22.4560
Dénonciation de la Convention d'établissement entre la Confédération suisse et l'Empire de Perse
Riniker Maja · 1VP-F · Conseil national · Argovie · Groupe libéral-radical
Präsidentin (Riniker Maja, erste Vizepräsidentin): Die Motion Binder wurde von Frau Bulliard übernommen.
Bulliard-Marbach Christine · Mit-F · Conseil national · Fribourg · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich habe diese wichtige Motion von unserer ehemaligen Nationalratskollegin Marianne Binder-Keller übernommen. Der Vorstoss widmet sich dem bis heute gültigen Niederlassungsabkommen aus dem Jahre 1935 zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Persien. Aufgrund dieses Abkommens gilt für Iranerinnen und Iraner, die in der Schweiz leben, das Personenrecht sowie das Familien- und Erbrecht ihres Herkunftslandes. Das hat einige sehr ungewohnte, mit unseren Grundrechten kaum zu vereinbarende Rechtspraxen zur Folge. Seit im Iran das Mullah-Regime an der Macht ist, gilt dort das Rechtssystem der Scharia, welches in grossen Widersprüchen zu unserem Rechtssystem steht. Das bedeutet z. B., dass eine Scheidung nur vom Mann beantragt werden kann. Eine Scheidung hätte auch Regeln über die Obhut der Kinder zur Folge, die mit dem Schweizer Verständnis des ZGB und des Familienrechts in keiner Weise übereinstimmen.
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dieses Niederlassungsabkommen aus dem Jahr 1935 zu kündigen, zumal die Schweiz kein vergleichbares Abkommen mit irgendeinem anderen Land besitzt. In aller Regel ist das Schweizer Privatrecht an den Aufenthalt der betroffenen Personen geknüpft. Zwar untersteht die Anwendung von iranischem Recht in der Schweiz, wie der Bundesrat bereits erklärte, dem Vorbehalt des Ordre public. Wenn also das heimische Rechtsgefühl auf unerträgliche Weise verletzt wird, sollte iranisches Recht nicht angewendet werden. Dennoch besteht durch die Möglichkeit der Anwendung iranischen Rechts sowohl theoretisch als leider auch in der Praxis die Gefahr, dass Schweizer Rechtsgrundsätze verletzt werden. Dadurch führt dieser alte Staatsvertrag, der vollkommen aus der Zeit fällt, zu grossen Rechtsunsicherheiten und macht unser Justizsystem angreifbar. Davon zeugen leider langwierige Rechtsstreitigkeiten um Sorgerechtsfragen von iranischen Paaren in der Schweiz.
Bitte unterstützen Sie die Motion 22.4560 und schaffen Sie damit die Voraussetzungen für Klarheit und vor allem Rechtssicherheit. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Cassis Ignazio · BR-M · Conseil fédéral · Tessin
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Persien zu kündigen.
Das Niederlassungsabkommen mit dem Iran, wie das frühere Kaiserreich heute heisst, trat am 2. Juli 1935 in Kraft, also vor bald hundert Jahren. Es hat einen breiten Anwendungsbereich. Es enthält nicht nur Bestimmungen über Personen, Familien und zum Erbrecht, sondern auch zu Niederlassungsfreiheiten, zum Vermögensschutz sowie zur Handels- und Gewerbefreiheit.
Dans le cadre de l'interpellation Imboden 22.4281, "Droits iranien et suisse de la famille. Quel est le droit applicable dans notre pays?", certaines questions en rapport avec la motion ont déjà été clarifiées. Pour rappel, l'interpellation portait sur la question de savoir si le droit de la famille iranien ou suisse était applicable en Suisse.
Il convient tout d'abord de préciser que la convention d'établissement ne s'applique pas aux doubles nationaux. En outre, l'applicabilité du droit iranien en Suisse sur la base de cet accord est soumise à la réserve de l'ordre public. Cela signifie que le droit étranger n'est pas appliqué s'il heurte de manière intolérable le sentiment juridique national et s'il ne respecte pas les prescriptions suisses fondamentales. C'est pourquoi, dans de tels cas, les tribunaux suisses limitent l'application du droit iranien en Suisse.
Der Ordre public ist wichtig. In der Praxis haben die schweizerischen Gerichte, gestützt auf diese Grundsätze, das iranische Recht z. B. nicht angewendet, wenn das Sorgerecht eines Kindes ohne konkrete Evaluation des Kindeswohles dem Vater zugestanden wäre.
Das EJPD und das EDA haben dem Bundesrat Ende letzten Jahres einen Bericht über die Relevanz des Abkommens und die rechtlichen und politischen Auswirkungen einer allfälligen Kündigung vorgelegt. Gestützt auf diesen Bericht, wurde das EJPD zusammen mit unserem Departement damit beauftragt, mit dem Iran Sondierungsgespräche über eine einvernehmliche teilweise oder vollständige Aufhebung des Abkommens zu führen. Erst nachdem diese Gespräche erfolgt sein werden, kann über das weitere Vorgehen entschieden werden, beispielsweise darüber, ob eine einseitige Kündigung des Abkommens gerechtfertigt ist.
Aus diplomatischen Überlegungen lehnt der Bundesrat eine plötzliche, einseitige Kündigung ab. Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen der Bundesrat die Motion zur Ablehnung.
Vote
Präsidentin (Riniker Maja, erste Vizepräsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 90 Stimmen
Dagegen ... 101 Stimmen
(2 Enthaltungen)