24.3003
Das IFEG modernisieren. Gleiche Wahlmöglichkeiten und entsprechende ambulante Unterstützung für Menschen mit Behinderungen im Bereich Wohnen
Caroni Andrea · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Caroni Andrea, Präsident): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission beantragt, die Motion anzunehmen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die SGK-S hat an ihren Sitzungen vom 27. Juni und 29. Oktober 2024 die vorliegende Motion geprüft, die die SGK-N am 18. Januar 2024 eingereicht und der Nationalrat am 7. März 2024 angenommen hatte. Unsere Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen, die Motion anzunehmen. Die Motion will den Bundesrat beauftragen, eine Revision des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sowie der weiteren damit verbundenen Bundesgesetze vorzulegen, damit Menschen mit Behinderungen ihre Wohnform und ihren Wohnort frei und selbstbestimmt wählen können und die dafür nötige Unterstützung erhalten.
Bei der Wahl der Wohnform ist wie bei jedem staatlichen Handeln das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung zu beachten. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Stärkung der Rechtssicherheit der Betroffenen sieht der Gesetzesvorschlag eine Plafonierung der Gesamtkosten pro Person im Verhältnis zu ihrer institutionellen Unterbringung vor, die insgesamt zu einem kostenneutralen Resultat führt. Bei der Erarbeitung und Umsetzung der Rechtsgrundlagen sollen Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen aktiv einbezogen und auch eng konsultiert werden. Die Zuständigkeit für die sogenannte stationäre Eingliederung von Menschen mit Behinderungen hat der Bund im Zuge des NFA 2008 an die Kantone übergeben. Die Grundsätze wurden im Rahmengesetz IFEG geregelt. Der Fokus lag auf dem Wohnen und Arbeiten in Institutionen. Die sogenannte ambulante Eingliederung sollten die Kantone selbst regeln, die individuellen Eingliederungsmassnahmen verblieben hingegen beim Bund, d. h. bei der IV. Eine genauere Aufgabenteilung mit Blick auf das autonome Wohnen von Menschen mit Behinderungen mithilfe von Unterstützungsleistungen fand nicht statt.
Seither hat die Schweiz die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) ratifiziert und sich damit dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderungen bezüglich der Wohnform gleiche Wahlmöglichkeiten wie anderen Menschen zu verschaffen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) will dieses Recht bis 2030 verwirklichen. Im Rahmen des ersten Staatenberichtsverfahrens wurde die Schweiz nun kürzlich vom BRK-Ausschuss aufgefordert, ein umfassendes System mit individualisierter Unterstützung für das autonome Wohnen in den Gemeinden aufzubauen.
Schon im Jahr 2019 stellte eine Bestandesaufnahme im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen fest, dass dieser Aufbau durch die föderale Aufgabenteilung erschwert werde. Während ein Rechtsgutachten hinderliche Bestimmungen im IFEG und im Bundessozialversicherungsrecht identifizierte, untersuchte eine Folgestudie zur Bestandesaufnahme die Finanzströme. Diese Grundlagen sowie die Entwicklungen auf kantonaler Ebene sind bei der Erarbeitung zeitgemässer Rechtsgrundlagen mit einzubeziehen. Durch eine Revision des IFEG soll verhindert werden, dass Menschen mit Behinderungen mangels ambulanter Unterstützungsangebote faktisch gezwungen werden, in einem Heim zu leben.
Neben der Wohnform sollen Menschen mit Behinderungen auch ihren Wohnort frei wählen und von der verfassungsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können. Es geht also um einen Ressourcentransfer. Vertiefte Untersuchungen zeigen, dass die Gesamtkosten nicht steigen, die Kosteneffektivität aber deutlich zunimmt, weil sich so die Lebensqualität der Betroffenen und ihre Zufriedenheit verbessern.
Für die Neustrukturierung der Unterstützung im Wohnbereich soll eine Übergangszeit gelten, damit die Kantone einen entsprechenden Gesetzgebungsprozess abschliessen können. Unsere Kommission teilt das Anliegen der Motion. Menschen mit Behinderungen sollen ihren Wohnort und ihre Wohnform möglichst frei und selbstbestimmt wählen können. Es ist der Kommission auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Grundrecht handelt. Die heutigen Rechtsgrundlagen hält unsere Kommission für nicht mehr zeitgemäss, da diese Lösungen in Institutionen begünstigen. Ambulante Lösungen würden nicht nur das selbstbestimmte Wohnen fördern, sondern sind eben auch unter dem Gesichtspunkt der Kosten interessant.
Die SGK-S ist sich bewusst, dass die Motion verschiedene Fragen aufwirft, insbesondere zur Abstimmung mit bereits laufenden Aktivitäten und Initiativen, aber auch zu den Kompetenzen von Bund und Kantonen und den damit verbundenen Zuständigkeiten bei der Finanzierung. Gerade bezüglich der verfassungsmässigen Kompetenzen bestehen verschiedene Auslegungen. Die SGK liess sich ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz zu diesem Thema erläutern und stellte dabei fest, dass die Verfassung erlaubt, Ziele, Grundsätze und Kriterien für die Eingliederung invalider Menschen vorzugeben. Diese Vorgaben können dabei über die Eingliederung in Institutionen hinausgehen, um zu gewährleisten, dass die Eingliederung und der Schutz der betroffenen Personen dem zeitgemässen Verständnis entsprechen und auch Weiterentwicklungen aufnehmen.
Mit der Annahme dieser Motion wird nun der erste Schritt gemacht, um die rechtlichen Grundlagen an dieses zeitgemässe Verständnis anzupassen. Die Motion ist offen formuliert, und die Verhältnismässigkeit ist berücksichtigt.
Der Nationalrat hat die Motion am 7. März letzten Jahres mit 128 zu 52 Stimmen angenommen und die SGK-S beantragt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen ebenfalls die Annahme.
Graf Maya · Mit-F · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Gestatten Sie mir als Copräsidentin von Inclusion Handicap, hier kurz die Wichtigkeit dieser Forderung für Menschen mit Behinderungen in unserem Land im Bereich Wohnen zu unterstreichen.
Bei diesem Geschäft geht es ums Wohnen, wie die Kommissionssprecherin sehr ausführlich und gut dargestellt hat. Es ist für uns alle etwas Existenzielles, aber insbesondere auch für Menschen mit Behinderungen. Viele Menschen mit Behinderungen sind heute in ihrer Wahlfreiheit punkto Wohnen stark eingeschränkt. Sie möchten den institutionellen Kontext im Heim verlassen und selbstbestimmter wohnen. Das ist heute oft nicht möglich.
Eine Modernisierung des IFEG soll daher verhindern, dass Betroffene in einem Heim leben müssen, weil sie beispielsweise zu wenig ambulante Unterstützungsmassnahmen haben, um in den eigenen vier Wänden zu wohnen, oder weil es ihnen auch verwehrt ist, den Kanton zu wechseln - etwas, das für uns ganz selbstverständlich ist. Wir können uns gar nicht vorstellen, dass uns jemand sagen würde, wo und wie wir zu wohnen und zu leben hätten.
Das Anliegen der Motion entspricht also ganz dem Zeitgeist, ebenso dem Zeitgeist von "ambulant vor stationär". Einige Kantone sind hier bereits weit fortgeschritten; in anderen fehlt es an entsprechenden Angeboten, um eben diese Inklusion im Bereich Wohnen voranzutreiben. Ein modernisiertes IFEG setzt den Rahmen für die Entwicklung dieser zeitgemässen Strukturen.
Ich möchte Sie in diesem Sinne bitten, dieser Motion zuzustimmen.
Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Bundesrat · Jura
L'autonomie dans le choix du logement est au coeur de la politique du handicap 2023-2026 du Conseil fédéral. Son programme prioritaire "Logement" prévoit justement que la Confédération et les cantons examinent si la réalisation de cet objectif passe par l'adaptation du cadre légal fédéral et cantonal et, si oui, dans quelle mesure.
La revendication de la présente motion correspond, en quelque sorte, à celle de l'initiative pour l'inclusion sur laquelle le Conseil fédéral s'est prononcé fin décembre 2024. Afin d'assurer une mise en oeuvre rapide et coordonnée, le Conseil fédéral opposera un contre-projet indirect qui consistera en une loi-cadre sur l'inclusion, qui fixera des objectifs et des principes généraux, tout en donnant des directives spécifiques. Nous avons indiqué que, dans cette loi-cadre, le premier objet qui sera concerné sera justement le logement.
Dans le cadre des travaux préparatoires, l'administration examinera également la pertinence des dispositions de la loi fédérale sur les institutions destinées à promouvoir l'intégration des personnes invalides (LIPPI) et l'opportunité, soit d'abroger la loi, soit d'intégrer des éléments encore pertinents dans la nouvelle loi-cadre sur l'inclusion. Cet examen est très précisément en cours.
Dans son appréciation, l'Office fédéral de la justice mentionne que la Confédération peut s'appuyer sur l'article 112b de la Constitution fédérale pour définir des objectifs, des principes et des critères de l'inclusion des personnes en situation de handicap, et ce, non seulement au niveau du logement, mais de manière plus générale; par contre, il appartient aux cantons de définir le type et l'ampleur des prestations correspondantes. Il n'y a pas de compétence fédérale en matière de prescription de prestations ambulatoires. Il en va de même pour l'aide et les soins à domicile pour les personnes âgées ou les personnes en situation de handicap. A ce sujet, la Confédération n'a pas la compétence de définir des objectifs ni des principes.
Cela a été mentionné, de nombreux cantons s'engagent déjà, dans le cadre de leurs compétences, pour promouvoir l'autonomie dans le choix du logement, parce que cette question est essentielle et fondamentale. Comme cela a été relevé, ce libre choix est un droit fondamental de la personne. Par contre, le fait qu'il nous manque une base constitutionnelle pour prescrire aux cantons, non pas des principes, mais les prestations qu'ils doivent fournir et l'ampleur dans laquelle ils doivent les fournir, nous invitent à vous proposer de rejeter la motion.
Ainsi, le Conseil fédéral, je le répète, reconnaît tout à fait l'importance de l'autonomie des personnes en situation de handicap dans le choix du logement, qui est vraiment un critère fondamental d'inclusion. Mais la motion outrepasse les compétences qui nous sont conférées par le droit fédéral.
Dès lors, je vous invite à rejeter cette motion.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 40 Stimmen
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(1 Enthaltung)