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Imposition d'après la dépense. Enfin contrôler l'application correcte de la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes
Weichelt Manuela · Mit-F · Conseil national · Zoug · Groupe des VERT-E-S
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) drückte beide Augen zu, als der Kanton Nidwalden im Jahre 2012 das Lizenzbox-Modell einführte. Artikel 28 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) sieht ein solches Modell nicht vor. Absatz 6 besagt eindeutig, dass keine anderen Abweichungen von der ordentlichen Steuerberechnung vorgesehen werden dürfen. Der Kanton hat offensichtlich mehrere Jahre lang gegen das StHG verstossen, mit dem Segen der ESTV und der Finanzdirektorenkonferenz.
Zur Besteuerung nach Aufwand: Es geht nicht nur um den Fall des schwedischen Milliardärs Frederik Paulsen. Das Beispiel des französisch-israelischen Telekom-, Medien- und Kunstmarktmagnaten Patrick Drahi, der sich bereits 1999 aus steuerlichen Gründen in der Schweiz niedergelassen hat, ist ein weiteres Beispiel für die kreative Steuerpolitik der Kantone. Vielen Dank übrigens an Heidi.news für die folgenden Informationen: Drahi, dessen weltweites Vermögen auf 5 bis 11 Milliarden Franken geschätzt wird, wurde ab 1999 in Genf ordentlich besteuert. 2005 wechselte er in den Kanton Waadt, der ihn pauschal besteuerte. Er zog dann 2011 ins Wallis. Der Kanton Wallis besteuert ihn immer noch pauschal, aber mit noch grosszügigeren Berechnungen. Im Juni 2019 stellte der Kanton Genf das gesamte Konstrukt infrage, indem er Steuern für den Zeitraum 2009-2016 einforderte. Wie kann, wenn das StHG korrekt angewendet wird, ein so wildes Steuerdumping überhaupt möglich sein, Frau Bundesrätin?
Das Problem des Steuerdumpings zwischen den Kantonen ist allgemeiner. Die Kantone müssen seit zwei Jahren die verabschiedete Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) umsetzen. Diese Umsetzung ist sehr komplex und muss sorgfältig überwacht werden. Die Kantone sehen das aber anders. Der Zuger Finanzdirektor gab vor der Abstimmung am 18. Juni den Ton an und sagte: "Sollte das Stimmvolk die Vorlage ablehnen, gilt es zu prüfen, ob das Projekt auf kantonaler Ebene umgesetzt werden soll." Das ist aber kaum möglich, ohne gegen das StHG zu verstossen.
In seiner Stellungnahme schreibt nun der Bundesrat, dass die ESTV betreffend Aufwandbesteuerung 2019 bundesweit eine ausführliche Untersuchung durch die kantonalen Steuerbehörden durchgeführt hat. In bestimmten Fällen hat die ESTV insbesondere Lücken bei der Berechnung des jährlichen Gesamtaufwandes festgestellt. Es ist also eben nicht alles in Ordnung. Wichtig zu wissen ist: Diese Untersuchung wurde nicht "spontan" durch die ESTV durchgeführt, sondern einzig und allein auf Druck des Nationalrates. Ohne ein starkes Signal des Parlamentes traut sich der Bundesrat nicht, die Kantone zu prüfen.
Ich teile die Meinung des Bundesrates weiterhin nicht. Zusätzliche Kontrollmechanismen sind durchaus notwendig, und es gibt Handlungsbedarf hinsichtlich der Einhaltung des Steuerharmonisierungsgesetzes.
Im Namen der normal und ordentlich besteuerten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler - die meisten von Ihnen hier drinnen behaupten, sie würden diese vertreten - danke ich Ihnen, wenn Sie diese Motion unterstützen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Die ESTV hat im Jahr 2019 als Aufsichtsbehörde bundesweit eine ausführliche Untersuchung der Besteuerung der nach dem Aufwand besteuerten Personen durchgeführt. In bestimmten Fällen hat die ESTV insbesondere Lücken bei der Berechnung oder Dokumentierung des jährlichen Gesamtaufwandes festgestellt, der für die Festlegung des steuerbaren Einkommens ausschlaggebend ist. Die Nachbereitung dieser Untersuchung erfolgte von 2020 bis 2022 und wird in diesem Jahr abgeschlossen sein.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sieht betreffend die Besteuerung nach dem Aufwand die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vor. Sowohl nach Artikel 14 Absatz 3 DBG als auch nach Artikel 6 Absatz 3 StHG bilden die jährlichen, im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen die primäre Berechnungsgrundlage für das steuerbare Einkommen. Weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Aufwandbesteuerung in beiden Gesetzen identisch sind, entfalten die genannten Kontrollen der ESTV faktisch eine analoge Wirkung auf die Kantons- und Gemeindesteuern, da diese auf harmonisierten kantonalen Gesetzesbestimmungen beruhen.
Die im Jahre 2019 von der ESTV durchgeführten Kontrollen im Bereich der Aufwandbesteuerung bei der direkten Bundessteuer und die Nachbearbeitungen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 führen dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich korrekt angewendet werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es keinen zusätzlichen Kontrollmechanismus braucht.
Vote
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 70 Stimmen
Dagegen ... 120 Stimmen
(1 Enthaltung)