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76 I 338

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Du 22 nov. 1950

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bge-atf-dtf/76-i-338/de/76-i-338

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Recueil officiel des arrêts du Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

76 I 338

76 I 338

Rubrum

55. Urteil vom 22. November 1950 i. S. Spuler A.-G. gegen The East Asíatic Company Ltd und Obergerieht des Kantons Zürieh.

Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Sachverhalt

Die Kantone sind nicht befugt, bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen eine weitergehende als die im Staatsvertrag vorgesehene Rechtehilfe zu gewähren (Erw. 1).

Nach welchem Recht bestimmt sich die Gültigkeit der Schiedsklause! ? (Erw. 3).

Ahbschluss einer Schiedsklausel durch Verweis auf gedruckte, eine Schiedsklausel enthaltende Vertragsbedingungen einer Wirtschaftsorganisation (Erw. 4).

Handlhumngsvollmacht nack Art. 462 OR.

Voraussetzungen, unter denen der Kaufmann den Abschluss eines Handelsgeschäftes und der damit verbundenen Schiedsklausel durch einen hiezu nicht besonders ermächtigten Angestelltien gegen sich gelten lassen muss (Erw. 5).

Convention de Genève pour Pezxécution des sentences arbitrales étrangères.

En matière d’exécution de sentences arbitrales étrangères, les cantons n’ont pas le pouvoir d'accorder une entr’aide plus étendue que celle qui est prévue par le traité (consid. 1).

Loi compétente pour juger de la validité d’une clause arbitrale (consid. 3).

Conclusion d’un compromis arbitral par renvoi aux conditions générales imprimées d’une organisation. économique, renfermant une clauae compromissoire (consid. 4).

Pouvoirs du mandataire commercial selon Part. 462 CO.

Conditions auxquelles un commerçant doit se Ilaisser opposer un marché conclu et — en rapport avec celui-ci — une clause arbitrale souserite par un employé qui n’était pas spécialement autorisé à cet effei (consid. 5).

Convenzione di Ginevra per Pesecuzione di sentenze arbitrali esiere.

In materia di esecuzione di sentenze arbitrali estere, i Cantoni non hanno la facoltà di accordare un’assìistenza più ampia di quella che il trattato prevede (consid. 1).

Legge applicabile per giudicare della validità d’una clausola comPpromissoria (consid. 83).

Conclusione d’una clausola compromissoria mediante rimando alle condizioni generali estampate d’un’organizzazione economica che contengono un compromesso (consid. 4).

Poteri del mandatario commerciale giusta l’art. 462 CO.

Condizioni, alle quali un commerciante deve lagciarsi opporre un negozio coneluso e, in relazione ad ess0, una clausola compromissoria firmata da un impiegato che non aveva uno speciale mandato & questo fine (consid. 5).

A.— Am 18. /20. August 1948 verkaufte die Spuhler A.-G. Zürich der in Kopenhagen niedergelassenen East Asiatic Company Ltd, (im folgenden «Asgiatic A.-G. » genannt) 2085 Tonnen FMS Ceylon Copra (Nüsse zur Ölgewinnung) zum Preise von £ 97.10 per Tonne, lieferbar in Colombo. Der Abschluss des Kaufvertrages ging folgendermassen vor sich : Nach einer telephonischen Besprechung zwischen der Spuhler A.-G. und Leopold Hansen, dem Hamburger Agenten der Asiatic A.-G., bestätigte letztere in einem an die Telegrammadresse der Spuhler A.-G. gerichteten Telegramm vom 18. August 1948 den Kaufabschluss unter Beifügung verschiedener Bedingungen und der Klaugel « Vbrige Bedingungen laut London Copra Association Kontrakt No. 2 ». Am 19. August 1948 telegraphierte die Spuhler A.-G. der Asiatic A.-G. : « Telephonbezug Herrn Leopold Hansen, bestätigen Verkauf circa 2085 Tonnen Ceylon fms Copra, Bedingungen vollinhaltlich gemäss Eurem gestrigen Telegramm ». Überdies bestätigte die Firma Spuhler A.-G. diesen Kaufabschluss auch noch mit einem Expressbrief vom 19. August 1948, der unter den Kanufsbedingungen ebenfalls aufführt : « Im übrigen gelten die Bedingungen des Londoner Kontraktes No. 2 der London Copra Association ». Dieser Brief steht aúuf Geschäftspapier der Spuhler A.-G. und ist für sie von ihrem laut Handelseintrag nicht zeichnungsberechtigten Angestellten M. Meth unterzeichnet. Ein Doppel dieses Schreibens sandte die Ásiatic A.-G. am 20. August 1948 unterzeichnet an die Spuhler A.-G. zurück.

Der Kontrakt Nr. 2 der London Copra Association enfthält unter Zif. 15 eine Klausel, die in unbestritten gebliebener deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat :

« Schiedsgericht. — Jeder streitige Anspruch, der aus diesem Vertrag entsteht, isb ohne Verzug vorzubringen und zu entscheiden dureh ein Schiedsgericht in London, in Ubereinstimmung mit den auf der Rüekseite aufgedruckten Regeln der London Copra Association.

Ein Entscheid des Schiedsgerichts laut diesem Vertrag kann durch den High Court of Justice oder eine seiner Abteilungen auf Gesuch einer Partei einem ordentlichen Zivilgerichtsurteil gleichgestellb werden. » Die auf der Rüeckseite des Kontraktes aufgedruckten Regeln (Rules) sehen unter anderem vor, dass bei Weigerung einer Partei, einen Schiedsrichter zu ernennen, dieser durch die London Copra Association bezeichnet wird (Ziff. 10) und dass die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes anstelle des Schiedsgerichts ausgeschlossen .isL (Zif. 16).

Die Spuhler A.-G. konnte den Vertrag vom 18./20. August 1948 nicht erfüllen. Der Asiatic A.-G. gelang es, den Weiterverkauf von 835 Tonnen zu annullieren. Für die übrigen 1250 Tonnen forderte sie mit einem an die Spuhler A.-G. gerichteten Schreiben vom 6. September 1948 £ 1875 Schadenersatz. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wiederholte die Asiatic A.-G. mit Schreiben vom 183. September 1948 ihre Forderung und fügte bei :

« Sollten Sie aus irgend einem Grunde unsere Forderung nicht anerkennen wollen oder können, schlagen wir vor, die Frage laut Kontrakt durch eine Londoner Arbitrage entscheiden zu lassen. Auf alle Fälle erwarten wir von Ihnen Antwort. » Hierauf antwortete die Spubler A.-G. mit einem in ihrem Namen von (der laut Handelsregistereintrag Kkollektiv.zeichnungsberechtigten) M. Spuhler unterzeichneten Schreiben vom 17. September 1948, sie könne die Forderung nicht anerkennen und müsse daher auch eine Arbitrage in London ablehnen.

Mit Schreiben vom 18. September 1948 erwiderte die Asiatic A.-G., dass sie die Londoner Arbitrage, die nicht abgelehnt werden könne, anrufen werde, bezeichnete ihren Schiedsrichter und forderte die Spuhler A.-G. auf, ebenfalls einen Schiedsrichter zu ernennen, ansonst ein solcher durch die London Copra Association bestellt werde. Die Spuhler A.-G. bezeichnete jedoch keinen Schiedsrichter, sondern lehnte mit Schreiben vom 21. September 1948 ein Schiedsgericht in London neuerdings ab, weil sie nicht ausdrücklich eine Schiedsgerichtsklausel unterzeichnet habe, was Voraussetzung wäre für die Vollstreckung des Londoner Schiedsgerichts in der Schweiz.

Nachdem die London Copra Association für die Spuhler A.-G. einen Schiedsrichter bestellt hatte, verpflichtete das gemäss dem Kontrakt No. 2 dieser Association gebildete Schiedsgericht durch Versäumnisurteil vom 7. Februar 1949 die Spuhler A.-G. zur Bezahlung von £ 2187.10.0. Dieser Schiedsspruch wurde durch die King’s Bench Diyvision des High Court of Justice in London am 26. August 1949 als vollstreckbar erklärt. Die Kosten dieser Erklärung im Betrage von £ 23.03.9 wurden der Firma Spuhler A.-G, auferlegt und ebenfalls volletreckbar erklärt.

B.

— Die Asiíatik A.-G. leitete hierauf für die ibr im Schiedespruch zugesprochene Summe und für die Kosten der Vollstreckbarkeitserklärung Betreibung ein und stellte, als die Spuhler A.-G. Recht vorschlug, das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verweigerte diese, das - Obergericht des Kantons Zürich dagegen erklärte durch Urteil vom 23. Mai 1950 den Schiedsspruch vollstreckbar und erteilte der Asiatic A.-G. die definitive Rechtsöffnung für Fr. 26,818.75 nebst 5 % Zins seit dem 7. Februar 1949, für Fr. 284.30 nebst 5 % Zins seit dem 8. September 1949 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 10.—, die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 76.— und die Verfahrensentschädigung von Fr. 250.—. y Zur Begründung dieses Urteils wird im wesentlichen anusgeführt :

a) Laut Art. 81 Abs. 3 SchKG könne im Rechtsöffnungsverfahren der Beklagte gegenüber einem Urteile, das in einem fremden Staate erlassen worden sei, mit welchem ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urteile bestehe, die im Staatevertrag vorgesehenen Einwendungen erheben. Diese Bestimmung wolle jedoch den Kantonen eine weitergehende Rechtehilfe, als sie im Staatsvertrag vorgesehen sei, nicht verbieten. Im Kanton Zürich sei daher ein ausländisches Urteil zu vollstrecken, wenn entweder die im kantonalen Vollstreckungsrecht (§ 377 in Verbindung mit § 107 ZPO) oder die in einem Staatsvertrag umschriebenen Voraussetzungen gegeben séien. Im vorliegenden Falle seien übrigens die « Probleme und Ergebnisse » die gleichen, ob auf den Staatsvertrag, d.h. das Genfer Abkommen vom 26. September 1927, oder das von der Gläubigerin ebenfalls angerufene kantonale Vollstreckungsrecht abgestellt werde.

b) Sowohl nach dem Genfer Abkommen wie nach zürcherischem Prozessrecht wäre die Vollestreckung zu verweigern, wenn keine gültige Schiedsabrede vorliegen würde. Ob eine solche Abrede der Schriftform bedürfe, könne dahingestellt bleiben, denn die Spuhler A.-G. mache mit der Einwendung, dass weder ihr Bestätigungstelegramm noch ihr Bestätigungsschreiben vom 19. August 1948 von den hiefür zuständigen Personen unterzeichnet worden sei, keinen Formmangel, sondern einen Mangel an Vertretungsmacht geltend. Sie bestreite die Gültigkeit der Schiedsabrede, weil ihr Angestellter M. Meth, der die Telegramme und Schreiben abgesandt habe, weder Direktor noch Prokurist noch Handlungsbevollmächtigter sei. Hiebei übersehe sie aber, dass es nach dem Vertrauensprinzip für die Gültigkeit des Vertrages nicht auf die Stellung ankomme, die dem Angestellten Meth im innern, gondern auf jene, die ihm nach aussen eingeräumt gewesen sei, und dass der Eintrag im Handelsregister für die Vertretungsmacht der Organe und Angestellten einer Aktiengesellschaft nicht konstitutiv sei. Lasse die Geschäftsleitung es zu, dass ein Angestellter auf Geschäftspapier korrespondiere, und übe sie keine wirksame Kontrolle darüber aus, ob er sich im Rahmen seiner Befugnisse halte, s0 werde die Firma als Geschäftsherrin verpflichtet, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die beim Vertragspartner Zweifel an der Bevollmächtigung des Handelnden hätten hervorrufen müssen (BGE 74 IT 151 /2). Die Geschäftsleitung der Spuhler A.-G. habe aber ihren Staatsverträge. N°9 55. 343 Ángestellten Meth auf ihrem Geschäftspapier mit der Asiíatic A.-G. korrespondieren lassen und offenbar weder über die aus- noch die eingehende Korrespondenz eine wirksame Kontrolle ausgeübt. Die dänische Asiatic A.-G. habe auch keine Veranlasszung gehabt, daran zu zweifeln, dass Meth zum Abschluss des Vertrages befugt gewesen sei. Geschäfte, wie sie die Spuhler A.-G. zu treiben unternommen habe, wären undenkbar, wenn der ausländische Vertragspartner sich jedesmal zuerst beim zuständigen Handelsregisteramt in der Schweiz erkundigen müsste, ob die mit ihm korrespondierende Persönlichkeit zur Vertretung der Firma wirklich ermächtigt sei. Die Asiatic A.-G. habe auch nicht den geringsten Anlass gehabt, anzunehmen, der mit ihr verhandelnde Meth sei zwar zum Absgchluss des Kaufvertrages, nicht aber zur Unterzeichnung

der üblichen Schiedsklausel ermächtigt. Auf vielen Gebieten des internationalen Handels, und offenbar auch im Coprahandel, seien Schiedsklauseln die Regel. Übrigens sei es nicht einmal wahrscheinlich, dass Meth den innern Abmachungen über seine Befugnisse zuwidergehandelt habe. Die Spuhler A.-G. habe zwar mit den Briefen vom 17. und 21. September 1948 sowohl die Schadenersatzforderung der Asiíiatic A.-G. wie auch eine Arbitrage in London abgelehnt, diese Ablehnung aber nicht mit mangelnden Befugnissen Meth’s begründet, sondern sich in einer Art und Weise ausgedrückt, dass die Asiatic A.-G. habe annehmen müssen, der Vertrag sei zwar für die Spubler A.-G. rechtsgültig unterzeichnet, aber mit Bezug auf die Schiedsklausel nicht ausdrücklich genug gehalten. Auch habe sich in der Folge die Stellung Meth'’s in der Firma nicht geändert ; s80 habe er namens derselben am 17. Februar 1949 der Asiíatic À.-G. mitgeteilt, das Schiedsurteil werde nicht anerkannt.

C.

— Gegen diesen Entscheid des Obergerichts reichte die Spuhler A.-G. beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die von der Asiatic A.-G. nachgesuchte Voll- 344 Staatarecht.

streckbarkeitserklärung zu verweigern. Zur Begründung dieses Antrages wird unter Berufung auf Art. 1 lit. a und Art. 2 lit. c des Genfer Abkommens im wesentlichen ausgeführt :

a) Das Obergericht habe sich über die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise « glatt » hinweggesetzt. Sie habe Beweise dafür angerufen, dass sie nie CopraGeschäfte getätigt habe, dass weder ihr noch ihrem Angestellten Meth die Bedingungen der Copra-Association, insbesondere die FExistenz einer Schiedsabrede in diesen Bedingungen, bekannt gewesen sei und dass der Angestellte Meth das Geschäft mit der Beschwerdebeklagten ohne Wissen und Genehmigung der verantwortlichen Leiter der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe.

b) Die Frage, ob der Angestellte Meth die Beschwerdeführerin rechtsgültig zu einer Schiedsabrede habe verpflichten können, beurteile sich, wie das Obergericht zutreffend annehme, nach schweizerizchem Recht. Nach Art. 396 Abs. 3 und Art. 462 Abs. 2 OR sei zum Abschluss von Schiedsverträgen eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung erforderlich. Im Besitze einer solchen sei der Angestellte Meth nicht gewesen ; er habe auch gar nicht gewusst, dass in der Klausel : « im übrigen gelten die Bestimmungen des Londoner Kontraktes 2 » eine Schiedsklausel enthalten sei. Das von der Vorinstanz angerufene Vertrauensprinzip gehe keinesfalls soweit, dass es die in den Art. 396 Abs. 3 und 462 Abs. 2 OB stipulierte besondere und ausdrückliche Ermächtigung derogieren könnte. Die Vorinstanz übersehe, dass es sich in diesen Artikeln um Bestimmungen zum Schutze des Vertretenen handle und dass das Vertrauensprinzip eine ausdrückliche und besondere Ermächtigung nicht herbeizuführen vermöge. BGE 74 IT 151 sei hier nicht präjudizierend, da er nicht den Verzicht auf den ordentlichen Gerichtsstand betreffe ; überdies sei in jenem Falle der Angestellte zum Abschluss von Verträgen ermächtigt gewesen, was im vorliegenden Falle nieht zutreffe. Nach der ständigen Rechtsprechung sei ein Vertreter nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Ermächtigung auf den ordentlichen Gerichtsstand für den Vertretenen zu verzichten. Selbst wenn man das Vertrauensprinzip soweit zulassen wollte, dass man in der Korrespondierung Meth’s auf Geschäftepapier der Beschwerdeführerin eine Handlungsvollmacht im Sinne des Art. 462 OR erblicken würde, so fehle es eben doch auf jeden Fall an der zur Schiedsabrede erforderlichen ausdrücklichen besondern Ermächtigung. Fraglich könne höchstens sein, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdebeklagten für das Verhalten Meth’s schadenersatzpfichtig sei. Auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertragsabschlusses durch die Beschwerdeführerin liege nicht vor. Letztere habe vielmehr ein Schiedsgericht stets abgelehnt.

c) Im vorliegenden Falle sei die Schiedsabrede überdies auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie nicht klar sei. Der Kontrakt No. 2 der Londoner Copra-Ássociation enthalte nebst einer ganzen Menge anderer Bestimmungen auch eine Schiedsklausel. Meth habe gar nicht daran gedacht, eine Schiedsabrede zu vereinbaren.

D.

— Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Asiatic A.-G. beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit dem angefochtenen Entscheid dem vom Schiedsgericht der London Copra Association am 7. Februar 1949 im Forderungsstreite der Beschwerdebeklagten gegen die Beschwerdeführerin gefällten und durch die King's Bench Division des High Court of Justice in London am 26. August 1949 als volletreckbar erklärten Urteil auch die Vollstreckbarkeit für die Schweiz zuerkannt und sich hiebei sowohl auf die Vorschriften des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche wie auch auf 346 Staatasrecht.

das zürcherische Volletreckungsrecht gestützt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Vorschriften des Genfer Vollstreckungsabkommens geltend, spricht eich aber zur Vollstreckungserklärung insoweit nicht aus, als sie auf kantonales Recht gestützt wird. Diese Unterlassung veranlasst die Beschwerdebeklagte, den Antrag zu stellen, es sei auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, da nur eine der beiden Begründungen des obergerichtlichen Entscheides beanstandet werde und daber, selbst wenn diese Beanstandung sich als begründet erweisen sollte, der angefochtene Entscheid nicht aufgehoben werden könnte. Doch dieser Auffassung der Beschwerdebeklagten kann nicht zugestimmt werden.

Die Beschwerdeführerin geht in der staatsrechtlichen Beschwerde, wie sich aus dem Ántrage in Verbindung mit der Begründung ergibt, von der Annahme aus, dass der Beschwerdebeklagten die beim schweizerischen Richter nachgesuchte Vollstreckbarkeitserklärung verweigert werden müsse, wenn die im Genfer Abkommen aufgestellten * Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Annahme ist zutreffend und zwar aus einem doppelten Grunde :

a) Die Beschwerdebeklagte kann nicht, wie das Obergericht annimmt, ihr Vollstreckungsbegehren auch auf das kantonale Vollstreckungsrecht stützen. Richtig is zwar dass das Genfer Abkommen — wie sich aus dessen Art. 5 ergibt — nur Maximalerfordernisse für die Urteilesvollstreckung in den beteiligten Staaten aufstellt, diese daher nicht daran hindert, leichtere Vollstreckungsbedingungen zu gewähren. Doch in der Schweiz können leichtere Vollstreckungsbedingungen nicht von den Kantonen, sondern nur vom Bunde aufgestellt werden, wie sich aus Art. 8I Abs. 3 SchKG ergibt. Diese Vorschrift gewährt dem auf Grund eines ausländischen Urteils betriebenen Schuldner jeweils dann, wenn ein Staatsvertrag besteht, Anspruch darauf, mit allen in diezgem Vertrage vorgesehenen und der Vollstreckung entgegenstehenden Einreden gehört zu werden. Dieser Grundsatz kann wohl durch Bundesrecht eingeschränkt werden, nicht aber auch durch eine kantonale Vorschrift. Eine solche würde zwar nicht das Genfer Abkommen verletzen, wohl aber den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Auch inbezug auf das Genfer Abkommen gilt daber der Grundsatz, dass beim Fehlen der staatsvertraglichen Erfordernisse einem Vollstreckungsbegehren gegen den Widerspruch des Vollstreckungsbeklagten nicht entsprochen werden darf (BGE 13 8. 31 ; 53 I 219).

b) Sollte es aber zulässig sein, dass das kantonale Recht bei der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche eine weitergehende Rechtshilfe, als die im Genfer Abkommen vorgesehene, gewährt, s0 blieben sich im vorliegenden Falle — wie das Obergericht mit Recht feststellt und die Beschwerdebeklagte auch nicht bestreitet — « Probleme und Ergebnisse » gleich, ob auf das Genfer Abkommen oder auf das kantonale Vollstreckungsrecht abgestellt würde. Auch die bundesgerichtliche Kognition würde dadurch nicht beeinflusst ; denn die heute einzig streitige Frage, ob eine für die Beschwerdeführerin verbindliche SchiedsKklausel vorliege (vgl. die Ausführung in Erwägung Zif. 2), könnte vom Bundesgericht, auch wenn kein Staatavertrag vorläge und daher grundsätzlich kantonales Vollstreckungsrecht zur Anwendung käme, auf Grund von Art. 59 BV frei geprüft werden, da die in Frage stehende Schiedsklausel die Beschwerdeführerin einem Richter ausserbalb ihres Wohnsitzes unterworfen hakt.

Sind aber « Probleme und Ergebnisse » die gleichen, ob auf das Genfer Abkommen oder das zürcherische Vollstreckungsrecht abgestellt wird, 80 muss zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde die Rüge, dass auf Grund des Genfer Abkommens die Vollstreckung des Schiedsspruches nicht habe gewährt werden dürfen, genügen, zumal das kantonale Recht überhaupt keine dás Staatsvertragsrecht abändernde Vorschriften aufstellen darf.

348 Staaterecht.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Das Genfer Abkommen, dem die Schweiz, England und Dänemark beigetreten sind, stellt in Art. 1 die Voraussetzungen für die Vollstreckung der in einem Vertragsstaat gefällten Schiedseprüche auf und nennt in Art. 2 einige Fälle, in denen, auch wenn die in Art. 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind, die Vollstrecknng zu verweigern ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nur eine der in Art. 1 aufgeführten Vollstreckungsvoraussetzungen, nämlich die unter lit. a genannte, die verlangt, «dass der Schiedsspruch auf Grund einer Schiedsabrede oder einer Schiedsklausel ergangen ist, die nach der auf sie anwendbaren Gesetzgebung gültig sind ». Im übrigen beruft sich die Beschwerdeführerin nur noch auf Art. 2 lit. ec des Abkommens, der die Verweigerung der Vollstreckung vorsieht, « wenn der (Vollstreckungs-) Richter feststellt..., dass der Schiedsspruch nicht die in der Schiedsabrede erwähnten oder unter die Bestimmungen der Schiedsklaugel fallenden Streitpunkte betrifft oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten ». Doch der Anrufung der letztern Vorschrift kommt im vorliegenden Falle keine selbständige Bedeutung zu. Streitig ist ausschliesslich, ob das Urteil, mit dem das Schiedsgericht der London Copra Association am 7. Februar 1949 die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von £ 2187.10.0 verpflichtet hat, auf Grund und im Rahmen einer Schiedsklausel gefällt wurde, die nach der auf gie anwendbaren Gesetzgebung gültig ist.

Das trifft zu, wenn folgende zwei YVoraussetzungen gegeben sind :

a) Der unter der Firma der Beschwerdeführerin am 18./20. August 1948 mit der Beschwerdebeklagten abgeschlossene Kaufvertrag muss eine nach der massgebenden Gesetzgebung gültige Schiedsklausel enthalten, die sich auch auf die Ánsprüche der Parteien aus der ‘Nichterfüllung dieses Kaufvertrages bezieht, und b} die Person, die unter der Firma der Beschwerdeführerin den Kaufvertrag vom 18./20. August 1948 abgeschlossen hat, muss nach der massgebenden Gesetzgebung berechtigt gewesen sein, für die Beschwerdeführerin diesen Kaufvertrag abzuschliessen und in denselben eine Schiedsklausel aufzunehmen.

3.

Das Genfer Abkommen sagt nicht, nach welcher Gesetzgebung sich die Gültigkeit einer Schiedsklausel beurteile. Der Vollstreckungsrichter hat daher diese Gesetzgebung auf Grund der in seinem Lande geltenden Normen zu bestimmen. Nach dem in der Schweiz geltenden internationalen Privat- und Prozessrecht ist im vorliegenden Vall grundsätzlich das englische Recht anwendbar, als das Recht des Staates, in dem sich der Sitz des vereinbarten Schiedsgerichts befindet (BGE 57 I 302 ff. ; nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Schöni vom 27. Oktober 1933 ; i. 8. Silvana Holz-Industrie A.-G. vom 26. Oktober 1934 ; i. 8. A.-G. zum Verkauf von Getreideprodukten vom 1. Mai 1936). Dieser Grundsatz erleidet insofern eine Binschränkung, als die Frage, ob der Kaufvertrag vom 18./20. August 1948 von einer zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigten Person abgeschlossen worden sei, sich nach schweizerischem Recht beurteilt, als dem Recht, dem die Beschwerdeführerin untersteht. Über diese Fragen nach dem anwendbaren Recht besteht unter den Parteien Einigkeit.

Sie sind ferner sowohl darüber einig, dass das englische Recht, soweit es im vorliegenden Falle zur Anwendung kommt, sich mit dem schweizerischen Rechte deckt, wie auch darüber, dass beide Bechtsordnungen keine besondere Urkundsform für die Schiedsklausel verlangen, sondern die Vereinbarung auf dem Wege des Briefwechsels unter Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen zulassen (vgl. bezüglich des englizschen Rechts : WoLFF, Die Schiedsgerichtsbarkeit nach englischem Recht, bei SCHöÖNKE, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil- und Handelssachen in Europa $. 32; bezüglich des zürcherischen Rechts : STRAULI, ZPO Art. 359 Note 3).

4.

Der Kaufvertrag vom 18./20. August 1948 wurde — nach einem Telegrammwechsel — brieflich bestätigt und zwar einerseits von dem unter der Firma der Beschwerdeführerin handelnden M. Meth mit Schreiben vom 19. August 1948 und andererseite von der Beschwerdebeklagten in der Weise, dass sie am 20. August 1948 ein von ihr unterzeichnetes Doppel dieses Schreibens an die Beschwerdeführerin zurücksandte. Das Schreiben der letztern vom 19. August 1948 enthielt — wie schon der vorausgegangene Telegrammwechsel — die Klausel : «Im übrigen gelten die Bedingungen des Londoner Kontraktes No. 2 der London Copra Association ». Dieser Kontrakt No. 2 enthält auf der Vorderseite ales Ziff. I5 unter dem durch Sperrschrift hervorgehobenen Titel « Arbitration » eine Schiedsklanusel und auf der Rückseite Regeln (Rules), die sich zum grössern Teil auf die Organisation des Schiedsgerichts beziehen. Einem auch nur oberflächlichen Leser des Kontraktes konnte die Schiedsabrede nicht entgehen. Die Beschwerdeführerin wendet aber ein, sie habe den Beweis dafür oferiert, dass sie bzw. ihr Angestellter Meth am 18./20. August 1948 zum ersten Mal einen Kaufvertrag über die Lieferung von Copra abgeschlossen und den Kontrakt No. 2 der London Copra Association damals nicht gekannt habe. Doch hierüber hat das Obergericht mit Recht kein Beweisverfahren eröffnet, da hierauf nichts ankommen kann. Zu einer wirksamen Willenserklärung bedarf es nicht notwendig des Bewusstseins ihres Inhalts. Wer ein Schriftstück unterschreibt und damit einem andern eine Erklärung abgibt, muss diese, auch wenn er sich um deren Inhalt nicht gekümmert hat, gegen sich gelten lassen, sosfern nicht dem Empfänger bekannt war oder nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise bekannt sein musste, dass der Erklärungsinhalt nicht gewollt sei (BGE . 45 T 46 und dort zitierte frühere Entscheide ; BGE 54 I 74/5 ; 64 IT 357 ; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Riedling vom 10. Mai 1935 S. 9). Es fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdebeklagten bekannt war, die Beschwerdeführerin, bzw. ihr Angestellter, habe die Bedingungen des Kontraktes No. 2 der London Copra AÁssociation, ohne dieselben zu kennen, zum Vertragsinbalt gemacht. Aber auch mit der Möglichkeit, dass ein Geschäftemann in dieser unvernünftigen Weise handle, musste die Beschwerdebeklagte nicht rechnen...

5.

Das Urteil des Schiedsgerichts der London Copra Association vom 7. Februar 1949 beruht somit auf einer gültigen Schiedsgerichtsklausel, wenn die Beschwerdeführerin die auf dem Bestätigungsschreiben vom 19. August 1948 stehende Unterschrift ihres Angestellten M. Meth gegen sich gelten lassen muss, dieser also zum ÁAbschluss des Kaufvertrages vom 18./20. August 1948 und zur Aufnahme der darin enthaltenen Schiedsklausel ermächtigt war. Fine Ermächtigung kann, auch wenn das für den Vertretenen vorzunehmende Geschäft einer Form unterworfen ist, formlos erfolgen und zwar insbesondere durch ein konkludentes Verhalten, d.h. ein Verhalten, aus welchem nach den vorliegenden Umständen und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte geschlossen werden kann, daes der Vertretene den Willen hatte, den Vertreter zu bevollmächtigen. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Geschäftsherr es in einer auf Bervollmächtigung deutenden Weise geschehen lässt, dass sein Angestellter einem Dritten gegenüber als Bevollmächtigter auftritt (BGE 31 IT 672). «Es ist infolgedessgen für die Frage der stillechweigenden Bevollmächtigung nicht s0 sehr entscheidend, ob der Kaufmann die rechtsgeschäftliche Tätigkeit seines Vertreters im Einzelnen kennt und billigt, als vielmehr, wie die mit seinem Vertreter kontrahierenden Dritten sein Verhalten, das er gegenüber dessen Tätigkeit bekundet, auffassen müssen. Dürfen sie in guten Treuen annehmen, dass ihm das rechtsgeschäftliche Handeln seines Vertreters bei Beachtung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein konnte und daher von ihm gedeckt werde, s0 muss er sich bei diesem auf eine stillschweigende Vollmachterteilung hinweisenden Verhalten behaften und seines Vertreters Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen » (BGE 74 II 151/2). Die Eintragung im Handeleregister ist — auch wenn eine Aktien- 352 Staatarecoht.

gesellschaft Inhaberin des Geschäftes ist (Art. 720 OR)— weder nach innen noch nach aussen Voraussetzung der Vertretungsbefugnis.

Vorliegend hat die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin es zugelassen, dass ihr Angestellter M. Meth die an ihre Adresse eingehenden Geschäftstelegramme entgegennahm und beantwortete sowie in ihrem Namen und auf ihrem Geschäftspapier die Geschäftskorrespondenz erledigte und zwar selbst noch nachdem der Schiedsspruch ergangen war. Damit hat die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ihrem Angestellten Meth eine äussere Stellung eingeräumt, mit der nach der Verkehrsanschauung eine Vollmacht zum Abschluss von Handelsgeschäften verbunden zu sein pflegt. Zu Gunsten der gutgläubigen Beschwerdebeklagten muss daher eine Ermächtigung des Angestellten M. Meth zum Abschluss des Copra-Geschäftes vom 18./20. August 1948 angenommen werden, selbst wenn dem Angestellten die Geaschäftsleitung die Vollmacht hiezu nicht erteilen wollte. Darüber, ob diese Absicht bei der Geschäftsleitung vorhanden war, mussté somit kein Beweisverfahren durchgeführt werden. !

Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihr Angestellter Meth sich in ihrem Geschäft wie ein Handlungsbevollmächtigter betätigt hat, und möchte dahingestellt sein lassen, ob sie «auf Grund einer allfällig zu präsumierenden Handlungsvollmacht für dessen Handlungen einzustehen habe ». Sie glaubt aber, dass sie auch dann, wenn diese Frage bejaht werde, wenigstens die beim Geschäftsabschluss vom 18./20. August 1948 vorgesehene Schiedsklausel nicht gegen sich gelten lassen müsse, und zwar deshalb, weil M. Meth zum Abschluss einer SchiedsKlausel gemäss Art. 396 Abs. 3 und Art. 462 Abs. 2 OR einer besondern oder ausdrücklichen Ermächtigung bedurft hätte, eine solche ihm aber von der Geschäfteleitung nicht erteilt worden sei.

Art. 396 Abs. 3 OR (und infolgedessen auch ZB 1949 No. 78) fällt im vorliegenden Falle ausser Betracht. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das Auftragsverhältnis. M. Meth stand aber zur Beschwerdeführerin nicht in einem Auftrags-, sondern in einem Dienstverhältnis. Ob Art. 396 Abs. 3 OR unter Umständen auch bei einem Dienstverhältnis analoge Anwendung finden kann, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls iet eine analoge Anwendung von Art. 396 Abs. 3 OR dann ausgeschlossen, wenn der Dienstherr « Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes » ist ; denn in diesem Falle kann nur Art. 462 Abs. 2 OB Platz greifen. Diese Vorschrift umschreibt aber die Handlungen, zu deren Vornahme eine besondere oder ausdrückliche Ermächtigung nötig ist, nicht in gleicher Weise wie Art, 396 Abs. 3 OR. Vom « Annehmen eines Schiedsgerichtes » spriecht wohl Art. 396 Abs. 3, nicht aber auch Art. 462 Abs. 2. Es wird nun freilich die Auffassung vertreten, dass unter den in Art. 462 Abs. 2 OR verwendeten Begriff « Prozessführung » auch der Abschluss einer Schiedsklausel oder einer Gerichtsstandsvereinbarung falle (FUNK, Kommentar zu Art. 462 N. 2 lit. ec; ZB 1948 Nr. 66, 8. 140). Doch diese Auslegung des Wortes « Prozessführung » erweist gich als unzutreffend, zumal wenn der französische und italienische Text (« plaider », bzw. «stare in giudizio ») mitberücksichtigt wird. Wer beim Abschluss eines Kaufvertrages einen Schiedsvertrag oder eine Gerichtsstandsvereinbarung abschliesst, plaidiert nicht und steht nicht vor Gericht. Bezüglich der Sechiedsverträge und Gerichtsstandsvereinbarungen bleibt es daher bei der in Art. 462 Abs. 1 aufgestellten allgemeinen Regel. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf diese Rechtshandlungen, wenn sie zum gewöhnlichen Betrieb eines Gewerbes gehören, wie es der Geschäftsherr betreibt (OSsER-SCHÖNENBERGER zu Ärt. 462 N. 17 und 12; WAGNER, Die Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR, 8. 37). « Gewöhnlich » hat hiebei nicht den Sinn von «alltäglich », sondern bildet den Gegensatz von « Ungewöhnlich » oder « Aussergewöhnlich » (BECKER zu 23 AS 76 I — 1950 354 Staaterecht, Art. 462 N. 8). Die Beschwerdeführerin betreibt — laut Handelseregistereintrag — ein Export- und Importgeschäft. Auf vielen Gebieten des internationalen Handels (vgl. z.B.

bezüglich des Getreidehandels ; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. Ss. A.-G. zum Verkauf von Getreideprodukten vom 1. Mai 1939) bildet aber heute — wie das Obergericht in seinem Entscheide festgestellt hat und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet — der Abschluss von Schiedsklauseln die Regel und zwar insbesondere der Abschluss solcher Schiedsklauseln, durch die das Schiedsgericht einer wirteschaftlichen Organisation angerufen wird und mit denen dann regelmässig wenigstens für eine Partei auch ein Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand verbunden ist (BGE 64 I 186/7). Gehört aber die Vereinbarung einer Schiedsklausel, wie sie im Kaufvertrage vom 18./20. August 1948 enthalten war, zum gewöhnlichen Betriebe eines Export-Importgeschäftes, s0 erstreckte sich die Vollmacht des M. Meth auch auf die Vereinbarung dieser Klausel, ohne dass es hiezu noch einer besondern Ermächtigung bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch, als die Beschwerdebeklagte das Schiedsgericht anrief, in ihren Schreiben vom 17. und 21. September 1948 wohl das Schiedsgericht abgelehnt, aber nicht geltend gemacht, dass für sie der Kaufvertrag oder doch wenigstens die Schiedsklausel deshalb unverbindlich sei, weil dem Angestellten Meth, der das Telegramm vom 19. August 1948 verfasst und das Bestätigungsschreiben vom gleichen Tage unterzeichnet hatte, die Vertretungsbefugnis gefehlt habe. In diesem Verhalten der Beschwerdeführerin liegt zwar keine Genehmigung der Schiedsklausel, wohl aber lässt es den Schluss zu, dass M. Meth die Vollmacht zum Abschluss der Schiedsklausel besass (BGE 31 II 673).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

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