72 IV 89
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Rubrum
88: Handelareisondo. N° 36. Kunden Ware abgegeben wird. Hiefür spricht einmal der Umstand, dass das Gegchäft sozusagen ständig bedient ist, Während des grösseren Teiles des Tages durch dis Geschäftsinhaberin selber, in der übrigen Zeit meistens durch ihr nahesiehende Personen. Auch hat die Besohuldigte die Verkaufsestelle durch eine Firmatafel gekennzeichnet. Dass darauf ein Hinweis auf den. Verkauf von Damenwäsche fehlt, ist von untergeordneter Bedeutung. Übrigens hat. sich die Beschuldigte durch. Anbringung eines Zettels bemüht, auch die Damenwäsche anzupreisen. Dass ihn Unbekannte, vermutlich Kinder, wiederholt weggerissen haben, ändert an. der Natur des Gesohäftes niohts. In Zeitungsinseraten hat die Beschuldigte es nicht nur als Verkaufsstelle für kosmetische Mittel, sondern auch für Damenwäsche empfohlen. Die Voraussetzungen des Art. 2, Abs. 2 lit, b HRG sind auf Grand der verbindlichen tatsäohlichen FVestetellungen der Vorinstanz erfüllt.
3, — Ob sich der Freispruch, wie die Vorinstanz annimmt, auch damit begründen lässb, die beiden Geschüftszweige der Beschuldigten, nämlich Herstellung und- Vertrieb von Mitteln für Schönheits- und Körperpflege einerseits und Handel mit Damenwäsche anderseits, bildeten ein einheitliches Tätigkeitsfeld, weshalb die Produktionsatätte des ersten Zweiges die: taxfreie Bestellungsaufnahme auch im zweiten rechtfertige, kann dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt der Kassationshof : Dis Niohtigkoitebesohwerde wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN
Sachverhalt
27, Urtell des Kassationshofes vom 7. Juni 1946 i. S. Camerini und Mitbeschuldigte gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Art. 268 BStP. Gegen einen Zwisohenentecheid, auf den die. ent- ‘gcheidende Behörde zurückkommen kann, isb die Niohtigkoitsbeschwerde nicht zuläasig.
Ari. 268 PPF. Le pourvoi en nullité n’east pas recevable contre un jugement incident sur lequel l'autorité € qui a stabué peut revenir.
Ari. 268 PPF. Ti ricorso per cassazione è irricevibile contro una Sentenza incidentale, sullá quale Pautorità che ha giudicato ‘Può rivenire.
Nach der mit BGE 68 IV 113 begründeten Roechteprechung des Kassationshofes ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz wegen Verletzung eidgenössischen Rechts nicht nur zulässig, wenn sie das Verfahren abschliessen, sondern auch, wenn es siích um blosse Zwischenentscheide handelt. Diese Reohteprechung ist bei der seither erfolgten Revision des Geseizes dadurch sanktioniert worden, dass der bisherige irreführende Ausdruck « Endurteil » des detache Gesetzestextes in « Urteil » abgeändert worden ist (Art. 268 BStP). Voraussetzung der Zuläesigkeit der Beschwerds. it aber, dass der Zwischenentscheid der létzten kantonalen Instanz endgültig ist; nioht bloss eine Véifügung Prozessleitenden Charakters, auf die späüter zurüsskgenommen werden kann. Die praktischen Gründe, die im angetühFel Präjudiz für die Weiterziehbarkeit der Zwischenentsoheidö an den Kassationshof genannt aind, treffen nur auf endgültige Entecheidungen zu, wo die Möglichkeit, die eidgenöasische Kassationsinstanz im gleichen Verfahren über die gleiche Frage wiederholt anzurufen, zunäüchest auf 28° Verfahren. N° 28.
Grund eines vorläufigen und später auf Grund eines endgültigen Tatbestandes, nicht besteht.
Der mit den vorliegenden Beschwerden angefochtene Entscheid, der die Einrede der Verjährung abweist, ist nicht endgültig. Die Vorinstanz behält sich vor, bei Beurteilung der Hauptsache auf die Frage der Verjährung zurückzukommen, wenn z.B. dem einen oder andern Ángeschuldigten die späteren strafbaren Handlungen, die sie im Fortsetzungszusammenhange mit den frühern ajeht, nicht nachgewiesen werden könnten. Ob ein solches Vorgehen den kantonalen Vorschriften über die Beurteilung von Vorfragen entspricht, hat der Kassationshof nicht zu entscheiden, da er gemäss Art. 269 BStP die Anwendung kantonalen Rechts nicht zu überprüfen hat. Jedenfalls ist es nicht notwendig. Es entepricht auch nicht der gewöhnlichen Auffassung über den Zwischenentscheid. Dieser ist sonst, wie im erwähnten Präjudiz verstanden, endgültig, unter Vorbehalt der Anfechtung durch ein Rechtsmittel, was freilich nicht selten dazu zwingt —'im Strafprozess so gut wie im Zivilprozess —, vorweg auf die Beurteilung der Hauptsache selbst einzugehen, wenn auch nur’ mit Wirkung für die Vorfrage.
Demnach erkennt der Kassationshof : “ ‘Auf die N: iohtigkeitsbesohwerden wird nicht eingetreten.
28. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 8. Juli 1946 i, S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzern, Basel-Stad Ari. 346 St GB. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergohen- (Art. 163 Æ. StGB) sind am Wohnort oder ibz des Schuldners zu. verfolgen, dies jedenfalls dann, wenn er mit dem Kon kurs- oder Betreibungsort zusammenfällt.
Art. 346 COP. Les crimes et délits dans la faillite et la poursuite pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent étre poursuivis au domicile ou au siège social du débiteur, cela en tout cas loreque ce lieu 88 confond avec le for de la faillite ou de la poursuite.
Ari. 346 CP. I crimini e delitti nel fallimento e nell’esecuzione per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono essere „perseguiti al domicilio o alla gode sociale del debitore, ciò in ogni caso quando questo luogo ei confonde col. foro del fallimento. o dolles CUZÍONSe.
Erwägungen
In der Sohweiz ausgesführte strafbare Handlungen sind am Orte der Ausführung, also dork, wo der Beschuldigte die strafbare. Tätigkeit vorgenommen hat, zu verfolgen und zu. beurteilen (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54).
Die. Anwendung dieser Regel auf Konkurs- und Betreibungsedelikte befriedigt nicht. Die Handlungen, in denen ein solches Verbrechen oder Vergehen liegt, werden nicht um ihrer selbst willen oder zum Schutze der Gegenpartei, mit welcher. das zu beanstandende Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, mit. Strafe bedroht, sondern wegen der Auswirkung, welche sie auf das Vermögen des Täters haben. Unter diesem Gesichtspunkt aber ist der Ort, wo die Handlung ausgeführt wird, derart zufällig und bedeutunggslos, dass er für den Gerichtsstand nicht massgebend sein darf, Das zeigt besonders. das Beispiel des- leiehtginnigen Konkurses. Die Ausführungshandlungen dieses Vergehens - bestehen darin, dass. der Schuldner « durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, gèwagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes seine. Zahlungsgunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zablungseunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert ». Regelmässig liegt also eine Vielbeit von Einzelhandlungen vor. Eine von ihnen herauszugreifen und davon den Gerichtsstand abhängen zu lassen, wäre absurd, so z. B. wenn man den Sehuldner wegen unverhältniemäesigen Aufwandes irgendwo da verfolgen wollte, wo er einmal leichtsinnig Geld ausgegeben hat. Dass auch, der Geriohtestand zur Verfolgung des betrügerischen Konkurses an einen ungeeigneten Ort könnte zu liegen