70 II 212
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38. Auszug aus dem Urteil der TL. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1944 i. S. Kursaal Bern A.-G. gegen Kappeler, Werkvertrag sVorstellumgsbesuchsvertrag).
Vertragspflicht des Veranstalters, die Vorstellung ohne Schädigung der zahlenden Besucher durchzuführen (Art. 368 und 97 OR).
Haftung des Vertragsschuldners für Hilfsperesonen (Art. 101 OR).
Untorechied gegenüber der Haftung des Geschäftsherrn (Art, 55 ).
Contrat d'entreprisge (contrat d’admission à un spectacle).
Obligation contractuelle de l’organisateur du spectacle de le donner aux spectatéurs payants sans leur causér un dommage Reapongsabilité du débiteur de lPobligation pour 8es auziliaires (art. 101 CO).
Différence d’avec la responsabilité de l’employeur (art. 55 CO).
Contratto d'appalto (contratto d’ammissíione ad uno spettacaolo).
Obbligazione contrattuale dell’organizzatore dello spettacolo - di darlo agli epettatori paganti senza causar loro un danno Responsabilità del debitore dell’obbligazione per le sue. persone ausîtiarie (art. 101 CO).
Differenza rispetto alla responsabilità del padrone (art. 55 CO).
Die Beklagte betreibt den Kursaal Schänzli in Bern. Am 1. August 1942 veranstaltete sie eine Bundesfeier mit musikalischen Darbietungen und Feuerwerk. Sie lud, dazu öffentlich ein und verlangte einen Eintrittspreis von Fr. 1.50. Die 1931 geborene Klägerin nahm an diesem Anlags teil ; ihr Vater bezahlte für sie das Eintrittsgeld.
Das angekündigte Feuerwerk wurde im Kursaalgarten abgebrannt. Dieser war s0 abgesperrt, dass nur der hintere Teil für die Zuschauer frei blieb, Viele Personen hielten gich aber in der Wandelhalle auf, die den Garten auf der einen Seite begrenzt. Unter ibnen befand sich auch die Klägerin. Sie schaute durch das geschlossene Fenster hindurch dem Feuerwerk zu. Plötzlich wurde eine Fensterscheibe durchschlagen. Glassplitter und Teile einer graugrünlichen Masse drangen in die Augen der Klägerin und verletzten gie 80 schwer, dass das rechte Auge entfernt werden musste.