23.3021
Garantir les investissements d'agrandissement et de modernisation des installations hydroélectriques
Herzog Eva · P-F · Conseil des Etats · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Präsidentin (Herzog Eva, Präsidentin): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission beantragt, die Motion abzulehnen. Der Bundesrat beantragt, die Motion anzunehmen.
Engler Stefan · 2VP-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Die Motion der UREK-N, welche der Nationalrat am 3. Mai 2023 ohne Gegenstimme angenommen hat, will, dass bei Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen in Wasserkraftanlagen, die sich bis zum Konzessionsablauf nicht vollständig amortisieren lassen, zwingend eine Restwertentschädigung durch das konzedierende Gemeinwesen geschuldet ist.
Die Motion greift damit direkt in die Gewässerhoheit der Kantone ein. Sie beschlägt das ausgehandelte Konzessionsverhältnis und das Heimfallrecht. Sie verletzt die Vertragsfreiheit und kann - ich werde noch darauf eingehen - das von ihr angestrebte Ziel des Ausbaus der Wasserkraft nicht wirklich erreichen. Das sind auch die Gründe, weshalb Ihnen Ihre Kommission den Antrag stellt, die Motion abzulehnen.
Der Bundesrat hat sich hinter die Absicht der Motion gestellt. Wir werden darauf zurückkommen, dass auch die Kommission gewillt ist, die Realisierung der sechzehn Wasserkraftprojekte zu ermöglichen, vor allem nach dem Ausgang der Volksabstimmung von gestern - allerdings nicht auf dem Weg, den die Motion vorsieht. Können sich nämlich die Parteien des Konzessionsvertrags auf Investitionen zur Modernisierung und Erweiterung einer Wasserkraftanlage einigen, die über den Konzessionsablauf hinaus wertvermehrend sind, und sich auch auf eine Restwertentschädigung verständigen, ist das selbstverständlich heute schon möglich.
Nun sieht das geltende Wasserrechtsgesetz mit Blick auf eine Neuregelung der Verhältnisse nach Konzessionsende für die letzten Jahre besondere Regeln vor: erstens die Pflicht des Konzessionärs zur Instandhaltung der Wasserkraftanlage, damit ein betriebsfähiger Zustand erhalten bleibt; zweitens die Pflicht des Konzessionärs, gegen volle Schadloshaltung die von den Verleihungsbehörden angeordneten Umbaumassnahmen zu realisieren; drittens, dass Modernisierungs- und Erneuerungsmassnahmen möglich sind, wenn ein Konsens zwischen den Vertragsparteien zustande kommt und entsprechend auch eine Restwertentschädigung vereinbart wird.
Die Schwierigkeit, die bleibt, ist jene der Abgrenzung. Was beinhaltet die Pflicht, die Betriebsfähigkeit der Anlagen zu erhalten? Wir verstehen den Begriff "Betriebsfähigkeit" so, dass sich die Anlagen zum Konzessionsende in einem Zustand befinden müssen, der eine einwandfreie und reibungslose Fortsetzung der Wasserkraftnutzung erlaubt, und zwar derart, dass nicht schon wenige Jahre nach der Übernahme der Anlagen deren umfassende Erneuerung erforderlich wird.
Davon zu unterscheiden sind die Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen müssen, um Gegenstand einer Restwertentschädigungsvereinbarung sein zu können. Solche Massnahmen können durch die konzessionsgebenden Gemeinwesen gegen volle Schadloshaltung angeordnet werden, oder aber sie können auf Gesuch des Konzessionärs hin vereinbart werden.
Der Irrtum, welchem die vorliegende Motion und auch die Begründung des Bundesrates unterliegen, besteht darin, dass die Investitionen, die die Motion meint, eine neue Konzession oder allenfalls eine Zusatzkonzession benötigen, weil mit diesen in aller Regel eine Leistungserhöhung oder eine Produktionserweiterung bezweckt wird. Solche Investitionen sprengen aber den Umfang des einst verliehenen Wasserrechts. Eine Restwertvereinbarung lässt sich nur für Investitionen abschliessen, die das einmal verliehene Nutzungsrecht über den Konzessionsablauf hinaus andauern lassen, wobei, wie angedeutet, die Abgrenzung von Instandhaltung, zu welcher der Konzessionär verpflichtet ist, und wertsteigernder Erneuerung und Erweiterung nicht immer leichtfällt und im Einzelfall von den Vertragsparteien beurteilt werden muss.
Was aber sicher nicht geht, ohne die Konzession anzupassen, sind Investitionen, welche die Energiequalität oder die Energieproduktion betreffen, weil damit immer das vor vierzig, fünfzig oder sechzig Jahren konzedierte Recht missachtet würde. Dazu zählen in aller Regel Stauraumerhöhungen oder auch die Fassung zusätzlicher Gewässer. Insofern kann die Motion das Ziel nicht verwirklichen, den Ausbau der Wasserkraft zu fördern, wenn damit gemeint wäre, dass dafür keine neue Konzession oder Zusatzkonzession erforderlich würde.
Die Kommission hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt: Was heisst das jetzt für die sechzehn Projekte, die in der Pipeline sind und gestern durch das Volk genehmigt worden sind und für die Erleichterungen im Planungs- und Genehmigungsverfahren vorgesehen sind? Diese Frage will die Kommission im Rahmen der Diskussion des Beschleunigungserlasses nochmals aufnehmen und explizit auch die Möglichkeit einer allfälligen Zusatzkonzession prüfen.
Zusammenfassend möchte ich Sie also bitten, dieser Motion keine Zustimmung zu geben und somit der Kommission zu folgen, um der Kommission aber die Möglichkeit zu geben, das Thema auf einem anderen Weg zu diskutieren.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Wie vom Sprecher erwähnt, will die Motion die Gesetzgebung so anpassen, dass Erweiterungs- und Modernisierungsprojekte bei Wasserkraftanlagen auch dann umgesetzt werden können, wenn keine Einigung gemäss Artikel 67 Absatz 4 des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere bei der Restwertvereinbarung, gefunden werden kann. Es ist wichtig, zu beachten, dass wir hier von neuen Investitionen sprechen und nicht von der Regelung zum Restwert von bestehenden elektrischen Anlageteilen, die am Konzessionsende gegen eine billige Entschädigung heimfallen.
Der Bundesrat und der Nationalrat erachten die Motion als wichtig im Zusammenhang mit dem nötigen Ausbau der Wasserkraft. Mit der Vorlage für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien sollte die Produktion von Wasserkraft bis 2035 erhöht werden. Sie nahmen zusätzlich fünfzehn Projekte der Speicherwasserkraft in den Mantelerlass auf. Ich danke dem Ständerat für die Unterstützung beim Mantelerlass und dafür, dass dieser jetzt von der Bevölkerung genehmigt wurde. Wir haben auch keine Differenz darin, dass diese fünfzehn Projekte rasch an die Hand genommen und dass in diese investiert werden soll. Der grösste Teil der dafür notwendigen Projekte sind Erweiterungen von bestehenden Anlagen oder Anlagekomplexen, insbesondere die Erhöhung bestehender Staumauern. Damit die Fristen im Energiegesetz eingehalten werden können, müssen diese Projekte vor Ablauf der laufenden Konzessionen realisiert werden.
Bei diesen Erweiterungsinvestitionen bestehen zwei Herausforderungen: Erstens können sie durch kurze Restkonzessionsdauern gehemmt werden. Ein Grossteil der Wasserkraftkonzessionen läuft zwischen 2035 und 2045 aus. Die aktuellen Konzessionäre können nicht automatisch davon ausgehen, dass ihnen die Konzessionen erneuert werden. Viele Anlageteile können deshalb nicht mehr vollständig amortisiert werden. Dadurch wird die Wirtschaftlichkeit neuer Investitionen infrage gestellt.
Zweitens sieht das Wasserrechtsgesetz zwar schon heute vor, dass der Restwert solcher Investitionen am Konzessionsende dem Konzessionär entschädigt wird. Das geschieht jedoch nur, wenn die Investitionen in Absprache mit dem Gemeinwesen erfolgen. Wenn sich Gemeinwesen und Konzessionär nicht einigen können, werden die Investitionen wohl auch nicht getätigt. Das wäre aus Sicht einer ausreichenden Stromversorgung natürlich unerwünscht, denn, wie wir in den letzten Wochen immer wieder gesagt haben, wir brauchen mehr Strom.
Das sind die Herausforderungen. Der Bundesrat möchte die Realisierung der Ausbauprojekte sicherstellen. Er hat vor diesem Hintergrund die Annahme der Motion empfohlen, wohl wissend, dass die Ausgestaltung noch diskutiert werden muss. Selbstverständlich würde der Bundesrat mögliche Lösungen unter engem Einbezug der Kantone und der Wasserkraftbranche erarbeiten und nach Lösungen suchen, die die notwendigen Investitionen auch ermöglichen würden. Konkret würden wir eine neue Regelung für die Restwertentschädigung für neu getätigte Investitionen prüfen, aber auch neue Ansätze wie Schlichtungsmechanismen, eine Gewinnbeteiligung über das Konzessionsende hinaus oder eine Flexibilisierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen stehen zur Diskussion.
Nun, Ihre Kommission hat den Vorstoss einstimmig zur Ablehnung empfohlen. Ich bin jetzt froh, dass Herr Ständerat Engler auch darauf hingewiesen hat, dass das nicht heisst, dass wir hier in diesem Bereich keine Lösung brauchen, sondern dass die Kommission das im Rahmen des Beschleunigungserlasses angehen wird. Ich hätte Ihnen auch gesagt, wenn Sie die Motion ablehnen, werde der Bundesrat wohl trotzdem mit einem Vorschlag kommen. Wir haben nämlich diese Frage bei der Erarbeitung des Energiegesetzes bewusst ausgeklammert, um die eh da gewesene Komplexität der Reform nicht zusätzlich zu verstärken. Wir haben immer gesagt, wir müssen diese Frage der Restwertentschädigung klären. Wir haben ja bereits verschiedene Diskussionen auf Ebene der Kantone und der Wasserwirtschaft, die geführt werden und die einfach zeigen, dass hier ohne weitere Diskussion und ohne allfällige gesetzliche Massnahmen wirklich Verzögerungen drohen, die dann überhaupt nichts mit den Naturschutzfragen oder allem, was wir jetzt diskutiert haben, zu tun haben. Das sollten wir verhindern.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt Ihnen der Bundesrat, diese Motion anzunehmen. Aber ich stelle fest, die Differenz ist, wenn Sie ablehnen, nicht so gross. Sie wollen es dann einfach in einem anderen Bereich regeln, und dafür sind wir selbstverständlich auch offen. Wichtig ist, dass wir diese Diskussion fortführen.
Vote
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 3 Stimmen
Dagegen ... 40 Stimmen
(0 Enthaltungen)