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78 I 86

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Du 5 avr. 1952

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bge-atf-dtf/78-i-86/de/78-i-86

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Recueil officiel des arrêts du Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 23 décisions citantes n’a été analysée.

78 I 86

78 I 86

Rubrum

11. Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952. i. S. Schweiz.

Eidgenossenschafît gegen Grand Hotel A.-G. Adelboden.

Rückerstattung einer vom Bund aus Irrtum bezahlten, nicht geschuldeten Vergütung für Beschädigung eines Hotels infolge Belegung mit Internierten. Verjährung ? Verzinsung.

Sachverhalt

Restitution d’un dédommagement indu eb que la Confédération avait payé par erreur pour la détérioration d’un hôtel qui avait servi de logement pour des internés. Presecription ? Paiement des intérêts.

Restituzione di un'indennità non dovuta, pagata per errore dalla Confederazione pel deterioramento di un albergo occupato da internati. Preacrizione ? Pagamento di interessì.

1. Das Grand Hotel in Adelboden wurde während des zweiten Weltkrieges für die Unterbringung englischer Büeckerstattung im öffentlichen Recht. N° LI. 87.

Internierter requiriert. Im Herbst 1944 fanden zwischen Vertretern des eidg. Kommissariates für Internierung und Hospitalisierung (EKIH) und der Grand Hotel A.-G. Verhandlungen über die der Gesellschaft zukommende Vergütung für am Hotel infolge der Belegung mit Internierten entstandene Schäden statt. Am 20. November 1944 zahlte der Rechnungsführer des Interniertenlagers Adelboden auf Weieung des EKIH der Grand Hotel A.-G. Fr. 7812.— aus ; weitere Fr. 1188.— erhielt sie um die gleiche Zeit von der Britischen Gesandtschaft in Bern. Am 13. Oktober 1945 wurden ihr vom EKIH nochmals Fr. 9000.— überwiesen.

Am 18. Oktober 1945 teilte das EKIH der Grand Hotel A.-G. mit, es seien aus Irrtum zweimal Fr. 9000.— bezahlt worden, weshalb die zuletzt iüberwiesene Summe zurückzuerstatten sei. Die Rückerstattung wurde jedoch verweigert. In der Folge leitete die eidg. Finanzverwaltung auf Grund einer Verfügung des eidg. Oberkriegskommissariates Betreibung für Fr. 9000.— nebst Zins ein. Ihr Rechtsöffnungsgesuch wurde indessen abgewiesen, zuletzt vom Appellationshof des Kantons Bern durch Urteil vom 5. Januar 1948. Auf Kompetenzkonflüktsklage der Schweiz. Eidgenossenschaft gegen den Kanton Bern bin entschied das Bundesgericht am 24. Februar 1949, dass die Klägerin ihren Rückerstattungsanspruch im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach Art. 110 OG geltend zu machen habe.

B.

— Am 27. Dezember 1949 hat die Schweiz. Eidgenossenschaft gegen die Grand Hotel A.-G. Adelboden die vorliegende Klage eingereicht. Im daherigen Verfahren haben die Parteien ihre Behauptung, die Höhe der in Frage stehenden Entschädigung sei durch Vereinbarung (nach der Darstellung der Klägerin auf Fr. 9000.—, nach derjenigen der Beklagten auf Fr. 17,565.55) festgesetzt worden, fallen lassen und sind übereingekommen, zunächst die der Beklagten zukommende Vergütung durch die zuständigen Schätzungsbehörden ermitteln zu lassen.

88 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Durch Entscheid vom 26. Dezember 1951 hat die obere Schätzungsinstanz, die Rekurskommission der eidg. Militärverwaltung, die Entechädigung auf Fr. 13,700.— (einschliesslich der durch die Britische Gesandtschaft bezahlten Fr. 1188.—) festgesetzt.

Auf Grund dieses Entscheides hat die Klägerin ihr Begehren berichtigt ; sie verlangt nun, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 4300.— nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 1946 zurückzuerstatten. Sie bringt vor, das EKTH habe irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Sie bestreitet, der Klägerin etwas schuldig zu sein, und macht geltend, ein allfälliger Rüeckerstatbungsanspruch wäre verjährt. y

Erwägungen

1.

Nach einem allgemeinen Rechtegrundsatz hat derjenige, welcher aus Irrtum eine Nichtschuld bezahlt, Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten. Dieser Grundsatz, welcher für das Gebiet des Privatrechts in Art. 63 OR ausgesprochen ist, gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts, selbet wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt ist (LASSAR, Der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht, 8. 226 ff. ; BLUNSCHY, Der Rückerstattungsanspruch im öffentlichen Recht, 8. 74 fff. ; Urteil vom 26. Februar 1943 i. 8. Lütolf, nicht veröffentlicht). Das Bundesgericht wendet ibn namentlich in Steuersachen ständig an (BGE 71 I 47, 207; 76 I 15 Erw. 3, wo vom Irrtum als einer Voraussetzung der Rückforderung der entgegen dem Verbot der Doppelbesteuerung erhobenen Steuern die Rede ist). Er ist auch für die Beurteilung der vorliegenden öfentlich-rechtlichen Streitigkeit massgebend.

2.

Die Beklagte hat als Vergütung für am Hotel? infolge der Unterbringung englischer Internierter entstandene Schäden zunächst, im Jahre 1944, Fr. 7812. — vom EKTH und Fr. 1188.— von der Britischen Gesandtschaft Rüekerstattung im öffentlichen Recht. N° LI. 89 erhalten ; am 13. Oktober 1945 sodann hat ihr das EKIH für denselben Zweck nochmals Fr. 9000.— überwiesen. Durch Urteil vom 26. Dezember 1951 hat indes die Rekurskommission der eidg. Militärverwaltung die der Beklagten unter diesem Titel zukommende Entschädigung auf Fr. 13,700.— festgesetzt. Aus dieser rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Beschwerdeinstanz folgt, dass die Summe von Fr. 4300.—, welche die Klägerin der Beklagten darüber hinaus bezahlt hat, nicht geschuldet

3.

Die Überweisung vom 13. Oktober 1945 ist auf einen Irrtum zurückzuführen. Oberst Blanc und Major Mathey haben als Zeugen übereinstimmend erklärt, sie sei erfolgt, weil man in der Buchhaltung des EKIH keine Aufzeichnung über eine frühere Zahlung an die Beklagte gefunden und daher angenommen habe, diese habe tatsächlich noch nichts erhalten. Diese Auseagen sind glaubIst somit der nicht geschuldete Betrag von Fr. 4300.—, als Teil der am 13. Oktober 1945 vergüteten Summe, aus Irrtum bezahlt worden, zo muss er von der Beklagten zurückerstattet werden, sofern nicht Verjährung eingetreten ist.

4.

Das positive öffentliche Recht enthält keine Bestimmung über die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen der vorliegenden Art. Indessen müssen nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz solche Ansprüche der Verjährung unterworfen sein ; das öffentliche Interesse der Rechtssicherheit und die Erwägung, dass der Einzelne gegen unbillige Belästigung durch Ansprüche aus lange zurückliegender Zeit geschützt werden muss, schliessen eine andere Auffassung aus. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Verjährung eintritt, sind in derartigen Fällen wiederum allgemeine Rechtegrundsätze heranzuziehen ; Anhaltspunkte können sich insbesondere aus den Regeln ergeben, welche in andern Rechtsgebieten gelten (vgl. BLUNSCHY, a.a.O. 146 ; BGE 71 I 47, 208 f.).

5.

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Da es sích hier um einen Anspruch handelt, der aus einem Willensmangel hergeleitet wird, kann nur eine Frist von verhältnismässig Kurzer Dauer in Frage kommen. Anderseits fällt eine analoge Anwendung der einjährigen Frist des Art. 67 OR ausser Betracht, weil angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung die Beteiligten nicht mit einer s0 kurzen Frist rechnen mussten. Schon eher wäre eine Frist von fünf Jahren gerechtfertigt. Sie wäre durch die am 27. Dezember 1949 eingereichte Klage ofensichtlich gewahrt.

Jedenfalls aber steht fest, dass das EKIH sofort nach Entdeckung des Irrtums, der zur Überweisung vom 18. Oktober 1945 geführt hatte, die Rückerstattung des irrtümlich Bezahlten verlangt hat und dass diese Forderung von der Bundesverwaltung in der Folge ohne ungebührliche Verzögerung wiederholt, namentlich auch durch Betreibungsmassnahmen, geltend gemacht worden ist. Wenn auch die Verwaltung bei der Verfolgung ihres Anspruches zunächst unrichtig vorgegangen ist, so0 hat doch die Beklagte nie im Ungewissen darüber sein können, dass der Bund Rückerstattung fordere und seinen Standpunkt mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln durchzusetzen versuchen werde. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Rückerstattungsanspruch verjährt war, als die vorliegende Klage eingereicht wurde.

6.

Der Klägerin ist infolge der Verspätung der Rückerstattung des nicht geschuldeten Kapitals für eine entsprechende Zeitspanne dessen Nutzung entgangen. Sie hat Anspruch auf Vergütung dieses Schadens. Art. 104 Abs. 1 OR, der für das Privatrecht schematisch mindestens 5 % Verzugszins vorschreibt, ist jedoch nicht anwendbar. Richtig ist vielmehr ein den Verhältnissen auf dem Geldmarkt angepasster Zinssatz (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1945 i. S. Granosga und vom 10. Juni 1948 i. S. Graubünden ec. Chur und Arosa, nicht veröffentlicht). Danach sind hier 3 % Zins angemessen.

(Ausführungen über den Beginn der Verzinsung.) VS

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird teilweise gutgeheissen, indem die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Fr. 4300.— nebst Zins zu 3 % seit dem 25. April 1947 zu zahlen. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.

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