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34 I 690

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Du 1 janv. 1908

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bge-atf-dtf/34-i-690/de/34-i-690

Consulté le 2 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Recueil officiel des arrêts du Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

34 I 690

34 I 690

Rubrum

IV. Gerichtsstand. — Du for.

1. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. Unzulässigkeit. von Ausnahmegerichten. — For naturel. TInadmissibilité de tribunaux exceptionnels.

Sachverhalt

106. Nrfeil vom 21. Oktober 1908 in Sachen Gofthardbassugesellshafst gegen Korporation Ari (Obergericht und Kreisgerichf Arÿ).

Staatsrechtlicher Rekurs in einer Gerichtsstandsfrage ; Zulässigkeit ; TInstanzenzug. — Kilagegegen eine Eisenbahngeselischaft auf Abwendung von schädigenden Vorkehren, die aus dem Bahnbau und -betrieb herrühren. Zuständigkeit der eidg. Expropriationsbehörden. Art. 6, 7, 14 ExprGes.

A.

Mit Zitation vom 2. Dezember 1904 belangte die Korporation Uri die Rekurrentin, die Gotthardbahngesellschast, vor dem Kreisgericht Uri mit folgenden Rechtsbegehren : „Es sei die Be- „llagischaft gerichtlich zu verhalten : 1. a) entweder die unter der „Strasse auf dem Kuchischachen angelegte Abwasser- Ableitung auf „die Allmendweide Kuchishachen in Erstfeld sofort zu entfernen; „b) oder diese Ableitung der Allmend durchaus unschädlich fort- „zufezen aus der Allmend hinaus, unter Verpflichtung zur vollen „Entschädigung für die Jnanspruchnahme der Strasse und All- „mend für diese Ableitung ; 2. für den durch diese Ableitung an „der Allmend gestifteren Schaden eine Entschädigung von 1500 Fr. „zu zahlen, event. in einem geritlich fejtzusegenden Betrag.“ Die Rekurrentin bestritt die Kompetenz des Gerichtes, weil es sich um eine Expropriationsangelegenheit Handle, die nach dem im eidgenösfischen Exproprialionsgesess vorgesehenen Verfahren erledigt werden müsse; sie stellte daher vorfraglichssh das Begehren „auf Verweigerung von Rede und Antwort“. Am 16. Oktober 1905 erkannte das Kreisgericht durch Zwischenurteil : Das vorfragliche Begehren der Rekurrentin sei abgewiesen und diese habe sich auf die Klage einzulassen. Der Entscheid ist damit begründet, „dass es „ih im vorliegenden Falle um eine bereits ausgeführte Arbeit „handelt, deren Vornahme unbestrittenermassen zum Teil auf klä- „gerischem Eigentum erfolgte und zwar ohne Einwilligung der „flägerischen Eigentümerin von Grund und Boden ; dass es \ich „somi1 in casu, da feine Rechtsabtretung verlangt und keine Ver- „anstaltung zur Einleitung des Expropriationsverfahrens seitens „der Beklagtschaft getroffen und der Klägerschaft folglich auch keine „Möglichkeit gegeben worden war, ihre Anfprüche vor der eidg. „Schähssungsfkommission geltend zu machen bevor die Arbeiten aus- „geführt wurden, um eine widerrechtlihe Handlung und nicht um „eine Enieignung zum Zwecke des Bahnbaus handelt ; dass also „im vorliegenden Falle eine Delikisklage zu entscheiden is, zu de- „ren Beurteilung das angerufene Gericht unzweifelhaft als kom- „petent zu betrachten ist“. Die Parteien verständigten sich, dass, enigegen den Vorschriften der §8 27 und 64 der ZPO, wonach bei Verneinung einer solchen Vorfrage die Verhandlung fortgeht und gegen das Zwischenurteil über die Vorfrage erst mit der

Hauptsache appelliert werden kann, die Rekurrentin das Urteil des Kreisgerihts sofort ans Obergericht weiterziehe und bis zum Entfcheid des letztern die Sache vor Kreisgericht sistiert bleibe. Durch Entscheid vom 13. Dezember 1905, bestätigt am 10. Januar 1906, trat jedoch das Obergericht Uri auf den Rekurs der Rekurrentin nicht ein „in Anbetracht, dass sich die Rekursschrift „gar nicht auf Rekurs- oder Kassationsgründe stügt und si „auch gar nicht auf die Vorschriften der §8 67 und 68 der ZPO, „avelche die Rekurs- und Kassationsgründe enthalten, beruft“. B,. Gegen das obergerichtliche und das kreisgerichtliche Urteil hat die Gotthardbahngesellschaft am 10. März 1906 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird geltend gemacht, dass durch die angefochtenen Urteile die Rekurrentin ihrem ordentlichen Richter entzogen sei (Art. 33 KV, Art. 58 BV) und ausgeführt, dass die von der Korporation Uri gegen die Rekurrentin vor Kreisgericht Uri anhängig gemachte Streitigkeit sich als Expropriationsstreitigfeit (Art. 6 des eidg. ExprGes.) darstelle, die gemäss dem eidgenössischen Expropriationsrecht nicht durch die kantonalen Gerichte, sondern durch die eidgenössischen Expropriationsorgane — Schässungskommission und Bundesgerichi als Rekursinstanz — zu entschei den sei. '

C.

Die Korporation Uri hat auf Abweisung des Nekurses angetragen und ausgeführt : Die Beschwerde sei gegenüber dem kreisgerichtlichen Urteil verspätet und gegenüber dem obergerichtlichen Urteil unbehelflich, weil dieses aus einem rein formellen Grund auf den Rekurs der Rekurrentin nit eingetreten sei und sich mit der Kompetenzfrage materiell nicht befasst habe. Eventuell handle es sich bei der Klage der Korporation Uri nicht um eine Expro= priationsfstreitigkeit, sondern um eine nacbarrechtliche Streitsache und eine Entschädigungsforderung aus unerlaubter Handlung. Es werde bestritten, dass die fragliche Wasserableitung eine Baute im Sinne des Art. 6 ExprGes. sei, die infolge des Bahnbaus notwendig sei ; die Rekurrentin hätte das Wasser ebensogut anderswohin ableiten können, als auf Allmendgebiet. Die Rekurrentin habe denn anch das Expropriationsverfahren nicht beobachtet, da weder eine Planauflage noch eine Anzeige an die Korporation nah Art. 10 ff. leg. cit. erfolgt sei.

D.

Die Rekurrentin hat gkeihzeitig mit dem staaisrechtlichen Rekurs gegen das obergerichtlihe Urteil den Rekurs an den Landrat Uri ergriffen. Diese Behörde hat den Rekurs am 28. Mai 1907 abgewiesen, weil das Obergericht, worauf die Kognition des Landrates beschränkt sei, sich keine formellen Fehler habe zu Schulden kommen lassen. Jn der Begründung heisst es, dass das richtige Rechtsmittel gegenüber dem fkreisgerichtlihen Zwischenurteil die Appellation nach § 28 der ZPO gewesen wäre. Diese Bestimmung lautet : „Fällt der Entscheid [über die nichteinlässliche Vorfrage] „verneinend aus, so wird mit der weitern Verhandlung „fortgefahren. Wird dagegen eine bejahende Entscheidung ausge- „fllt, fso hört jede weitere Verhandlung für einmal, jedoch in „einem rechtszerstörlichen Sinne, auf und kann in den Fällen a,

C.

d und f nicht appelliert werden, sondern nur im Falle b a[Unzuständigkeit des Gerichts], e, g, 1.“

E.

Die bundesgeritliche Instruktionskommission hat über die örtlichen Verhältnisse, die den Gegenstand der Klage der Korporation Uri gegen die Rekurrentin bilden, einen Augenschein vorgenommen. Hiebei ist folgendes festgestelll worden : Das vom Areal des Bahnhofes Ersifeld abfliessende Wasser gelangt zum Teil in die fog. Bugengassendole, die in einem westlich längs der Bahn sich hinziehenden offenen Graben einmündet, in welchem zudem bei Klm, 41,256 eine dur die dortige Durchfahrt gehendè Röhrendohle eingeführt ist. Dieser Graben biegt fodann in eine ans stossende Privatliegenschaft ab, mit deren Befizern fih die Rekurrentin wegen der Durchführung des Wassers seiner Zeit verständigt hat. Jn dieser Liegenschast geht der offene Abzuggraben in eine Zementrohrleitung über, die unter dem der Korporation Uri gehörigen Kuchischachensträsschen durchgeführt ist und jenseits des Strässchens auf Almendgebiet der Korporation ausmündet, Von dieser Stelle aus sollen nach der Darstellung der Korporation Teile der Allmend durch das zugeleitete Wasser versumpft sein. Die Rekurrentin anerkennt eine Veränderung des Wasserabflusses nach dem sog. Kuchishachen nur insofern, als (im Jahre 1901), soweit das Wasser in geschlossenen Röhren fliesst, grössere Nöhren eingelegt worden sind. Jm übrigen wurde an der Wasserableitung vom Bahndamm bis zum Kuchischachen seit der Erstellung im Jahre 1883, wie es scheint, keine Veränderungen vorgenommen. Sonstige Veränderungen der Wasserableitung, die im Zusammenhang mit der Erstellung des zweiten Geleises und der Erweiterung des Bahnhofes Erstfeld in den Jahren 1895/96 und 1901 vorgenommen wurden, betrefsend nicht diefen Teil der Ableitung.

Erwägungen

1.

Da die Rekurrentin sich wegen Verlegung vun Berfassungsbestimmungen beschwert und es sich zudem um eine Gerichtsstandsfrage des eidgenössischen Rechtes handelt, ist die Kompetenz des Bundesgerichts nah Art, 175 Ziff. 3 und 189 Abf. 3 OG gegeben.

2.

Die Beschwerde kann sich im Grunde allein gegen das kreisgerichtlihe Zwischenurteil rihten, weil das Obergericht auf den gegen das leitere von der Rekurrentin ‘ergriffene Nekurs nicht eingetreten ist, Dem Entscheid des Kreisgerichts gegenüber ist freilich die Frist des Art. 178 Ziffer 3 OG nicht beobachtet. Trossdem darf das Recht der ftaatsrechtlichen Beschwerde durch das vielleicht unrichtige Rechtsmittel, das die Rekurrentin auf kantonalem Boden ergriffen hat, als gewahrt gelten aus folgenden Gründen : Die Parteien haben ein wesentliches praktisches Juteresse daran, dass vor materieller Behandlung des Rechisstreites die Kompetenzfrage gelöst sei. Au die Rekursbeklagte war deshalb damit einverstanden, dass, zur eventuellen Ersparung von Umirieben und Kosten, der Prozess vor Kreisgerichi vorerst sistiert bleibe, bis das Obergericht auf Weiterziehung der Rekurrentin über diese Frage entschieden habe. Dieselbe Erwägung spricht aber dafür, dass das Bundesgericht im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit über die Kompetenzfrage entscheide ; denn ein Nichteintreten auf die Beschwerde würde keineswegs, wie die Rekursbeklagte wohl annimmt, zur Folge haben, dass die Zuständigkeit der Urner Gerichte feststände, sondern die Rekurrentin könnte auch noch das Endurteil in der Sache als Entscheid eines sahlih unzuständigen Richters dur staatsrechtlichen Rekurs anfechten. Z. Die Klage, mit der die Korporation Uri die Rekurrentin vor dem kantonalen Richter belangt hat, stügt sich darauf, dass die im Kuchishachen auf Allmendgebiet ausmündende Wasserableitung der Rekurrentin die Versumpfung von Allmendland zur Folge gehabt habe ; es wird daher, um diese Wirkung zu beseitigen und zu vermeiden, entweder die Entfernung der Leitung oder deren Fortsetzung aus der Allmend hinaus — unter Entschädigung für das hiezu erforderliche Land — verlangt und ausserdem wird der Ersass des angeblich bereits entstandenen Schadens beansprucht. Nun darf aus den Akten und insbesondere den Ergebnissen des Augenscheins geschlossen werden, dass man es bei der fraglichen Wasserableitung mit einer Veranstaltung zu mn hat, die nach den örtlichen Verhältnissen dur den Bahnbau und namentlich auh die Bedürfnisse und Zwecke des Bahnbetriebs geboten war. Die Beschädigung des Korporationslandes erscheint daher, insofern sie

wirklich vorhanden ist, nicht als eine willkürliche, schuldhafte Antastung fremder Rechte dur die Rekurrentin oder ihre Organe, sondern als die nicht wohl vermeidliche Folge der Bahnunternehmung. Mit Rüefsicht auf den öffentlichen Charakter einer Unternehmung, die die Expropriationsbefugnis nah Bundesrecht hat und darnach zu Eingriffen in fremde Gerechtigkeiten (gegen Entschädigung) berechtigt ist, beurteilt sich aber die Frage, ob und wie die Beseitigung solcher störender Einwirkungen aus Bau oder Betrieb verlangt werden kann, nicht nach dem kantonalen Nachharz recht und nicht durch den fantonalen Richter, sondern nach eidgenössischem Expropriationsreht und die dur dieses vorgesehenen eidgenössischen Jnstanzen. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis daran festgehalten, dass Begehren auf Abstellung der durch den Bau oder Betrieb bedingten, nicht wohl vermeidlichen fshädigenden Folgen eines derartigen öffentlihen Werkes, soweit sie die Erhaltung ungestörter Kommunikationen betreffen, unter Art. 6 und im übrigen unter Art. 7 ExprGef. fallen, nah wel legterer Bestimmung dem Unternehmer die Erstellung von Vorrihtungen obliegt, die infolge der Errichtung des Werkes im Jnterefse der ôffentlihen oder privaten Sicherheit, wozu auch die Nichtbeeinträchtigung von Liegenschaften Dritter gehört, notwendig werden (vgl. AS 4 S. 66 und 72; 18 S. 58 f.; 22 S.379 fff.; 28 IT S. 414 f.; etwas abweichend lediglich 8 S. 776). Jn der Regel sind freilich die Beschränkungen der Nechte Dritter von vornherein aus der Planauflage ersichtlich und werden in dem anlässlich des Baues durchgeführten Expropriationsverfahren erle: digt. Das Gegenteil ist aber sehr wohl mögli, wen eine nicht beabsichtigte und der Planauflage nicht zu entnehmende Beschädigung fremder Rechte si erst im Laufe der Zeit aus dem Betrieb des Unternehmens ergibt, wie es. hier nach der Darstellung der Korporation Uri der Fall ist. Dann müssen eben die bezüglichen Begehren des Betroffenen im Sinn von Ari, 6 oder 7 keg. cit. in einem besondern nachträglichen Expropriationsverfahren liquidiert werden (fiche auch Art. 14 Abs. 3 leg. cit.).

Hat nach dem gesagten für das Rechtshegehren der Korporation Uri auf Beseitigung oder Fortführung der in Frage ftehenden Wasserableitung das eidgenössishe Expropriationsverfahren unter Ausschluss des kantonalen Richters Plat zu greifen, so muss dies gemäss der Praxis auch für den Anspruch auf Ersagz des bereits entstandenen Schadens gelten, der nah seiner tatsächlichen und rechtlihen Grundlage mit dem Hauptbegehren enge zusammenhängt, so dass schon erhebliche praktische Gründe gegen eine abgesonderte Behandlung sprechen (siehe die zitierten Entscheide des Bundesgerichts).

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass für die von der Nefursbeflagten gegen die Rekurrentin eingeklagten Rechtsbegehren das Expropriationsverfahren, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte, Plass zu greifen hat.

ÀS 34 I — 1908 46

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