SR 784.101.112 / 3 Anforderungen an die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die in diesem Anhang angeführten Anforderungen richten sich an marktbeherrschende Fernmeldedienstanbieterinnen, welche im Rahmen von Zugangsverfahren nach Artikel 11a Absatz 1 FMG die Kostenorientiertheit ihrer Preise im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG resp. Artikel 54 ff. FDV nachzuweisen und somit den so genannten Kostennachweis zu erbringen haben. In diesem Sinn liefern sie einen Massstab für die Anwendung von Artikel 74 Absatz 3 FDV. Marktbeherrschende Anbieterinnen haben sich bereits im Vorfeld möglicher Zugangsverfahren auf diese Anforderungen einzurichten.
1.2 Rechtliche Grundlagen und Referenzen
[1] SR 784.10, FMG, Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) [2] SR 784.101.1, FDV, Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) [3] SR 784.101.112, ComComV, Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz [4] Empfehlung der Europäischen Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation (2005/698/EG) [5] International Financial Reporting Standards (IFRS), International Accounting Standards Committee Foundation (IASC Foundation), International Financial Reporting Accounting Standards (IAS 1-40) [6] US Generally Accepted Accounting Principles (US-Bilanzierungsstandards; US GAAP) [7] Swiss Generally Accepted Accounting Principles (Schweizer Fachempfehlung zur Rechnungslegung ; Swiss GAAP FER)
1.3 Definitionen
1.3.1 Kostennachweis
Der Kostennachweis dient dem Nachvollzug der strittigen Preise respektive der Nachprüfung, ob diese kostenorientiert im Sinne der gesetzlichen Anforderungen sind. Die Ausgangsinformationen und deren Dokumentation sowie die Kostenmodelle und deren Dokumentation sind Bestandteile des Kostennachweises.
1.3.2 Ausgangsinformationen
Ausgangsinformationen sind sämtliche Informationen, welche in Kostenmodelle einfliessen.
1.3.3 Kostenmodelle
Kostenmodelle dienen unter Beizug von Ausgangsinformationen und Annahmen der Simulierung und Ausweisung der relevanten Kosten.
1.3.4 Rechnungslegungs- und Finanzinformationen
Rechnungslegungs- und Finanzinformationen bezeichnen die Gesamtheit der Informationen, welche quantitativ Ereignisse und Zustände inklusive deren Kausalitäten in einer Unternehmung und ihrem Umfeld mit ihren finanziellen Auswirkungen beschreiben. Rechnungslegungsinformationen entstammen der Rechnungslegung, welche der systematischen Erfassung, Überwachung und informatori-
schen Verdichtung der durch den betrieblichen Leistungsprozess entstehenden Geld- und Leistungsströme dient. Finanzinformationen stammen aus weiteren zugänglichen Informationsquellen. Rechnungslegungs- und Finanzinformationen bilden die Grundlage jeder Entscheidungsfindung in einer Unternehmung.
1.3.5 Kostenallokation
Die Kostenallokation umfasst sämtliche Zuordnungsvorgänge der Ausgangsinformation auf Zugangsdienstleistungen.
2 Grundanforderungen an Informationen für den Kostennachweis
2.1 Relevanz
Informationen müssen im Hinblick auf ihren Zweck relevant sein. Sie gelten dann als relevant, wenn sie für die Entscheidfindung der Behörden notwendig sind resp. diese beeinflussen.
2.2 Vollständigkeit
Informationen müssen vollständig sein. Sie gelten dann als vollständig, wenn sie ausreichen, um den Sachverhalt überprüfen zu können.
2.3 Richtigkeit
Informationen müssen richtig sein. Als richtig gelten sie, wenn sie verlässlich sind und willkürfrei erhoben wurden. In diesem Sinn dürfen Informationen keine relevanten Fehler enthalten und müssen frei von verzerrenden oder ergebnisgetriebenen Einflüssen sein. Sie müssen darstellen, was sie darzustellen vorgeben. Erhebungen, Abgrenzungen und Bewertungen müssen neutral und systemkonform erfolgen.
2.4 Verständlichkeit
Informationen müssen für den Adressaten verständlich sein. Dazu sind sie zweckmässig aufzubereiten, systematisch darzustellen und angemessen zu dokumentieren.
2.5 Nachprüfbarkeit
Informationen müssen für die Behörden nachprüfbar sein. Dazu ist deren Gehalt zu belegen resp. deren Herleitung darzulegen
2.6 Vergleichbarkeit
Informationen sollen über die Zeit hinweg vergleichbar sein. Dazu müssen sie für die einzelnen Perioden nach den gleichen Grundsätzen und Kriterien erhoben respektive hergeleitet werden. Veränderungen der Informationen über die Zeit sollen nachvollziehbar aufgezeigt werden.
2.7 Format
Sämtliche Informationen sind in einem herkömmlichen, bearbeitbaren, elektronischen Format einzureichen. Verknüpfungen und Funktionalitäten müssen ersichtlich sein.
2.8 Rundungen
Zahlen sind grundsätzlich ungerundet in den Kostennachweis aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Nur die Preise für Zugangsprodukte können in angemessener Weise gerundet werden, nicht jedoch Zwischenresultate.
2.9 Geschäftsgeheimnisse
Falls eingereichte Informationen Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist zusätzlich eine abgedeckte Version davon einzureichen. Es ist entsprechend zu begründen, inwiefern es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Die abgedeckten Informationen sind in geeigneter Form zusammenzufassen resp. zu umschreiben.
3 Spezielle Anforderungen an den Kostennachweis
3.1 Anforderungen an die Ausgangsinformationen
3.1.1 Beschreibung
Für alle Ausgangsinformationen sind Herkunft, Erhebungsmethode und allfällige für die Erhebung anfallende Kosten zu bezeichnen. Die marktbeherrschende Anbieterin führt aus, inwiefern sie die verwendeten Quellen verifiziert oder überprüft hat und wie sie die Aktualität der Informationen sicherstellt.
3.1.2 Herleitung
Alle für die Herleitung der Ausgangsinformationen relevanten Dokumente und Dateien sind in einer Liste unter Angabe ihrer Herkunft und ihres Inhalts aufzuführen.
3.1.3 Ausgangsinformationen basierend auf Rechnungslegungs- und Finanzinformationssystemen
Sofern die marktbeherrschende Anbieterin in ihrem Kostenmodell Informationen basierend auf ihren Rechnungslegungs- und Finanzinformationssystemen verwendet, muss sie: − sich an den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, an den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) oder an international anerkannten Rechnungslegungsstandards (IAS, IFRS, US GAAP) orientieren; − betroffene Rechnungslegungs- und Finanzinformationssysteme, Kontenpläne und einzelne betroffene Konten und entsprechend betroffene Kostenstellen resp. Kostenträger sowie deren Einbindungen in die Unternehmensorganisation ausführlich und in konsistenter Weise beschreiben; − Anpassungen an den Informationen aufgrund von Wiederbewertungen und Effizienzanpassungen separat ausweisen und dokumentieren; − die Kosten, welche aufgrund interner Leistungsverrechnung den betroffenen Diensten zugewiesen werden, die betroffene interne Leistungsverrechnung selber und die angewandte Kostenallokation beschreiben; − die Informationen in einem angemessenen Detaillierungsgrad vorlegen und auf Anfrage der Instruktionsbehörde auch den für unternehmensinterne Zwecke vorhandenen Detaillierungsgrad bereitstellen können; − auf Verlangen der Instruktionsbehörde Einblick in die betroffenen innerbetrieblichen Systeme, insbesondere in die innerbetrieblichen Kosten- und Leistungsrechnungssysteme, gewähren.
3.2 Anforderungen an Kostenmodelle
3.2.1 Übergabe
Kostenmodelle sind der Behörde in einer geschlossenen Form den Behörde zu übergeben. Die Behörde muss die Modelle nachvollziehen, überprüfen und gegebenenfalls anpassen können.
3.2.2 Bestandteile
Kostenmodelle folgen dem Prinzip der Abgrenzungsrechnung und enthalten dabei namentlich eine Kostenarten-, eine Kostenstellen- und eine Kostenträgerrechnung.
3.2.3 Getrennter Ausweis der Kosten
Die Kosten der von der Marktbeherrschung betroffenen Leistungen resp. Inkremente sind in den Kostenmodellen jeweils separat und ungebündelt auszuweisen, wobei interne und externe Leistungen zu trennen sind.
3.2.4 Kostenallokation
Bei der Kostenallokation, insbesondere der Zuschlüsselung der gemeinsamen Kosten und der Gemeinkosten, müssen sachlich gerechtfertigte und nachprüfbare Kriterien angewendet und dokumentiert werden. Wird die Kostenallokation im Kostennachweis auf einem höheren Aggregationsniveau als für interne Zwecke vorgenommen, ist dies auszuweisen und zu begründen. Auf Anfrage der Instruktionsbehörde ist die Kostenallokation im intern vorhandenen Detaillierungsgrad auszuweisen. Die relevanten gemeinsamen Kosten sind gestützt auf eine Bezugsgrösse, die in einem kausalen Zusammenhang mit diesen Kosten steht, auf die Kostenträger zu verteilen. Die verwendeten Verteilschlüssel sind überprüfbar auszuweisen und zu beschreiben. Von diesen Grundsätzen abweichende Allokationsmethoden für gemeinsame Kosten sind detailliert zu beschreiben und ihre Berechnung muss überprüfbar nachvollzogen werden können. Fehlt eine sinnvolle Bezugsgrösse, kann die Verteilung der relevanten gemeinsamen Kosten auch aufgrund anderer geeigneter Methoden (z.B. Shapley- Werte) der betroffenen Kostenträger bestimmt werden. In diesem Fall muss die verwendete Methode begründet werden und die vorgenommenen Berechnungen müssen detailliert ausgewiesen sein.
3.2.5 Kostentreiber und Sensitivitätsanalysen
Für jede Kostenposition ist auszuweisen, ob es sich um variable, intervallfixe oder fixe Kosten handelt. Für Kostenpositionen, die das Ergebnis massgeblich beeinflussen, ist die Herleitung der Kostentreiber und der Kosten-Volumen-Beziehungen zu dokumentieren. In den Kostenmodellen sind entsprechende Möglichkeiten für Sensitivitätsanalysen vorzusehen.
3.3 Anforderungen an Erhebungen, Bewertungen und Prognosen
3.3.1 Gutachten und Studien
Stützt sich die marktbeherrschende Anbieterin beim Kostennachweis auf Gutachten und Studien, so müssen diese eingereicht werden.
Der Shapley-Wert (benannt nach Lloyd Shapley) ist ein punktwertiges Lösungskonzept aus der kooperativen Spieltheorie. Er gibt an, welche Auszahlung die Spieler in Abhängigkeit von einer Koalitionsfunktion erwarten können (positive Interpretation) oder erhalten sollten (normative Interpretation). Übertragen auf die Telekommunikation heisst das, dass jede Anlage gemeinsame Kosten in dem Masse trägt, wie sie zum Funktionieren des Gesamten beiträgt. Dazu werden die durchschnittlichen inkrementellen Kosten einer Anlage für jeden Kostenträger bestimmt, und zwar für jede Kombination der Bereitstellungszeitpunkte jedes Kostenträgers von den Stand-alone-Kosten bis hin zum Fall, in welchem alle anderen Kostenträger bereits produziert werden.
3.3.2 Stichproben
Stichproben müssen repräsentativ sein und nach allgemein anerkannten statistischen Methoden gezogen werden. Die notwendigen Parameter (inkl. Hypothesentestkriterien) sind vor Ziehung der Stichprobe festzulegen. Erst danach soll die Stichprobe gezogen und ausgewertet werden. Die Stichprobe soll die vorab aufgestellten Kriterien bzgl. der Güte der Probe erfüllen. Gezogene Stichproben, welche die vorab aufgestellten Kriterien nicht erfüllt haben, sind zu dokumentieren und der Instruktionsbehörde offenzulegen.
3.3.3 Wiederbewertung
Werden Offerten zwecks Wiederbewertung eingeholt, so sind Bestellmengen und Konditionen zu formulieren, welche einem neuen Markteintreter im Sinne von Artikel 54 FDV entsprechen. Informationen über Installations- und gegebenenfalls Wartungskosten sind zu erheben, Mengen- und andere Rabatte zu berücksichtigen. Lieferanten, bei welchen Offerten eingeholt werden, müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass diese Offerten im Rahmen von Zugangsverfahren den Behörden vorgelegt werden können und dazu dienen, die gesetzlichen Anforderungen gemäss Artikel 54 FDV an einen Kostennachweis zu belegen. Zur Verifizierung der Offerten muss die marktbeherrschende Anbieterin die für ihre tatsächlich vorhandene Infrastruktur effektiv bezahlten Preise der Vorjahre (unter Angabe der Bestellmenge und Konditionen) angeben können. Dazu sind Belege, Verträge, Offerten soweit vorhanden vorzulegen. Die marktbeherrschende Anbieterin nimmt in einer jeweils im Bezug auf eine Anlage angemessenen Periodizität eine Wiederbewertung dieser Anlage vor bzw. validiert die eingesetzten Inputpreise.
3.3.4 Annahmen
Die Herleitung von im Kostennachweis verwendeten Annahmen (z.B. erwartete Nachfrage, Preiszerfall, Nutzungsdauer) sind zu dokumentieren. Annahmen müssen sachlich gerechtfertigt und nachprüfbar sein. Die Wahl der für eine Annahme berücksichtigten Einflussfaktoren ist zu begründen.
3.4 Anforderungen an die Überprüfung auf preisliche Diskriminierung
Sind die Preise im Hinblick auf preisliche Diskriminierungen im Sinne von Artikel 54c FDV zu überprüfen, so hat die marktbeherrschende Anbieterin Prognosen für das Kalenderjahr, für welches die Preise bestritten sind, einzureichen. Die Prognosen müssen nachvollziehbar sein und sich auf möglichst aktuelle Zahlen abstützen. Sie haben sich detailliert zu sämtlichen Endkundenumsätzen, die basierend auf der betroffenen Zugangsform erwirtschaftet werden sowie zu den nachgelagerten Kosten, die bei der Bereitstellung der betreffenden Endkundendienste anfallen, zu äussern. Im Falle von Bündelprodukten sind Umsätze und nachgelagerte Kosten, die auf Bündelbestandteile entfallen, die nicht der Zugangsform zugerechnet werden können (z.B. Mobilfunkdienste), separat auszuweisen. Sogenannt negative nachgelagerte Kosten, welche der marktbeherrschenden Anbieterin nur dadurch entstehen, dass sie Dritten Zugangsdienstleistungen anbieten muss, sind zu dokumentieren.
3.5 Anforderungen an die Infrastrukturerhaltungs- und Infrastrukturanpassungsrechnung
3.5.1 Grundsatz
Für den Nachweis der Kosten für Kabelkanalisationen hat die marktbeherrschende Anbieterin die aktuellen kalkulatorischen Kosten zur Erhaltung und Anpassung ihres Kabelkanalisationsnetzes einzureichen.
3.5.2 Betriebskosten
Die für Kabelkanalisationen effektiv anfallenden Betriebskosten sind transparent herzuleiten. Die im Rahmen der Infrastrukturerhaltungs- und Infrastrukturanpassungsrechnung geltend gemachten Betriebskosten sind von den übrigen Betriebskosten des Kostennachweises abzugrenzen. Es ist sicherzustellen, dass keine Doppelverrechnung von Betriebskosten stattfindet. Leistungen, die mit den geltend gemachten Betriebskosten abgedeckt werden, sind im Kostennachweis entsprechend getrennt darzustellen.
3.5.3 Kapitalkosten
Die Kapitalkosten setzen sich aus den Abschreibungs- und Zinskosten zusammen. Zwecks Überprüfung der geltend gemachten Abschreibungen sind Zahlen zu den jährlichen Investitionen in Kabelkanalisationen der letzen fünf Jahre sowie zu den für die Zukunft geplanten (prognostizierten) Investitionen in Kabelkanalisationen der maximal nächsten fünf Jahre einzureichen. Zur Überprüfung der prognostizierten Werte ist der Investitionsplan offenzulegen. Für den Nachweis der Zinskosten hat die marktbeherrschende Anbieterin nachvollziehbare Informationen namentlich zu ihrem Risikofaktor Beta, zu ihrem Verhältnis der Kapitalanteile (zu Marktwerten) sowie zur Verzinsung ihres Fremdkapitals einzureichen.
3.6 Anforderungen an die Berechnung des Performance-Deltas
Die marktbeherrschende Anbieterin hat die von ihr in der Schweiz erwirtschafteten Umsätze mit Endkunden, bei welchen Fiber-To-The-Home verfügbar ist, getrennt von denjenigen Umsätzen mit Endkunden, welche nur mit reinen Kupferanschlussleitungen erschlossenen sind, auszuweisen. Bezüglich der variablen nachgelagerten Kosten gelten folgende Grundsätze: − Die Kosten sind um Ineffizienzen zu bereinigen. − Kostenunterschiede zwischen den auf Kupfer- und Glasfaseranschlussleitungen basierenden Endkundenprodukten sind transparent und nachvollziehbar herzuleiten. − Gemeinsam mit anderen Produkten und Dienstleistungen anfallende Kosten sind mittels geeigneter, auf kostentreibende Faktoren ausgelegter Verteilschlüssel abzugrenzen und getrennt auszuweisen. − Wo glaubhaft dargelegt werden kann, dass sich die Kosten zwischen den beiden Technologien nicht unterscheiden, kann auf deren Herleitung verzichtet werden. Im Falle von Bündelprodukten sind Umsätze und nachgelagerte Kosten, die auf Bündelbestandteile entfallen, welche weder auf Kupferanschlussleitungen noch auf Glasfaseranschlussleitungen basieren (z.B. Mobilfunkdienste), separat auszuweisen. Werden zur Ergänzung und Verallgemeinerung Studien oder Statistiken aus der Schweiz herangezogen, sind die entsprechenden Dokumente einzureichen. Gleiches gilt, wenn ein internationaler Benchmark verwendet wird.
4 Reduzierte Anforderungen an den Kostennachweis
Die Instruktionsbehörde kann bei geringem Streitwert oder aufgrund anderer verfahrensökonomischer Gründe auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Anforderungen an den Kostennachweis der marktbeherrschenden Anbieterin verringern.
Bern, 6. Mai 2014 Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom
Marc Furrer Präsident