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8C_468/2017

Bundesgericht

Du 4 juil. 2017

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/bger-tf-tf/8c-468-2017/de/8c-468-2017

Consulté le 6 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Tribunal fédéral
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

8C_468/2017

8C_468/2017

Rubrum

Urteil vom 4. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Mai 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Juni 2017 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2017,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist, was auch von einer Beschwerde führenden Laiin erwartet werden darf,

dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2015 bestätigte, wonach der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zustehe,

dass es dabei insbesondere näher darlegte, weshalb die Verwaltung den Rentenentscheid auf der Grundlage der im Recht gelegenen Akten fällen durfte, weil die Versicherte sich ohne hinreichende Gründe der korrekt im Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angeordneten, für zumutbar erachteten polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz verweigert hatte,

dass die Beschwerdeführerin darauf in der Eingabe vom 26. Juni 2017 trotz deren Umfangs nicht hinreichend eingehtund insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzlichen Entscheid gegen Recht verstossen soll,

dass sie vielmehr in weiten Teilen ausserhalb des durch denvorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes aufgreift und sich überdies auf gegen verschiedene Institutionen der Schweiz gerichtete Schimpftiraden konzentriert,

dass ein solches Verhalten gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.- belegt werden könnte,

dass davon indessen für dermalen noch abgesehen wird,

dass die Beschwerdeführerin indessen bei allem Verständnis für die Enttäuschung wegen des negativen Entscheids im Wiederholungsfall eine Ordnungsbusse zu vergegenwärtigen haben wird,

dass die Vorbringen insgesamt offensichtlich nicht den Minimalanforderungen an eine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass sich das Bundesgericht schliesslich vorbehält, überdies allfällige weitere Eingaben in der bisherigen Art unbeantwortet abzulegen,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 33, Art. 42, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juin 2017; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 43 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.

Cité dans