19.456
Les prestations versées à des fins de prévention sont une tâche importante des fondations patronales de bienfaisance
Herzog Eva · P-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Ich begrüsse Frau Bundesrätin Baume-Schneider für die ersten Geschäfte des heutigen Tages.
Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Es geht um die parlamentarische Initiative 19.456, "Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen". Ich werde die grundsätzlichen Zielsetzungen dieser Initiative erläutern. Die Fahne umfasst ja eigentlich nur eine Bestimmung, um die es grundsätzlich geht.
Nationalrätin Schneeberger hat diese parlamentarische Initiative am 20. Juni 2019 eingereicht. Die Initiative verlangt eine dahin gehende Ergänzung von Artikel 89a Absatz 8 des Zivilgesetzbuches, dass patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen auch Leistungen zur Prävention der finanziellen Risiken bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit und nicht nur Leistungen zur Unterstützung einzelner Personen in einer Notlage bzw. bei Alter, Tod und Invalidität ausrichten können.
Die Geschichte der Wohlfahrtsfonds beginnt in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, das heisst vor der Ausgestaltung der heutigen beruflichen Vorsorge. Diese Vorsorgeeinrichtungen sind nämlich vor dem Inkrafttreten des BVG im Jahr 1985 entstanden. Zu jener Zeit stützte sich die berufliche Vorsorge eben weitgehend auf diese Wohlfahrtsfonds, die einseitig, auf freiwilliger Basis und nur vom Arbeitgeber finanziert wurden. Zur Förderung dieser Fonds wurde Steuerfreiheit gewährt, sofern es sich um vom Arbeitgeber rechtlich verselbstständigte Fonds handelte. Nach dem Inkrafttreten des BVG kam diesen Wohlfahrtsfonds eine Art Auffangfunktion zu, womit sie weiterhin einen wichtigen Aspekt der sozialen Verantwortung des Arbeitgebers darstellten. Grundsätzlich erbringen sie Leistungen zur Absicherung der drei Vorsorgerisiken, die ich erwähnt habe: Alter, Tod und Invalidität. Diese Risiken werden nun jedoch durch das BVG abgedeckt.
In der Praxis anerkennen die Aufsichts- und Steuerbehörden, dass Wohlfahrtsfonds auch Leistungen erbringen, die nicht unter die enge Definition der beruflichen Vorsorge fallen, so beispielsweise Leistungen zur Unterstützung von Personen, die sich wegen Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit in einer Notlage befinden. Diese Leistungen, die einem Nebenzweck dienen, sind derzeit allerdings nur erlaubt, wenn sie zur Abfederung einer Notlage beitragen. Es handelt sich um Ermessensleistungen.
Die parlamentarische Initiative möchte die aktuell nicht klare Rechtslage klären und die aktuelle, zu restriktive Praxis ausweiten. Die Möglichkeit der Wohlfahrtsstiftungen, über den engen Leistungsbereich hinaus Zuwendungen zu machen, solle explizit durch den Gesetzgeber festgehalten werden. Dieses Bedürfnis anerkannte auch Ihre Kommission.
In der neuen Ziffer 4 ist präzisiert, dass Wohlfahrtsfonds auch Leistungen bei Notlagen aufgrund von Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit ausrichten können, wenn diese Situationen nicht durch die Sozialversicherung gedeckt sind, und dass diese Fonds auch Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention finanzieren können. Mit dieser Formulierung soll die parlamentarische Initiative die gewünschte Rechtssicherheit und Einheitlichkeit in der Rechtsauffassung herbeiführen. Es geht, wie gesagt, um diese Nebenzwecke.
Eine spezielle Erwähnung gilt der Steuerbefreiung dieser Wohlfahrtsstiftungen: Im Vergleich zur aktuellen Praxis der Steuerbehörden führt die Ergänzung um Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 ZGB mit den neuen Leistungen zu einer leichten Ausweitung der Nebenzwecke. Da diese Nebenzwecke nicht unter die enge Definition der beruflichen Vorsorge fallen, wird in der neuen Ziffer 4 präzisiert, dass die Steuerbestimmungen von Artikel 80, Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 83 BVG auch für die explizit im Gesetz erwähnten Nebenzwecke eines Wohlfahrtsfonds gelten. Damit gilt die Steuerbefreiung auch für diese erweiterten Nebenzwecke.
Die SGK-N, also die Schwesterkommission, hat die Initiative an ihrer Sitzung vom 14. Januar 2021 vorgeprüft und mehrheitlich beschlossen, dieser Folge zu geben. Ihre Kommission stimmte diesem Beschluss an ihrer Sitzung vom 10. November 2021 ohne Gegenstimme zu. Die SGK-N arbeitete dann einen Vorentwurf aus, den sie am 3. Februar 2023 verabschiedet und in die Vernehmlassung gegeben hat. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung nahm die SGK-N noch einige Änderungen vor und beschloss einstimmig, den Entwurf ihrem Rat zu unterbreiten und den Bundesrat zur Stellungnahme einzuladen.
In der Vernehmlassung wurde das Anliegen mehrheitlich gestützt, die Kantone waren in ihrer Haltung geteilt. Der Bundesrat ist bei einigen Ergänzungen kritisch. Er erachtet einige Erweiterungen als nicht mit dem Zweck von Wohlfahrtsstiftungen, die Akteure der zweiten Säule sind, vereinbar. Insbesondere sollten Leistungen für Aus- und Weiterbildungsmassnahmen, für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für die Gesundheitsförderung zulasten des Arbeitgebers gehen und nicht über diese Wohlfahrtsstiftungen; das ist die Meinung des Bundesrates. Dies sei eine indirekte Rückerstattung solcher Mittel an den Arbeitgeber.
Für steuerliche Belange seien die finanziellen Auswirkungen der Neuerungen nicht quantifizierbar; so steht es im Bericht. Aufgrund der grundsätzlichen Steuerbarkeit der Leistungen, die ausgeschüttet werden, kann mit leicht erhöhten Steuereinnahmen bei den Einkommensteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gerechnet werden.
Die Frage ist, ob sich durch diese Ausweitung neue Zuweisungen an Wohlfahrtsfonds ergeben würden. Das kann man aber, wie gesagt, nicht quantifizieren.
Ihre Kommission hat darüber beraten und vor allem festgehalten, dass die Anzahl der Wohlfahrtsfonds abnehmend ist: 1992 gab es noch 8000, 2002 gab es 5000 und 2022 noch 1310.
Eine Erweiterung der Nebenzwecke hat Ihre Kommission als sinnvoll erachtet, da sich durch das BVG-Obligatorium die Situation für diese Stiftungen verändert hat. Dem Argument, dass die Gelder an die Arbeitgeber zurückfliessen könnten, wird entgegengehalten, dass diese Wohlfahrtsfonds ja alleine vom Arbeitgeber gespiesen wurden. Das Geld geht definitionsgemäss nie zurück an den Arbeitgeber, sondern wird dem Zweck entsprechend eingesetzt. Wenn ein Wohlfahrtsfonds aufgelöst wird, weil die Firma geschlossen worden ist, verteilt man das Geld an die Arbeitnehmer, die das Glück haben, dann dort angestellt zu sein. Eigentlich ist es schade, dass man es nicht für Härtefälle einsetzen kann.
Die Beseitigung der Rechtsunsicherheit wird als wichtiges Kriterium betrachtet. Die Nebenzwecke würden bereits heute akzeptiert, aber es gebe noch Unterschiede bei den Kantonen und damit eine gewisse Rechtsunsicherheit bei den Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten und bei den Steuerverwaltungen. Es ist zu beachten, dass die Leistungen bei den Empfängern besteuert werden, wie ich es gesagt habe.
Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen Ihre Kommission einstimmig, den Entwurf anzunehmen, und zwar so, wie der Nationalrat ihn vorgesehen hat und nicht mit den Anpassungen des Bundesrates. Damit habe ich auch alles gesagt; ich glaube, zu den einzelnen Artikeln auf der Fahne muss ich nichts mehr sagen.
Dittli Josef · Mit-M · Conseil des Etats · Uri · Groupe libéral-radical
Ich danke Berichterstatter Erich Ettlin herzlich für seine Ausführungen, denen ich vollumfänglich zustimmen kann. Es liegt eine für die Wohlfahrtsfonds, aber insbesondere auch aus sozialpolitischer Sicht wertvolle Gesetzesvorlage vor, der wir mit gutem Gewissen zustimmen können. Trotzdem erlaube ich mir, kurz das Wort zu diesem, wie mir scheint, unumstrittenen Geschäft zu ergreifen, um zwei aus meiner Sicht wichtige Aspekte einzubringen.
Zum einen möchte ich festhalten, dass sich unsere Schwesterkommission sehr intensiv mit dem Entwurf auseinandergesetzt hat, und darum sind bereits sehr viele Details in den Materialien geklärt. Diese werden von unserer Kommission entsprechend gestützt, und bei der Umsetzung in die Praxis sollte auf diese zurückgegriffen werden.
Zum andern möchte ich dem Bundesrat bzw. dem zuständigen Bundesamt beliebt machen, die Umsetzung zügig voranzutreiben und vor allem schlank zu halten. Der Gesetzgeber hat, wie erwähnt, die gewünschte Stossrichtung und die Präventionsbereiche klar vorgegeben. Wie die Gesetzesänderung in der Praxis nun konkret umgesetzt werden soll, sollte von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge als Oberaufsichtsbehörde nach Verabschiedung des Gesetzentwurfes und der Anhörung der involvierten Player ausgearbeitet werden.
Von einer Verordnung sollte wenn immer möglich abgesehen werden. Das hat sich bei den Wohlfahrtsfonds im Rahmen der ZGB-Revision im Jahre 2016 bereits bewährt und sollte auch im vorliegenden Fall so gehandhabt werden. So wird eine praxisnahe Umsetzung sichergestellt. Zudem hat ein solches Vorgehen den wichtigen Vorteil, dass die Oberaufsicht unkompliziert intervenieren und Erkenntnisse aus der Praxis oder neue Entwicklungen in die Umsetzung einbringen kann.
Ich hoffe, Sie, Frau Bundesrätin, sehen das ebenfalls so. Es würde mich freuen und es wäre wichtig, wenn dies so aufgegleist würde.
Ich danke Ihnen für die Kenntnisnahme und für die Zustimmung zur Vorlage.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura
Effectivement, le projet qui vous est soumis vise à inscrire dans la loi que les fonds patronaux de prévoyance à prestations discrétionnaires peuvent verser des prestations, que ce soit en cas de maladie, d'accident, de chômage ou d'invalidité, et ce indépendamment d'une situation de détresse des destinataires. Selon les discussions menées dans les deux commissions, ces fondations devraient également pouvoir verser des prestations pour des mesures de formation et de formation continue, de conciliation de la vie familiale et professionnelle et de promotion et de prévention de la santé.
Dans le sillage des décisions du Conseil national, la commission de votre conseil soutient ces projets de complément à la base légale, et ce à l'unanimité, et bien sûr elle vous propose d'entrer en matière. Le Conseil fédéral reconnaît volontiers l'importance des fondations patronales de bienfaisance, car ces fondations sont inscrites et très clairement actives dans le système des trois piliers, et elles figurent également dans la Constitution.
J'ai bien entendu l'invitation à ce que nous agissions de manière "zügig" et de "schlank zu halten". J'aurais tendance à dire que, concernant "zügig", cela paraît acquis. Pour "schlank zu halten", nous verrons ce qu'il en est de la sécurité du droit: nous ne complexifierons pas les propositions, mais il faut vraiment que nous vérifiions ce qui doit ou ne doit pas être modifié dans le cadre d'une ordonnance. Comme je l'ai dit, le Conseil fédéral reconnaît volontiers l'importance des fondations patronales.
Der Bundesrat unterstützt somit das Ziel der Vorlage, diejenigen Leistungen der Wohlfahrtsfonds zu erweitern, die im Zusammenhang mit ihrem Vorsorgezweck stehen und die es ermöglichen, die aktuelle Praxis im Gesetz zu verankern oder eine notwendige rechtliche Klärung herbeizuführen.
Massnahmen, die über den Begriff der Vorsorge hinausgehen, unterstützt er hingegen nicht, aber er ist ziemlich allein mit dieser Position. Wir werden also im Rahmen der Debatte zu den einzelnen Artikeln nur kurz die Gelegenheit haben, darauf einzugehen. Ich habe gehört, dass der Berichterstatter nicht darüber sprechen wird. Ich werde nur kurz sagen, warum der Bundesrat denkt, dass es nicht die beste Lösung ist.
Le projet qui est soumis se base sur l'initiative parlementaire Schneeberger. Nous y sommes complètement acquis. Mais le Conseil fédéral estime que l'on devrait véritablement se restreindre aux couvertures des risques de vieillesse, de décès et d'invalidité et ne pas verser de prestations qui élargissent le cercle des bénéficiaires par rapport aux responsabilités des employeurs et employés.
Je vous invite, au nom du Conseil fédéral, à entrer en matière sur le projet. Comme je l'ai précisé tout à l'heure, je vous inviterai aussi à voter en toute conscience sur la modification de l'article 89a du code civil. A ce propos, la décision de votre chambre me semble prévisible.
Herzog Eva · P-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds)
Code civil suisse (Prestations des fondations patronales de bienfaisance)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 89a Abs. 8 Ziff. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 89a al. 8 ch. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura
Bezüglich der Aus- und Weiterbildungsmassnahmen ist es nach Ansicht des Bundesrates nicht zulässig, dass ein patronaler Wohlfahrtsfonds Leistungen übernimmt, die der Arbeitgeber erbringen muss. Dies würde einem indirekten Rückfluss der Mittel an den Arbeitgeber gleichkommen.
Was die Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf betrifft, ist der Bundesrat ebenfalls der Ansicht, dass diese nicht in den Bereich eines patronalen Wohlfahrtsfonds fallen. Gemäss Bundesrat soll es somit nicht zulässig sein, dass ein patronaler Wohlfahrtsfonds eine Kinderkrippe betreibt oder Beiträge für die Drittbetreuung von Kindern leistet, wenn keine Notlage vorliegt oder droht.
Es gibt also mehrere Argumente dafür, diese Leistungen nicht zu erweitern.
Ich habe den Antrag der Kommission aber zur Kenntnis genommen; es handelt sich nicht nur um einen Mehrheitsantrag, sondern die Kommission ist sehr klar dafür. Sie können darüber en toute connaissance de cause et en bonne conscience - mit gutem Gewissen - abstimmen.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 40 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 1 Stimme
(0 Enthaltungen)
Herzog Eva · P-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Schlusstitel Art. 6cbis, Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre final art. 6cbis, ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 42 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.