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Admettre que le refus de servir puisse être un motif d'asile lorsqu'il est motivé par le refus de participer à des crimes de guerre
Widmer Céline · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Mit meiner Motion möchte ich, dass Kriegsdienstverweigerung nicht mehr automatisch als Asylgrund ausgeschlossen wird, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betroffene Person an Kriegsverbrechen teilnehmen muss. Heute ist in Artikel 3 Absatz 3 des Asylgesetzes der Ausschluss von Kriegsdienstverweigerung als Asylgrund nämlich explizit festgehalten.
Der Hintergrund, vor dem ich die Motion eingereicht habe, ist der schreckliche Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Denn dieser Krieg hat einmal mehr gezeigt und zeigt auch heute noch, dass diese Regelung nicht mehr passend ist, dass wir etwas unternehmen müssen, dass wir hier das Asylgesetz anpassen müssen. Zum Beispiel gab es eine russische Ärztin, die in die Schweiz flüchtete und hier kein Asyl erhielt, obwohl die Wahrscheinlichkeit extrem hoch war, dass sie, wenn sie zurückkehren muss, eingezogen wird und für das Putin-Regime, das sie ablehnt, in den Krieg ziehen und mutmasslich an Kriegsverbrechen teilnehmen muss.
Ich erwähne dieses Beispiel, weil es wirklich auch Frauen sind, die es betrifft. Ärztinnen, die ins Ausland flüchten, tun mit ihrer Weigerung, an diesem Krieg teilzunehmen, auch etwas, was im Urinteresse der Schweiz ist - sie helfen nämlich mit, dass die Ukraine die Demokratie gegen Russland verteidigt. Nun, es ist leider so, Sie wissen es alle, dass Russland Kriegsverbrechen begeht: in Butscha, in Mariupol und leider an vielen anderen Orten. Wir sollten alles daransetzen, dass wir Leute, die sich diesem Krieg verweigern, schützen, hier schützen. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2015 festgehalten, dass eine Person Anrecht auf Asyl hat, wenn ihr eben genau das droht, wenn diese Person damit konfrontiert ist, dass ihre Truppe an Kriegsverbrechen teilnehmen müsste.
Wie ich gelesen habe, schliesst der Bundesrat nicht aus, dass eine Person, die mutmasslich an Kriegsverbrechen teilnehmen müsste, Asyl bekommt. Es ist also durchaus möglich, dass eine Person trotzdem Asyl bekommt. Ich hoffe sehr stark, Herr Bundesrat, dass das auch in der Praxis Anwendung findet. Denn es ist mir natürlich bewusst, dass hier drin nicht die Mehrheiten da sind, um jetzt das Asylgesetz anzupassen. Und trotzdem wäre es die richtige Massnahme. Es wäre auch ein starkes Zeichen gegen das Putin-Regime, dass wir nicht bereit sind, dieses indirekt durch unsere Asylgesetzgebung zu unterstützen.
Deshalb hoffe ich, dass der Bundesrat die Praxis wirklich so anpasst, wie das in seiner Stellungnahme zur Motion eigentlich zu lesen ist, und gleichzeitig bitte ich Sie, die Motion anzunehmen.
Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville
Die Wehrdienstverweigerung stellt grundsätzlich keinen ausreichenden Grund dar, um in der Schweiz Asyl zu erhalten. Macht eine betroffene Person im Rahmen ihres Asylgesuchs eine Wehrdienstverweigerung geltend, dann prüft das SEM aber in jedem Einzelfall, ob ihr als Folge ihrer Weigerung ein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes droht. Es sind damit nicht die Gründe einer Wehrdienstverweigerung, sondern deren Folgen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend.
So hält auch der Bundesrat in seinem Bericht vom 27. September 2018, "Aktualität und Bedeutung der Flüchtlingskonvention von 1951", in Erfüllung des Postulates Müller Damian 18.3930 fest, dass die Flüchtlingseigenschaft nur dann erfüllt ist, wenn mit der Dienstverweigerung oder Desertion eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes verbunden ist. Zeigt sich im Einzelfall, dass eine allfällige Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern dass eine Person als politischer Gegner oder politische Gegnerin angesehen und in der Folge unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt wird, so wird dies als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung eingestuft.
Die Motionärin möchte, dass Kriegsdienstverweigerung per se als Asylgrund gilt. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Prüfung, ob die Person aufgrund der Wehrdienstverweigerung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, würde dem Schutzgedanken der Flüchtlingskonvention widersprechen. Bestehen dagegen Hinweise, dass eine betroffene Person im Rahmen ihrer Wehrdienstpflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen ausüben muss, ihr aber keine asylrelevante Verfolgung droht, ist dies im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Der betroffenen Person kann gegebenenfalls eine vorläufige Aufnahme gewährt werden. Bisher wurden keine russischen Staatsangehörigen nach Russland weggewiesen, welche Desertion oder Wehrdienstverweigerung glaubhaft geltend gemacht bzw. belegt haben.
Eine Wehrdienstverweigerung wird in Russland in der Regel mit einer Busse geahndet. Asylgesuche, in welchen glaubhaft geltend gemacht werden konnte, dass die betroffene Person als Reservist für einen Einsatz in der Ukraine aufgeboten wurde, werden vom SEM zurzeit nicht behandelt. Bisher wurden nur wenige Reservisten wegen Desertion von der russischen Justiz verurteilt. Daher ist es zum jetzigen Zeitpunkt schwierig, eine allgemeingültige Aussage zum Strafmass zu machen.
Aus den genannten Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.
Vote
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 59 Stimmen
Dagegen ... 120 Stimmen
(2 Enthaltungen)