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Accorder une plus grande importance à la protection des civils dans les conflits armés lors de l'exportation de matériel de protection
Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral
Seit zwei Jahren herrscht Krieg in Europa. Vor zwei Jahren und einigen Tagen hat Russland die Ukraine überfallen, und dieser Krieg hat mittlerweile über 10 000 zivile Opfer gefordert. Seit diesem Angriffskrieg hier in Europa tun wir uns schwer mit der Frage, wie wir uns mit unserer Neutralität und als friedensstiftende Nation bei diesem Konflikt verhalten wollen. Nach anfänglichem, meiner Meinung nach zu langem Zögern hat der Bundesrat entschieden, dass er die Sanktionen, die gegen den Aggressor ausgesprochen wurden, mittragen will. Ich denke, das ist nicht mehr als recht und billig, auch in Anbetracht dessen, dass ein Krieg, der in Europa gegen demokratische Staaten gerichtet ist, letztlich auch für die Schweiz zu einer Gefahr werden kann.
Mit dieser Motion möchten wir dafür sorgen, dass bei der Frage der Ausfuhr von Schutzmaterial in dieses Kriegsgebiet, aber auch in andere Kriegsgebiete, eine neue Auslegeordnung gemacht wird. Der Bundesrat hält in seiner Antwort daran fest, dass für ihn nach wie vor der Neutralitätsgedanke der Haager Übereinkommen von 1907 Geltung habe, die davon ausgehen, dass Neutralität bedeutet, dass man in einem Konfliktfall keine Partei begünstigen oder schlechterstellen kann als die andere.
Dieser Vertrag von 1907, unterzeichnet von Kaisern und Fürsten aus Europa und Übersee, die es nicht mehr gibt, von Ländern, die es zum grössten Teil nicht mehr gibt, atmet noch den Geist des sogenannten Ius ad Bellum, des Rechts zum Krieg. Das heisst, nach dieser Auslegung des Völkerrechts würde nach wie vor ein Anspruch darauf bestehen, dass jedes Land, das den Entschluss fasst, ein anderes zu überfallen, das tun darf. Der Neutralitätsgedanke nach diesen alten Übereinkommen würde bedeuten, dass man sich nicht nur gegenüber dem Betroffenen, dem Opferland, neutral verhalten müsste, sondern auch gegenüber dem Land, das den Angriff ausführt.
Seit 1945 ist ein solcher Krieg aber gemäss der UNO-Charta ganz eindeutig ein Verbrechen gegen das Völkerrecht. Das wurde 1974 noch einmal mit einer UNO-Resolution definiert, die festhält, dass ein Angriffskrieg auf ein anderes Land ein Verbrechen gegen das Völkerrecht darstellt. Die verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkommen bieten die Möglichkeit, die Frage des Materials, das in ein Krisengebiet geliefert wird, auch anders auszulegen als nur mit Bezug auf 1907 und das Ius ad Bellum.
Die Neutralität - das hielten bereits die Verfassunggeber 1848 fest - ist etwas, das nicht in die Verfassung gehört, weil der Begriff eben wandelbar sein muss. Wir werden dann noch darüber diskutieren, das wissen Sie. Wenn es darum geht, den Sicherheitsgedanken der Schweiz mit der Neutralität in Einklang zu bringen, ist es wahrscheinlich ein Unterschied, ob es sich um einen Konflikt zwischen zwei Staaten irgendwo auf der Welt handelt oder ob ein demokratisches Land in Europa angegriffen wird. Man muss die völkerrechtlichen Verträge miteinander verbinden und für die Auslegung der Frage, was denn dazugehört, eine entsprechende Güterabwägung machen.
Daher denke ich, dass es auch im Rahmen unserer Tradition der humanitären Hilfe angebracht ist, das Völkerrecht so auszulegen, dass die Lieferung von Schutzmaterial, also beispielsweise von Helmen oder Westen, zulässig sein muss, wenn sie in ein Land erfolgt, das völkerrechtswidrig angegriffen wird - auch wenn unter Umständen natürlich die Gefahr bestehen könnte, dass diese Güter dann allenfalls von irgendjemandem auch militärisch eingesetzt werden. Wir haben aber mit diesen Materialien Erfahrung und wissen, dass Dual-Use-Güter wie Schutzwesten oder Ähnliches beispielsweise farblich so kenntlich gemacht werden können, dass sie wirklich nur für Zivilpersonen bestimmt sind.
Das ist auch die einzige Diskussion, die wir jetzt hier eigentlich führen wollen. Es geht nicht um die Grundsatzfrage, ob die Neutralität, wie sie der Bundesrat auslegt, noch zeitgemäss ist. Aber die Auslegung der verschiedenen völkerrechtlichen Verträge und unsere eigene Tradition gebieten es, dass wir hier die Auslegeordnung so machen, dass solche Güter geliefert werden könnten. Denn es geht um den Schutz der Zivilbevölkerung. Wie gesagt, der Ukraine-Krieg hat bis jetzt über 10 000 zivile Opfer gefordert. Ich glaube, wir könnten mit Material entsprechend helfen.
Parmelin Guy · BR-M · Conseil fédéral · Vaud
Avec l'entrée en vigueur des sanctions du 4 mars 2022, le Conseil fédéral avait décidé de reprendre pour l'essentiel les sanctions de l'Union européenne. La mise en oeuvre des sanctions s'est faite dans le respect de la neutralité, et les activités humanitaires ont été prises en compte. Cette reprise des sanctions à l'encontre de la Russie a également eu des répercussions sur les exportations de biens vers l'Ukraine. Dans le cas du conflit armé international entre la Russie et l'Ukraine, la neutralité est applicable pour notre pays. Dans le domaine des biens à double usage et des biens d'équipement militaire, le Conseil fédéral a adopté des exceptions aux interdictions de sanction prévues par l'ordonnance. Des exceptions sont prévues pour le matériel de déminage, et le matériel devra servir aux opérations de déminage qui sont exclusivement destinées à des fins humanitaires. Ces exceptions sont en vigueur depuis le 16 août 2023.
Le Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO) peut, après avoir consulté les services compétents du Département fédéral des affaires étrangères (DFAE), autoriser des dérogations aux interdictions prévues. Les demandes d'exportation à destination de l'Ukraine pour les appareils de déminage ont ainsi été approuvées par le SECO.
Dans sa pratique, le Conseil fédéral a donc déjà tenu compte de cette motion et, par conséquent, il vous propose de la rejeter.
Vote
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 94 Stimmen
Dagegen ... 91 Stimmen
(7 Enthaltungen)