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R-22 Verzugs- und Vergütungszinsen Diese Richtlinie erläutert die Bestimmungen und Rahmenbedingungen zum Verzugs- und Vergütungszins der Zollabgaben und Steuern in der Schweiz.

BAZG R-22-2025-12-01 · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Du 1 déc. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bazg-ofdf-udsc/r-22-2025-12-01/de/r-22-verzugs-und-vergutungszinsen-diese-richtlinie-erlautert-die-bestimmungen-und-rahmenbedingungen-zum-verzugs-und-vergutungszins-der-zollabgaben-und-steuern-in-der-schweiz

Consulté le 4 sept. 2026

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  3. Office fédéral de la douane et de la sécurité des frontières (OFDF)
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R-22 Verzugs- und Vergütungszinsen Diese Richtlinie erläutert die Bestimmungen und Rahmenbedingungen zum Verzugs- und Vergütungszins der Zollabgaben und Steuern in der Schweiz.

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Unterstützung Finanzen

Gültig ab 1. Dezember 2025

R-22

Verzugs- und Vergütungszins

Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht. Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechtsansprüche abgeleitet werden.

1 Rechtsgrundlagen

  • Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD; SR 631.014)

  • Artikel 74 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0)

  • Artikel 186-188 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; 631.01)

  • Artikel 17 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (ZV-EFD; SR 631.011)

  • Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)

  • Artikel 57, 58 und 61 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG; SR 641.20)

  • Artikel 22 Absatz 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61)

  • Artikel 106a der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611)

  • Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2- Gesetz; SR 641.71)

  • Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711)

  • Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung; SVAV; SR 641.811)

  • Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz; AlkG; SR 680)

  • Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV; SR 680.11)

  • Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018)

Es entspricht im Übrigen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Geldforderungen bei Verzug zu verzinsen sind. Mithin kann ein Verzugszins auch dann erhoben werden, wenn keine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür besteht.

2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen über den Verzugszins und den Vergütungszins gelten für die Zollabgaben (Einfuhrzölle).

Sie gelten grundsätzlich auch für die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhobenen Tabaksteuer, Biersteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer inkl. Zuschlag CO2- Abgabe, Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, pauschale Schwerverkehrsabgabe und Lenkungsabgabe auf VOC und Steuer auf gebrannten Wassern.

Für den Verzugszins und den Vergütungszins auf der Einfuhrsteuer gem. MWSTG und der Spirituosensteuer gelten eigene, allerdings fast identische Bestimmungen. Sie werden nur dort erwähnt, wo sie von den Bestimmungen über den Verzugszins und den Vergütungszins auf Zollabgaben abweichen (vgl. Ziff. 4.8, 4.9 und 5.8). Wo nichts Besonderes vermerkt ist, gilt die nachfolgende Richtlinie somit auch für den Verzugszins und den Vergütungszins auf der Einfuhrsteuer und der Spirituosensteuer.

Die Erhebung der Nationalstrassenabgabe führt zu keinen Verzugs- und Vergütungszinsen, die zu erheben oder auszurichten wären.

3 Zuständigkeiten

Die veranlagende, verfügende, entscheidende oder vollziehende Stelle:

  • erhebt den Verzugszins und zahlt den Vergütungszins aus, sofern keine anderweitige Regelung besteht;

  • trifft im Einzelfall abweichende Entscheide bis zu einem Zinsbetrag von CHF 1'000 (z.B. Ausnahme von der Verzugszinspflicht); Entscheide über einen Zinsbetrag von mehr als CHF 1'000 werden vom zuständigen Fachdienst getroffen.

4 Verzugszins

4.1 Begriff

Als Verzugszins gilt derjenige Zins, den die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner BAZG bezahlen muss.

4.2 Voraussetzung der Verzugszinspflicht

Ein Verzugszins wird grundsätzlich dann erhoben, wenn die Zollschuld nicht fristgerecht beglichen wird.

Kein Verzugszins wird auf Gebühren, Bussen und Verfahrenskosten erhoben.

4.3 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht; Verzicht

Kein Verzugszins wird erhoben bei einem fehlerhaften Handeln des BAZG. Kein Verzugszins wird erhoben, wenn der Verzugszins auf sämtlichen Abgaben zusammen weniger als CHF 100 pro Veranlagungs-, Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung ausmacht.

Beispiele:

  • Verzugszins auf der Einfuhrsteuer von CHF 38 und auf den Zollabgaben von CHF 5, insgesamt CHF 43: Verzugszins wird nicht erhoben.

  • Verzugszins auf der Einfuhrsteuer von CHF 86 und auf den Zollgaben von CHF 19, insgesamt CHF 105: Verzugszins wird erhoben.

Der Mindestbetrag gilt nicht für die Automobilsteuer bei der Herstellung im Inland.

Keine Verzugszinspflicht besteht zudem bei Sicherstellung durch eine Barhinterlage (elynx) oder die Belastung des ZAZ-Kontos1. Ist die Barhinterlage oder die Belastung des ZAZ-Kontos kleiner als der geschuldete Forderungsbetrag, ist indessen auf dem ungedeckten Betrag der Verzugszins geschuldet.

Gesuche um Verzicht auf den Verzugszins von mehr als CHF 1'000 sind dem BAZG vorzulegen. Zuständig für den Entscheid ist der jeweilige Fachdienst.

1 Begründung: Das BAZG hat die Geldleistung bereits erhalten.

4.4 Beginn der Verzugszinspflicht

Grundsätzlich beginnt die Verzugszinspflicht zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld (Art. 69 ZG) bzw. nach den Bestimmungen von Artikel 186 ZV.

Endet die Zahlungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder an einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so beginnt die Verzugszinspflicht erst am nächstfolgenden Werktag.

Im Folgenden werden einige typische Fälle näher erläutert.

4.4.1 Bezahlung der Steuern und Abgaben über das zentralisierte Abrechnungsverfahren (ZAZ)

Die Verzugszinspflicht beginnt bei der Bezahlung der Steuern und Abgaben über das ZAZ erst nach Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist. Massgebend sind die Bestimmungen und Vereinbarungen über das ZAZ.

Der Verzugszins wird bei der ordentlichen Zollveranlagung von den Finanzen BAZG erhoben. Bei Nachforderungen und Nachbezügen wird der Verzugszins von den Regionen erhoben.

4.4.2 Bedingt festgesetzte Zollabgaben; provisorische Veranlagung

Für bedingt festgesetzte und durch Hinterlage von Wertpapieren oder einer Zollbürgschaft sichergestellten Zollabgaben ist nur dann ein Verzugszins geschuldet, wenn das Verfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden ist und die Zollabgaben somit endgültig geschuldet sind.2 Dies gilt auch bei der provisorischen Veranlagung (Art. 39 ZG), sofern keine Barhinterlage geleistet oder das ZAZ-Konto nicht belastet worden ist.3

Bei Barhinterlage oder Belastung des ZAZ-Kontos wird kein Zins erhoben (vgl. auch

Ziff. 4.5).

In folgenden Zollverfahren werden die Zollabgaben bedingt festgesetzt4, 5:

  • Transitverfahren

  • Verfahren der vorübergehenden Verwendung

  • Verfahren der aktiven und passiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren)

Die Verzugszinspflicht beginnt im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Veranlagung mit bedingter Festsetzung der Steuern und Abgaben bzw. der provisorischen Zollanmeldung6.

2 Begründung: Mit dem (nachträglich) ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens mit bedingt

festgesetzten Steuern und Abgaben fällt die bedingte Steuerschuld weg. Entsprechend kann auch kein Verzugszins erhoben werden. Sollte ein solcher vorgängig erhoben worden sein, ist dieser zurückzuerstatten.

3 Da die Steuern und Abgaben bei provisorischer Veranlagung über e-dec nicht durch Hinterlage von

Wertpapieren oder eine Zollbürgschaft sichergestellt werden können, kommt dieser Anwendungsfall in der Praxis selten vor. 4 Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager werden die Einfuhrabgaben nicht veranlagt und es erfolgt auch keine Sicherstellung (Art. 51 Abs. 2 Bst. a ZG) 5 Die Lager für Massengüter werden hier nicht erwähnt, weil in der Praxis die Einfuhrabgaben entgegen dem anderslautenden Gesetzestext (Art. 51 Abs. 2 Bst. b ZG) erhoben werden, da das e-dec keine bedingte Zahlungspflicht vorsieht. 6 Die Verzugszinspflicht beginnt somit nicht erst im Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Zollverfahren mit bedingt festgesetzten Zollabgaben nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden ist.

Beispiel: Wird ein Transitverfahren, ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder ein Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, beginnt die Verzugszinspflicht im Zeitpunkt, in dem diese Zollverfahren eröffnet worden sind (Annahme der Zollanmeldung).

4.4.3 Ablösung des Zollverfahrens

Ein noch hängiges Zollverfahren wird durch eine neue Zollanmeldung für ein anderes Zollverfahren abgelöst (Art. 47 Abs. 3 ZG). Die bisherige Verzugszinspflicht erlischt und eine neue Verzugszinspflicht beginnt im Zeitpunkt der Annahme der neuen Zollanmeldung. Ziffer 4.4.1 bleibt vorbehalten.

Beispiel: Die bisherige Verzugszinspflicht, welche im Zeitpunkt des Beginns der vorübergehenden Verwendung entstanden ist, erlischt im Zeitpunkt der Zollanmeldung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und eine neue Verzugszinspflicht beginnt.

4.4.4 Zu Unrecht erwirkte Rückerstattung

Die Verzugszinspflicht beginnt bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben mit dem Datum der Rückerstattung. Massgebend ist der Zeitpunkt der Auszahlung oder Überweisung der Zollabgaben durch das BAZG. Kann der Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so gilt das Datum der Feststellung der zu Unrecht erwirkten Rückerstattung.

Die nachträgliche Erhebung erfolgt durch Verfügung.

4.4.5 Berichtigung der Zollanmeldung gemäss Artikel 34 ZG

Die Verzugszinspflicht beginnt im Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Zollanmeldung. Ziffer 4.4.1 bleibt vorbehalten.

4.4.6 Vereinbarung gemäss Artikel 42 Absatz 2 ZG

Die Verzugszinspflicht besteht auch bei Vereinbarungen über Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens nach Artikel 42 Absatz 2 ZG, insbesondere bei Vereinbarungen über periodisch einzureichende Zollanmeldungen, welche die Veranlagung der während einer Periode von mehr als zwei Monaten geschuldeten Zollabgaben nachträglich vorsehen.

Enthalten die Vereinbarungen Bestimmungen über Verzugszinsen, so gehen diese der vorliegenden Richtlinie vor. Fehlen Bestimmungen, ist der Verzugszins nach Ziffer 4.4.8 festzusetzen.

4.4.7 Verzugszinspflicht bei Annahme der Voranmeldung

Gestützt auf Artikel 69 Buchstabe b ZG entsteht die Zollschuld bei Voranmeldungen im Zeitpunkt des Verbringens der Waren über die Zollgrenze. Dieser Zeitpunkt lässt sich in vielen Fällen anhand des Transiteingangs (NCTS) feststellen. Kann der Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht festgestellt werden, kann auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abgestellt werden.

4.4.8 Verzugszinspflicht bei Zahlungsfristen

Wird zur Bezahlung der Abgaben eine Zahlungsfrist gewährt, beginnt die Verzugszinspflicht erst nach Ablauf dieser Frist.

4.4.9 Verzugszinspflicht bei der Nachforderung von Zollabgaben gemäss Artikel

85 ZG und beim Nachbezug von Abgaben nach Artikel 12 VStrR

Die Verzugszinspflicht beginnt im Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Zollanmeldung bzw. im Zeitpunkt der Zollwiderhandlung (unterlassene oder unkorrekte Zollanmeldung). Die Verzugszinspflicht beginnt zudem beispielsweise wie folgt:

  • falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist: im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht wurden oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 69 Bst. c ZG);

  • falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wurde (Art. 69 Bst. d ZG).

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung ist in allgemeiner Weise auf die Verzugszinspflicht hinzuweisen.

Beispiel: «Auf der erwähnten Summe wird gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 ZG ein Verzugszins von 4 % ab dem [Datum] bis zum Zeitpunkt der Bezahlung erhoben»

Wird der Verzugszins in Rechnung gestellt bzw. wird die Bezahlung des Verzugszinses verfügt (Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung), ist der Verzugszins bis zum Datum der Rechnungsstellung bzw. der Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung zu berechnen.

4.4.9.1 Detaillierte Berechnung

Grundsätzlich sind die Höhe der Zollschuld sowie der Beginn der Verzugszinspflicht in der Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung detailliert festzuhalten. Dies gilt auch, wenn gestützt auf verschiedene ursprüngliche Zollveranlagungsverfügungen oder verschiedene Zollwiderhandlungen verschiedene Zollforderungen in unterschiedlicher Höhe in einer gemeinsamen Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung behandelt werden.

Beispiele:

  • Die Zollschuld in der Höhe von Fr. 15'457 ist seit dem 15. Februar 2020 bis 19. März 2020 und ab 1. Januar 2021 mit 4 %, diejenige in der Höhe von Fr. 12'667 ist seit dem 17. Oktober 2021 mit 4 % bis zum Zeitpunkt der Bezahlung zu verzinsen.

  • Diese Zinsdetails bzw. die Angabe des Zinssatzes für den jeweiligen Zeitraum können auch direkt aus der Tabelle zur Abgabenberechnung, die sich auf mehrere Einfuhren beziehen können, hervorgehen, die der Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung beigelegt werden können.

4.4.9.2 Pauschale Berechnung

Ist der Zeitpunkt der einzelnen Einfuhren oder der Zollwiderhandlungen nicht bekannt oder ist es aus verwaltungsökonomischen Gründen (zu grosser Aufwand) nicht möglich, in der Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung die verschiedenen Zollforderungen in ihrer jeweiligen Höhe sowie mit unterschiedlichem Zeitpunkt der Berechnung der Verzugszinspflicht anzugeben, ist eine pauschale Berechnung zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn die Zinsberechnung durch das Informationssystem für Strafsachen ("eLynx") erfolgt.

In diesem Fall gilt Folgendes: - Der Verzugszins wird auf dem Total aller nachbezogener Zollforderungen erhoben.

- Als Zeitpunkt der Entstehung der Verzugszinspflicht gilt das Datum der zuletzt eingereichten ursprünglichen Zollanmeldungen bzw. der zuletzt begangenen Zollwiderhandlung.

Für die Zinsberechnung wird auf Ziffer 6 verwiesen.

4.4.10 Verzugszinspflicht im Beschwerdeverfahren

Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens (Art. 186 Abs. 2 ZV) und während eines Erlassverfahrens. Sie beginnt im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld (Ziff. 4.4.1 - 4.4.8).

4.4.11 Verzugszinspflicht bei Ratenzahlungen

Die Verzugszinspflicht besteht auch bei Ratenzahlungen (Art. 186 Abs. 2 ZV).

Der Beginn der Verzugszinspflicht richtet sich nach den Ausführungen über die Verzugszinspflicht bei Nachforderungen und Nachbezügen (Ziff. 4.4.9).

Der Verzugszins ist spätestens mit der letzten Rate zu bezahlen bzw. danach in Rechnung zu stellen oder einzufordern. Es empfiehlt sich jedoch, den aufgelaufenen Verzugszins periodisch (z.B. jährlich) zu berechnen und in Rechnung zu stellen.

Zinsen auf Verzugszinsen (Zinseszinsen) werden nicht erhoben.

Die Vereinbarung und der Vollzug für die Ratenzahlung. (inkl. Abrechnung/Verrechnung des aufgelaufenen Verzugszinses) erfolgt durch die Finanzen.

Bei der Gewährung von Ratenzahlungen ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner auf die Verzugszinspflicht aufmerksam zu machen.

4.5 Ende der Verzugszinspflicht

Die Verzugszinspflicht endet mit der Bezahlung der Zollschuld oder mit der d'office-Verbuchung nach dem Fristablauf bedingt festgesetzter Zollforderung.

Wird der Verzugszins in Rechnung gestellt bzw. wird die Bezahlung des Verzugszinses verfügt (Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung), ist der Verzugszins bis zum Datum der Rechnungsstellung bzw. der Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung zu berechnen.

Für die Zeit zwischen dem Datum der Rechnungsstellung bzw. der Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung und fristgerechter Zahlung wird kein Verzugszins erhoben; hingegen bleibt die Verzugszinspflicht bestehen, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Verzugszins dem ZAZ-Konto belastet wird.

4.6 Höhe des Verzugszinses

Die Zinssätze entnehmen Sie bitte der Zinssatzverordnung EFD.

Beispiel: - Eine ZAVV vom 1. November 2019 verfällt am 31. Oktober 2020 ohne ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung. Der Verzugszins beträgt bis 19. März 2020 4 %, ab 19. März 2020 bis 31.Dezember 2020 0 % und ab 1. Januar 2021 4%.

Link: D210-3 Tabellen Abgabenberechnung

4.7 Rückerstattung des Verzugszinses

Werden geschuldete Zollabgaben zurückerstattet, werden allenfalls erhobene Verzugszinsen nicht zurückerstattet.7

4.8 Verzugszins auf der Einfuhrsteuer gem. MWSTG

4.8.1 Einleitung

Im Allgemeinen gelten die Bestimmungen zum Verzugszins auf den Zollabgaben.

In Abweichung zu den Bestimmungen von Ziffer 4.4.2 wird für die bedingt oder provisorisch festgesetzte und durch Hinterlage von Wertpapieren oder durch Zollbürgschaft sichergestellte Einfuhrsteuer ebenfalls kein Verzugszins erhoben:

  • wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände vorerst provisorisch veranlagt wurden und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;

  • wenn die bedingt veranlagten Gegenstände (Transitverfahren, Verfahren der vorübergehenden Verwendung und Verfahren der aktiven Veredelung) von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person eingeführt worden sind.

Keine Verzugszinspflicht auf der Einfuhrsteuer besteht zudem in Abweichung von Ziffer 4.4.6 bei periodisch einzureichenden Sammelanmeldungen oder auf Grund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagter Gegenständen, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.

4.8.2 Verzugszins bei der unbedingten Steuerschuld

4.8.2.1 Grundsatz

Wird die Steuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Die Verzugszinspflicht beginnt grundsätzlich mit der Entstehung der Steuerschuld (Art. 57 Abs. 2 Bst. d MWSTG).

7 Begründung: Der Verzugszins wurde allenfalls erhoben, weil die Zahlung zu spät erfolgt ist. In diesem Fall wurde der Verzugszins zu Recht erhoben (vgl. aber Ausführungen zu bedingt festgesetzten Zollabgaben/provisorische Veranlagung, Ziff. 4.4.2). Wurden die Zollabgaben generell zu Unrecht erhoben, wird der dadurch entstandene Nachteil in der Regel durch die Ausbezahlung des Vergütungszinses ausgeglichen (vgl. Ziff. 5.2 ff.)

4.8.2.2 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht

- Kein Verzugszins wird erhoben, wenn der Zinsbetrag auf sämtlichen Abgaben zusammen weniger als CHF 100 pro Veranlagungs- oder Nachforderungsverfügung beträgt (Art. 108 Bst. c MWSTG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 Zinssatzverordnung EFD). Der Verzicht auf Erhebung gilt nicht bei Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden. Solche Verzugszinsen werden durch die kantonalen Behörden eingezogen, welche die Zwangsvollstreckung durchführen.

  • Kein Verzugszins wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur im Zeitpunkt der Einfuhr als steuerpflichtige Person eingetragen war und die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer hätte abziehen können (Art. 108 Bst. b MWSTG i.V.m. Art. 1a Abs. 5 der Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze).

  • Bei unbedingter Steuerschuld wird in folgenden Fällen kein Verzugszins erhoben (Art. 58 Bst. e MWSTG):

  • Die Gegenstände sind gestützt auf eine Vereinbarung mit dem BAZG nur periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) und der Importeur ist im Zeitpunkt der Einfuhr der Gegenstände im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen.

  • Die Gegenstände werden aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur ist im Zeitpunkt der Einfuhr der Gegenstände im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen.

4.8.2.3 Besondere Zeitpunkte der Entstehung der Verzugszinspflicht
  • Bei Bezahlung der Einfuhrsteuer über das ZAZ-Konto beginnt die Verzugszinspflicht mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist (Art. 57 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

  • Bei der Veranlagung der Einfuhrsteuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d MWSTG (Einfuhrsteuer auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden) beginnt die Verzugszinspflicht mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist (Art. 57 Abs. 2 Bst. b MWSTG).

  • Bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung der Einfuhrsteuer beginnt die Verzugszinspflicht mit dem Datum der Auszahlung (Art. 57 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

  • Bei einer nachträglichen Entgeltserhöhung durch den Lieferanten, bei der die zu niedrig bemessene Einfuhrsteuer anzuzeigen (Art. 56 Abs. 5 MWSTG) und die Steuerdifferenz nachzuentrichten ist, kommt es bei verspäteter Meldung, d.h. wenn die 30-tägige Meldefrist gemäss Artikel 56 Absatz 5 MWSTG nicht eingehalten wird, zu einer Verzugszinspflicht. Die Verzugszinspflicht beginnt am 31. Tag nach Ausstellung des Dokuments, mit dem der Lieferant die Entgeltserhöhung dem Abnehmer in Rechnung gestellt hat. Sie dauert bis zum Datum der verspäteten Meldung an das BAZG (Datum der Übergabe der verspäteten Meldung an die Post, Speditionsfirma, Dienststelle, Region usw.). Bei unterbliebener Meldung läuft die Verzugszinspflicht vom 31. Tag nach Ausstellung des Dokuments durch den Lieferanten bis zur Feststellung der Unterlassung durch das BAZG (z.B. durch die Zollfahndung). Dieser besondere Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht bei verspäteter Meldung der nachträglichen Entgeltserhöhung ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d MWSTG. Er lässt sich jedoch durch sinngemässe Auslegung aus dieser Gesetzesbestimmung ableiten. Danach ist bei nicht fristgerechter Bezahlung der Einfuhrsteuer ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Fristgerecht heisst in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Einhaltung der 30- tägigen Frist gemäss Artikel 56 Absatz 5 MWSTG.

Wird in den vorgenannten Fällen die Einfuhrsteuer nicht innert der mit dem BAZG vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt, entsteht mit dem Ablauf der Zahlungsfrist eine Verzugszinspflicht.

Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen (Art. 57 Abs. 3 MWSTG).

4.8.3 Verzugszins bei der bedingten Steuerschuld; Verzicht

In folgenden Fällen wird bei bedingter Steuerschuld, die zur definitiven Zahlung fällig wird, nie Verzugszins erhoben (Art. 58 Bst. a und b MWSTG):

  • die bedingte Steuerschuld wurde durch Barhinterlage sichergestellt (gilt nur für den durch die Barhinterlage gedeckten Steuerbetrag);

  • in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände wurden mit bedingter Steuerschuld provisorisch veranlagt und der Importeur ist im Zeitpunkt der Annahme der provisorischen Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen gewesen.

Bei folgenden Sachverhalten wird ebenfalls kein Verzugszins erhoben (Art. 58 Bst. c und cbis MWSTG):

  • Ein Zollverfahren mit bedingter Steuerschuld (z.B. Transitverfahren, Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) wird ordnungsgemäss abgeschlossen oder ein solches Zollverfahren kann gemäss Zollrecht nachträglich abgeschlossen werden.

  • Mit dem ordnungsgemässen oder nachträglichen Abschluss des Zollverfahrens mit bedingter Steuerschuld ist die bedingte Steuerschuld weggefallen. Deshalb kann auch kein Verzugszins erhoben werden.

  • Ein Gegenstand, der nach einem Zollverfahren mit bedingter Steuerschuld veranlagt wurde (z.B. Transitverfahren, Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung), wird zu einem neuen Zollverfahren angemeldet (Art. 47 Abs. 3 ZG). Beispiel: Ein Gegenstand befindet sich in einem Zollverfahren mit bedingter Zahlungspflicht. Dieses Zollverfahren wird ordnungsgemäss abgeschlossen, indem der Gegenstand zu einem neuen Zollverfahren angemeldet wird (z.B. Abschluss eines Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch Überführung des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr). Dieser Vorgang führt zu einem neuen Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld und damit auch der Steuerschuld. Eine Verzugszinspflicht entsteht in solchen Fällen erst mit Annahme der Zollanmeldung des neuen Zollverfahrens. Für die Zeitperiode, in welcher der Gegenstand nur mit bedingter Zahlungspflicht der Einfuhrabgaben veranlagt war, ist bei solchen Sachverhalten kein Verzugszins zu entrichten, da die ursprüngliche bedingte Steuerschuld durch die Anmeldung zu einem neuen Zollverfahren aufgehoben wurde.

- Ein Gegenstand, der ohne Sicherstellung der Einfuhrsteuer eingelagert wurde (Art. 51 Abs. 2 Bst. a und Art. 62 Abs. 3 ZG), wird zu einem neuen Zollverfahren angemeldet (Art. 47 Abs. 3 ZG).

Beispiel: Ein Gegenstand befindet sich in einem offenen Zolllager. Bei Auslagerung wird der Gegenstand zu einem neuen Zollverfahren angemeldet (z.B. Überführung des Gegenstands in den zollrechtlich freien Verkehr). Dieser Vorgang führt zu einem neuen Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld und damit auch der Steuerschuld bei der Einfuhrsteuer. Eine allfällige Verzugszinspflicht entsteht in solchen Fällen erst mit Annahme der Zollanmeldung des neuen Zollverfahrens. Für die Zeitperiode, in welcher der Gegenstand eingelagert war, ist bei solchen Sachverhalten kein Verzugszins zu entrichten.

- Ein Zollverfahren mit bedingter Steuerschuld (z.B. Transitverfahren, Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) wird nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung war der Importeur im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen gewesen.

Ist ein Importeur bei der zuständigen Steuerverwaltung als Steuerpflichtiger eingetragen, so wird bei der Einfuhrsteuer nicht unterschieden zwischen bedingter Steuerschuld aufgrund einer provisorischen Veranlagung und aufgrund eines Zollverfahrens nach Artikel 49, 51 Absatz 2 Buchstabe b, 58 oder 59 ZG.

Hingegen ist ein Verzugszins geschuldet, wenn der Importeur bei Eröffnung dieses Zollverfahrens mit bedingter Steuerschuld im Inland nicht als steuerpflichtige Person eingetragen war. Die Zinspflicht beginnt bei solchen Sachverhalten im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung mit bedingter Zahlungspflicht (Eröffnung des Zollverfahrens mit bedingter Zahlungspflicht) bzw. der provisorischen Zollanmeldung und nicht erst im Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das Zollverfahren mit bedingter Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden ist.

4.9 Verzugszins auf der Spirituosensteuer

In allen Entscheiden betreffend der Spirituosensteuer ist die Zahlungsfrist für Abgaben, Bussen, Kosten und sonstige Geldforderungen anzugeben. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Wird nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist bezahlt, ist im Handel ein Verzugszins zu erheben.

4.10 Übergangsordnung

4.10.1 Per 1. Januar 2010

Gemäss dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen neuen Mehrwertsteuerrecht bleiben die mit ihm aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Berechnung des Verzugszinses auf der Einfuhrsteuer richtet sich somit:

  • nach den Vorschriften von den Artikeln 19d und 19e der Verordnung vom 29. März 20008 zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 19999, wenn die Steuerschuld bis am 31. Dezember 2009 entstand;

  • nach den Vorschriften von Artikeln 57 und 58 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entstand. Die Bestimmungen zum Verzugszins auf der Einfuhrsteuer in Ziffer 4.8 sind daher nur anwendbar, wenn die Steuerschuld am 1. Januar 2010 oder später entstanden ist.

8 [AS 2000 1347] 9 [AS 2000 1300]

4.10.2 Per 1. Januar 2017

Seit dem 1. Januar 2017 wird bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer kein Verzugszins mehr erhoben, wenn der Importeur im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die dem BAZG nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer hätte abziehen können.

Ist zu Unrecht keine oder zu wenig Einfuhrsteuer erhoben worden und ist die Einfuhrsteuerschuld vor dem 1. Januar 2017 entstanden, besteht die Verzugszinspflicht ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld bis zum 31. Dezember 2016. Für die Periode ab dem 1. Januar 2017 bis zur Ausstellung der Nachforderungs- und Nachbezugsverfügung oder Rechnung bzw. bis zur Zahlung der nachzuentrichtenden Einfuhrsteuer ist hingegen kein Verzugszins mehr geschuldet.

5 Vergütungszins

5.1 Begriff

Als Vergütungszins gilt derjenige Zins, den das BAZG der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner bezahlen muss.

5.2 Voraussetzung der Vergütungszinspflicht

Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht rückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an d'office verzinst. Unrecht liegt dann vor, wenn eine Abgabenerhebung oder eine nicht erfolgte Rückerstattung nicht dem Zollrecht (Zollgesetz und Zollverordnung) entspricht, mithin nicht rechtmässig ist. Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt bzw. eine Vergütungszinspflicht besteht dann, wenn dem BAZG ein fehlerhaftes Handeln vorgeworfen werden kann.

Wird aufgrund einer provisorischen Veranlagung auf Anordnung des BAZG eine Barhinterlage geleistet oder wird das ZAZ-Konto belastet und entsteht bei Umwandlung in eine definitive Veranlagung ein Rückerstattungsanspruch, so besteht ausnahmsweise Anspruch auf einen Vergütungszins (auch ohne Fehler des BAZG).

Beispiel: Provisorische Veranlagung zwecks Tarifierung oder Ursprungsüberprüfung (Form. 19.75).

5.3 Ausnahmen von der Vergütungszinspflicht

Kein Vergütungszins wird ausbezahlt (Art. 188 Abs. 3 ZV):

  • bei ausländischen Rückwaren;

  • bei Rückerstattungen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung;

  • bei der Sicherstellung durch Bürgschaft von bedingt festgesetzten Zollforderungen im10: o Transitverfahren; o Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

  • bei Rückerstattung von Barhinterlagen, ausgenommen solcher bei provisorischen Veranlagungen von Amtes wegen durch das BAZG11.

10 Werden im Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter die Waren in ein anderes Zollverfahren

als den zollrechtlich freien Verkehr überführt, so werden bei der Rückerstattung der erhobenen Zollabgaben korrekterweise auch Vergütungszinse ausgerichtet. 11 Bei provisorischen Veranlagungen auf Gesuch der anmeldepflichtigen Person, z.B. wegen fehlenden Ursprungsnachweisen, wird kein Vergütungszins ausgerichtet.

Der Vergütungszins wird dann nicht ausbezahlt, wenn der Vergütungszins auf sämtlichen Abgaben zusammen weniger als CHF 100 pro Rückerstattung ausmacht.

Ebenfalls kein Vergütungszins wird ausbezahlt, wenn aufgrund einer Berichtigung der Zollanmeldung gemäss Artikel 34 ZG Zollabgaben zurückerstattet bzw. dem ZAZ-Konto gutgeschrieben werden.

5.4 Beginn der Vergütungszinspflicht

Die Vergütungszinspflicht beginnt grundsätzlich mit der Zahlung des zu Unrecht erhobenen oder zu Unrecht nicht rückerstatteten Betrages. Massgebend ist das Datum, an dem das Geld dem BAZG zugeflossen ist (Inkasso oder Gutschrift; Valuta-Datum der Zahlung). Die Vergütungszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens.

Ist es aus verwaltungsökonomischen Gründen (zu grosser Aufwand) nicht möglich, den Zeitpunkt der Entstehung der Vergütungszinspflicht (d.h. das Datum des Inkassos oder der Gutschrift) festzustellen, so gilt Folgendes: Die Vergütungszinspflicht beginnt mit dem Tag des Datums der ursprünglichen Zollveranlagungsverfügung (vgl. auch Ziff. 4.4.9.2).

Die veranlagende, verfügende, entscheidende oder vollziehende Stelle stellt das massgebende Datum fest.

5.5 Ende der Vergütungszinspflicht

Die Vergütungszinspflicht endet mit der Rückerstattung (Auszahlung oder Überweisung). Ist im Zeitpunkt der Berechnung des Vergütungszinses das Datum der Rückerstattung noch nicht bekannt, so sind zehn Tage dazuzurechnen.

5.6 Höhe des Vergütungszinses

Die Zinssätze entnehmen sie bitte der Zinssatzverordnung EFD. Berechnungsbeispiel Bei einer Zollveranlagung am 1. November 2011 wird die Zollabgabe zu hoch festgesetzt. Auf Beschwerde hin wird dieser Betrag mit Beschwerdeentscheid vom 1. Februar 2012 herabgesetzt. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft. Am 15. März 2012 werden der zu viel erhobene Zollbetrag und der Vergütungszins zurückerstattet.

Der Vergütungszins beträgt bis 31. Dezember 2011 4,5 % und ab 1. Januar 2012 4 %.

5.7 Rückforderung des Vergütungszinses

Ein zu Unrecht ausbezahlter Vergütungszins ist durch die veranlagende, verfügende, entscheidende oder vollziehende Stelle zurückzufordern.

5.8 Vergütungszins auf der Einfuhrsteuer gem. MWSTG

5.8.1 Anspruch auf Vergütungszins und Beginn der Vergütungszinspflicht

Für die Einfuhrsteuer wird in folgenden Fällen ein Vergütungszins ausgerichtet:

  • bei Rückvergütungen einer zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Einfuhrsteuer nach Artikel 59 MWSTG: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs beim BAZG;

  • bei Rückvergütung der Einfuhrsteuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 60 MWSTG (ausländischer Rückgegenstand): ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrags beim BAZG;

  • bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Transitverfahren, Verfahren der vorübergehenden Verwendung und Verfahren der aktiven Veredelung): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens;

  • bei Rückerstattungen von zu hoch erhobenen Abgaben aufgrund provisorischer Veranlagungen: ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens (in analoger Anwendung des Verfahrens mit bedingter Zahlungspflicht [Art. 61 Abs. 1 Bst. c MWSTG]).

5.8.2 Beginn der zinslosen Frist

Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:

  • sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen beim BAZG eingetroffen sind;

  • die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von Artikel 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) genügt;

  • die Grundlagen für die Berechnung der Einfuhrsteuer auf dem Entgelt für den Gebrauch von im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführten Gegenständen dem BAZG bekannt sind.

Solange ein Begehren oder eine Beschwerde wegen fehlender Unterlagen nicht beurteilt oder die Einfuhrsteuer nicht veranlagt werden kann, läuft demnach die zinslose Frist von 60 Tagen noch nicht. Was die Frist zum Einverlangen dieser Unterlagen anbelangt, gelten die Grundsätze und Garantien des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsrechtspflege. Diese sehen ein Verbot der Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes vor.

5.8.3 Ausnahme von der Vergütungszinspflicht

Wird aufgrund des Rechts auf vollen Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer (auch anteilige bei Zollrückerstattungen) keine Rückerstattung der Einfuhrsteuer vorgenommen, so erfolgt auch keine Auszahlung eines Vergütungszinses.

6 Zinsberechnung

6.1 Grundsätze

Die Berechnung der Verzugszinse erfolgt in SAP (inkl Minöst Lagercode 1)12, DB Minöst (Lagercode 2-5)13 im Portal Finanzen und im IS LSVA automatisch. In den anderen Bereichen sind die Verzugs- und Vergütungszinsen im Excel oder manuell zu berechnen.

Dabei gilt Folgendes:

  • Beginn: Der Tag der Annahme der Zollanmeldung, der Entstehung der Zollschuld (Widerhandlung) oder der Tag des Zahlungseingangs bzw. der Gutschrift zählt mit. Ist eine Zahlungsfrist eingeräumt worden, beginnt die Berechnung der Verzugszinspflicht am nächsten Tag, der auf das Ende der Zahlungsfrist folgt.

  • Ende: Der Tag der Auszahlung bzw. der Überweisung zählt mit.

12 LC 1 Einfuhr in den steuerrechtlichen freien Verkehr mit definitiver Steueranmeldung

13 LC 2 Einfuhr in den Steuerrechtlich freien Verkehr mit provisorischer Steueranmeldung

LC 3 Einfuhr in zugelassenes Lager mit Begleitschein LC 4 Einfuhr in Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern mit Begleitschein LC 5 Einfuhr mit 3 Monate gültigem Begleitschein für privilegierte Verbraucher

  • Für die Berechnung der Verzugszinsen bei der Nachforderungs- oder Nachbezugsverfügung gilt Ziffer 4.4.8.

  • Es gelten die allgemein anerkannten kaufmännischen Berechnungsregeln (Zinsmonat: 30 Tage; die Zinsen sind auf 5 Rappen genau auf- bzw. abzurunden).

  • Für die Rückerstattung kann das Formular 25.70 verwendet werden.

6.2 Zinsberechnung mit Excel

Die Excel-Vorlagen Verzugs-Vergütungszins sind im Intranet aufgeschaltet.

Link: D210-3 Tabellen Abgabenberechnung

6.2.1 Beispiel: Berechnung des Verzugszinses

Ausgangsforderungsbetrag Fr. 70'000.00

Folgetag des Fälligkeitstermins 15.11.2021

Datum des Zahlungseingangs 16.03.2022

Verzugstage (kaufmännische Berechnung) 121

Zinssatz 4%

Zinsen Fr. 941.10

Gesamtforderungsbetrag Fr. 70'941.10

6.2.2 Beispiel: Berechnung des Vergütungszinses

Ausgangsforderungsbetrag Fr. 70'000.00

Folgetag des Zahlungseinganges / der Zollveranlagungsverfügung 15.11.2021

Datum des Zahlungsausganges beim BAZG 16.03.2022

Vergütungszinstage (kaufmännische Berechnung) 121

Zinssatz 4%

Zinsen Fr. 941.10

Zinsgutschrift Fr. 941.10