72 II 421
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Rubrum
64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. November 1946 i. $. Grabemann gegen Genossenschaft Aspis.
Mäklervertrag, Art. 412 f. OR.
Provisionsanspruch mehrerer unabhängig voneinander . beauftragter Vermittlungemäkler, auf deren Zusammenwirken der Vertragesschluss zurückzuführen ist.
Courtage, ari. 412 gv. CO.
Droit anu salaire de plusieurs courtiers, commis indépendamment Pun de l’autre, et au concours desquels est due la conclusion du contrat, Contratto di mediazione, art. 412 e geg CO.
Diritto di più mediatori alla mercede, che sono stati incaricati in modo indipendente e al cui concorso è dovuta la conclusione del contratto.
3. — Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 61 II 81, 62 IT 344) hat die Vorinstanz entschieden, dass der Kläger, dessen Vermittlungstätigkeit nur im Verein mit derjenigen Etters zum Erfolg geführt hat, nicht die volle Provision beanspruchen könne, sondern nur einen sgeinem Anteil am Zustandekommen des Geschäftes entsprechenden Teilbetrag. Mit geiner Berufung verlangt der Kläger die Zusprechung der vollen vereinbarten Provision. Er kann sich dabei auf die Literatur berufen (vgl. OsER-SCHÖNENBERGER, OR Art. 413 N. 30, Art. 417 N. 5; BECKER, OR Art. 412 N. 25 ; REICHEL, Mäklerprovision S. 184 ; STAUDINGER 9. Aufl. Vorbem. 9 vor §8 652 Æ. ; PLANCK, Schuldverhältnisse, Vorbem. V 4a 8. 1123; ENNECCERVUS, Schuldverhältnisse, § 155 IL 2 8. 558). Diese steht in der Tat auf dem Boden, dass dort, wo der Vertrag auf das Zusammenwirken mehrerer unabhängig voneinander beauftragter Mäkler zurückzuführen ist, jeder von ihnen auf die volle Provision Ánspruch erheben könne. Dies deshalb, weil jeder von ihnen massgeblich am Erfolg teilhabe, für dessen Erreichung die volle Provision zugesichert worden sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden, wie das Bundesgericht schon in den von der Vorinstanz herangezogenen Entscheiden erklärt hat. Zwar kommt es beim Mäklerver- 422 Obligationenrecht. N° 64.
trag wesentlich auf den Erfolg an und sind Mass und Umfang der Tätigkeit des Mäklers, sofern wenigstens dureh sie ein für die Abschlussbereitschaft des Dritten mitbestimmendes Motiv gesetzi wurde, für die Bemessung seines Lohnes nicht ausschlaggebend. Deshalb hat der Mäkler denn auch selbst dann Ánspruch auf den ungeschmälerten Lohn, wenn der Auftraggeber die von jenem in Gang gebrachten Unterhandlungen selber in die Hand nimmt und es erskt ihm, gelingt, den Vertrag auf der Basis der vom Mäkler angeknüpften Beziehungen zum, Abschluss zu bringen. Daraus folgt aber nicht notwendigerweise, dass dort, wo die schliessliche Herbeiführung des angestrebten Erfolges nicht den zusätzlichen Bemühungen des Auftraggebers selber zu verdanken ist, sondern dem Eingreifen weiterer, ebenfalls vom Verkäufer beauftragter Mäkler, jeder von diesen Anspruch auf den vollen Mäklerlobn habe. Diese Lösung ist vielmehr als unbillig abzulehnen, weil sie zu einer übermässigen Belastung des Auftraggebers führen würde. Es rechtfertigt sich daber, bei der Mitwirkung mehrerer Mäkler die Bedeutung ibrer Tätigkeit innerbatb der zum Erfolg führenden Zusammenhänge gegenseitig abzuwägen und jedem von ihnen nach Massgabe seines Anteils am Erfolg einen - entsprechenden Anteil an dem vom Auftraggeber nur einmal zu entrichtenden Mäklerlohn zukommen zu lassen. Eine unbillige Härte gegenüber dem Müäkler liegt bierin nicht. Er muss damit rechnen, dass neben ihm noch andere Mäkler tätig sind ; denn im Liegenschaftenhandel beauftragt der Verkäufer regelmässig oder doch sehr oft mehrere Mäkler unabhängig voneinander. Will sich der Mäkter den ganzen Erfolg allein gichern, so kann er dies dadurch erreichen, dass er die Aufnahme einer Ausschlussklausel in den Vertrag verlangt. Dem Umbstand, ob die Aufträge an die verschiedenen Mäkler gleichzeitig oder zeitlich gestafflt erfolgen, kann bei dieser Betrachtungsweise keine Bedeutung zukommen. Án dem in den BGE 61 II 84 und 62 II 344 für den Fall gleichzeitiger Beauftragung mehrerer Mäkler — der damals nicht zur Entscheidung stand — gemachten Vorbehalt kann daher nicht festgehalten werden. Damit entfällt der vom Kläger erhobene Einwand, die in den erwähnten Entscheiden vorgenommene Teilung des Mäklerlohnes komme nur in Frage bei zeitlich auseinanderfallender Beauftragung mehrerer Mäkler, und mangels einer Behauptung der Beklagten in dieser Hinsicht bedeute die
Annahme der Vorinstanz, die Aufträge seien zeitlich gestaffelt erfolgt, einen Verstoss gegen die in Art. 8 ZGB aufgestellten Vorschriften über die Beweislast.
Vgl. auch Nr. 66. — Voir aussì n° 66.
ITT. PROZESSRECHT
Sachverhalt
Vgl. Nr. 62. — Voir n° 62.