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118 IV 6

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Du 10 févr. 1992

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bge-atf-dtf/118-iv-6/de/118-iv-6

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Recueil officiel des arrêts du Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 49 décisions citantes n’a été analysée.

118 IV 6

118 IV 6

Rubrum

2. Urteil des Kassationshofes vom 10. Februar 1992 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 13 Abs. 1 StGB. Psychiatrisches Gutachten. Ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit eines Ersttäters ist gegeben, wenn der Beginn der Straffälligkeit mit dem Ausbruch einer schweren allergischen oder psychosomatischen Hautkrankheit zusammenfällt.

Sachverhalt

A.

- R. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) im Berufungsverfahren am 2. März 1990 wegen Betäubungsmitteldelikten (schwerer Fall, Handel mit Kokain), Zuhälterei, wiederholter und fortgesetzter Kuppelei, fortgesetzter Urkundenfälschung, fortgesetzter Veruntreuung und Anstiftung zu Körperverletzung zu 24 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.

B.

- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Anordnung seiner psychiatrischen Begutachtung und neuer Entscheidung bei Vorliegen dieses Gutachtens.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eidgenössisches Recht verletzt, indem sie seine Zurechnungsfähigkeit trotz den von ihr zur Kenntnis genommenen Auswirkungen der 1986 ausgebrochenen Hautallergie ohne weiteres bejaht habe; die Akten weckten gewichtige Zweifel daran; dadurch sei sein bundesrechtlicher Anspruch auf ausreichende Abklärung seiner Zurechnungsfähigkeit massiv verletzt worden.

2.

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 13 StGB. Nach dieser Bestimmung ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat oder wenn nach den Umständen des Falles ernsthafter Anlass zu solchen Zweifeln besteht (BGE 116 IV 274, BGE 107 IV 6, BGE 106 IV 242 E. 1a, BGE 102 IV 75 E. 1b, BGE 98 IV 157 E. 1). Der Richter soll seine Zweifel nicht selber beseitigen, etwa durch Zuhilfenahme psychiatrischer Fachliteratur, sondern durch Beizug von Sachverständigen (BGE 116 IV 273 f.).

Es fragt sich, welche Umstände gegeben sein müssen, um anzunehmen, der Richter müsse im oben dargelegten Sinn ernsthafte Zweifel haben. Das Bundesgericht hat dies in einer Reihe von Fällen angenommen und Beispiele dafür in BGE 116 IV 274 angeführt. Nach diesem Entscheid ist ein Sachverständiger auch beizuziehen, wenn (beispielsweise bei altersbedingtem psychischen Abbau) "die Tat mit der bisherigen Lebensführung unvereinbar erscheint", mit andern Worten eine Persönlichkeitsstörung zu vermuten ist. Zu den Reaktionen von Persönlichkeitsstörungen zählt die neue psychiatrische Literatur unter anderen die psychosomatischen Krankheiten (leibliche Funktionsstörungen), die entweder ausschliesslich determiniert oder entscheidend mitbestimmt sind durch unbewusste Konfliktspannungen oder neurotische Strukturen und meist eine lange Entwicklungsgeschichte aufweisen. So kann es dazu kommen, dass ein bis dahin körperlich relativ symptomlos (und daher medizinisch "unauffällig") gebliebener neurotischer Charakter durch eine bestimmte Auslösersituation dekompensiert und sich nun eine Funktionsstörung im körperlichen Bereich entwickelt. Zu den wesentlichsten psychosomatischen Krankheiten gehören auch die chronischen Ekzeme (Handwörterbuch der Rechtsmedizin für Sachverständige und Juristen, herausgegeben von GEORG EISEN, Band 2: Der Täter, Persönlichkeit und Verhalten, 1974, S. 44/45).

Hautkrankheiten können psychosomatischen Ursprung haben (z.B. chronische Ekzeme) oder durch Allergie bedingt sein (Kontaktekzeme). Wenn auch der Ausbruch einer allergischen Krankheit nach der medizinischen Fachliteratur nicht als Reaktion einer Persönlichkeitsstörung zu werten ist, spielen psychische Faktoren bei allen Allergikern eine nicht unbedeutende Rolle (KNAURS Grosses Gesundheitslexikon, München 1987, S. 26/27 und 148/149).

3.

Der 1964 geborene Beschwerdeführer besuchte, offenbar ohne Probleme, sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule. 1980 begann er eine Kochlehre, die er jedoch nicht zu Ende führte. Anschliessend begann er eine Maurerlehre, die er 1984 mit guten Noten abschloss. In der Folge arbeitete er noch zwei Jahre als Akkordmaurer, später als Rausschmeisser in Nachtklubs. Nach der im Sommer 1986 absolvierten Rekrutenschule wurde er "Mitte 1987 wegen einer Hautallergie ausgemustert". Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis 1986 einer geregelten, seiner Ausbildung entsprechenden Arbeit nachging und bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Gesetz in Konflikt kam. Gemäss Anklageschrift fallen die ersten Delikte (zunächst Konsum und hernach Handel mit Kokain) denn auch ins Jahr 1987. Diese Gegebenheiten machen deutlich, dass der Beginn der Straffälligkeit mit dem Ausbruch der Hautkrankheit zusammenfällt. Auch die Vorinstanz spricht von einem Ersttäter, "der zudem offensichtlich durch eine physische Beeinträchtigung aus der Bahn geworfen wurde".

Den Antrag auf eine Begutachtung hinsichtlich einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aufgrund der den Beschwerdeführer belastenden gesundheitlichen Situation lehnte sie indessen ab, mit folgender Begründung:

"Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die im Jahre 1986

ausgebrochene, schwere Allergie den Angeklagten massiv - auch psychisch

- belastet und für seine derzeitige missliche Situation in einem nicht zu

übersehenden Ausmass mitursächlich ist. Auffällig ist jedenfalls, dass der

Angeklagte erst nach Ausbruch der Krankheit straffällig wurde, offenbar,

als die Allergie, insbesondere deren Auswirkungen das Selbstwertgefühl des

bisher kerngesunden und kraftstrotzenden Angeklagten untergrub. Trotzdem

ist keineswegs schlüssig, dass beim Angeklagten dadurch auch eine

psychische Störung ausgelöst wurde, die seine Zurechnungsfähigkeit in

einem als Strafmilderungsgrund zu wertenden Ausmass beeinträchtigt hat.

Weder seine Straftaten als solche noch sein übriges Verhalten weisen auf

diesbezügliche Auffälligkeiten; auch die Verteidigung ergeht sich nur in

vagen Vermutungen, vermag aber nichts Fassbares darzutun. Ins Gewicht

fällt dabei auch, dass der Angeklagte bisher keine psychiatrische Hilfe in

Anspruch genommen und sich in keine Behandlung begeben hat, obwohl er mit

seinem Verteidiger entsprechende Überlegungen angestellt hat."

4.

Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wenn sich ein recht erhebliches strafbares Verhalten mit der bisherigen Lebensführung eines Delinquenten so wenig vereinbaren lässt (vgl. dazu BGE 116 IV 274) wie im Falle des Beschwerdeführers und zudem zeitlich so eindeutig mit dem Ausbruch einer schweren Hautkrankheit zusammenfällt, erscheint es nach den vorne dargelegten medizinischen Erkenntnissen über allergische und psychosomatische Krankheiten zumindest möglich, dass psychische Faktoren bei Entstehung, Ausbruch und weiterem Verlauf der Erkrankung (die im vorinstanzlichen Urteil nicht genauer beschrieben, sondern nur als "schwere Allergie" bezeichnet wird) eine erhebliche Rolle gespielt haben könnten. Darüber vermöchte aber, angesichts der komplexen Probleme der Ursachen und Wirkungen von Hautkrankheiten, nur ein Gutachten Auskunft zu geben, und nur ein Sachverständiger könnte die relevanten Fragen bezüglich der psychischen Struktur des Beschwerdeführers näher prüfen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestand. Indem die Vorinstanz bei dieser Sachlage kein psychiatrisches Gutachten anordnete, verletzte sie Art. 13 StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 13 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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