69 III 4
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Rubrum
2. Entscheid vom 12. Januar 1943 i. S. Gmür.
Ein vom Gläubiger dem Schuldner einseitig und unbedingt ausgestellter Rückzug der Betreibung gilt als zu Handen des Bebtreibungsamtes erklärt. Der Rückzug ist jedoch nicht vor Einreichung beim Ámte wirksam und darf meht mehr berücksichtigt werden, wenn er durch eine inzwischen eingetroffene abweichende Erklärung des Gläubigers (z. B. ein Fortsetzungsbegehren) überholt ist.
Retrait de la poursuiîte : La communication que le créancier fait au débiteur pour l'informer qu’il retire 8a poursuite doit êbre considérée comme faite à l’intention de l’o lorsqu’elle n’est ‘accompagnée d'aucune réserve, Le retrait de la poursuite n’a oependank pas d'effet aussi longtemps qu'il n’a pas été porté à la connaissance de l’offce et ne doit plus ôtre pris en considéóration s’il a étó expressément ou implicitement révoqué dans lF’intervalle, notamment par le dépôt d’une réquisition de continuer la poursuite.
Ritiro dell’eseccuzione : La comunicazione del creditore al debitore nel senso che ritira la sua esccuzione dev’essere considerata come fatta all’intenzione dell'ufficio, ze non è accompagnata da riserva. Il riiiro dell’esccuzione non ha tuttavia alcun effetto fino a tanto che non è stato portato a conoscenza dell'ufficio e non dev’essere preso in considerazione 86 è stato cspressamente od implicitaments revocato nell'intervallo, p. es., mediante domanda di proseguimento dell’eaccuzione.
In der Betreibung Nr. 3839 des Beat Gmür gegen Alois Gmür verweigerte das Betreibungsamt Reichenburg den Vollzug des auf provisorische Rechteöffnung gestützten Pfändungsbegehrens vom 17. Juli 1942 angesichts zweier vom Schuldner vorgewiesener Erklärungen des Gläubigers vom 10. Juni (« Juli ») und 14. Juni 1942, wonach die Forderung von Fr. 1500.— unter Nachlass von Fr. 200.— zurückziehe. Der Gläubiger führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung zu vollziehen und die neue Pfändungsurkunde Kostenfrei zuzustellen. Von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen (ausser dass das Betreibungsamt zur Rückerstattung eines Teilbetrages Von Fr. 2.— der Vollzugsgebühren verpflichtet wurde), hält er mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Beschwerdebegehren fest. Er fübrb wie schon in den kantonalen Instanzen aus, die mit dem Schuldner getroffene Abmachung habe auf der Zusicherung beruht, dass der Sehuldner für ihn Fr. 1300.— gerichtlich hinterlegt habe, was sich jedoch als unwahr erwiesen habe. Der Schuldner möge nach Art. 85 SchKG an den Richter gelangen und sich über die Erfüllung der Vereinbarung ausweisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : - Dass der Gläubiger eine hängige Betreibung zurückziehen kann, ist vom SchKG in Art, 278 Abs. 4 ausdrücklich angenommen, ausserdem in den Vorschriften über die Führung des Betreibungsbuches berücksichtigt (Art. 30 Kolonne 20, E « Abstellung durch den Gläubiger ») und entepricht denn auch ständiger Praxis (vgl. BGE 59 III 136). Der Rückzug der Betreibung erfassb deren Grundlage, das Betreibungsbegebren, und hat dementsprechend (mit Vorbehalt zivilrechtlicher Gründe des Untergangs der Forderung) nicht mehr, aber auch nicht weniger Zur Folge, als dass eine neue Betreibung angehoben werden 6 - Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2, muss, wenn der Gläubiger dann später doch wieder den Weg der Zwangsvolletreckung beschreiten will. Indessen liegt ein Rückzug, wie im bereits angeführten Entscheide aúsgesprochen, nur in einer dahingehenden an das Betreibungsamt gerichteten Erklärung, wogegen mit einer Erklärung an den Schuldner, des Inhalts, die Betreibung werde zurückgezogen, nur entweder eine Verpflichtung eingegangen Wird, dies alsbald gegenüber dem Betreibungsamt zu tun, oder aber der Schuldner ermächtigt wird, von der Erklärung des Gläubigers als einer wenn auch nicht unmittelbar an das Betreibungsamft, zo doch zu dessen Handen abgegebenen Rückzugserklärung Gebrauch zu machen, indem er sie an das Betreibungsam&t weiterleitet. Jedenfalls isb die Betreibung erst in dem Augenblick wirksam zurückgezogen, in dem das Betreibungeamt eine einwandfreie Rückzugserklärung erhält, nicht schon bei Abgabe einer dahingehenden Willensäusserung des Gläubigers an den Schuldner. Hier nun fehlt es an einer vom Gläubiger dem Betreibungsamt selbst abgegebenen Rückzugserklärung. Dagegen fragt sich, ob der Schuldner nicht befugt gewesen wäre, die ihm abgegebenen Erklärungen dem Betreibungsamte als zu dessen Handen abgegebene Rückzugserklärungen zu unterbreiten. Wenn BGE 59 III 136 hiefür eine ausdrückliche und sechriftliche Vollmacht verlangt, s0 versteht sich dies für den Fall, dass, wie damals, die Rückzugserklärung nur eine von mehreren Vertragsklauseln ist. Im vorliegenden Falle liegt jedoch eine selbständige Erklärung des Gläubigers vor, die ihrem Wortlaute nach nicht wohl anders als zu Handen des Betreibungsamtes abgegeben sein konnte. Nun hat
aber der Schuldner die Erklärung nicht an das Betreibungsamk eingereicht und auch in dem erst am 25. Juni 1942 vom Gläubiger angehobenen Rechtsöffnungsverfahren sich nicht auf die Rückzugserklärung berufen. Es braucht nicht geprüft zu werden, wieweit dieses Verhalten einen Beweis für die von Gläubiger bebauptete unerfüllte Bedingung bilde, an die der Rückzug der Betreibung geknüpft worden sei. Vielmehr fällt die Rückzugserklärung für die Betreibungsbehörden einfach deshalb auaser Betracht, weil sie dem Betreibungsamt vom Schuldner erst anlässlich des Pfändungsvollzuges unterbreitet wurde, als sie durch das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers überholt war. Denn wenn das Betreibungeamt eine, seÏ es auch zu seinen Handen dem Schuldner abgegebene Rückzugserklärung erst nach Empfang einer gegenteiligen direkten Erklärung des Gläubigers selbst erhält, so0 darf es jene nicht mehr berücksichtigen, Solchenfalls ist, wie der Rekurrent mit Recht geltend macht, der Schuldner, wenn er (unter Vorbehalt der vom Gläubiger vorzubringenden Einwendungen) auf der Verbindlichkeit der Rückzugserklärung beharren will, in der Tat darauf angewiesen, im Sinne von Art. 85 SchKG an den Richter zu gelangen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, die Pfändung zu vollziehen.