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4A_303/2011

Bundesgericht

Du 29 juin 2011

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bger-tf-tf/4a-303-2011/de/4a-303-2011

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

4A_303/2011

4A_303/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. Juni 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonardo Cereghetti,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Parteientschädigung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 28. April 2011 und die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,

vom 19. Mai 2011.

Erwägungen

dass der Beschwerdegegner am 30. September 2008 beim Kantonsgericht Zug eine Klage einreichte mit dem Antrag, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Abrechnung über die ihm zustehenden Provisionen zu erstellen und ihm nach erstellter Abrechnung einen zu beziffernden Betrag zu bezahlen;

dass das Kantonsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2010 den Beschwerdegegner in Gutheissung eines entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 83'000.-- verpflichtete;

dass der Beschwerdegegner die Sicherheit in der Folge fristgerecht mittels Bankgarantie leistete;

dass das Kantonsgericht mit Teilurteil vom 17. Januar 2011 das Vorliegen einer vertraglichen Provisionsabrede zwischen den Parteien verneinte und die Klage des Beschwerdegegners auf Rechnungslegung und auf Leistung von Provisionszahlungen abwies;

dass der Beschwerdegegner gegen dieses Teilurteil am 21. Februar 2011 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung einlegte;

dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit Eingabe vom 22. Februar 2011 den Antrag stellte, es sei der Beschwerdegegner zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu verpflichten und es sei der Beschwerdeführerin die Berufungsschrift erst nach Eingang der Sicherstellung zur Beantwortung zuzustellen;

dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 28. April 2011 den Beschwerdegegner dazu verpflichtete, binnen 20 Tagen eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 28'000.-- sicherzustellen;

dass der Beschwerdegegner die Sicherheit in der Folge fristgerecht leistete;

dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2011 das Doppel der Berufungsschrift zustellte und eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung ansetzte;

dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Mai 2011 an das Bundesgericht gelangte, mit der sie beantragt, es seien die Präsidialverfügungen vom 19. Mai 2011 und 28. April 2011 ganz bzw. teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner dazu zu verpflichten, binnen 20 Tagen eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 38'000.-- sicherzustellen, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungsgarantie über Fr. 28'000.--;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 116 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, diese habe den Streitwert unrichtig ermittelt und damit die Höhe der Sicherstellung zu tief festgesetzt;

dass - wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt - sich die Höhe der Sicherheitsleistung ebenso wie diejenige der sichergestellten Parteientschädigung vor der Vorinstanz nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (AnwT; BGS 163.4) richtet;

dass der angefochtene Entscheid über die Höhe der Sicherheitsleistung mithin auf kantonalem Recht beruht, woran auch nichts ändert, dass § 3 Abs. 1 AnwT die Höhe des Grundhonorars an den Streitwert knüpft;

dass die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Streitwerts Art. 91 Abs. 2 ZPO verletzt, dabei jedoch nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese bundesrechtliche Norm auf die vorliegend umstrittene Frage direkt Anwendung finden sollte;

dass die Beschwerdeführerin mit der blossen Bezugnahme auf den Streitwert mithin nicht substanziiert darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz die kantonale Verordnung über den Anwaltstarif in bundes(verfassungs)rechtswidriger Weise angewendet haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 28. April 2011 (Beschwerdeantrag 1) in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 19. Mai 2011 (Beschwerdeantrag 2) gegenstandslos wird;

dass auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 106, Art. 108 et Art. 116 — lu dans la version du 1 avril 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 91 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.

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