68 III 162
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Rubrum
43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Oktober 1942 L S. Lanutwing und Speek gegen Röthlin.
Sachverhalt
Wirkung der Konkurseröffnung auf hängige Prozesse, Art. 207 SchKG. © Der Konkurs berührt die Aktivlegitimation (Legitimation zur Sache) des Klägers nicht, sondern schränkt nur seine Dispositionsfähigkeit ein. Diese erlangt er wieder, wenn die Konkursmasse auf die Weiterführung des Prozesses verzichtet and kein Gläubiger die Abtretung nach Art. 260 SchK verlangt.
Fiffet de la faillite sur les procès pendants, art. 207? LP.
Le demandeur qui tombe en faillite durant le Procès conserve s& qualité pour agir quant au fond ; la faillite a seulement pour effet de limiter son droit de disposition. Le failli recouvro cependant la plénitude de ce droit loreque la masse renonce à poursuivre le procès eb qu’aucun créancier ne demande la cessíion prévus à l’art. 260 LP.
Effetto del fallimento sulle cause pendenti, art. 207 LEF.
L'attore, che cade in fallimento nel corso della causa, conserva la veste per agire nel merito ; il fallimento ha soltanto come effetto di limitare il suo diritto di disposizione, Il fallito riacquista tuttavia in pieno questo diritto, qualora la massa rinunci alla continuazione della causa e nessun creditore chieda la cessíone prevista dall’art. 260 LEF.
Aus dem Tatbesiand : Der Beklagte Röthlin war Geschäftsführer der Buchdruckerei Speck & Cie in Zug. Sein Gehalt betrug monatlich Fr. 1250. — unter dem Vorbehalt, dass die Geschäftsbilanz eine 80 hohe Belöhnung erlaube. Unter Berufung auf diese Bestimmung richtete die Gesellschaft dem Beklagten im Jahre 1935 einen Lohn von nur Fr. 12 000,— 1936 einen solchen von nur Fr. 7920.— aus. In der Überzeugung, dass die ihm vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen gefälscht seien, erstattete der Beklagte gegen den Teilhaber Speck und den Vormund von dessen unmündigen Geschwistern, Landtwing, Strafanzeige wegen Betruges. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt.
Speck und Landtwing erhoben gegen Röthlin Klage auf Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von Fr. 12 000.— wegen falscher Strafanzeige.
Das Bezirksgericht Muri wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Appellation mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Da der Kläger Speck während der Appellationsfrist in Konkurs geraten war, wurde der Prozess nach Art. 207 SchKG vorläufig eingestellt. Das Konkursamt teilte dem Obergericht mit, dass die Konkursmasse die Fortführung des Prozesses ablehne.
Das Obergericht des Kantons Aargau verneinte die Aktivlegitimation des Klägers Speck unter Hinweis auf den über ihn ausgebrochenen Konkurs und wies die Klage des Landtwing ab.
Das Bundegsgericht bejaht die Aktivlegitimation des Klägers Speck, weist aber die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der beiden Kläger ab.
Erwägungen
Die Vorinstanz bat dem Kläger Speck die Aktivlegitimation abgesprochen wegen des vor der Appellationserklärung über ihn ausgebrochenen Konkurses. Der Konkurs berührt aber die Aktivlegitimation, d. h. die Legitimation zur Sache nicht. Der Gemeinschuldner bleibt Eigentümer seines Vermögens und Gläubiger der ihm zustehenden Forderungen ; entzogen wird ihm gemäss Arb. 204 SchKG nur die Dispositionsfähigkeit (vgl.
164 PSehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen), N° 483.
BGE 46 IIT 28). Es ist daher auf jeden Fall unrichtig, . wenn die Vorinstanz die sachliche Legitimation des Klägers Speck verneinte und gestützt darauf seine Klage ohne weiteres abwies. Der Konkurs hätte höchstens dazu führen können, auf die Appellation mangels Verfügungsfähigkeit des Klägers nicht einzutreten.
Allein auch diese Folgerung würde zu weitgehen. Allerdings wäre der Kläger nach der Konkurseröfnung zur Appellation zunächst nicht mehr befugt gewesen. Die Konkursmasse hat jedoch laut Schreiben des Konkursamtes Zug an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 die Vortführung des Prozesses abgelehnt, und damit hat der Kläger das Verfügungsrecht über die eingeklagten Forderungen zurückerlangt. In diesem Sinne . ist in BGE 46 III 27 f. entschieden. worden in einem Falle, wo die Konkursverwaltung es unterlassen hatte, einen Anspruch des Gemeinschuldners zur Masse zu ziehen, obwohl er ibr bekannt war. Das Gleiche muss erst recht dann gelten, wenn die Konkursmasse ausdrücklich darauf verzichtet hat, den Anspruch durch Fortführung des Prozesses für sich geltend zu machen. Und zwar tritt in einem solchen Falle der Kläger nicht erst mit der Rechtskrafé des Konkursschlusserkenntnisses wieder in sein Verfügungsrecht ein. Indem die Konkursmasse die Fortführung des Prozesses ablehnt und keiner der Konkursgläubiger die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verlangt, erlisecht das Konkursbeschlagsrecht über die Forderung, und damit fällt das Verfügungsrecht ohne weiteres an den Gemeinschuldner zurück (vgl. JäauR, Nr. 9 zu Art.
207.
7, 8. 70).
Die zürcherische Zivilprozessordnung erklärt in § 48 Abs. ‘2 ausdrücklich, der Gemeinschuldner könne den Prozess, wenn die Fortsetzung auf Rechnung der Masse abgelehnt werde, auf eigene Rechnung betreiben. Das gilt nach dem Gesagten schon allgemein von Bundesrechts wegen und daher auch dort, wo das kantonale Zivilprozessrecht einen derartigen Hinweis nioht enthält.
Über den Verzicht der einzelnen Konkursgläubiger, den Klageanspruch gestützt auf Art, 260 SchKG weiter zu verfolgen, geben die Akten keinen unmittelbaren Aufschluss. Der Verzicht darf aber daraus geschlossen werden, dass einerseits nach dem Schreiben des Konkursamtes an die Vorinstanz vom 14. Februar 1941 der Beschluss der Masse über die Fortführung des Prozesses auf dem Zirkularwege gefassb wurde (summariscbes Verfahren), womit also sämtliche Gläubiger vom Prozesse Kenntnis haben mussten, und dass andererseits in der Mitteilung dieses Beschlusses an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 keinerlei von einzelnen Gläubigern gestellte Abtretungsbegehren vorbehalten wurden. Der Beklagte stellt den Verzicht der Gläubiger denn auch nicht irgendwie in Abrede.