53 I 195
53 I 195
Rubrum
28. Urteil vom 13. Mai 1927
Sachverhalt
I.
S. Springer und Koneumverein Chur gegen Graubünden, Reklame für ein Schuhgeschäft mit der Anzeige : « Restpaare in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen. » Es verstösst gegen Art. 31 BV, wenn das als patentpflichtige Veranstaltung eines Ausverkaufs behandelt wird. A. — Der Verband schweizerischer Konsumvereine gibt eine Zeitung, das « Genossenschaftliche Volksblatt », heraus, die u. a. in speziell für sie bestimmter Ausgabe sämtlichen Mitgliedern des Konsumvereins Chur zugesandt wird. Dieser pries in der Nummer vom 26. November 1926 seinen Mitgliedern in Inseratform sein Schuhgeschäft an und bemerkte dabei in einer Ecke des Inserates unter besonderer Hervorhebung : « Restpaare“” in diversen Artikeln, zu billigsten Preisen. » Die Bekanntmachung befindet sich auf der vierten Seite der Zeitung, die ausschliesslich für Mitteilungen des Konsumvereins Chur bestimmt ist. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden erblickte in dieser Anzeige eine verbotene Ausverkaufsankündigung und entschied daher am 10. Januar 1927 : « Herr Verwalter H. Springer wird in eine Busse von 30 Fr. verfällt, Er hat ausserdem die umgangene Ausverkaufspatentgebühr mit 40 Fr. nachzuzahlen. » Der Entscheid ist wie folgt begründet : « Im « Genossenschaftlichen Volksblatt » erliess das Schuhgeschäft des Konsumvereins ein Inserat mit nachstehendem Wortlaut : « Restpaare in diversen Artikeln, zu billigen Preisen 5 % Kassaskonto ; ferner machen wir die Mitglieder darauf aufmerksam, dass wir die Preise unserer Schuhwaren den heutigen Tagespreisen entsprechend redu::iert haben. » Gemäss ständiger Kleinrätlicher Praxis werden alle Arten des Absatzes, bei welchen das Publikum in den Glauben versetzt wird, es handle sich um eine äusserst günstige Kaufgelegenheit, als Ausverkauf bezeichnet. Der Verwalter des Konsumvereins ist nicht im Besitze eines hiezu erforderlichen Ausverkaufspatentes. » B. — Gegen diesen Entscheid haben Springer und der Konsumverein Chur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Es wird geltend gemacht : Die Verkaufsankündigung sei willkürlich falsch wiedergegeben worden. Insbesondere gehörten die Worte «zu billigen Preisen » nicht zu 5 % Kassaskonto ». Ferner sei die Annahme, dass es sich um einen Ausverkauf handle, willkürlich, weil es hiefür nicht genüge, wenn das Publikum in den Glauben versetzt werde, es handle sich um eine äusserst günstige Gelegenheit, und weil zudem im vorliegenden Fall das Publikum nicht durch eine öffentliche Ankündigung in diesen Glauben versetzt worden sei. Überhaupt sei der Begriff des Ausverkaufs in einer mit dem kantonalen Gesetzestext nicht vereinbaren Weise ausgedehnt worden. In der Mitteilung, dass die Preise der Marktlage angepasst und ein Kassaskonto von 5 % gewährt werde, lasse sich eine Ausverkaufsankündigung nicht erblicken. Ebenso sei es Willkür, eine solche in der Anzeige der „Abgabe von Restpaaren zu sehen. Derartige Resten von Schuharten, die man ausgehen lassen wolle, gebe es jahr- ‘aus, jahrein, sei es, weil sie der herrschenden Mode nicht entsprechen, sei es, weil sie von der Fabrik nicht mehr hergestellt werden, oder aus andern Gründen. Auch in - Manufakturläden würden wohl das ganze Jahr hindurch Resten abgegeben, was kein Mensch als Ausverkauf betrachten werde. Das Bundesgericht selber habe im Urteil
I.
S. Löliger vom 1. Oktober 1926 erklärt, ein Inserat mit der Ankündigung von « Stoff- und Seidenresten in reichlicher Auswahl » könne nicht als Ausverkaufsanzeige angesehen werden, und doch würden Resten stets billiger verkauft als andere Ware. Der Entscheid des Kleinen Rates bilde ferner eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit.
C. — Der Kleine Rat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. ausgeführt : « Entscheidend ist, dass der Passus « Restpaare in diversen Artikeln, zu billigen Preisen » im Inserate enthalten ist. Massgebend ist, dass ein Teil des Warenlagers zu herabgesetzten Preisen abgestossen werden wollte, und man die Käufer vermittelst Inserat auf diese günstige Gelegenheit aufmerksam machte. Dass dieser Tatbestand ohne Willkür oder Verletzung von Art. 31 BV unter Art. 3 Ziff. 1 des bündnerischen Gesetzes über den Markt- und Hausierverkehr von 1900 subsumiert werden kann, hat das hohe Bundesgericht schon mehrmals entschieden (vgl. BGE vom 1. Oktober 1926 i. S. Emil Löliger). »
Erwägungen
Der Kleine Rat erblickt nach seiner Vernehmlassung wesentlich in der Anzeige, dass « Restpaare in diversen Artikeln zu billigsten Preisen » abgegeben werden, die Veranstaltung eines patentpflichtigen Ausverkaufs. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Reklame für das Schuhgeschäft im übrigen im Entscheid des Kleinen Rates willkürliech verdreht wiedergegeben worden ist.
Ob die erwähnte Annahme mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit vereinbar ist, hängt davon ab, ob die Bekanntmachung der Abgabe von billigen Restpaaren als Massnahme erscheint, die im Interesse der öffentlichen Ordnung der im Patentzwang liegenden besondern polizeilichen Kontrolle und Beschränkung bedarf. Das ist nach der Praxis dann zu bejahen, wenn es sich dabei um die Ankündigung eines Verkaufs handelt, der nur während vorübergehender Zeit zu besonders billigen Preisen stattfinden soll, daher leicht zu einer Täuschung des Publikums fihren kann und zugleich die Nachfrage künstlich zum Schaden der ihr Geschäft normal betreibenden Konkurrenten steigert (vgl. BGE 38 I S.72; 46 IS. 332; 48 I S. 285 f. und 457). Diese Voraussetzung trifft nicht zu. Die Bekanntmachung des Konsumvereins erweckt nicht den Eindruck, dass dieser eine bestimmte Menge von Restpaaren durch Einräumung besonderer Vorteile während verhältnismässig kurzer Zeit abstossen wolle. Die Anzeige über den Verkauf von Restpaaren bildet nicht die einzige in der in Frage stehenden Nummer des Genossenschafstsblattes enthaltene Reklame für das Schuhgeschäft, sondern nur einen Kleinen Teil einer dieses Geschäft betreffenden Bekanntmachung. Sie bringt daher den Leser nicht auf die Vermutung, dass es dem Konsumverein zur Zeit hauptsächlich darum zu tun sei, einen Posten Restpaare abzubringen, wie denn auch jede Andeutung über die Menge der feilgehaltenen Restpaare fehlt. Vielmehr wird mit der Anzeige lediglich auf die in gewissen Gewerbebetrieben, besonders im Schuhhandel, häufig eintretende Tatsache hingewiesen, dass Resten vorhanden sind, die besonders billig abgegeben werden. Man hat es also mit einer Bekanntmachung zu tun, die auf eine immer bestehende oder doch stets sìch wiederholende Verkaufsgelegenheit hinweist und durch welche die Nachfrage nach Schuhen beim Konsumverein kaum in irgendwie erheblicher Weise künstlich ‘gesteigert zu werden vermag. Ebensowenig besteht bei dem dadurch veranlassten Verkauf eine besondere ausserordentliche Gefahr der Täuschung oder Übervortei- „lung des Publikums und damit ein öffentliches Interesse an einem speziellen polizeilichen Schutz. Unter diesen Umständen verstösst es wider die Handels- und Gewerbefreiheit, dass die in der Anzeige des Konsumvereins in _ Beziehung auf die Restpaare liegende Verkaufsveranstal-
: tung dem Patentzwang unterworfen worden ist. Der Entscheid des Kleinen Rates muss daher aufgehoben werden. Ob auch eine willkürliche Verletzung der kantonalen Vorschriften über den Ausverkauf vorliege, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom-10. Januar 1927 aufgehoben.
ITL NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT