R-248 Richtlinie über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen über die amtliche Prüfung und Stempelung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Abteilung Edelmetallkontrolle 1. März 2022
Richtlinie R-248
Richtlinie über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen über die amtliche Prüfung und Stempelung
Diese Richtlinie legt die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen über die amtliche Prüfung und Stempelung nach den Artikeln 97 Absatz 2 und 117a Absatz 3 EMKV1 fest. Die Vereinbarungen des Typs-1 oder des Typs-2 werden zwischen der Edelmetallkontrolle (EMK), vertreten durch ein Kontrollamt, und dem Gesuchsteller abgeschlossen.
Diese Richtlinie ist Bestandteil der Vereinbarungen Typ-1 und Typ-2.
Bei den Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nicht-zollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren
1 Rechtliche Grundlagen
Im Rahmen der amtlichen Prüfung und Stempelung abgeschlossene Vereinbarungen müssen folgenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen:
Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG; SR 941.31), Artikel 13-16;
Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV; SR 941.311), Artikel 81-123;
Verordnung vom 6. November 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (GebV-EMK; SR 941.319), 2. Abschnitt und dazugehörigen Ziffern im Anhang.
2 Ziel der Vereinbarungen Typ-1 und Typ-2
2.1 Typ-1-Vereinbarung
Die Typ-1-Vereinbarung soll dem Gesuchsteller Erleichterungen gewähren, indem die systematische Prüfung im Rahmen der Konformitätsbewertung von zertifiziertem Material nach Artikel 97 Absatz 1 EMKV ermöglicht wird.
2.2 Typ-2-Vereinbarung
Die Typ-2-Vereinbarung soll dem Gesuchsteller ermöglichen, die amtlichen Stempel auf seinen Edelmetallwaren unter Aufsicht des Kontrollamts in seinem Betrieb mit eigener Infrastruktur selbst oder durch eigenes Personal anzubringen.
3 Allgemeines
3.1 Benennen von Ansprechpersonen beim Gesuchsteller
Name, Vorname und Funktion der beim Gesuchsteller für die Typ-1- und Typ-2- Vereinbarungen zuständigen Ansprechperson oder Ansprechpersonen sowie diesbezügliche Änderungen sind dem Kontrollamt zu melden.
3.2 Standort der Produktionsstätte des Gesuchstellers
Die Produktionsstätte des Gesuchstellers im Rahmen von Typ-1- und Typ-2- Vereinbarungen muss sich in der Schweiz befinden.
4 Audits
4.1 Audits vor dem Abschluss und der Erneuerung von Typ-1-Vereinbarungen
Die Audits dienen der Prüfung, ob der Gesuchsteller die Anforderungen einer Typ- 1-Vereinbarung insbesondere hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit erfüllt. Vor dem Abschluss oder der Erneuerung einer Typ-1-Vereinbarung muss sich der Gesuchsteller einem vom Kontrollamt durchgeführten Audit unterziehen.
4.2 Audits während der Dauer von Typ-1-Vereinbarungen
Während der Dauer von Typ-1-Vereinbarungen kann mit Zwischenbewertungen, die vollständige Audits ermöglichen, punktuell geprüft werden, ob die vertraglichen Bestimmungen eingehalten werden.
4.3 Audits vor dem Abschluss von Typ-2-Vereinbarungen
Die Audits dienen der Prüfung, ob der Gesuchsteller die Anforderungen einer Typ- 2-Vereinbarung erfüllt. Vor dem Abschluss einer Typ-2-Vereinbarung muss das Audit ergeben haben, dass die Anforderungen einer Typ-2-Vereinbarung erfüllt sind.
4.4 Einzureichende Unterlagen für Audits von Typ-1- oder Typ-2-Vereinbarungen
Der Gesuchsteller muss dem Kontrollamt die verlangten Unterlagen für das Audit vorlegen. Gibt es zwischen zwei Audits Änderungen, so sind dem Kontrollamt aktualisierte Unterlagen einzureichen.
4.5 Aufbewahrung der Dokumente
Die für die Rückverfolgbarkeit notwendigen Dokumente müssen mindestens 5 Jahre in Papier- oder elektronischer Form aufbewahrt werden. In diesem Fall handelt es sich mindestens um:
Die Prüfberichte oder die Konformitätszertifikate,
Das Gesuch zur amtlichen Stempelung und / oder das entsprechende Begleitblatt.
5 Zertifiziertes Material
5.1 Begriffsbestimmung «zertifiziertes Material»
Als zertifiziertes Ausgangsmaterial gelten Edelmetalle und Edelmetalllegierungen, deren Feingehalt vor Beginn des Fertigungsprozesses, nach dem letzten schmelztechnischen Arbeitsschritt, durch einen von der EMK ausgestellten oder anerkannten Prüfbericht oder ein Konformitätszertifikat bescheinigt wird. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) veröffentlicht die regelmässig aktualisierte Liste der anerkannten akkreditierten Labors auf seiner Internetseite.
5.2 Prüfbericht
Als anerkannter Prüfbericht gelten Dokumente, die mindestens folgende Angaben beinhalten und folgende Bedingungen erfüllen:
Sie müssen von einem anerkannten Prüflabor nach Ziffer 5.3 ausgestellt sein;
in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch verfasst sein; und
folgende Angaben enthalten: o Adresse und Kontaktangaben des Prüflabors o Adresse und Kontaktangaben des Zulieferers, wenn sie nicht mit denen des Prüflabors identisch sind o Ort der Prüfung, wenn er nicht mit dem des Prüflabors identisch ist o Datum o Klare und eindeutige Identifikation des Prüfberichts o Seitennummerierung und Gesamtseitenzahl o Beschreibung des Probeguts oder der Charge o Eindeutige Identifikation des Probeguts oder der Charge (Los- oder Gussnummer) / Legierungstyp o Verwendetes Prüfverfahren o Ergebnis der Prüfung mit der entsprechenden Einheit (Tausendstel) oder klare Aussage zum Mindestfeingehalt in der entsprechenden Einheit (Tausendstel) o Name und Funktion einer qualifizierten zeichnungsberechtigten Person (z. B. beeidigte Edelmetallprüferin oder beeidigter Edelmetallprüfer)
5.3 Anerkennung der Prüflabors
Das Zentralamt kann im Rahmen der amtlichen Prüfung und Stempelung Prüfberichte von Prüflabors anerkennen. Es führt eine Liste der anerkannten Prüflabors, diese steht den Kontrollämtern zur Verfügung und wird im Internet veröffentlicht. Für eine Anerkennung müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein. Die Anerkennung muss beim Zentralamt schriftlich beantragt werden. Das Zentralamt prüft, ob alle Bedingungen erfüllt sind, und teilt das Ergebnis dem Gesuchsteller schriftlich mit. Sind die Bedingungen erfüllt, wird die Anerkennung für eine bestimmte Dauer erteilt. Die Dauer hängt von der Gültigkeit der Akkreditierung des Gesuchstellers ab. Für diese Anerkennung erhebt das Zentralamt eine jährliche Gebühr nach Artikel 9 Absatz 4 GebV-EMK und Ziffer 4.4 des Anhangs. Die Gebühr deckt die Teilnahme an den analytischen Audits gemäss Ziffer 5.4 ohne weitere Kosten. Liegen keine Gründe für den Entzug der Anerkennung vor, wird die Anerkennung mit der Bezahlung der Gebühr automatisch von Jahr zu Jahr verlängert. Die nicht fristgerechte Bezahlung der Gebühr führt zum Entzug der Anerkennung. Anerkannte Unternehmen sind verpflichtet, dem Zentralamt Änderungen in Bezug auf ihre Akkreditierung wie beispielsweise den Entzug der Akkreditierung oder wesentliche Änderungen des Geltungsbereichs unverzüglich zu melden. Das Zentralamt kann von den anerkannten Unternehmen sporadisch Nachweise für die Einhaltung der Anerkennungskriterien verlangen. Erfüllt ein Labor die Anerkennungsbedingungen nicht mehr, so entzieht ihm das Zentralamt die Anerkennung. Der Entscheid wird dem Labor schriftlich mitgeteilt und kann nicht angefochten werden. Die Anerkennung darf frühestens zwei Jahre nach einem Entzug wieder beantragt werden. Materialzertifikate von Labors, denen die Anerkennung entzogen wurde, werden weiterhin akzeptiert, sofern sie vor dem Entzug ausgestellt wurden. Es ist anerkannten Unternehmen nicht gestattet, (z. B. auf ihrer Internetseite) einen über diese Bestimmungen hinausgehenden Geltungsbereich zu kommunizieren. Allgemeine Angaben wie «vom Schweizer Zentralamt für Edelmetallkontrolle akkreditiertes Labor» oder «von der Eidgenössischen Edelmetallkontrolle anerkanntes Labor» dürfen nicht verwendet werden. Der Kunde muss klar darüber informiert werden, dass der Geltungsbereich der Anerkennung ausschliesslich das
zertifizierte, von Schweizer Herstellern verarbeitete und zur amtlichen Prüfung und Stempelung durch ein Kontrollamt bestimmte Material umfasst.
5.4 Anerkennungsbedingungen
Damit die Prüfberichte eines Prüflabors anerkannt werden können, müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:
Das Prüflabor muss für seine Prüfverfahren nach ISO 17025 zertifiziert sein. Die Akkreditierungsurkunde der nationalen Akkreditierungsstelle ist dem Gesuch beizulegen.
Das Prüflabor muss qualifiziertes Personal beschäftigen. Für die Schweiz gelten nur beeidigte Edelmetallprüferinnen und Edelmetallprüfer als qualifiziert. Dem Gesuch ist eine Liste der zeichnungsberechtigten Personen mit Angabe ihrer Qualifikationen beizulegen. Ausländische Hersteller haben dem Gesuch ein Dossier zu den Qualifikationen ihres Personals (Abschluss, Berufserfahrung) beizulegen. Über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen entscheidet das Zentralamt.
Die Verfahren für die Probenahme von Halbfabrikaten müssen schriftlich dokumentiert sein. Die Messunsicherheiten der Prüfverfahren müssen auch der Unsicherheit der Probenahme Rechnung tragen.
Die Rückverfolgbarkeit der Prüfresultate bei den gelieferten Chargen muss für zehn Jahre gewährleistet sein.
Der Prüfbericht muss die vom Zentralamt vorgegebenen Angaben enthalten und in einer der drei Amtssprachen D / F/ I oder in Englisch verfasst sein. Ein Muster ist dem Gesuch beizulegen.
Die Prüflabors müssen an den vom Zentralamt organisierten analytischen Audits teilnehmen. Die im Rahmen der anerkannten Prüfverfahren erzielten Leistungswerte2 müssen mit denjenigen der Kontrollämter vergleichbar sein. Bei wiederholt unbefriedigenden Leistungswerten kann das Zentralamt die Anerkennung bis zum Nachweis ausreichender Leistungsfähigkeit aussetzen.
Dem Gesuch ist eine Liste mit der Zusammensetzung aller für den Schweizer Markt gebräuchlichen Legierungen beizulegen. Diese Informationen werden vertraulich behandelt und nur für die Kalibrierung der ED-XRF Prüfinstrumente verwendet.
2 Zur Bewertung der Qualität der Resultate werden gemäss ISO-17043 Empfehlung die (absoluten) Z-
Score-Werte (|Z|) verwendet. Dabei gilt: |Z| < 2 befriedigendes (gutes bis sehr gutes Resultat) (im Bereich 95 %) | Z | ≥ 2 < 3 fragwürdiges Resultat (im Bereich 5 %) |Z| ≥ 3 ungenügendes Resultat (im Bereich 1 %) Für Kontrollämter gelten absolute Z-Score-Werte < 2 als genügend, höhere Werte als ungenügend.
5.5 Anerkannte Prüfverfahren
Die anerkannten Prüfverfahren für Uhren- und Schmuck-Edelmetalllegierungen entsprechen den branchenüblichen Verfahren. Sie müssen in einem amtlichen Dokument der Akkreditierungsstelle über den Geltungsbereich der Anerkennung des Labors aufgeführt sein. Das Zentralamt entscheidet über die Verfahren, für die das Labor anerkannt werden kann.
5.6 Systematische Kontrolle
Im Rahmen der amtlichen Stempelung legt der Gesuchsteller dem Kontrollamt nur die Teile vor, die mit einem amtlichen Stempel oder mit amtlichen Stempeln versehen werden müssen. Für diese Teile muss ein Gesuch um amtliche Stempelung mit separater Beschreibung jedes eingereichten, durch ein Zertifikat identifizierten Loses beiliegen. Mit seiner Unterschrift auf dem Stempelungsgesuch übernimmt der Gesuchsteller die Verantwortung für die Konformität der nicht zur amtlichen Stempelung vorgewiesenen Teile. Bei Stichprobenkontrollen und auf Verlangen der EMK müssen diesen Teilen auch die anerkannten Prüfberichte oder Konformitätszertifikate beigelegt werden. Anerkannt werden Prüfberichte oder Konformitätszertifikate von akkreditierten, vom Zentralamt anerkannten Labors. Die Anerkennung steht einer jederzeitigen Entnahme zu Kontrollzwecken von Roh- oder Fertigteilen oder vollständigen Waren aller Serien durch das Kontrollamt nicht entgegen. Im besonderen Fall kleiner Fournituren (z. B. Schrauben, Hilfskomponenten von Mechanismen oder Stifte, Muttern), bei Unteraufträgen für die Verarbeitung von zertifiziertem Material oder dem Ankauf von Bestandteilen von einem Zulieferer, der ein Konformitätszertifikat oder Konformitätszertifikate für die gelieferte Ware ausstellen kann, ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass die Rückverfolgbarkeit durchgehend gewährleistet ist. Er kann zu diesem Zweck beispielsweise nachweisen, dass Kontrollen im Sinne von Lieferantenbeurteilungen auch beim Unterlieferanten und/oder dem Zwischenlieferanten durchgeführt und dokumentiert werden. Diese Verantwortung gilt auch für Unterlieferanten und Zwischenlieferanten, die im Ausland produzieren. Die Konformitätsbewertung der Rückverfolgbarkeit und des dafür eingerichteten Systems liegt in diesen Fällen in der Zuständigkeit des Kontrollamts. Die systematische Kontrolle ermöglicht die amtliche Stempelung beim Kontrollamt oder, wenn eine Typ-2-Vereinbarung abgeschlossen wurde, im Betrieb des Gesuchstellers mit seiner eigenen Infrastruktur unter Aufsicht des Kontrollamts.
5.7 Zweck der systematischen Kontrolle
Die systematische Kontrolle von zertifiziertem Material hat zum Ziel:
den gesetzlichen Mindestfeingehalt der Edelmetalllegierungen für die Herstellung von zur amtlichen Stempelung bestimmten Edelmetallwaren gewährleisten;
die Rückverfolgbarkeit der Edelmetalllegierungen in allen Herstellungsphasen gewährleisten;
zur amtlichen Stempelung nur die Teile vorlegen, die mit einem amtlichen Stempel oder amtlichen Stempeln versehen sein müssen.
6 Rahmenbedingungen für die Stempelung vor Ort
6.1 Bestehende Typ-1-Vereinbarung
Damit der Gesuchsteller eine Typ-2-Vereinbarung abschliessen kann, muss er über eine Typ-1-Vereinbarung verfügen.
6.2 Infrastruktur des Gesuchstellers
Der Gesuchsteller muss über einen definierten, für die amtliche Stempelung reservierten Raum oder Bereich verfügen. Der Gesuchsteller muss grundsätzlich über einen Tresor zur ausschliesslichen Nutzung des Kotrollamts für die Lagerung der amtlichen Stempel verfügen. Der Gesuchsteller ist für die Sicherheit der Stempel verantwortlich, wenn das Kontrollamtspersonal nicht anwesend ist. Gilt in Absprache mit dem Kontrollamt eine Ausnahme von der Tresorpflicht, so ist die EMK für den Transport der amtlichen Stempel zum Gesuchsteller verantwortlich.
6.3 Vom Gesuchsteller bereitgestelltes Personal
Der Gesuchsteller muss das nötige Personal bereitstellen, das die EMK bei ihren Aufgaben unterstützt.
6.4 Stempelung
Die Anzahl der zu stempelnden Stücke wird zwischen dem Gesuchsteller und dem jeweiligen Kontrollamt entsprechend der Verfügbarkeit des Kontrollamtspersonals vereinbart. Während der amtlichen Stempelungen ist der Zutritt zum entsprechenden Raum oder Bereich nur Personen gestattet, die direkt an den Stempelungsarbeiten vor Ort beteiligt sind. Der Gesuchsteller stellt dem Kontrollamt eine aktuelle Liste des betreffenden Personals zu. Unter besonderen Umständen, wie beispielsweise die unvorhergesehene Abwesenheit eines Mitarbeiters, ist der Ersatz durch eine nicht auf der Liste aufgeführte Person zulässig. In diesem Fall ist die Leitung des Kontrollamts vor Beginn der Stempelung vor Ort darüber zu unterrichten und mit allen zur Identifikation der als Ersatz eingesetzten Person erforderlichen Angaben zu versehen.
6.5 Präsenzzeit des EMK-Personals
Die wöchentliche Präsenzzeit des EMK-Personals beim Gesuchsteller wird zwischen dem Kontrollamt und dem Gesuchsteller entsprechend der Verfügbarkeit des Kontrollamtspersonals vereinbart.
6.6 Reisekosten
Die Pauschale, die der Verrechnung von 3 Stunden nach dem niedrigsten in Art. 14 Abs. 1 der GebV-EMK genannten Stundenansatz entspricht, deckt alle Reisekosten.
7 Gebühren für Typ-1- und Typ-2-Vereinbarungen
Für den Gesuchsteller fallen die in der GebV-EMK3 festgelegten Gebühren an.
7.1 Gebühren vor Abschluss der Typ-1-Vereinbarung fällig
Der Gesuchsteller muss die für die Eröffnung des Dossiers und die Überprüfung des Gesuchs nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 GebV-EMK fällige Gebühr vorgängig entrichtet haben. Der Gesuchsteller muss die für die Audits nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 GebV-EMK fällige Gebühr vorgängig geleistet haben.
7.2 Gebühren
Die Gebühr für die vor Ort erfolgte Aufsicht gestützt auf Artikel 117a Absatz 2 EMKV richtet sich gemäss Artikel 9 Absatz 3 GebV-EMK nach dem Zeitaufwand und deckt die Präsenzzeit des Kontrollamtspersonals. Gestützt auf Artikel 14 GebV-EMK beläuft sich die Gebühr auf 90 Franken pro Stunde. Die Stunden können in Viertelstunden aufgeteilt werden. Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde. Im Übrigen sind die zu erhebenden Gebühren in der GebV-EMK geregelt.
8 Zuständigkeit für Abschluss, Änderung und Erneuerung von Typ-1- und Typ-
2-Vereinbarungen
Die Kontrollämter, auch die kantonalen, vertreten die EMK beim Abschluss, der Änderung und der Erneuerung von Typ-1- und Typ-2-Vereinbarungen. Die Zuständigkeit für die Änderung dieser Richtlinie ist in Ziffer 11 festgelegt.
9 Ausfertigung
Typ-1- und Typ-2-Vereinbarungen werden in drei Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar, das dritte Exemplar wird dem Zentralamt zugestellt.
10 Dauer und Erneuerung
Die Gültigkeitsdauer der Typ-1-Vereinbarung beträgt drei Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Typ-2-Vereinbarung entspricht derjenigen der Typ-1- Vereinbarung. Die Typ-1- und Typ-2-Vereinbarungen enden zu diesem Zeitpunkt automatisch, sofern die Vertragsparteien nicht zuvor schriftlich die Erneuerung für einen weiteren gleichen Zeitraum beantragt haben.
3 Verordnung vom 6. November 2019 über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (SR 941.319)
11 Änderung der Vereinbarungen und der Richtlinie
Änderungen der Typ-1- und Typ-2-Vereinbarungen können nur in schriftlicher Form und mit Unterschrift beider Vertragsparteien unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden. Für Änderungen der Richtlinie R-248 ist das Zentralamt zuständig. Es veröffentlicht zu diesem Zweck die neue Fassung der Richtlinie auf der Internetseite www.bazg.admin.ch. Änderungen der Richtlinie R-248 werden der gesuchstellenden Vertragspartei der Typ-1- oder Typ-2-Vereinbarung vom Zentralamt spätestens drei Monate vor der Veröffentlichung per A-Post-Plus mitgeteilt. Die neue Fassung der Richtlinie tritt automatisch am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
12 Kündigung
Jede Vertragspartei kann eine Typ-1- und Typ-2-Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats kündigen. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu erfolgen. Bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten kann jede Vertragspartei eine Typ-1- und Typ-2-Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu erfolgen. Die Kündigung einer Typ-1-Vereinbarung hat automatisch die Kündigung der dazugehörigen Typ-2-Vereinbarung zur Folge. Bei vorzeitiger Kündigung der Typ-1- und/oder Typ-2-Vereinbarung verzichtet der Gesuchsteller auf eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der Gebühren, die das Kontrollamt im Rahmen der Vereinbarung erhoben hat.
13 Besondere Bestimmungen
Bei einem Widerspruch zwischen den besonderen Bestimmungen in der Typ-1- oder Typ-2-Vereinbarung und den Rahmenbedingungen dieser Richtlinie sind letztere massgebend.
14 Anwendbares Recht
Streitigkeiten aus der Typ-1- und Typ-2-Vereinbarung werden nach schweizerischem Recht beigelegt.
15 Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 1. März 2022 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden, früheren Weisungen des Zentralamtes aufgehoben, namentlich - die Richtlinie über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen über die amtliche Prüfung und Stempelung vom 1. April 2021.