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5A_893/2020

Bundesgericht

Du 28 oct. 2020

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bger-tf-tf/5a-893-2020/de/5a-893-2020

Consulté le 11 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

5A_893/2020

5A_893/2020

Rubrum

Urteil vom 28. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 5. Oktober 2020 (95/2020).

Sachverhalt

Gegen die am 25. September 2020 angeordnete fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ gleichentags beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Am 30. September 2020 zog er diese zurück. Darauf schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 als gegenstandslos ab. Dagegen erhob A.________ am 26. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde ist in französischer Sprache verfasst; dies ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG), indes wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).

2.

Es wird eine Frist von mindestens zwei Monaten verlangt, um das Strafgesetzbuch zu studieren. Soweit damit sinngemäss eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.

Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt - aufgrund des Kontextes und der namentlichen Nennung ist damit offensichtlich die Präsidentin des Gerichtes für fürsorgerische Unterbringungen gemeint - vor, korrupt bzw. durch verschiedene (namentlich genannte) Politiker korrumpiert zu sein, sich nicht um ihn zu kümmern und ihm den Zugang zum Gericht und seine unparteilichen Beweismittel zu verweigern.

Indes erfolgt entgegen der betreffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) kein Hinweis, inwiefern mit der Verfahrensabschreibung zufolge Rückzuges der Beschwerde gegen Recht verstossen worden sein könnte. Folglich bleibt die Beschwerde unbegründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 47, Art. 54, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans