62 III 131
62 III 131
Rubrum
40. Entscheid vom 14. September 1936 i. S. Gutzwiller.
Sachverhalt
Der unbeschränkt haftende Teilhaber einer im Konkurse befindlichen Kommanditgesellschaft, über den selber ein Konkursverfahren eröffnet und (mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG) geschlossen worden ist, kann nicht gemäss Art. 40 SchKG auf Grund des früheren Eintrages im Handeleregister neuerdings auf Konkurs betrieben werden.
132 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. No. 40, Die Hängigkeit : eines Nachlassbegehrens der Gesellschaft im Konkurse (Art. 317 SchKG) hindert die Anhebung und Fortsetzung von Betreibungen gegen den Teilhaber nicht.
Lorsque la faillite d’un associé indéfiniment responsable d’une société en commandite elle-même en faillite a été clôturée (en l’espèce pour défaut d'actif, art. 230 LP), on ne peut invoquer l’article 40 LP et se baser sur l’ancienne inscription au registre du commerce pout poursuivre une seconde fois cet associé par la voie de la faillite.
La demande de concordat de la société en faillite (art. 317 LP) ne mei pas obstacle à ce que des poursuites soient introduites et continuées contre l’asgsocié.
It socio illimitatamente responsabile di una società in accomandita dichiarata in fallimento, contro il quale venne Pure iniziata una procedura fallimentare conchiusasì, in conformità dell’art. 2390 LEF, per mancanza di beni, non può essere escuss0 nuovamente in via di fallimento in forza dell’art. 40 LEF e della vecchia iscrizione nel registro di commercio.
La proposta di concordato della società fallita non ostacola l’inizio e la continuazione d’esecuzioni contro il socio.
Am 26. September 1935 wurde sowohl über die Kom-. manditgesellschaft Gutzwiller & Cle in Lig. wie auch über deren unbeschränkt haftenden Teilhaber Leo GutzwillerEtter der Konkurs eröffnet. Der Gesellschaftskonkurs ist noch hängig, das Verfahren gegen Leo Gutzwiller-Etter dagegen wurde bereits am 6. November 1935 mangels Aktiven eingestellt. Zur Zeit sind gegen ihn mehrere neue PBetreibungen hängig, in denen das Betreibungsamt am 22. April bezw. 12. Mai 1936 die Pfändung vollzogen hat. Mit Beschwerde vom 10. Juli 1936 verlangt er Aufhebung dieser Pfändungen, weil er kraft der zwingenden Bestimmung von Art. 40 SchKG bis nach Ablauf von sechs Monaten nach bekanntgemachtem Schluss des Gesellschaftskonkurses noch auf Konkurs betrieben werden müsse. Von den kantonalen Beschwerdeinstanzen, der obern mit Entscheid vom 10. August 1936, abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht am Beschwerdeantrage fes. Er beruft sich nun auch darauf, dass die Gesellschaft im Konkurse einen Nachlassvertrag anstrebt. Der den Nachlassvertrag mangels hinreichender Summenmehrheit verwerfende Entscheid der Nachlassbehörde vom 21. August 1936 is nach den Angaben des Rekurrenten am 5. September zugestellt worden und unterliegt noch der Weiterziehung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
Es steht fest, dass über den Rekurrenten selber am nämlichen Tage wie über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und in der Folge gemäss Art. 230 SchKG geschlosgen, also nicht etwa widerrufen worden war (vgl. JAEGER, zu Art. 230, N. 9). Die Vorschrift des Art. 40 SchKG hat hinsichtlich des Teilhabers aber nur zum Zweck, den Gläubigern der Gesellschaft wie auch den Privatgläubigern binnen einer bestimmten Frist nach Streichung im Handeleregister und Bekanntmachung der Löschung die bis dahin auf Grund des Registereintrages zulässige Konkursbetreibung gegen ihn weiterhin zu ermöglichen. Wird der Konkurs über den Teilhaber irgendwann binnen der Frist, gei es auch zu Beginn derselben, oder sogar schon vorher, eröffnet, so ist jener Zweck der konkursmässigen Liquidation seines Vermögens erfüllt, und es ist nach Beendigung eines solchen Konkurses kein Raum mehr für weitere Konkursbetreibungen, sofern er sich nicht etwa neuerdings in einer der nach Art. 39 SchKG in Betracht fallenden Eigenschaften in das Handelsregister hat eintragen lassen. Hier ist davon nicht die Rede. ÁÂus dem früheren Eintrag in das Handelsregister als Teilhaber der Gesellechaft lässt sich aber, wie dargetan, gegen die Pfändungen nichts herleiten.
2.
Auch die Hängigkeit eines Nachlassbegehrens der Gesellschaft im Konkurse stand der Fortsetzung der gegen den Rekurrenten angehobenen Betreibungen nicht entgegen, soweit sich diese überhaupt auf Gesellschaftsschulden beziehen. Allerdings ist einmal entschieden worden, dass mit der Bestätigung und Erfüllung dés von der Gegelleschaft angestrebten Nachlasevertrages nicht nur die 134 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41, Gesellschaft, sondern auch der subsidiär mit seinem ganzen Vermögen haftende Teilhaber frei werde (BGE 45 II 299 ff.). Ob daran bei nochmaliger Prüfung festgehalten werden könnte, braucht jedoch hier nicht geprüft zu werden. Denn die Hängigkeit eines solchen Begehrens hat keinen Rechtsstillstand für den Teilhaber zur Folge, und der Rekurrent, der gerade darauf ausgeht, die freie Verfügungegewalt über eine gepfändete Forderung wiederzuerlangen, hat auch nicht etwa für sich Nachlasstundung nachgesucht und erhalten.
Demnack erkennt die Sehuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.