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§78 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — LL, Prozessrechtliche Entecheidungen., Dans ces conditions, le Tribunal fédéral n'est pas compétent pour connaître de la causge. Par ces motifs, le Tribuna! fédéral Prononce : I n’est pas ‘entré en matière sur le recours.
ZI VILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE ———— Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Arrêts rendus par le Tribunal fédéral comme instance suprème en matière civile.
Sachverhalt
I. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. — Arrêts gur le fond du droit.
1. Familienrecht. — Droit de la famille.
146. Arteil der 11. Zivilabteilung vom 6. November 1913 in Sachen Feemanu, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Vürgerliche Armeupslege der Sfadf Züri, Kl. u. Ber.-Bekl.
Unterstützungspflicht unter Verwandten; {. Der Regress für die r0Y dem 14. Januar 1912 gewährten Unterstützungen richtet sich nach kantonalem Recht. 2, Zur Beilangung eines erst in zweiter Linie Unterstützungspflicktigen bedarf es des Beweises, dass der Erstverpflichtele (wenn auch wogen schuidhafter Vernacklässigung von Erwerbsgelegenheiten) nicht leistungsfähig ist ; dieser Beweis braucht nicht durch gerichtliches Urteii erbracht zu werden. 3. Die Unterstützungspflickt eines Zweitverpflichteten ist nur für so tange auszusprechen, als vom Erstverpflichteten roraussichtlick nichts erhältlich sein wird.
A. — Am 4. Februar 1911 starb in München der Kunstmaler Arthur Leemann, Bürger von Zürich. Er hinterliess eine AS 39 Ii — {192 45 680 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I, Materiellrechtliche Entscheidungen.
Frau, geb. Bayer, die am 14. August gleichen Jahres ein Mädchen, Marie Louise, gebar, das im Geburtsregister als eheliches Kind des Arthur Leemann eingetragen ist. Auf Antrag des hei der Geburt amvesenden Arztes gewährte der schweizerische Konsul in München der Witwe Leemann für ihr Kind eine vorläufige Unterftüssung von 60 Mk. und überwies dann den Unterstühungsfall der Klägerin, welche im Laufe des Jahres 1914 der Witwe Leemann weitere Unterstüssungen zukommen liess. Da die Beklagte, die Mutter des verstorbenen Arthur Leemann, in günstigen Vermöôgensverhältnissen zu leben schien, wandte sich die Klägerin mit dem Begehren an sie, thr die gemachten Auslagen zu ersehen und für den ferneren Unterhalt des Kindes besorgt zu sein. Die Beklagte leistete dieser Aufforderung keine Folge. Am 24. Juli 1942 leitete daher die Klägerin Klage ein, mit dem Antrage, es sei die Beklagte pflichtig zu erklären, an die Kosten der Erziehung und Verpflegung ihres Enkelkindes Marie Louise zu bezahlen a) den Betrag von 303 Fr. 19 Cis. nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1912 als Erfaÿ der für das Kind im Laufe des Jahres 1911 gemachten Aufwendungen, b) einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von 50 Fr. vom 4. Januar 1912 an bis zu dem zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes oder his zur vollen Erwerbsfähigkeit der Witwe Leemann. Das erste Begehren stützte die Klägerin des zur. Armengesetzes über das Rückgrifsreht der Armenpflege gegenüber Verwandten von armenrechtlich unterstüssten Personen ; das zweite Begehren begründete sie mit Hinweis auf Art. 328'f. ZGB. Die Beklagte \shloss auf Abweisung der Klage. Sie behauptete, das. Kind Marie Louise fei nicht das eheliche Kind des Arthur Leemann ; überdies machte sie geltend, dass die Unterstüäzungspslicht in erster Linie die Witwe Leemann treffe, die auch im Stande fei, für den Unterhalt des Kindes zu forgen, während dies ihr (der Beklagten) selber nicht mögli sei. B. — Durch Urteil vom 16. September 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage gutgeheissen. C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei die Klage gänzlich abzuweisen.
Erwägungen
4. Der erste Anspruch auf Bezahlung von 303 Fr. 19 Cts. wird daraus hergeleitet, dass die Klägerin im Laufe des Jahres 1944 der Witwe Leemann für ihr Kind Unterftühungen in diesem Betrage gewährt hat. Gemäss Art. 1 SYlT ZGB richten sich die rechtlichen Wirkungen dieser Tatsache, die vor dem 1. Januar 1912 eingetreten ist, nah demjenigen Recht, das zur Zeit ihres Eintrittes gegolten hat. Die Vorinstanz hat daher mit Recht sowohl hinsichtlih der Frage, ob die Klägerin unterstüssungspfslichtig gewesen sei, als auh in Bezug darauf, ob der Klägerin der Beflagten gegenüber ein Niütkerstattungsanspruch zustehe, kantonales Recht angewendet. Alsdann ist auf das erste Begehren der Klägerin, mangels einer nah eidgenössischem Recht zu beurteilenden Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 56 OG), nicht einzutreten.
2. , — Dagegen ist das Bundesgericht zur Beurteilung des zweiten Klagebegehrens kompetent. Nah Art. 2 und 3 SHlT ZGB kommt das neue Recht zur Anwendung und der in Art. 67 OG geforderte Streitwert ist gegeben. Zweifelhaft ist einzig, ob die Voraussetzung des Art. 56 OG erfüllt ist, wonach die Berufung nur in Zivilrechtsstreitigkeiten, die von den kantonalen Gerichten eutsieden worden sind, zulässig ist, Gemäss Art. 329 Abjs. 3 ZGB ist der Anspruch auf Unterstügung vor der zuständigen Behörde des Wohnsiges des Pflichtigen geltend zu machen. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt sich daher gestügt auf Art. 54 Abf. 3 Nun hat das luzernische Einführungsgeses zum Zivilgesegbuch unter dem Obertitel „B. Administrativbehörden“ in 8 8 die Festsetzung der verwandtschaftlichen Unterstüssungspflicht dem Gemeinderat des Wohnsiges des Unterstühungspslihtigen zugewiesen. Trohdem hat die Vorinstanz ihre Kompetenz bejaht, weil sie von der Beklagten nicht bestritten worden sei, Da diese Entscheidung auf der Anwendung kantonalen Prozessrechtes beruht, entzieht sie sich ver Überprüfung des Bundesgerichtes, und es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die Bestimmung des § 8 des luzernischen Einführungsgesetzes zum ZGB als dispositives oder als ver Parteivereinbarung entzogenes zwingendes Recht aufzufassen sei. Unter diesen Umständen liegt für das Bundesgeriht ein von einem kanG82 Obersile Zivilgerichtsinstanz. — i, Materiellrechtiliche Entscheidungen.
tonalen Gerichte über eine Zivilrechts|streitigkeit gefällter Entscheid vor, so dass das Erfordernis des Art. 56 OG erfüllt ift.
3. Ju der Sache felbst ist die auf Art. 329 Abs. 3 ZGB gestützte Legitimation der Klägerin, sowie die Ehelichkeit des von der Witwe Leemann gebornen Mädchens nicht mehr bestritten worden. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte als Grossmutter dieses Kindes zu den unterstügungspflichtigen Verwandten im Sinne des Art. 328 ZGB gehört. Dagegen macht die Beklagie geltend, dass die Unterstüssungspflicht in erster Linie der Witwe Leemann obliege, die auch im Stande fei, für den Unterhalt ihres Kindes aufzufommen. Gemäss Ari. 329 ZGB ist der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen. Der Wortlaut dieser Bestimmung scheint darauf hinzudeuten, dass dèr Unterstüssungsanspruch gegen eineu Zweitverpflichteten erst dann verfolgt werden könne, wenn retskräftig festgestellt worden ist, dass der Erstverpflichtete hiezu nicht angehalten werden kaun. Diese Auffassung entspricht indessen nicht dem wirklichen Sinne des Gesetzes. Wie aus der Beratung der Expertenkommission hervorgeht, die die Bestimmung über die Reiheunfolge der Unterftübungspfslichtigeèn in den Art. 329 ZGB aufgenommen hat, sollte damit uur gefagt werden, dass, wenn ein unterstübungs fähiger Erstverpslichteter vorhanden sei , dieser, und nicht ein Zweitverpflichteter, zur Unterstühung heranzuziehen fei. Daraus folgt, dass zwar der Unterstüzungsberechtigte bei Belangung eines Zweitverpflichteten die Leistungsunfähigkeit des Erstverpflichteten zu beweisen hat, nicht aber, dass dieser Nachweis durch gerichtliches Urteil zu erbringen ist. Jm vorliegenden Falle fteht nun, nah den Ausführungen der Vorinstanz, fest, dass die in erster Linie unterstüsszungspflichtige Witwe Leemann feit der Geburt des Mädchens nicht im Stande war, aus den ihr zu Gebote stehenden Mitteln für des Kindes Unterhalt zu sorgen. Dass die Witwe Leemann eigenes, verwertbares Vermögen besigze, behauptet die Beklagte selber nicht. Dagegen macht sie geltend, Arthur Leemann müsse bei feinem Tode bedeutendes Vermögen zurückgelassen haben. Zn dieser Beziehung stellt jedoch die Vorinstanz für das Bundesgeriht verbindlih fest, day die Vassiven des Nachlasses des Arthur Leemann die Aktiven überstiegen und dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Witwe Leemann Vermögen ihres Ehemannes an si gezogen habe. Richtig is dagegen nach den Akten, dass beim
Tode des Arthur Leemann eine ziemlich umfangreiche Wohnungsausstattung vorhanden war. Für deren Bewertung fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Auch ist anzunehmen, dass ein Teil davon zunächst zur Tilgung der Passiven des Nachlasses verwendet werden musste, abgesehen davon, dass das Kind auch beim Vorhandenjein von Hausrat unterstüzungsberechtigt sein kann. Weiter ist das Bundesgericht an die Feststellung gebunden, dass die Witwe Leemann über keinerlei Einkommen verfügt. Der freien Nachprüfung des Bundesgerihts unterliegt dagegen der von der Beklagten eingenommene Standpunkt, es sei der Witwe Lemann zuzumuten, einen eigenen Erwerb zum Unterhalt des Kindes zu ergreifen. Grundsätzlich ist dieser Auffassung beizupflichten. In Bezug auf die Frage, ob die Beklagte zur Zeit zur Unterstüssung ihres Enkelkindes verpflichtet sei, spielt diese Erwägung keine Rolle, da feststeht, dass die Witwe Leemann keinen bestimmten Beruf erlernt hat und somit nicht angenommen werden kann, dass sie, auh wenn sie einen Erwerb suchen wollte, gegenwärtig im Stande wäre, sich und ihr Kind durchzubringen. Aber auh angenommen, es sei der Mangel an Einkommen bloss dem fehlenden Erwerbs willen der Witwe zuzuschreiben, so bliebe die Unterstüssungspslicht der Bellagten doh bestehen, da sogar die auf das eigene Verschulden des Bedürsftigen zurückzuführende Bedürftigkeit dessen Unterhaltsanspruch nicht beseitigt. Dazu kommt, dass weder das Kind uoch die klagende Armenpflege die Möglichkeit haben, die Witwe Leemaun zum Erwerbe zu zwingen. Rechtlih von Erheblichkeit ist daher einzig, ob die Witwe Leemann tatsächlich die für den Unterhalt ihres Kindes erforderlichen Mittel besizt, was nicht der Fall ist.
4. , — Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Beklagte nah Massgabe ihrer Vermögensverhältnisse zur Unterstüzung des Kindes der Witwe Leemann herangezogen werden kann. Auf Grund der tatfählichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Beklagte im Jahre 19410 ein fahrendes Vermögen von 65,000 Fr., im Jahre 19411 11,000 Fr, Kataster, 16,500 Fr. liegendes und 45,000 Fx. fahrendes Vermögen versteuerte und auh wirklich beessen hat. Letzteres ift zwar im angefochtenen Urteil nicht aussBd Oborste Zivilgerichtsinstanz. — LL. Materiellrechtliche Entscheidungen.
drücklih ertlärt. Fudessen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit der Angabe dessen, was die Beklagte versteuert, zugleich auch die Höhe ihres tatsächlichen Vermögens feststellen wollte. Steht aber fest, dass die Beklagte ein Vermögen von 60,000 Fr besitzt, so ist sie verpflichtet, ihre in Not befindliche Enkelin zu unterstüsszen. Wenn auch der Beklagten aus ihrem Vermögen kein reichliches Einkommen zusliessen wird — sie hat übrigens hierüber keine Angaben gemacht — fo kaun ihr die Unterstüssung doch ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden.
9. Die Höhe der zu leistenden Unterstützung bestimmt sich gemäss Art. 329 Abs. 1 ZGB nach dem, was zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlih und den Verhältnissen des Pslichtigen angemessen ist. Die Beantwörtung der Frage’, was „erforderlih“ und was „angemessen“ ist, hängt von tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ab. Soweit der Entscheidung der Vorinstanz tatsähliche Feststellungen zu Grunde liegen, ist daher das Bundesgericht daran gebunden. Soweit es sich aber um die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatfachen handelt, ist kein Anlass zur Herabsetzung des Unterstüssungsbetrages von jährlich 600 Fr. vorhanden. Was dagegen die zeitliche Beschrän=- kung der Unterstüssungspflicht betrifft, so ist in Betracht zu ziehen, dass die Witwe Leemann vor der Beklagten unterstüssungspflichtig ist, und dass die Beklagte daher nur für so lange zur Unterstützung herangezogen werden kann, als die Witwe Leemann voraussichtlih nicht für den Unterhalt ihres Kindes auffommen wird. Nun stellt die Vorinstanz fest, dass die Witwe Leemann gegenwärtig im Begriffe ist, sich als Bühnensängeriu auszubilden und dass ihr von ihrer Gesangslehrerin eine s{<öne Zukunft vorausgesagt wird. Aus den Depositionen der Zeugin Miessbacher geht überdies hervor, dass der Abschluss der Ausbildung der Witwe Leemann ungefähr auf Ende des Jahres 1914 zu erwarten ist. Unter diesen Umständen erscheint es als wahrscheinlich, dass die Witwe Leemann von diesem Zeitpunkte an über Einkommen verfügen und in Stand gesekt sein wird, für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen, so dass mit Rücksicht hierauf die Unterstüssungspflicht der Beklagten einst= weilen füglich nur für diese Zeit ausgesprochen und es einem neuen Verfahren vorbebalten werden kann, nach Ablauf dieser Zeit auf Grund der alsödanu vorliegenden neuen tatsächlichen Verhältnisse Über die Unterstüssungspflicht der Mutter und der Grossmutter neu zu entscheiden. Die von der Beklagten zu leistenden Unterstüssungsbeiträge sind daher nur für die Dauer von drei Jahren, vom
1. Januar 1912 an gerechnet, zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erfaunt:
Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der von der Beklagten an die Kosten der Erziehung und Verpflegung ihres am 11. August 1911 in München geborenen Enkelkindes, Marie Louise Leemann, zu leistende Betrag von 50 Fr. monatlich nur für die Dauer von drei Jahren, vom 1. Januar 1912 an gerehnet, zu bezahlen ift.
4417. Arfeil der T1, Zivilabteilung vom 18. Dezember 1913 in Sachen Sf., Bekl. u. Ber.-Kl., gegen S., Kl. u. Ber.-Bekl.
Vatersohaftsklage. — Begriff des « unzüchtigen Lebenswandels » im Sinne des Art. 315 ZGB. Unzulägssigkeit des Beweises, dass troiz des anzüchtigen Lebenswandels der Klägerin die grösste Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Bekiagten sprecke.
A. — Die Klägerin pflegte in der Wirtschaft ihrer Eltern die Gäste zu bedienen. Der Beklagte verkehrte in dieser Wirtschaft und hatte am 29. April 1914 mit der Klägerin ge]sslechtlichen Umgang. Am 10. Februar 1912 gebar die Klägerin ein aussereheliches Kind, als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnete und einflagte.
B. — Durch Urteil vom 415, Oktober 1913 hat das Obergeriht des Kantons Aargau erkannt :
1. Das von der Klägerin am 10. Februar 1912 geborene aussereheliche Mädchen Wilhelmine ift dem Beklagten mit Standes=- folge zugefprochen.
2. , Der Beklagte hat der Klägerin zu bezahlen :