30 I 637
30 I 637
Rubrum
110, Urteil vom 13. Oktober 1904 in Sachen Elektrizitätswerk Hagneck und Kanton Bern gegen Kanton Solothurn.
Besteuerung von Elektrizitätswerken. — Vermögenssteuer auf die im Kanton befindlichen Anlagen als Immobilien. § 2 titt. c. soloth. Steuerges. von 1895, § 346 soloth. CGB. Arl. 46 BFV; Ari. 4 soloth, KV (Gewaltentrennung). — Einkommensteuer auf den im besteuernden Kanton gemachten Erwerb aus der Lieferung elektrischer Energie dorthin: Steuerdomicil. Anlagen und Betrieb eines vollständigen Etablissements ? (Einführung von elelctrischer Energie hoker Spannung mittelst Primärleitung aus dem Kt. Bern in den Kt. Solothurn ; Aufstellung von Transformatoren in diesem Kanton. Selbständige Leitung der Anlayen im Et. Solothurn.) — Rüäckweisung zur Berechnung des in der selbständigen Anlage erzielten Einkonrmens.
Sachverhalt
A.
Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Hagneck mit Sih in Biel, liefert von ihrer Zentrale in Hagneck aus nach den solothurnischen Gemeinden Grenchen und Bettlach eleftrishen Strom zum Zweckte der Beleuchtung und Kraftabgabe an Abonnenten, Zur Erstellung der erforderlichen Leitungen von der Kantonsgrenze an ist sie durch eine vom Negierungsrat von Solothurn erteilte Konzession ermächtigt worden. Durch Rekursentscheid des Regierungsrats von Solothurn vom 3. März 1903 wurde die Rekurrentin für das Rechnungsjahr 1902 für 59,000 Fr. Vermögen, nämlich den Gesamtwert der Primärleitung von der Kantonsgrenze an, der Transformatorenstationen, der Hoch- und Niederspannungsapparate, der Orisnesse, und 20,000 Fr. Einkommen aus diesec Anlage dem Kanton Solothurn gegenüber steuerpflichtig erklärt. Die Begründung stellt ab auf § 2 litt. c des soloth. Steuerges. von 1895, wonach auswärts wohnende Personen bezüglich ihrer im Kanton gelegenen Liegenschaften und Geschäfte steuerpflichtig sind, sowie was speziell die Vermögenssteuer anbetrifft, auf § 23 Abjs. 1 litt. a der Vollz.- Verord. zum gen. Steuergesetz, der den Begriff Liegenschaften wie folgt erläutert : Grundstücke, Wald und Gebäude, ferner Bestandteile und Zubehörden von Grundstückken und Gebäuden welche weder eine Kataster- noh eine Brandassckkuranzshassung haben, — und führt aus, dass das Leitungsnez und die sonstigen Einrichtungen der Rekurrentin im Kanton Solothurn zweifellos Bestandteile und Zubehörden von Liegenschaften in diesem Sinne seien und daher nicht nur in Verbindung mit einem Grundstück, sondern au für sich allein besteuert werden könnten. Die Steuerpflicht dieser Einrichtungen folge aber auch daraus, dass sie Betriebsmititel eines im Kanton betriebenen Geschäftes im Sinne des § 2 litt. € des Steuergesetzes seien. Die in Grenchen und Bettlach vorhandenen mechanischen Einrichtungen verträten nämlich die Stelle eines selbständigen Geschäftsführers, dessen Tätigkeit von der Zentralstelle aus nur kontrolliert werde. Die Anlage bilde daher den Mittelpunkt eines selbständigen Geschäftsbetriebs, was zur Folge habe, dass die Rekurrentin auh den Reingewinn aus diesem Geschäftsbetrieb in Solothurn versteuern müsse, „d. H. die Differenz zwischen der Gesamteinnahme für Licht- und Krasftabgabe (51,000 Fr.) und der Gesamlausgabe für die Erzeugung
der nah Grenchen und Bettlach abgegebenen Energie, für Verzinfung und Amortisation. des Anlagekapitals und den Unterhalt des Leitungsnehzes und der Anlagen auf dem Gebiete des Kantons netto rund 20,000 Fr.
B.
Gegen diefen Entscheid des Regierungsrats von Solothurn hat die Rekurrentin rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben. Die Besteuerung des Vermögens wird als unzulässige Doppelbesteuerung und als Art. 4 BBV verletzend angefochten, weil die von der Nekurrentin im Kanton Solothurn erstellten elektrischen Jnstallationen und Leitungsanlagen weder unbewegliches Vermögen im bundesrechtlichen Sinne, noh Liegenschaften im Sinne des § 2 des soloth, Steuerges. seien; auh habe durch blosse Vollziehungsverordnung, ohne Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, der Begriff Liegenschaften nicht auf Zubehörden und Bestandteile von Grundstücken ausgedehni werden können. Borliegend könne zudem nicht von Bestandteilen und Zubehörden von Grundstücken im Sinne des soloth. CG (§8 346 ff.) gesprochen werden, weil die fraglichen Anlagen nicht dem Grundstücke, mit dem sie verbunden sind, sondern der Zentrale oder allenfalls den Gebäuden, denen der Strom zugeführt wird, dienen; die Zentrale sei aber nicht im Kanton Solothurn und jene Gebäude stünden nicht im Eigentum der Rekurrentin, so dass diese als Steuersubjekt nicht in Betracht kommen könnte. Die angefochtene auf die Vollzichungsverordnung gestüzie Auffassung des Regierungsrats sei also auch willkürlich. Sie enthalte überdies eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung der Rekurrentin, weil andere ähnliche Unternehmungen, die solothurnische Gemeinden mit elektrischem Strom bedienen, z. B. die Gesellschaft des AareEmmekanals, die Elektrizitätswerke Olten-Aarburg und Wynau, für solche Anlagen im Kanton Solothurn nicht zur Vermögenssteuer herangezogen würden. Von einer Pflicht der Rekurrentin sodann, im Kanton Solothurn Einkommensteuer zu bezahlen, so wird weiter ausgeführt, könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Rekurrentin infolge der exorbitanten Besteuerung im Kanton Bern bisher noch gar kein Einkommen erzielt habe, Zudem involviere in dieser Hinsicht der angefochtene Entscheid eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung. Die Rekurrentin unterliege für ihr Gesamteinkommen der Steuerhoheit ihres Wohnsigkantons Bern. Eine ein Steuerdomizil begründende Zweigniederlassung oder Anlage, die unter selbständiger Leitung einen wesentlichen Teil der produktiven Tätigkeit eines gewerblichen Unternehmens
umfasse und ohne wesentlihe Änderung gänzlich vom Hauptgeschäfte losgelöst und auh mit rechflicher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte (A. S., XXIV, 1, S. 449), habe die Rekurrentin im Kanton Solothurn nicht; denn sie liefere den beiden Gemeinden ledigliÞch gegen Bezahlung Strom und habe dadurch höchstens nach Art eines auswärtigen Handelsmanns, der in dem Kanton Waren vertreibe, ihren Geschäftsbetrieb auf solothurnisches Gebiet ausgedehnt. Die einheitliche geschäftliche und technische Leitung ihres Betriebs sei im Kanton Bern; im Kanton Solothurn befinde sich kein einziger Angestellter, Vertreter oder Arbeiter; der ganze geschäftliche Verkehr mit dem Kanton SoloXxx, 1. — 1904 42 thurn beschränke sich auf die Stromzuführung, die regelmässige Rechnungsstellung an die Abonnenten und den Einzug der Abonnementsgebühren. Auch sei es ein rein zufälliges Moment, wenn die Weiterleitung der Ware von der Zentrale nicht auf dem gewöhnlichen Transportwege, sondern durch Drähte erfolge. Es wäre bei Elektrizitätswerken auch unmöglich auszuscheiden, welcher Teil des Reingewinns auf den einen und welcher auf den andern Kanton entfalle, weil das Quantum der Stromabgabe von Monat zu Monat wechsle, der Preis je nach der Entfernung ein verschiedener sei und ein grosser Teil der erzeugten Kraft überhaupt längere Zeit nicht zur Verwendung gelange.
C.
Der Negierungsrat des Kantons Solothurn hat auf Ab-. weisung des Rekurses angetragen und zwar im wesentlichen aus den im angefochtenen Entscheid angeführten Gründen. Zur Beschwerde, die beanspruchte Steuer enthalte eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin, wird bemerkt: Es sei nicht richtig, dass andere Elekirizitätswerke in ähnlicher Lage nicht zur Steuer herangezogen würden. Die Gesellschaft des Aare- und Emmekanals und das Elektrizitäiswerk Olten-Aarburg seien im Kanton domiziliert und dort in vollem Umfang einkommens- und vermögenssteuerpflichlig, Das Elektrizitätswerk Wynau habe allerdings seinen Siss im Kanton Bern, gebe aber in dem Kanton Solothurn an einzelne industrielle Etablissemente nur NRohkraft ab und habe nirgends im Kanton eine gewerbliche Anlage für Licht- und Kraftversorgung wie die Rekurrentin. Für die Einkommensteuer fönne also Wynau nicht in Betracht kommen ; inwieweit es zur Vermögens- (Liegenschafts-) steuer herangezogen werden könne, würden die Steuerorgane untersuchen. Speziell zur Frage, ob die Rekurrentin im Kanton Solothurn für die Einkommensteuer ein Steuerdomizil im bundesrechilichen Sinne habe, wird noch ausgeführt : Der solothurnische Geschäfisbetrieb der Rekurrentin fei nicht eiwa bloss Ausfluss einer in Biel konzentrierten Tätigkeit, wie eiwa ein Bersandtgeschäft seine Waren gegen Bezahlung nac auswärts sende. Vielmehr liefere die Rekurrentin nur die rohe Energie von der Zentrale aus, und diese Energie werde dann erst im Kanton durch Umformung in gebrauchsfähigen Zustand gestellt. Hiezu, sowie zum Verkehr mit den Abonnenten, sei eine spezielle Leitung IL. Doppelbesteuerung. N° #10. 641 und Überwachung notwendig, die den Betrieb in Solothurn als selbständigen Betrieb charakterisiere. Es sei kein Grund einzusehen, wesbalb die Rekurrentin anders behandelt werden sollte, als eine Genossenschaft, die die Robhenergie von auswärts beziehe, um sie zu transformieren und an Abonnenten abzugeben. Es wäre denn auch leicht mögli, dass der Betrieb der Rekurrentin im Kanton Solothurn vom Hauptgeschäft losgelöst, verkauft oder verpachtet und so mit rechtliher Selbständigkeit ausgestattet würde, hiezu müsste lediglich der primäre Leitungsdraht mit einer andern Kraftquelle verbunden werden.
D.
Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungsrat des Kantons Bern hat erklärt, dass die im Kanton Solothurn mit Vermögenssteuer belegten Objekte vom Kanton Bern nicht besteuert würden und zur Frage der Einkommensteuerpflicht ausgeführt, dass die Rekurrentin für ihr gesamtes Einkommen im Kanton Bern steuerpflichtig sei, da ein Spezialdomizil steuerrechtlicher Natur im Kanton Solothurn nicht anerkannt werden könne, und demgemäss beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats von Solothurn, soweit die Einkommensteuerpflichi der Rekurrentin betreffend, aufzuheben und es fei festzustellen, dass das Recht zur Erhebung einer Einkommensteuer vom Geschäftsbetrieb der Refurrentin einzig dem Kanton Bern zustehe. :
E.
Das Bundesgericht hat eine Expertise über folgende Fragen erhoben:
1. Genaue Beschreibung der vom Eleftrizitätswerk Hagneck im Kanton Solothurn eingerichteten Installationen zur Abgabe und Verteilung von Strom ; welche Jnstallationen sind Eigentum von Hagne, welche sind eventuell im Besiss der Stromabnehmer ?
2. Bedürfen diese Jnstallationen, soweit sie im Eigentum des Elektrizitätswerks Hagneck sich befinden, für ihre Beaufsichtigung und Bedienung eines ständigen und dauernden Perfonals im Kanton Solothurn — oder kann diese Beaufsichtigung und Bedienung vom Zentralsiy (Hagneck) aus bewerkstelligt werden ?
3. Welche organisatorischen eventuell auch technischen Veränderungen wären notwendig, wenn alle Installationen, die sich jeht auf Gebiet des Kantons Solothurn befinden, vom Werk in Hagneck abgelöst und wenn mittelst dieser Installationen die Stromabgabe an die gegenwärtigen Abnehmer als besonderes Gewerbe betrieben werden wollte ?
4. Wie hoh schäzen die Experten den Ertragswert der auf Gebiet des Kantons Solothurn befindlichen Jnstallationen, d. h. den Betrag, der durch pachtweise Überlassung derselben an eine Unternehmung, die die Stromabgabe im Kanton Solothurn als besondern Gewerbebetrieb besorgen würde, jährlich erlôst werden könnte ; wobei verstanden ist, dass die Unterhaltungskosten zu Lasten dieser Unternehmung berechnet würden ?
5. Welchen Nettogewinn erzielt das Werk Hagneck gegenwärtig fährlich aus der Stromabgabe im Kanton Solothurn, wenn lediglich auf die durch die dort befindlichen Jnstallationen vermittelte Tätigkeit der Stromabgabe (Detaillierung) abgestellt und also für die Kraft beim Eintritt in den Kanton Solothurn ein Preis eingesetzt wird, der dem Werk in Hagneck für die Stromerzeugung über die effektiven Produktionskosten hinaus auch noch einen angemessenen Gewinn sichert ?
Das Gulachten des Experten, Jngenieur H. Wagner in Zürich, lautet wie folgt : T Die Aktiengesellschaft Hagneck liefert mittelst einer oberirdischen Hocspannungsleitung elektrische Energie in Form von Drehstrom von 8009 Volt verketteter Spannung und 40 Perioden * pro Sekunde an die folothurnischen Gemeinden Grenchen und Bettlach. Diese Leitung kommt von Pieterlen-Lengnau her und tritt in den Kanton Solothurn ein an der Gemeindegrenze zwischen Lengnau und Grenchen. Jn der Gemeinde Grenchen sind im Anschluss an diese Hochspannungskeitung sechss Transformatorenstationen aufgestellt, und zwar eine an der Südwest-Peripherie einzeln abgezweigt, vier folche an einer gemeinsamen mit Notausschalter versehenen Abzweigleitung längs der Ost- und Nord-Peripherie der Gemeinde und die sechste an der Leitung nach Bettlach. Von diesen Transformatorenstationen aus gehen die Sekundärleitungen, welche den Niederspannungsstrom den einzelnen Abonnenten zuführen. Die Weiterführung der oberirdischen Hochspannungsleitung nach Bettlach ist bei der Abzweigung in Grenchen ebenfalls mit einem Notausfchalter versehen. An diese Leitung ist auf Gemeindegebiet Grenchen noh eine Transformationsstation in der Ziegelei Pauli angeschlossen, im fernern auf Gemeindegebiet Bettlach zwei weitere Transformatorenstationen, eine für die dortige Uhrenfahrik und eine zweite im Dorfe selbst. Die sämtlichen Anlagen auf den beiden Gemeindegebieten, also Hochspannungslkeitungen, Transformatorenstationen, Sekundärleitungen inklusive Strassenbeleuchtungsaulagen, sind Eigentum der Aktiengesellschaft Hagneck. Dabei bis zum lezten Jsolator am Hause des Abonnenten, währenddem alle Einrichtungen hinter diesem Jsolator im Junnern der Häuser Eigentum der Abonnenten sind. II Laut Aussage der Betriebsleitung der Aktiengesellschaft Hagnet in Viel hat dieselbe einen in ihrem Dienste voUbesoldeten Monteur in Grenchen domiziliert zur technischen Überwachung der Anlagen in Grenchen und Bettlach. Ausserdem hat die Aktiengesellschaft Hagneck zu Acquisitionszwecken und zum Verkehr mit dem Publikum zur Zeit einen Vertreter in Grenchen, welcher jedoch dieses Amt nur als Nebenbeschäftigung versieht und nicht aus\sliesslisch
und fest von der Aktiengesellschaft Hagneck angestellt ift. Die allgemeine Geschäftsleitung erfolgt jedoch vom Bureau der Aktiengesellschaft Hagneck in Biel aus. Jmmerhin teilte mir die Betriebsleitung in Biel mit, dass sich das Bedürfnis gezeigt habe, in Grenchen einen ständigen technischen Beamten zu domizilieren, da der im Nebenverdienst angestellte Vertreter in Verbindung mit dem Monteur auf die Dauer nicht mehr genüge, Die Frage muss daher dahin beantwortet werden, dass die allgemeine Geschäfisleitung wohl vom Zentralsiy aus erfolgen kann, dass aber die eigentliche Bedienung und Beaufsichtigung der Anlagen in Grenchen und Bettlach, besonders mit Rücfsicht auf den Umfang und die Wichtigkeit der Anlage Grenchen, durch Personal besergt werden muss, das in Grenchen, d. h. also im Kanton Solothurn domiziliert ist.
IT Zur Beantwortung der Frage 3 sind die Vertragsverhältnisse zwischen den Gemeinden Grenchen und Bettlach einerseits und der Aktiengesellschaft Hagneck anderseits zu untersuchen. Die Gemeinde Grenchen hat unter dem 21. November 1900 einen Vertrag mit Hagneck abgeschlossen, in welchem in Art. 6 ein Rückklaufsrecht der Gemeinde vorgesehen ist. Die Gemeinde Bettlach jedoch hat keinerlei Vertrag mit Hagneck abgeschlossen, es besitzt diese Gesellschaft lediglich eine ftillschweigende Zustimmung der Gemeinde Bettlach zur Abgabe und Verteilung von Strom in der Gemeinde, auf Grund der allgemeinen Neglemente der Aktiengesellschaft Hagneck über Abgabe von elekrischer Energie. Eine Abtrennung des auf dem Gebiete des Kantons Solothurn gelegenen Teiles der Stromanlagen der Aktiengesellschaft Hagnek ist in t echnischer Hinsicht eine sehr einfache Sache, indem dies lediglich eine Abtrennung der oberirdischen Hochspannungsleitung von der Zuführungsleitung Hagneck an der Kantonsgrenze erfordert, wobei dann nachher die vorhandene Verteilungsanlage ohne weiteres von jeder anderen Seite her mit Strom versorgt und betrieben werden kann, sofern die von dieser andern Seite her zugeführte elektrische Energie ebenfalls in Form von Drehstrom von 8000 Volts verketteter Spannung und 40 Perioden pro Sekunde erhältlich ist. Dies trifft jedoch nur für den Fall zu, dass Grenchen und Bettlah gemeinsam eine Loslöfung vornehmen. Wollte eine solche nur Grenchen allein vornehmen, so müsste für die Gemeinde Bettlach eine Umgehungskeitung gebaut werden. Ju organ isatorischer Beziehung wird eine Abirennung vom Werk Hagneck dadurch kompliziert, dass nicht beide Gemeinden die gleichen vertraglichen Bestimmungen für einen eventuellen Rücckkauf haben,
D.
h. dass diese Eventualität nur für Grenchen durch einen Vertrag festgesetzt ist, währenddem Bettlach vertragslos ist. Es käme für Betilach eventuell die Anwendung von Art. 46 Abs. 3 des BG betrefsend die elektrishen Schwach- und Starkftromanlagen vom 24. Juni 1902 in Frage, wonach der Aktiengesellschaft Hagneck die Stromabgabe in Bettlach jederzeit gekündigt werden könnte, da ein Vertrag nicht besteht. Für die Gemeinde Grenchen ist eine Loslöfung durch Art. 6 des oben genannten Vertrages in organifatorischer Hinsicht festgelegt, immerhin mit der Verpflichtung, während 20 Jahren die elektrische Energie von der Aktiengesellschaft Hagneck zu beziehen. Bei der Gemeinde Betilach hätte eine Verständigung über die Rückkkaufssumme erst statizufinden. IJ halte daher dafür, es sei mit Rücksicht auf die Vertragsverhältnisse eine Loskösung der auf Gebiet des Kantons Solothurn gelegenen Stromverteilungsanlagen der Aktiengesellschaft Hagneck in organisatorischer Hinsicht zur Zeit nur auf der Basis möglich, dass a) die beiden Gemeinden die Anlage gemeinsam betreiben würden ;
b) der Bezug elektrischer Energie von der Aktiengesellschaft Hagneck erfolgen würde auf Grund der Bestimmung des Art. 6 des Vertrages der Geneinde Grenchen mit Hagneck.
IV Laut Auszug aus den Büchern der Aktiengesellschaft Hagneck sind die Erstellungskosten der auf Gebiet des Kantons Solothurn gelegenen, der Aktiengesellshaft Hagneck zu Eigentum gehörenden Anlagen die folgenden: «4 1. Hochspannungsleitung von der Gemeindegrenze Grenchen bezw. Kantonsgrenze bis Bettlah Fr. 12,863 — 2. Verteilungsanlage in Grenchen : a) 6 Transformatorenstationen Fr. 51,392 20 b) Sekundärleitungen inklusive Strassenbeleuchtungsaulage „ 59,869 50 Fr. 114,261 70 3. Verteilungsanlage in Bettlach : a) 1 Transformatorenstation Fr. 7075 55 b) Sekundärleitungen inklusive Siangentransformator . y 3856 85 Fr. 40,9341 90 Total, Fr. 135,056 60 Es ist nun im allgemeinen nict üblich, dass derartige Anlagen im Sinne der Frage 4 pathtweise einer Unternehmung überlassen werden. Es ist daher auch für den Fall der Stromabgabe durch die Gemeinde Grenchen selbst in Art, 6 des wiederholt erwähnten Vertrages nicht eine Pacht der Verteilungsanlage, sondern ein Rückkauf derselben vorgesehen. Bei einer pachtweisen Überlassung müssten vielleicht folgende Ansägze gerechnet werden :
a) Eine Verzinfung von 5 °/, des aufgewendeten Kapitals ;
b) Eine Amortisation von der Höhe, dass das ganze Kapital während der Dauer des Stromlieferungsvertrages, also im vorliegenden Fall während 20 Jahren, amortisiert werden tönnte.
Rechnet man mit einer festen Ameortisationsquote von 5 °/, von 135,000 Fr. = 6750 Fr. p. a., so ergibt sich für die 20 Jahre eine mittlere Jahreszinseinnahme von rund 3500 Fr.,
E.
h. der Pachtzins müsste im Minimum für die Dauer des Vertrages auf 410,250 Fr. p. a. festgesetzt werden.
Die totalen Einnahmen für Stromabgabe der Aktiengesellschaft Hagneck betrugen pro 1903 in:
a) Gruen. Fr. 06,800 — Somit total, Fr. 62,039 45 Die Selbsterzeugungskosten sind für die Aktiengesellshaft Hagneck laut Geschäftsberiht 1903 folgende : a) Betriebsauslagen inklufive Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals. . . Fr. 367,258 — b) Hiezu ist für künftighin ein Zuschlag zu machen für Unterhaltung der Wasserbauten, welche Kosten bis zum 1. Januar 1904 nict zu Lasten des Werkes gingen ;
zirka . à S6 6h SA Fr. 15,000 — c) Jm Fernern ist ein Betrag einzuseben für die bestrittene Staatsfteuer an den Kanttont Bern, und zur Abrundung. . Fr. 17,742 — Fr. 409,000 — Das Anschlussäquivalent der Aktiengesellshaft Hagneck betrug am 314. Dezember 1903 = 2664 Kilo-Watt ; mithin betragen die Erzeugungskosten pro angeschlossenes Kilo-Watt :
; 400,000 Man wird daher nicht unrichtig rechnen, wenn man als Preis für die elektrische Kraft beim Eintritt in den Kanton Solothurn 165 Fr. pro 1 Kilo-Watt und Jahr annimmt, wie ein solcher für den Fall des Rückkkaufes in Art. 6 des Vertrages der Aktiengesellschaft Hagneck mit der Gemeinde Grenchen vorgesehen ist. Es beträgt -nun zur Zeit das Anschluss- Äquivalent in a) Grenchen = 220 Kilo-Watt Total = 243 Kilo-Watt, Es betragen somit : a) Die Kosten der elektrischen Kraft : 243 Kilo-Watt < 165 Fr... Fr. 40,095 — b) Hiezu sind noch hinzuzurechnen die Kosten für Verzinsung und Amortisation der Anlagen in Grenchen und Bettlach mit 10%, von 135,056 Fr. 60 8. y 413,505 66 e) Überwachung der Anlagen . «y 3,000 — Somit totale Ausgaben, Fr. 56,600 66.
Der Netto-Gewinn, den die Aktiengesellschaft Hagneck aus der Stromabgabe in Grenchen und Bettlach pro Jahr erzielt, beträgt daher :
bei Einnahmen = Fr. 62,039 45 und Ausgaben = „ 56,600 66 Nettogewinn Fr. 5,438 79
F.
Über ihr Personal im Kanton Solothurn hat die Rekurrentin nahträglich noch folgende Auskunft gegeben :
„Wir hatten bis vor Kurzem in Grenchen einen Arbeiter, der speziell in der Aussicht über die Hochspannungsanlagen, Transformatorenstationen und sekundären Leitungen instruiert war. Dieser Mann war nebenbei bei Erweiterungen der Anlagen und Hausinstallationen tätig, doch erhielt er immer von Fall zu Fall die nötigen Befehle schriftlich oder mündliG von unserem speziellen Betriebstechniker in Biel, Neben diesem Arbeiter besorgte uns Herr Flury, Weibel in Grenchen, administrative Angelegenheiten wie das Inkasso der Lichtabonnemente, Mitteilungen der Abonnenten über Änderungen in den Jnstallationen, Mitteilungen in Störungsfällen u. |. w. Jnfolge verschiedener Vorkommnisse sind wir nun letter Zeit dazu gekommen, zur Vervollständigung unserer Organisation einen ständigen tüchtigen Monteur in Grenchen zu plazieren, um rashmöglihste Abhilfe bei Betriebsstörungen irgendwelcher Art, prompte Bedienung der Abonnenten bei Änderungen der Anlagen, Entgegennahme von Anfragen jeder Art u. sw. zu erreichen. Erweiterungen der eigentlichen Verteilungsanlagen, Verlegungen von Leitungen, Erwerbung der Durchleitungsrechte für unsere Leitungen, Abschluss und Kontrolle der Abonnemente, werden indessen nach wie vor von unserem Bureau in Biel aus untersucht und besorgt, eine Abtrennung dieser Funktionen und Überweisung derselben an einen Vertreter in Grenchen selbst erscheint uns vollständig ausgeschlossen."
Erwägungen
1.
Die Heranziehung der Leitungen, Transformatorenstationen und sonstigen Jnstallationen der Rekurrentin im Kanton Solothurn zur Vermögenssteuer beruht, wenn zunächst von der Frage eines dortigen Steuerdomizils der Rekurrentin abgesehen wird, auf der Auffassung, dass die Anlagen Jmmobiliencharakter haben. Diefe Auffassung kann aber weder als gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstossend, noch als Verlegung von Art. 4 BBV oder des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 4 KV) angefochten werden. Bekanntlich ist nach Bundesrecht unbewegliches Gut in dem Kanton zu versteuern, wo es liegt; auch entspricht es durchaus anerkannten allgemeinen Nechtsgrundsässen, wenn solchen mit Grund und Boden oder mit Gebäuden fest und dauernd verbundenen Einrichtungen, wie es die fraglichen Anlagen unbestrittenermassen sind, Jmmobiliarqualität beigemessen wird (siehe auch Amil. Samml., Bd. XXIX, 1. Teil, S. 285 f., Erw. 3). Anderseits leuchtet ein, dass die Vollziehungsverordnung zum solothurnischen Steuergesetz, indem sie unter den in § 2 litt. € des Steuergesezes genannten Liegenschaften Jmmobilien im allgemeinen und speziell auch Zubehörden und Bestandteile von Grundstücken versteht, über die Schranken einer zulässigen Gefessesauslegung feineswegs hinausgegangen ist, weshalb von einem Eingriff in das Gebiet der gesezgebenden Gewalt keine Rede sein kann. Der Regierungsrat konnte sodann sicherlich, ohne sich einer Willkür schuldig zu macen, auch nah kantonalem Recht in den Anlagen der Rekurrentin Bestandteile von Grundstücken erblickden — das soloth. CG (Art. 346) enthält in dieser Hinsicht keine von allgemeinen Rechtsanschauungen abweichende Bestimmungen — und die Rekurrentin für die Anlagen, obgleich sie nicht Eigentümerin der betreffenden Grundsiüde ist, mit Vermögenssteuer belegen; denn es ift nicht erfichtlich, wieso der lettiere Umstand den Anlagen den Jmmobiliarcharakter nehmen oder sie steuerfrei machen sollte. Aber selbst wenn und soweit jene Einrichtungen als bewegliche Sachen zu betrachien wären, müsste das Steuerrecht von Solothurn anerkannt werden, weil die Rekurrentin in Bezug auf den Geschäftsbetrieb, zu dem sie gehören, wie aus den nachfolgenden Erwägungen sih ergeben wird, ein Steuerdomizil im Kanton Solothurn hat. Endlich erscheint die Beschwerde wegen ungleicher Behandlung, weil andere Elektrizitätswerke in ähnlicher Lage für
ihre Einrichtungen im Kanton Solothurn nicht zur Vermögenssteuer herangezogen würden, nach der Auskunft, die der Negierungsrat von Solothurn in diefem Punkte gegeben hat und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, als hinfällig.
2.
, Nach der bundesgerichtlichen Praxis (siehe Amil. Samml., Bd. XXIIL, S. 500 fff.; Bd. XXIV, 1. Teil, S, 449 ff. ; Bd. XXVII, 1. Teil, S. 434, Erw. 3; Bd. XXIX, 1. Teil, S. 11, Erw. 1) begründet eine unter selbständiger Leitung stehende dauernde Anlage, in der ein wesentlicher Teil der produktiven Tätigkeit eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens vor si geht und die ohne wesentliche Änderung gänzlich vom Hauptgeschäft losgelöst und auh mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte, ein besonderes Steuerdomizil für den daraus erzielten Erwerb (und die zur Anlage gehörigen Mobilien). Die Berechtigung des Kantons Solothurn, den Erwerb, den die Nekurrentin aus ihren Anlagen daselbst zieht, mit der Einkommensteuer zu belegen, hängt daher von der Frage ab, ob diese Anlagen und deren Betrieb den erwähnten Erfordernissen eines selbständigen Etablissements im fsteuerrechilichen Sinne entsprechen. Was zunächst die Natur und die Funktion der hier in Frage stehenden Anlagen — deren dauernder Charakter ausser Zweifel steht — anbetrifft, so ergibt sich aus den Aften und fpeziell dem sub Fakt, VL wiedergegebenen technischen Gutachten, dass die Rekurrentin elektrishe Energie hoher Spannung, die sie in ihrer Zentrale Hagneck erzeugt, vermittelst einer Primärleitung in den Kanton Solothurn einführt, Jm Anschluss an diese Hochspannungsleitung sind in Grenchen und Bettlah im ganzen acht Transformatorenstationen aufgestellt, in denen der hochgespannte Strom niederer Jntensität in solchen niederer Spannung und hoher Jntensität verwandelt, die elektrishe Energie alfo in denjenigen Zustand versetzt wird, in welchem sie sich zur praktischen Verwertung als Lichtund Kraftquelle eignet. Von den Transformatorenstationen gehen dann die Sekundärleitungen aus, die den Niederspannungsftrom den einzelnen Licht- und Kraftabonnenten zuführen. Aus diesen Angaben folgt nun fschon, dass die von der Rekurrentin ins Feld geführte Analogie eines Kaufmanns, der feine Waren auswärts in einen andern Kanton versendet, nicht zutrifft. Ein Unterschied von wesentlicher Bedeutung kann freilich nicht darin gefunden werden, dass der Kaufmann sich zum Transport der Post oder Eisenbahn bedient, während die elekirishe Energie vermöge ihrer besondern Natur durch feste Leitungen Übertragen wird, und jener Vergleich würde dann ftihhalten, wenn die Rekurrentin lediglich die
eleftrishe Energie in dem Zustand, in welchem sie die Kantonsgrenze überschreitet, innerhalb des Kantons veräussern würde. Von einem Steuerdomizil im angegebenen bundesrechtlichen Sinn könnte hier — abgesehen von der Besteuerung der Leitungsanlagen als Immobilien — troy der festen Einrichtungen keine Rede sein, weil die legtern ausssliesszlich dem Transporte der zum Absaÿz reifen Ware dienen und eine selbständige Produktions- oder Absattätigkeit auf dem Gebiete des Kantons, auf dem sich die Leitungen befinden, nicht ausgeübt würde. Vorliegend sind jedoch die Verhältnisse ganz anders. Das in den Kanton Solothurn eingeführte Rohprodukt, die elektrishe Energie hoher Spannung, die zur technischen Verwertung in dieser Form noch nicht fähig ist, wird in den Transformationsstationen mittelst der dortigen maschinellen Vorrichtungen gebrauchsfähig gemacht, um sodann an die Abnehmer abgegeben zu werden. Es spielt sich also ein nicht unwesentlicher Teil des Fabrikationsprozesses in der ständigen Anlage auf Solothurnergebiet ab; die Ware wird dort erst in den zur Detailverwendung geeigneten Zustand gestellt; und es drängt sich daher der Vergleich mit einem Unternehmer auf, der ein von ihm auswärts hergestelltes, noch nicht marktfähiges Fabrikat in den Kanton einführt, um es in dortigen ftändigen Einrichtungen vollends in Marktware zu veredeln.
Es wäre nun theoretisch wenigstens denkbar, dass ein Betrieb, wie derjenige der Rekurrentin im Kanton Solothurn, bei dem ja die Umwandlung und Verteilung des Stromes auf mechanischem Wege durch selbsttätige Apparate und Anlagen erfolgt, ohne ständiges Personal an Ort und Stelle vor sih geht, indem die notwendige technische Kontrolle, der Verkehr mit den Abnehmern und die gefamte Abfaztätigkeit vom Zentralsiss aus besorgt werden, und insofern würde sich der Betrieb doh immerhin von demjenigen des zulesstgenannten Unternehmers unterscheiden, der, auch bei weitgehenden maschinellen Einrichtungen, doh für die Vollendung des Produktionsprozesses und namentlich für den Absagz ständiger menschlicher Tätigkeit im zweiten Kanton nicht entraten kann. Jn diesem Falle müsste es auch sehr fraglich sein, ob das weitere Requisit eines befondern Steuerdomizils, die selbständige Leitung des Geschästsbetriebes, als durch die automatische Funktion der Anlage, mit Rücksicht auf ihre der menschlichen Tätigkeit wirtschaftlich gleichartige Wirkung erfüllt zu erachten wäre (vergl. hierüber A. S,, XXIX, 1. T., S. 42, E. 3). Bei der Rekurrentin ist nunt aber ein ständiges Personal im Kanton Solothurn vorhanden, das, wie dem technishen Gutachten und den nachträglichen Angaben der Rekurrentin selber (8ub Fakt. F) zu entnehmen ift, früher aus einem Arbeiter zur Besorgung von Arbeiten unter Aufficht und Leitung des Personals des Hauptsisses und aus einem Vertreter für den Verkehr mit den Abonnenten und zu Acquisitionszweckten (für den aber diese Tätigkeit nur eine Nebenbeschäftigung war) bestand, während jezt für alle diese Funktionen ein ständiger technischer Beamter in Grenchen stationiert ist, welche „Vervollständigung der Organisation“ sich als notwendig erwiesen hat. Dass wirkli, wie im Gutachten gesagt ist, nur die allgemeine Geschäftsleitung vom Zentralsisse aus erfolgt, ergiebt sich mit Deutlichkeit aus der Aufzählung der Geschäfte — Erweiterung der eigentlichen Verteilungsanlagen, Verlegung von Leitungen, Erwer= bung des Durchleitungsrechtes für solche, Abschluss und Kontrolle der Abonnemente —, die nah der Rekurrentin dem Hauptbureau in Biel vorbehalten sind. Die technische Leitung der bestehenden Anlage erfolgt also durch das Personal in Grenchen und nur Erweiterungen und Veränderungen gehen von Biel aus. Desgleichen
wird die eigentliche Absassztätigkeit, soweit sie nicht schon mechanisch geschieht, in Grenchen besorgt, indem der dortigen Vertretung der Verkehr mit den Abnehmern, der Jukasso der Abonnementsgelder und auch die Acquifition neuer Kunden obliegt, wobei daun nur der eigentliche Vertragsabschluss der Zentralverwaltung vorbehalten isi. Es kann danach kein Zweifel sein, dass die Anlage der Rekurrentin im Kanton Solothurn unter felbständiger vom Zentralsig in erheblihem Umfang unabhängiger Leitung daselbst steht. Und diese Organisation ist auh nicht etwa eine bloss zufällige, so dass eine selbständige Leitung ebenso gut fehlen könnte, sondern sie hat sich, wie die Rekurrentin zugibt, offenbar mit Nücksicht auf Art und Grösse der Anlage und deren Entfernung vom Zentralbureau als notwendig herausgestellt ; sie beruht also auf der Natur der Verhältnisse und den Bedürfnissen des Geschäftsbetriebs. Endlih kann es für die Frage, ob dieser Betrieb unter selbständiger Leitung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis stehe, auch nichts verschlagen, dass das Personal der Rekurrentin in Grenchen, vermöge der selbsttätigen mechanischen Einrichtungen, sich auf einen einzigen Beamten beschränkt, denn einmal ist die fortschreitende Ersetzung der menschlichen Arbeit durch Maschinen eine Erscheinung, die auch in vielen andern Judujstriezweigen zu Tage tritt, und sodann sind für die Würdigung der fraglichen Tätigkeit hinsichtlih ihrer Selbständigkeit nicht sowohl der absolute Umfang als die Qualität der Verrichtungen und das Verhältnis zur Centralverwaltung entscheidend.
Eine Abtrennung der Stromanlagen auf Solothurner Gebiet von der Zentrale in Hagneck ist nach dem Guiachten in technischer Hinsicht ohne jede wesentliche Aenderung möglich : es braucht nur die Hochspannungsleitung an der Kantonsgrenze abgeschnitten und die vorhandene Berteilungsanlage von anderer Seite her mit elek trischer Energie gleicher Form (Drehstrom von 8000 Volt verfetteter Spannung und 40 Perioden pro Sekunde) versorgt zu werden. Dass eine Umgehungsleitung für die Gemeinde Beitlach gebaut werden müsste, falls die Anlage in Grenchen allein technisch losgelôst werden sollte — worin allenfalls eine wesentliche Aenderung der ständigen Einrichtungen zu erblicken wäre — kann für die Frage des Steuerdomizils nicht ins Gewicht fallen, weil die Anlagen in den beiden benachbarten Dörfern ihrem ganzen Charalter nah technisch offenbar eine Einheit bilden und auch in Bezug auf die Steuerpflicht der Rekurrentin dem Kanton Solothurn gegenüber zweisellos als einheitliches Objekt zu behandeln sind, Ebenso wenig würden der Abtrennung in organisatorischer Hinsicht Schwierigkeiten entgegenstehen, sei es dass die Anlage mit einer andern Unternehmung als Hauptgeschäft verbunden, sei es dass sie als unabhängiges Geschäft betrieben, also auch mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet würde. Jn beiden Fällen könnte wohl die technische und kommerzielle Leitung wie bisher durch einen Beamten besorgt werden, nur dass natürlich bei der zweiten Annahme die Oberleitung vom Zentralsiss aus dahinfallen würde, Es mag denn auc hervorgehoben werden, dass eine Lostrennung im legtern Sinne (wie aus dem Gutachten ersichtilich) îm Vertrag zwischen der Rekurrentin und der Gemeinde Grenchen betreffend Lieferung von elektrischer Energie vorgesehen is, indem der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, das auf ihrem Gebiet befindliche Verteilungsnet nach bestimmter Zeit zurückzukaufen, um fodann den elektrischen Sirom zu einem Einheitspreis (165 Fr. per Jahr und Kilowattanshlussäquivalent) von der Rekurrentin zu beziehen und die Stromabgabe selbst zu beforgen.
3.
Sind hienach die Erfordernisse eines Spezialdomizils steuerrechtlicher Natur der Rekurrentin im Kanton Solothurn gegeben und ist somit das Recht des leziern zur Einkommensteuer grundsäglich anzuerkennen, so ist doch anderseits klar, dass Solothurn nur denjenigen Geschäftsgewinn der Rekurrentin zur Steuer heranziehen kann, der aus ihrer Anlage auf dem Gebiet dieses Kantons resultiert. Es muss daher bei Ausübung des Steuerrechts zur Vermeidung von bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung darauf Rücksicht genommen werden, dass die Rekurrentin auch dem Kanton Bern gegenüber einkommensteuerpflichtig ist und zwar für den Gewinn aus dem auf Berner Gebiet si abspielenden Geschäftsbetrieb, zu welch letzterm auh die Erzeugung des nach Solothurn gelieserten Rohstroms und die kaufmännische und technische Oberleitung über die solothurnischen Anlagen gehören. Eine Ausscheidung ist, wie im technischen Gutachten gezeigt wird, in der Weise möglich, dass die Selbsterzeugungskosten des Stroms beim Eintritt in den Kanton Solothurn berechnet und hiezu ein angemessener Zuschlag als Gewinn gemacht wird. Der Experte gelangt fo zu einem Preise von 165 Fr. per ein Kilowatt und Jahr (gleich dem im Vertrag mit der Gemeinde Grenchen für den Fall des Rückkaufs vereinbarten Einheitspreis) und berehnet danach unter Berücksichtigung der Verzinsung, Amortisation und Bewachung der Anlage in Grenchen und Bettlach den Nettogewinn, den die Nekurrentin aus der Stromahbgabe im Kanton Solothurn zieht, auf rund 5440 Fr. Vergleicht man diesen Betrag mit der auf 20,000 Fr. sich belauden Schässung des Regierungsrates von Solothurn, so liegt die Vermutung nahe, dass hier dem Kanton Solothurn fremde Erwerbsfaktoren mitbesteuert werden sollen. Fn der Tat deutet auch die Formulierung des steuerpflichtigen Reingewinns im angefohtenen Entscheid als der Differenz zwischen der Gesamteinnahme für Stromabgabe in Solothurn und der Gesamtausgabe für die Erzeugung der abgegebenen Energie, für Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals u. ſt. w, darauf hin, dass Solothurn au einen Geschästsgewinn, der auf die Erzeugung des gelieferten Rohstroms in der Zentrale entfällt und der ausschliesslich den Kanton Bern angeht, mit Steuern belegen will, und insofern dies der Fall ist, würde man es mit einer unzulässigen Doppelbesteuerung zu tun haben. Unter Hinweis auf die vom Bundesgericht
im Falle Sarafin Stähelin & Cie. (A. S., XXU]I, S. 506, Erw. 2) entwickelten Grundsähsse, nach welchen in solchen Fällen die Ausscheidung der kollidierenden Steuerhoheiten zu erfolgen hat, muss daher der angefochtene Entscheid, soweit die Einkommensteuer betreffend, aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat von Solothurn zurückgewiesen werden, damit er das steuerpflichtige Einkommen der Rekurrentin auf der angegebenen verfassungsmässigen Grundlage neu festseze, unter genauer Bezeichnung der für seine Berechnung massgebenden Faktoren, namentlich des Preisansasses für den Strom, wie er in den Kanton Solothurn eingeführt wird.
Schliesslich mag noc der Behauptung der Rekurrentin gegenüber, dass sie infolge zu hoher Besteuerung durch den Kanton Bern überhaupt kein Einkommen habe, bemerkt werden, dass die blosse Taxation des in Solothurn steuerpflichtigen Einkommens, die natürlich unabhängig von der Taxation des in Bern zu versteuernden Erwerbs erfolgen kann, mit der Frage der Doppelbesteuerung nichts zu tun hat und au dur das Bundesgericht als StaatsgerihiShof nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft werden könnte.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Der Rekurs wird, soweit er sich auf die Vermögenssteuer bezieht, abgewiesen. Soweit er sich auf die Einkommensteuer bezieht, wird der Rekurs als teilweise begründet erkläri. Demgemäss wird. der Entscheid des Regierungsrais des Kantons Solothurn vom 3. März 1903 soweit die Einkommensteuer betreffend aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an den Negierungsrat zurückgewiesen. ‘ Vergl, Nr. 105, ITI. Gerichtsstand des Wohnortes.
For du domicile.