77 IV 94
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Rubrum
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Apri 1951 i. S, Allgöwer gegen Raggenbass.
Art. 177 StGB. :
Sachverhalt
1. Verhältnis zur Pressfreiheit (Erw. 3). :
2. Abgrenzung der Beschimpfung von der üblen Nachrede und der Verleumdung, Schutz des Ehrgefühls (Erw. 1).
3. Strafbarkeit eines beschimpfenden Werturteils, das an eine nieht ehrverletzende Tateachenbehauptung geknüpft wird (Erw. 3). Zulässigkeit des Wahrheitsbeweisges. Wann isb er erbracht ? (Erw. 4). i Art. 177 CP.
I.
Relation avee la liberté de la Ppresse (consid. 3).
2. En quoi l’injure diffère de la diffamation et de la calomnie ; protection du sentiment de l’honneur (consid. 1).
3. Est punissable un jugement de valeur injurieux fondé sur une allégation qui n’entame Pas l’honneur de la victime (consid. 2). Preuve de la vérité. Quand est-elle rapportée ? (consid. 4).
Art. 177 CP.
Ll. Relazione con la libertà della stampa (consid. 3).
2. In che differisce l’ingiuria dalla diffamazione e dalla calunnia ; Protezione del sentimento dell'onore sconsid. 1), 3. Punibilità di un giudizio di carattere ingiurioso fondato su di un'’allegazione che non offende l’onore della vittima (consid. 2). Prova della verità. Quando è fornita ? (consid. 4).
4A. — Am 31. August 1949 erschien im Presseerzeugnis « Der schweizerische Beobachter » ein Artikel, in welehem unter anderem ausgeführt wurde :
« Ein empörter Beobachterleser schreibt :
» Sie verurteilen mit Recht das geplante Spielkasino in Konstanz. Neben religiösen und ethischen Gründen, die dagegen sprechen, müsste der Schweiz, besonders dem Kanton Thurgau, wirtschaftlicher Schaden erwachsen. Während alle Zeitungen ablehnende Artikel veröffentlichen, der evangelische Kirchenrat vom Kanton Thurgau einen Protest verfasst, der Gemeinderat von Kreuzlingen mit 30 zu 0 Stimmen das Spielkasino in Konstanz verurteilt, die Hotels und verschiedene andere wirtschaftliche Zweige diese Spielhölle ablehnen, geht nun ausgerechnet der Bezirksstatthalter von Kreuzlingen hin und propagiert die Spielhölle an der Schweizergrenze. Man greift aich an .den Kopf, dass ein höherer thurgawscher Beamter, der sein Salär immerhin im Bezirk Kreuzlingen bezieht, einen solchen Skandal unterstützt. Er lässt. sích gar in « Sie und Er » photographieren und versucht mit allen seinen zahlreichen Verbindungen, das Kasino durchzudrücken.
Es ist ein Skandal, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern der dummen Kuhschweizer sich nach Auffassung des Herrn Bezirksstatthalters sanieren soll. Höher hinauf geht es nicht mehr ! Glücklicherweise hat das deutsche Ministerium von Freiburg vorläufig die Bewilligung für das Spielkasino nicht erteilt. Nun gehen aber die Konstanzer Behörden, unterstützt von der Schweizer Autorität, hin und versuchen mit allen Mitteln, die Spielhölle trotzdem durchzudrücken. Man will die Sache jetzt als « Geschicklichkeitespiel » darstellen, und der Entscheid falls daher in die Kompetenz des Stadtrates von Konstanz. Nach neuesten Meldungen soll das Kaaino trotz dem Entescheid aus Freiburg eröffnetwerden. ’ y Da staunen wir tatsgächlich. Aber es verwundert uns nicht mehr, wenn wir über den gleichen Herrn im « Tierfreund » lesen : ... » -B. — Otto Raggenbass, Bezirksstatthalter von Kreuzlingen, reichte am 20. Oktober 1949 gegen Dr. Walter Allgöwer, Redaktor des « Beobachters », Strafklage wegen. Ehrverletzung ein.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den. Beklagten frei. Das Appellationsgericht des Kantons BaselStadt, an das der Kläger die Sache weiterzog, erklärte: Allgöwer dagegen mit Urteil vom 4. Oktober 1950 der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn gemäss Art. 177 und 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu Fr. 80.— Busse.
96 Strafgesetzbuch. N° 21.
Das A ppellationsgericht stellte fest, der Angeklagte habe den Nachweis nicht erbracht, dass der im eingeklagten Artikel erhobene Vorwurf objektiv wahr sei. Aus den vom Kläger eingelegten Bescheinigungen badischer Amtsstellen ergebe sich im Gegenteil, dass dieser sich wiederholt gegen die Errichtung des Kasinos ausgesprochen habe. Ueble Nachrede liege aber nicht vor, weil der Vorwurf, jemand befürworte die Errichtung einer ausländischen Spielbank in der Nähe der Schweizergrenze, den Ruf des Beschuldigten als eines ehrbaren Menschen unangetastet lasse. Der Verfasser des Artikels habe sich indes nicht damit begnügt, dem Kläger seine Stellungnahme zum Spielbankprojekt vorzuhalten, sondern er habe darüber hinaus behauptet, der Kläger propagiere die Spielhölle an der Schweizergrenze und die Konstanzer Behörden versuchten, unterstützt von der Schweizerautorität, die Spielhölle durchzudrücken. Man greife sich an den Kopf, dass ein höherer thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin in Bezirk Kreuzlingen beziehe, einen solchen Skandal unterstütze. Weiterhin werde es als Skandal bezeichnet, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern der dummen Kubhschweizer sich nach Auffassung des Herrn Bezirksstatthalters sanieren solle. Höher hinauf gehees nicht mehr. Diese Wendungen enthielten mehr als den blossen Vorwurf, der Kläger habe sich für die Konstanzer Spielbank eingesetzt, und wenn sie auch nicht geeignet seien, seine Geltung als ebrbarer Mensch zu beeinträchtigen, liege in ihnen doch ein Angriff auf sein Ebrgefühl, seine subjektive Ehre. Dass diese Kränkung vom Verfasser gewollt gewesen sei, ergebe sich aus dem Tenor des ganzen Artikels. Demgemäss liege Beschimpfung vor. LS C. — Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde nach. Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Frei- 8prechung, eventuell zur milderen Bestrafung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, es sgei nicht einzusehen, wieso der Begriff der Ehre nach Árt. 177 vom Begriff der Ehre nach Art. 173 StGB abweichen sollte. Es gebe nicht eine objektive und eine subjektive Ehre. Wenn eine Aeusserung die persönliche Ehre des Angegriffenen, seinen Ruf als ehrbarer Mensech, nicht antaste, müsse sie straflos bleiben ; sie könne nicht als Beschimpfung erfasst werden. Zudem
habe das ÁAppellationsgericht den Artikel aus dem « Beobachter » falsch ausgelegt. Er werfe dem Kläger nicht ein skandalöses Verhalten vor ; das Wort « Skandal » beziehe sich auf das Spielbankprojekt, nicht auf das Verhalten des Klägers. Auch die übrigen Wendungen des Artikels enthielten in etwas wechselnder Formulierung lediglich den Vorwurf an den Kläger, dass er sich für die Spielbank eingesetzt habe. Es seien Blüten einer scharfen polemischen Ausdrucksweise, hervorgerufen dureh die sittliche Empörung des Verfassers. Sie blieben im Rahmen zulässiger politischer Kritik. Eine gewisse journalistische Würzung des Stils 8e! durch die Pressfreiheit (Ark. 55 BV) gedeckt. Eventuell wäre festzustellen, dass eine Beschimpfung wegentlich leichter wiege, wenn man berücksichtige, dass das Wort Skandal sich nicht auf das Verhalten des Klägers, sondern auf das Spielbankprojekt beziehe.
D. — Raggenbass beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
Nach Art. 177 StGB ist wegen Beschimpfung strafbar, wer jemanden «in anderer Weise », d. h. auf andere als die in Art. 173 und 174 umschriebene Art, «in seiner Ehre angreift ». Art. 177 gilt also jedesmal dann, wenn die ehrverletzende Aeusserung weder eine üble Nachrede nach Art. 173 noch eine Verleumdung nach Art. 174 ist, sei es, weil der sich gegenüber einem Dritten äüussernde Täter dem Verletzten kein « unehrenhaftes Verhalten oder andere Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen » nachredet, d. h. keine Tatsachenbehauptung aufstellt, sondern bloss ein Werturteil fällt, sei es, dass der Täter sich 7 AS 77 IV — 1951 98 Strafgesetzbuéh. N° 21.
nur gegenüber dem Verletzten selbst äussert, wobei gleichgültig ist, ob er Ihm Tatsachen vorwirft oder über ihn nur ein Werturteil abgibt. Wird die Aeusserung gegenüber einem Dritten getan, so schädigt oder gefährdet sie vor allem den Ruf des Verletzten. Aeussert sich der Täter dagegen nur gegenüber dem Verletzten selbst, so0 kann nur dessen Ehrgefühl getroffen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gesetz kenne nicht zwei Ehrbegriffe, eine objektive und eine subjektive Ebre, ist somit unbegründet. Was der Beschwerdeführer als «objektive » Ehre bezeichnet, ist der Ruf im Sinne der Árt. 173 und 174 StGB, die « subjektive » Ehre dagegen, wie die Vorinstanz sie nennt, ist das vorwiegend durch Art. 177 StGB geschützte Ehrgefühl des Verletzten selbst. Diese Unterscheidung widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht, wonach Art. 173 und 174 nur die persönliche Ehre, die Geltung als ehrbarer Menzsch, nicht auch die Geltung als Künstler, tüchtiger Berufsmann usw. schützen (vgl. BGE 76 IV 28 und dort zitierte Urteile). Damit ist bloss gesagt, welcher Ruf geschützt sei, nicht auch, dass die Verletzung des Ehrgefühls nicht unter das Gesetz falle. Die erwähnte Rechtsprechung lässt eich auch auf das Ehrgefühl anwenden. Nur das Gefühl, ein achtbarer Mensch, nicht auch das Gefühl, ein Künstler, ein tüchtiger Berufsmann usw. zu sein, geniesst den Schutz der Art. 173 ffÆ.
2.
Der Artikel im « Beobachter » stellte die (unwahre) Tatsachenbehauptung auf, der Beschwerdegegner habe sich für ein Spielkasino in Konstanz eingesetzt. Dieser Vorwurf ist nicht ehrverletzend. Allein der Artikel ging unverkennbar darauf aus, durch ein an die erwähnte Behauptung geknüpftes Werturteil den Beschwerdegegner als Mensch herabzusetzen. Das ist s80 wahr, dass der Beschwerdeführer auch heute noch den Artikel als Ergebnis der sittlichen Empörung des Verfassers hinstellt. Diese Empörung richtete sich nicht ausschliesslich und nicht einmal in erster Linie gegen die Konstanzer Behörden, die trotz des Entscheides aus Freiburg die Errichtung des Kasinos « durchzudrükStrafgesetzbuch, N°? 21. 99 ken » versuchten, sondern insbesondere gegen die « Schweizer Autorität », die sie in diesem Bestreben unterstütze, d. hb. gegen den Beschwerdegegner. Ueber ibn fällte der gittlich empörte Verfasser ein Werturteil, wenn er das Vorgehen der deutschen Stadt als Skandal bezeichnete, den der Beschwerdegegner unterstütze. Das Empörende des behaupteten Verhaltens des Beschwerdegegners wurde noch dadurch unterstrichen, dass der Verfasser erklärte, man greife sich ob dieses Verhaltens an den Kopf. Auch die Wendung, höher hinauf gehe es nicht mehr, diente der Verstärkung des herabsetzenden Werturteils ; sie hatte den Sinn, dass der Gipfel der Verwerflichkeit durch das Verhalten des Beschwerdegegners erreicht sei. Das war ein Angriff auf das Ehrgefühl und, da der Artikel an Dritte gerichtet war, auch auf den Ruf des Beschwerdegegners.
3.
Dass der Artikel in einem Presseerzeugnis veröffentlicht wurde, schliessb die Anwendung des Art. 177 StGB nicht aus. Die Pressfreiheit verleiht dem Ehrverletzer“ keine weitergehenden Rechte, als sie ihm nach dem Strafgesetzbuch zustehen. Dieses bestimmt in einer den Richter bindenden Weise (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV), wo strafrechtlich die Grenzen der Pressfreiheit liegen (BGE 43 I 42 ; 70 IV 24, 151 ; 73 IV 15).
4.
Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist der Wahrheitsbeweis, den Art. 173 Ziff. 2 StGB vorsieht, auch zuzulassen, wenn die ehrverletzende Aeusserung in einem an bestimmte Tatsachen geknüpften Werturteil besteht, das unter Art. 177 StGB fällt. Als erbracht wird der Wahrheitsbeweis in einem solchen Falle betrachtet, wenn die als erwiesen angenommenen Tatsachen zum Werturteil Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt (BGE 74 IV 101).
Diese Rechtsprechung hilft dem Beschwerdeführer 8Chon desbalb nicht, weil die Tatsachenbehauptung, an die der Verfaager das Werturteil knüpfte, nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz unwahr isk : Der Beschwerdegegner hat sich wiederholt gegen die Errichtung eines 100 Strassenverkehr. N° 22.
Kasinos in Konstanz ausgesprochen. Die Frage, ob das Werturteil im Rahmen des sachlich Vertretbaren geblieben sei, stellt sich daher nicht. An unwahre Behauptungen darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niechtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.