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Vergütung Netzverstärkung Photovoltaikanlage

943-10-007-20100916 · Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)

Du 16 sept. 2010

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/elcom/943-10-007-20100916/de/vergutung-netzverstarkung-photovoltaikanlage

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Commission fédérale de l’électricité (ElCom)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Vergütung Netzverstärkung Photovoltaikanlage

Rubrum

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Referenz/Aktenzeichen: 943-10-007

Bern, 16. September 2010

VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom

Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger

in Sachen: […]

(Gesuchstellerin)

betreffend Vergütung Netzverstärkung Photovoltaikanlage […]

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

943 - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien 003878976 C:\Documents and Settings\u80708790\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK114\943-10-007 20100916 Verfügung (anonymisiert).doc

I Sachverhalt

A.

1 Am 26. März 2009 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 2/2009, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). Die Weisung gibt eine Anleitung für die Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach denen diese Gesuche behandelt werden.

B.

2 Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 (act. 1) hat die […] (Gesuchstellerin) einen Antrag gestellt für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Umfang von […] Franken im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage […].

C.

3 Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 23. März 2010 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchstellerin mit Frist bis zum 22. April 2010 um die Einreichung der vollständigen Unterlagen gemäss der Weisung Netzverstärkungen gebeten.

D.

4 Die Gesuchstellerin hat die verlangten Unterlagen innerhalb der erstreckten Frist mit Schreiben vom 6. Mai 2010 (act. 8) eingereicht.

II Erwägungen

1 Zuständigkeit

5 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

6 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2 Parteien

7 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

9 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin, sie ist Verfügungsadressatin.

3 Netzverstärkung

10 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

11 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).

12 Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 7a EnG (act. 8). Die Anlage wurde im Herbst 2009 in Betrieb genommen (act. 1). Der bisherige Einspeisepunkt blieb bestehen, eine Verstärkung der Anschlussleitung war nicht notwendig (act. 1, act. 8). Die Festlegung des Einspeisepunktes erscheint aufgrund der Netztopologie (act. 1) sachgerecht. Der verstärkte Abschnitt ist daher Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin und nicht eine Anschlussleitung. Somit handelt es sich bei den ausgeführten Arbeiten um eine Netzverstärkung nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV.

13 Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

4 Notwendige Netzverstärkung

14 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn mit den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die Berechnungen der Gesuchstellerin haben ergeben (act. 1), dass die Einspeisung der Neuanlage zu einer Spannungsanhebung von 5.51% führt. Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ (herausgegeben unter anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE; act. 9) ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen 5%. Durch die Netzverstärkung wird gemäss Berechnung der Gesuchstellerin die Spannungsanhebung auf 2.45% reduziert. Die Berechnungen der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.

15 Die Gesuchstellerin hat mit der Verstärkung der Leitung gleichzeitig eine Erdverlegung vorgenommen. Es steht einem Netzbetreiber frei, im Rahmen einer notwendigen Netzverstärkung weitergehende Umbauten vorzunehmen. Da sich Artikel 22 Absatz 4 StromVV aber auf notwendige Netzverstärkungen bezieht, sind nur diejenigen Kosten der Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen, welche zur Gewährleistung der Einspeisung der Anlage notwendig sind. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin (act. 8, Variante 2) wäre bei einer Verstärkung der Freileitung auf das technische Maximum der Grenzwert für Oberschwingungsanteil überschritten worden. Die entsprechenden Berechnungen sind nachvollziehbar.

16 Die Verfügungsadressatin hat insgesamt 5 Varianten der Netzverstärkung geprüft (act. 8). Von den geprüften Varianten haben die Varianten 4 und 5 aus technischer Sicht genügen können, wobei Variante 4 gemäss den Berechnungen leicht günstiger gewesen ist (Variante 4: […] Franken, Variante 5: […] Franken). Da die Gesuchstellerin in diesem Gebiet weitere Netzumbauten vorgenommen hat (act. 1), hat sie schliesslich dennoch Variante 5 realisiert. Da sich Artikel 22 Absatz 4 StromVV aber auf notwendige Netzverstärkungen bezieht, sind nur diejenigen Kosten der Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen, welche zur Gewährleistung der Einspeisung der Anlage notwendig sind. Korrekterweise stellt die Gesuchstellerin daher einen Antrag für die Vergütung der günstigsten möglichen Alternativvariante, also Variante 4. Gegenüber der Kostenabschätzung von […] Franken bei der Variantenprüfung (act.8), muss zudem die Kabellänge korrigiert werden. Aus dem Schema zu Variante 4 (act. 8) ist ersichtlich, dass die Kabellänge bei dieser Variante nur […] Meter (und nicht wie angegeben […] Meter oder wie ursprünglich beantragt […] Meter) beträgt. Mit den angegebenen Ansätzen ergeben sich somit Kosten für die Variante 4 in der Höhe von […] Franken ([…] Franken + […] m*[…]

5 Fazit

17 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten der günstigsten möglichen Alternativvariante unter Berücksichtigung der Anpassung der Kabellänge im Umfang von […] Franken Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.

6 Gebühren

18 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

19 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV- En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.

20 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden daher ihr auferlegt.

Dispositiv

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen im Umfang von […] Franken sind als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

2. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 16. September 2010

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer

Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- […]

Mitzuteilen an:

- Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick

III Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur l’énergie, Art. 2 — lu dans la version du 1 janvier 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 juin 2011, 1 août 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2014, 1 avril 2014, 1 août 2014, 1 janvier 2015, 1 juin 2015, 1 janvier 2016, 1 août 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 avril 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 avril 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 25 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 mai 2025, 30 octobre 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur l’approvisionnement en électricité, Art. 5 et Art. 22 — lu dans la version du 16 mars 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 15 mars 2011, 1 octobre 2011, 15 mars 2012, 1 mars 2013, 1 juillet 2013, 1 avril 2014, 3 juin 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 octobre 2017, 1 janvier 2018, 23 mai 2018, 1 juin 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 juin 2021, 1 octobre 2022, 1 janvier 2023, 15 février 2023, 1 avril 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 mars 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi sur l’énergie*, Art. 7, Art. 7a et Art. 7b — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 juillet 2012, 1 janvier 2014, 1 mai 2014, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 15 mai 2018, 1 janvier 2021, 1 octobre 2022, 1 janvier 2023, 15 mars 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 janvier 2025, 1 octobre 2025, 1 janvier 2026 et 1 avril 2026.
  • Loi sur l’approvisionnement en électricité, Art. 5, Art. 8, Art. 13a, Art. 21 et Art. 22 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2012, 1 juin 2015, 1 octobre 2017, 1 janvier 2018, 15 mai 2018, 1 juin 2019, 1 juin 2021, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026, 1 avril 2026 et 13 août 2026.
  • Loi fédérale sur la procédure administrative, Art. 1 et Art. 6 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 mai 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 avril 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021 et 1 juillet 2022.
  • Ordonnance sur les émoluments et les taxes de surveillance dans le domaine de l’énergie, Art. 1 et Art. 3 — lu dans la version du 1 mars 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 1 avril 2014, 1 juin 2015, 1 janvier 2018, 1 juin 2019, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2025.
  • Ordonnance générale sur les émoluments, Art. 2 — lu dans la version du 1 août 2006; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013 et 1 janvier 2022.