Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

56 III 163

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Du 1 oct. 1930

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bge-atf-dtf/56-iii-163/de/56-iii-163

Consulté le 10 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Recueil officiel des arrêts du Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 26 décisions citantes n’a été analysée.

56 III 163

56 III 163

Rubrum

42. Entscheid vom 1. Oktober 1920 i. S. Egli,

Einem Betreibungsbegehren, das nicht genaue Angaben über den geforderten Zins enthält, darf keine Folge gegeben werden. Ist es aber gleichwahl geschehen, s0 darf nur für den Kapitalbetrag ein Verlus £- schein ausgestellt werden. SchKG Art. 67 Ziff, 3.

Sachverhalt

L'office doit refuser de donner suite à une réquisîition de poursuite qui ne renferme pas d’indications précises au sujet des intérêts réclamés. Si la poursuits a été néanmoins introduite, l'acte de défaut de biens ne devra être délivré que pour le capital de la créance. Art. 67 ch. 3 LP.

L'ufficio deve rifiutarsi di dar seguito ad una domanda esecuzione, che non indichi esattamente gli interessi reclamati. Se, nondimeno, l’esecuzione fu introdotta e condotta a termine, l’atto di rarenza non sarà emesso che per il capitale. — Art, 67 cif. 3 LEF.

154 Schuldbetrsibungs- und Konkursrecht. N° 42.

Am 10. Dezember 1928 hatte die Rekursgegnerin beim Betreibungsamt Hohenrain gegen den Rekurrenten das . Betbreibungsbegehren gestellt für :

« Forderungssumme : 3199 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1919, abzüglich 1648 Fr. 90 Cte. für gemachte Zahlungen, zuzüglich Zins zu 5 % je seit erfolgten Zahlungen, vide unten.

Grund der Forderung und Datum der Ausstellung der Schuldurkunds : Alimentationsbeiträge It. Vergleichen vom 4. 10. 1919, erstmals fällig pro 1. 10, 1919 bis und mit 1. Dezember 1928 = 2775 Fer.; 300 Fr. rückständige Alimente ebenfalls It. Vergleich wie oben ; 40 Fr. Adyokaturen It. Vergleich ; 64 Fr. 70 Cts. It. sbatthalteramtlich fixierte Kostennota, sowie 19 Fr. 85 Cts. bisher bezahlte Betreibungskosten. Von allen diesen Beträgen gehen ab 1648 Fr. 90 Crs. geleistete Zahlungen plus Zins hievon zu 5 %, nach Massgabe der Daten der erfolgten Zahlungen. Wir werden sr. Zt. über die Zinsen der Forderungen, wie der Zahlungen eine Aufstelhmg machen, sobald die Betreibung soweit gediehen iat... » Diesem Betreibungsbegehren gab das Betreibungsamt ohne weiteres durch Zustellung eines entsprechend ausgefertigten Zahlungsbefehles Folge, gegen welchen der Bekurrent weder Recht vorschlug, noch Beschwerde führte. In der Pfändungsurkunde setzte es dann in die Rubrik « Betrag der Forderung. Forderung allein » die Subtraktion der Beträge 3199 Fr. 55 Cts. — 1648 Fr. 5° Cts. = 1550 Fr. 65 Cts, ein und in die Rubrik « Zins und Kosten etwa » einfach «Z & K ». Als die Rekursgegnerin nach Ablieferung des aus der Lohnpfändung erzielten Betrages von 377 Fr. 50 Cts. den Verlustschein beziehen wollte, verlangte das Betreibungsamt, «da wir dies aus dem Betreibungsbegehren nicht entnehmen konnten, eine Aufstellung der Zinsberechnung », und « als dann diese sehr komplizierte Zinsberechnung (Staffelrechnung) einlangte, haben wir sie ohne weiteres als richtig angenommen und gestützt darauf den Verlustschein ausgestellt», und zwar für 1557 Fr. 35 Cts. nach folgender Berechnung : Kapital (3199 Fr. 55 Cts. — 1655 Fr. 90 Cts. =) 1543 Fr. 65 Cts., Zinsen laut Aufstellung 378 Fr. 65 Cts., Kosten 12 Fr. 55 Cts., zusammen 1934 Fr. 85 Cis. ; Ergebnis der Betreibung 377 Fr. 50 Cts. ; ungedeekt gebliebener Betrag 1557 Fr. 35. .

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Verlustscheines.

Die untere Aufsichtsbehörde ordnete eine « Bankexpertise » über die Berechnung der Zinsforderung an.

Die obere Aufsichtsbehörde hat am 4. September 1930 die Beschwerde abgewiesen und dem Rekurrenten die Expertenkosten von 5 Fr. auferlegt.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Sechuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Gemäss Art. 67 Ziffer 3 SchKG sind im Betreibungsbegehren anzugeben — und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1 enthält der Zahlungsbefehl diese Angabe — : « die Forderungssumms..., bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. » Die derart bezifferten Beträge einschliesslich Betreibungskosten sind massgebend für den Umfang der Pfändung, der Verwertung, der Zuteilung des Reinerlöses und des im Verlustscheine zu verurkundenden Verlustes (Art. 97 Abs. 2, 144 Abs. 4, 149 Abs. 1 SchKG), es wäre denn, dass jene Beträge durch Reehtsvorschlag, Abschlagszahlungen u. dgl. Reduktionen erfahren.

Vorliegend wurde im PBetreibungsbegehren zwar nicht die Forderungezsumme selbst angegeben, für welche Betreibung angehoben werden wollte. Indessen ist sie durch blosse Subtraktion der angegebenen ursprünglicbhen Forderungssumme und der angegebenen Summe der geleisteten Zahlungen unschwer zu ermitteln, sodass mit Bezug auf das Kapital Betreibungsbegehren und Zah- 166 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 42, lungsbefehl den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Ausserdem ist angegeben der Zinsfuss, dagegen dann nicht der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Vielmehr * ist aus Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl unzweideutig zu ersehen, dass Zins von, 3199 Fr. 55 Cts. seit 1. Oktober 1919 nicht bis zur Verwertung gefordert werden will, sondern nur bis zu einem dazwischen liegenden Zeitpunkte, von da an dann nur noch Zins von einem durch eine Teilzahlung reduzierten Betrag und wiederum bis zu einem zwar späteren, aber vor der Verwertung liegenden Zeitpunkt u. s. w. Allein darüber, welches die reduzierten Forderungssummen seien, von denen schliesslich nur noch Zins gefordert werden wollte, und in welchen Zeitpunkten die Reduktionen eingetreten seien, fehlte es im Betreibungsbegehren und folglich auch im Zahlungsbefehl an jeglicher Angabe, sodass für den Betriebenen daraus nicht ersichtlich war, was insgesamt von ihm gefordert werde, und für das Betreibungsamt nicht, wofür die Pfändung Deckung bieten musste. In der Tat hatte die Gläubigerin selbst schon im Betreibungsbegehren eine spätere Aufstellung hierüber in Aussicht gestellt, obwohl nichts entgegengestanden hätte, die bis dahin geleisteten Zahlungen und geschuldeten Zinsbetreffnisse schon bei der Anhebung der Betreibung ziffermässig zu berücksichtigen. Richtigerweise hätte sich daher das Betreibungsamt auf dieses dem Ark. 67 Ziff, 3 SchKG nieht entsprechende Betreibungsbegehren gar nicht einlassen, sondern es zur Verbesserung im Sinne präziser Angabe der geforderten Zinse, allfällig eines aufgerechneten Gesamtbetrages, an die Gläubigerin zurückweisen sollen. War es doch nach eigener Angabe in der Pfändungsurkunde nicht einmal in der Lage, auch nur approximativ den Zinsenbetrag zu bestimmen, für welchen die Pfändung neben dem Kapitalbetrag und den mutmasslichen Kosten Deckung bieten musste. Allein wenn auch der Zahlungsbefehl an einem Mange! litt, der die ordnungsgemässe Durchführung

der Betreibung verunmöglichte, zo besteht doch heute nach erfolgtem Abschluss der Betreibung durch Ablicferung des Reinerlöses und Ausstellung des Verlustscheines kein zureichender Grund. mehr, um das gesamte Betreibungsverfahren aufzuheben, umsoweniger, ala von vorneherein nur eine Pfändung vollzogen werden konnte, die bei weitem nicht einmal den geforderten Kapitalbetrag zu decken vermochte. Jedoch darf dem Verlustschein nur der Betrag der im Zahlungsbefehl allein ziffermässig genau angegebenen Kapitalforderung zu Grunde gelegt werden, wie wenn überhaupt gar keine Zinsen gefordert worden wären, da dies eben in einem dureh Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl nicht genau umschriebenen Umfange geschehen ist. Namentlich ist es unzulässig, irgendwie auf die nachträglich von der Gläubigerin vorgelegte Zinsabrechnung abzustellen, nachdem der Betriebene keine Gelegenheit hatte, sich gegen die hieraus hergeleiteten Zinsforderungen durch Rechtsvorschlag zur Wehr zu setzen. Tievon abgesehen ist mit der rein rechnerischen Überprüfung jener Staffelrechnung nichts gewonnen ; denn ob der Zinsberechnung die richtigen Zahlungstage zu Grunde gelegt worden seien, liess sich hiebei nicht ermitteln, und eine Entscheidung darüber steht zudem keinesfalls den Aufsichtsbehörden zu. Daher muss der ausgestellte Verlustschein durch Streichung der Zinsen und entsprechende Abänderungen der durch Addition und Subtraktion berechneten Beträge reduziert werden, wobei auch der dem Betreibungsamt unterlaufene Rechnungsfehler (1648 Fr. 90 Cts. statt 1655 Fr. 90 Cts.) berichtigt werden kann. Endlich ist die Kostenauflage zu Lasten des Rekurrenten aufzuheben.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 67, Art. 97, Art. 144 et Art. 149 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 janvier 2026.

Cité dans