12 I 45
12 I 45
Rubrum
6. Urtheil vom 19. Februar 1886 in Sachen Bern gegen Schaffhausen.
Sachverhalt
A.
Am 23. Juli 1885 reichten die Landjäger Gehrig und Zaugg in Bern gegen den Jakob Brütsh, Handelsmann in Schaffhausen, Strafanzeige wegen einer (in Bern begangenen) Ehrverlezung ein. Das Polizeirichteramt Bern stellte in Folge dessen an das Verhöramt Schaffhausen das Ansuchen um Einvernahme des Angeschuldigten über den Inhalt der Strafanzeige. Die Einvernahme fand durch das BezirksgerichiLpräsidium Schaffhausen statt, und es erhob dieses bei Rüccksendung der Akten dafür per Postnachnahme eine Gebühr von 5 Fr. Das Polizeirichteramt Bern und später der Regierungsrath des Kantons Bern ersuchten, mit Berufung auf das Bundesgesessz vom 2. Februar 1872, um Rückerstattung dieses Betrages ; allein sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Schaffhausen als der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen verweigerten dieselbe.
B.
Mit Schriftsag vom 4. November 1885 mate daher der Regierungsrath des Kantons Bern die Sache unter Berufung auf Art. 57 des Bundesgesesszes über Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte anhängig, indem er den Antrag stellte: Das Bundesgericht möchte die Regierung des Kantons Schaffhausen verhalten, die durch das dortige Bezirksgerichtspräsidium für Einvernahme des Jakob Brütsch bezogene Gebühr von 5 Fr. an das Polizeirihteramt Bern zurückerstatten zu lassen. Zur Begründung führt er aus: Die Weigerung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen sei auf zwei verschiedene Momente begründet worden. Einmal werde die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 auf den fonkreten Fall bestritten, weil dasfelbe nur auf die im Bundesgefetze betressend die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten namhaft gemachten Fälle Bezug habe. In zweiter Linie werde geltend gemacht, es handle sich um keine sirafrechtliche Streitsache. Allein weder die eine noch die andere dieser Einwendungen sei begründet. Der Art. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1872 spreche ganz allgemein von Strafsachen, ohne irgendwelche Einschränkung im Sinne von Art. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1852; eine solche einschränkende Auslegung könne auch nicht aus der Ueberschrift des ersterwähnten Gesehsses gefolgert werden, da diese dasselbe vielmehr als Ergänzungsgesess bezeichne. Deutlich ergebe sich dieser Sinn des Gesetzes au aus der bundesräthlichen Botschaft vom 27. September 1871 (Bundesblait 1871, Ill, S. 575 u. ff.), in welcher gesagt wird: „Der Fortbestand von Citationsgebühren und Sporteln in „Fällen, wo es sich nicht um eine Auslieferung handelt, ist da- „her eine Anomalie und im Widerspruche mit jenem bundesge- „sehlich aufgestellten Prinzipe,* d. h. mit der Tendenz, „alle „Gebühren auf ein Minimum zu reduziren, den Verkehr in „Kriminal- und Polizeisachen zu erleichtern und das Rechnungs- ¡esen zu vereinfachen.“ Ehrverlezungen werden nun allerdings nicht überall von der Kantonalgesezgebung als Delikte behandelt; es sei desshalb auch anfänglich die bundesrechtliche Praxis betressend den Gerichtsstand in interkantonalen Fällen eine schwaukende gewesen. Seit langem habe sich aber dieselbe dahin fixirt, dass, wenn in einem Kanton Ehrverlezungen wirklich als
Vergehen unter das materielle Strafrecht fallen, der Strafrichter des Begehungsortes zur Beurtheilung der Injurie kompetent sei. Nun bedrohe das bernische Strafgesessbuch die Ehrverlessungen ausschliesslich mit öffentliher Strafe. Unter diesen Umständen set es irrelevant, dass nach dem Rechte des Kantons Schaffhausen die Injurienklagen der Civilgerichtsbarkeit unterstellt seien. Denn sobald der bernische Strafrichter als derjenige des Begehungsortes kompetent sei, so liege nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 eine Strafsache vor, für welche die Behörden des requirirten Kantons zur unentgeltlichen Rechtshülfe verpflichtet seien ; nicht der Gesichtspunkt des Gegenrechtes mache hier Regel, sondern derjenige der Verpflichtung aus dem Gesess.
C.
Der Regierungsrath des Kantons Schafsshausen bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde : Es handle sich eigentlich nur um die Frage, ob der Kanton Schaffhausen an der Hand des Auslieferungsgesetzes sowie des Ergänzungsgesetzes vom 2. Februar 1872 verpflichtet sei, in Jnjurienhändeln Einvernahmen u. dgl. unentgeltlich zu besorgen. Dies verneine der Regierungsrath und zwar desshalb, weil Ehrbeleidigungsprozesse nicht zu den Strafsachen im Sinne des citirten Gesetzes gehören. Möge dem Ergänzungsgesetze eine noch so grosse Tragweite beigemessen werden, als äusserste Grenze werde doh die zu ziehen sein, dass am requirirten Orte die vorzunehmende Handlung von einem Organe der Strafjustiz beziehungsweise der Polizei vorgenommen werden müsse, um auf unentgeltliche Besorgung als Straffache Anspruch erhalten zu können. Nach § 199 des ssafshausenschen Strafgesessbuches aber gelangen Fälle der Verläumdung oder der Beschimpfung ohne vorhergebende strafrechtliche Untersuchung mittelst friedensrichterlicher Weisung an die Bezirksgerichte. Für das Beweisversahren gelten allerdings die Grundsässe des Strafprozesses. Allein da eine strafrechtliche Untersuchung nicht stattfinde, so haben die \hashaufenschen Untersuchungsbeamten, Polizeidirektion und Verhöramt, in Injurienhändeln nichts zu thun; die Parteien seien vielmehr an die Friedensrichter und Civilgerichte gewiesen. Gexade desshalb sei das Gesuch des Richteramtes Bern vom Verhöramte an das Bezirksgerichtspräsidium Schaffhausen als kompetente Stelle übermittelt worden. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Rekursbegehren des Regierungssrathes des Kantons Bern abweisen.
D.
Replifando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern : Nach der Vernehmlassung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen reduzire sich der Streit zwischen den beiden Kantonen auf die Frage, ob Art. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 auch für solche Rechtsverlezungen gelte, welche der requirirende Kanton mit Strafe bedrohe, der requirirte dagegen nur als Civilunrecht behandle. Diese Frage sei grundsässlich zu bejahen; es komme nicht darauf an, ob das objektive Strafrecht beider Kantone das betreffende Delikt kenne, sondern die Pflicht zur unentgeltlichen Rechtshülfe bestehe allemal dann, wenn der eine Kanton in einer Strafsache, d. h. in einer nach seiner Gesetzgebung als Strafsache zu behandelnden Sache die Mitwirkung eines andern Kantons in Anspruch zu nehmen im Falle sei.
Erwägungen
1.
, Die Vorschrift des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 betreffend Ergänzung des Ausliefserungsgesezes, dass in Strafsachen die Kantone gegenseitig zu unentgeltlicher Besorgung von Rogatorien verpslichtet seien, bezieht sch nicht nur auf solche Sitraffälle, in welchen nach dem Gesessze vom 24. Juli 1852 die Auslieferungspflicht begründet ist, sondern überhaupt auf alle Strafsachen. Dies zeigt sowohl der ganz allgemeine Wortlaut des Gesesszes als auch die Entstehungsgeschichte desselben (\. die bundesräâthliche Botschaft, Bundesblatt 1871, 1ll, S. 575) zur Evidenz. Dass diese Vorschrift in Form eines Ergänzungsgesetzes zum Auslieferungsgesege aufgestellt wurde, ändert hieran um so weniger etwas, als bekanntlih in Auslieferungsgeseten und Verträgen häufig auch Bestimmungen über gegenseitige Reehtshülfe aufgenommen werden, welche si nicht unmittelbar auf die Auslieferung beziehen.
2.
Demnach erscheint aber die Beschwerde der Regierung des Kantons Bern als begründet, Denn der Einwand der Regierung des Kantons Schaffhausen, dass in concreto eine Verpslichtung zu unentgeltlicher Rechtshülfe desshalb nicht bestehe, weil es fi um eine Injuriensache handle, Injuriensachen aber nah der \chaffhausenschen Gesetzgebung nicht als Sitrafsachen behandelt werden, erscheint als unbegründet. Vorerst ist zu bemerken, dass auch nach schaffhausenshem Rechte Ehrverlezungen mit öfentlicher Strafe bedroht sind (Art. 196 bis 198 des fchafhauseuschen Strafgesez buches), dass die Bezirksgerichte, welche dieselben zu beurtheilen haben, nah § 85 der Kantonsverfassung nicht nur Civil- sondern auch Polizeistrafgerihte sind und dass endlih für das Beweisverfahren in Ehrverlezungssachen nach § 198 des Strafgesezbuches die Grundsässe des Strafprozesses zur Anwendung kommen. Es ist daher nicht richtig, dass nach der schaffhausenschen Gesetzgebung die Injuriensachen schlechthin, also auch insoweit auf öffentliche Strafe geklagt wird, nicht als Strafsachen behandelt werden. Die Besonderheiten, welche für deren prozessuale Behandlung nah § 198 leg. cit. allerdings gelten, vermögen diese Behauptung nit zu rechtfertigen. Sodann aber ist überhaupt grundsäglih der Regierung von Bern darin beizutreten, dass es für die Verpslichtung zur Unentgeltlihen Rechtshülfe darauf ankommt, ob im requirirenden . Kanton ein Strafverfahren anhängig ist, ob also na der Gesessgebung des requirirenden Kantons die betreffende Sache als Strafsache behandelt wird. Denn dur die Rechtshülfehandlung soll ja die Ausübung des Strafrechtes dieses Kantons, nicht diejenige eines Strafrechtes des requirirten Kantons unterstüzt werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Bern wird als begründet erklärt und es ist demnach der Regierungsrath des Kantons Schafshausen verpflichtet, die Rückerstattung der durch das dortige Bezirklsgerichtspräsidium für Einvernahme des Jakob Brütsch bezogenen Gebühr von 5 Fr. an das Poli zeirihteramt Bern zu veranlassen.