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Contrats d'entreprise. Pour des garanties abstraites plus équitables
Gutjahr Diana · Mit-F · Conseil national · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die abstrakte Erfüllungsgarantie dient eigentlich dazu, den Besteller eines Werkes zu schützen, wenn der Unternehmer seinen Auftrag nicht wie vereinbart erfüllt. Aber in der Wirtschaft und in der Baubranche wird die abstrakte Erfüllungsgarantie immer mehr missbraucht. Der Begriff der abstrakten Erfüllungsgarantie ist Ihnen vermutlich nicht so geläufig. Es ist ein Begriff, der in Werkverträgen, hauptsächlich in der Baubranche, verwendet wird. Es handelt sich dabei um eine Kaution, die auf einem Bankkonto hinterlegt oder auch als Versicherung abgeschlossen werden kann.
Wie läuft das in der Praxis ab? Der Käufer bestellt ein Produkt oder eine Dienstleistung bei einem Unternehmer und verlangt im Gegenzug, dass der Unternehmer eine Kaution hinterlegt, eigentlich für den Fall, dass dieser die bestellte Leistung nicht wie vereinbart erbringt. So weit, so unproblematisch. Problematisch wird es aber, wenn der Käufer die Kaution zieht, selbst wenn die Leistung tadellos ist. Damit missbraucht der Käufer die abstrakte Erfüllungsgarantie. Nicht nur private, sondern auch öffentliche Bauherren setzen die abstrakte Erfüllungsgarantie zunehmend ein. Für sie ist dieser Weg bequemer als andere Kautionsmechanismen. Sie nehmen sich direkt Geld, das ihnen ihrer Meinung nach zusteht, ohne sich rechtfertigen zu müssen. Der Käufer trägt kein Risiko, er muss der Bank oder der Versicherung bloss melden, dass er die Kaution beanspruchen möchte. Der Käufer muss also keinen Beweis dafür erbringen, dass die Ware mangelhaft ist. Der Käufer muss nicht einmal den Unternehmer informieren, dass die Kaution ausgezahlt wird, auch die Bank oder die Versicherung muss das nicht tun.
Was folgt, ist aber ein Einzahlungsschein an den Unternehmer, der den Betrag an die Versicherung oder an die Bank zurückzahlen muss. Der Unternehmer muss dann für seine Kaution, also für sein eigenes Geld, gerichtlich kämpfen. Er muss einen teuren, riskanten und langen Prozessweg beschreiten. Dieser Prozessweg ist riskant, weil er beweisen muss, dass er die geforderte Leistung erbracht hat und dass kein Mangel vorliegt. Die Praxis zeigt: Es ist äusserst schwierig, wenn nicht fast unmöglich, die Nichtexistenz von etwas zu beweisen.
Die Kaution oder die abstrakte Erfüllungsgarantie ist mit der Zeit immer anspruchsvoller geworden. Sie entspricht in der Regel über 10 Prozent der Leistungssumme, also mehreren zehntausend oder allenfalls auch Hunderttausenden von Franken. Die Erfüllungsgarantie wird über mehrere Jahre abgeschlossen, auch über den Zeitpunkt der Leistungserbringung hinaus. So lange ist die Liquidität als Kaution gebunden. Dies ist sowohl für KMU als auch für Konzerne problematisch.
Es gibt Lösungsmassnahmen, die ich in meiner Motion aufzeige.
1. Bevor die Versicherung oder die Bank die Kaution auszahlt, soll der Käufer nachweisen müssen, dass die Leistung nicht vertragsgerecht erbracht worden ist.
2. Der Unternehmer muss von der Bank oder der Versicherung vorgängig über die Absicht, die Erfüllungsgarantie auszubezahlen, informiert werden. Der Käufer und der Unternehmer müssen innerhalb einer sinnvollen Frist von z. B. zehn Werktagen ein Gespräch zur Lösungsfindung führen, wie man es auch vom Friedensrichter her kennt.
3. Die Erfüllungsgarantie darf nur bis zur Abnahme der bestellten Leistung und nicht länger auslösbar sein.
4. Die Gewährleistungssicherheit sollte im Einklang mit der SIA-Norm 118 stets in Form von Solidarbürgschaften ausgestaltet werden und die darin vorgesehene Laufzeit aufweisen.
Sie sehen: Es ist in der Praxis ein Thema, das immer mehr zu einem Problem wird, da es offensichtlich Schlupflöcher gibt, die die Unternehmer unnötig finanziell unter Druck setzen oder sogar in den Konkurs drängen können.
Ich bitte Sie deshalb im Sinne einer liberalen Ausgestaltung der abstrakten Erfüllungsgarantie, meine Motion anzunehmen.
Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville
Abstrakte Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien erlauben es der Gläubigerin oder dem Gläubiger, eine Sicherheit schnell und einfach in Anspruch zu nehmen. Es gilt der Grundsatz: "Erst zahlen, dann streiten". Bei anderen Sicherungsgeschäften ist es umgekehrt. Dort muss zuerst über den Bestand der Hauptforderung gestritten und je nachdem ein aufwendiges Verwertungsverfahren durchlaufen werden. Abstrakte Erfüllungsgarantien sind deswegen im Wirtschaftsleben von grosser Bedeutung.
Wichtig ist, dass es sich bei abstrakten Erfüllungsgarantien um vertraglich vereinbarte Sicherungsgeschäfte handelt. Es braucht also stets die Zustimmung beider Vertragsparteien, um eine solche Garantie zu erstellen. Abstrakte Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien sind unter anderem in der Baubranche verbreitet. Diese möchte sich damit absichern, insbesondere für den Fall von Baumängeln. Die Motion verlangt nun Rahmenbedingungen für solche Garantien im Werkvertrag.
Eine solche Regulierung führt im Ergebnis zu einer gesetzlichen Einschränkung solcher Abreden. Der Bundesrat sieht zwar, dass solche Garantieverträge für Bauunternehmende als betroffene Vertragspartei im Einzelfall eine gewisse Härte mit sich bringen können, er steht aber einem Verbot oder einer Einschränkung kritisch gegenüber. Dass Marktteilnehmende Vertragsbestimmungen zu ihren Gunsten verlangen, ist zulässig und grundsätzlich Ausdruck eines funktionierenden Marktes. Das kommt auch in anderen Branchen und Märkten vor, die Baubranche ist da kein Einzelfall.
Es ist übrigens auch nicht so, dass ein Bauherr oder eine Bauherrin solche Garantien nach Belieben beziehen und behalten könnte. Wird eine Garantie im Einzelfall zu Unrecht beansprucht, so kann sie im Nachhinein zurückgefordert werden. Und wird eine Garantie missbräuchlich beansprucht, so hat die Bank gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Auszahlung sogar zu verweigern.
Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Schaffung von neuen, zwingenden Gesetzesbestimmungen und einen damit verbundenen Eingriff in den Markt als unverhältnismässig. Er beantragt Ihnen daher, diese Motion abzulehnen.
Vote
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 128 Stimmen
Dagegen ... 63 Stimmen
(1 Enthaltung)