71 II 68
71 II 68
Rubrum
18. Urteil der II. Zivilabteilang vom 25. April 1945 - LL S. Betge.
Wie lange bleibt eine Vormundschaft zufolge Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB) bei bedingter Entlassung mit einer die restliche Strafzeit iüberschreitenden Probezeit bestehen (Art. 432 Abs. 2 ZGB, Art. 38 Ziff. 2 und 4 StGB) ? Darüber ist nicht bei der Entlassung, sondern später und zwar im Verfahren betreffend Aufhebung der Vormundschaft zu entscheiden.
Sachverhalt
Durée de la tutelle du détenu libéré conditionnellement, lorsque le délai d'épreuve dépasse le restant de la peine (art. 371 eb 432 al. 2 CC ; 38 ch. 2 et 4 CP). Question à résoudre non pas lors de Ila libération, mais dans la procédure en mainlevée de la tutelle.
Durata della tutela a cagione di una condanna a pera privativa della libertà (art. 371 CC) in caso di liberazione condizionale con periodo di prova superiore al residuo penale (art. 432 cp. 2 CC, art. 38 cifra 2 e 4 CP). La questione è da risolversi nella procedura di revoca della tutela, non già all’atto della Tiberazione.
A.
— René Betge verbüsst eine bis zum 2. März 1946 dauernde Freiheitsstrafe. Am 6. April 1945 verfügte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die bedingte Entlassung aus der Strafhaft auf den 30. Juni 1945, mit einer Probezeit von vier Jahren und Anordnung einer Schutzaufsicht. « Die Vormundschaft .. hat bis zum Ablauf der Probezeit, d. h. bis 30. Juni 1949, weiter zu bestehen ».
B.
— Mit Eingabe vom 15. April 1945 an das Bundesgericht erhebt Betge Einspruch gegen die Verlängerung der Vormundschaft über den 2. März. 1946 hinaus.
Erwägungen
Die unrichtige Bezeichnung des Rechtesmittels schadet zwar nicht. Doch kann der vorliegende Einspruch mangels jeglicher Begründung nicht als wirksame Berufung in einer Entmündigungssache gelten (Art. 55, e OG). Übrigens liegt kein der Berufung unterliegender Entscheid in einer Entmündigungssache oder Vormundschafts-Aufhebungssache (Art. 44, c OG) vor. Der Regierungsrat hat den Rekurrenten. in der angefochtenen Verfügung nicht erst entmündigt, auch kein Begehren um Aufhebung der seinerzeit nach Árt. 371 ZGB angeordneten Vormundschaft abgelehnt. Ein solches Begehren war nicht gestellt, und es wäre denn auch verfrüht gewesen. Vielmehr legt der Regierungsrat nur die Wirkungen der bedingten Entlassung und der Probezeit auf die Dauer jener bereits bestehenden Vormundschaft fest. Über die nach Art. 432 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art, 38 Ziff. 2 und 4 StGB zu beurteilende Frage, ob bei bedingter Entlassung die Vormundgchaft bis zum Ende der Probezeit, also über die normale Strafzeit hinaus zu dauern habe, muss freilich das Bundesgericht entscheiden können. Dazu bietet aber nicht schon die hier angefochtene Verfügung Anlass, die darüber nicht zum voraus Recht schaffen kann. Ist der Rekurrent mit der Fortdauer der Vormundschaft länger als bis zum 2. März 1946 nicht einverstanden, s0 bleibt ihm unbenommen, alsdann bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Vormundschaft nachzusuchen und die Sache gegebenenfalls an das Bundesgericht weiterzuziehen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
IT. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS