62-2023-002 03: Strafverfügung der ESBK vom 5. Februar 2025 im Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Spielbanken kommission ESBK Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
CH-3003 Bern, ESBK
Einschreiben (R) Advokatur & Notariat Silvan Ulrich Postgasse 3 Postfach 201 4147 Aesch
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Spielbanken kommission ESSK Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Referenz: ESBK-A-85DA3401110 Sern, 5. Februar 2025 Tel +41584631204 Fax +41584631206
Die Eidgenössische Spielbanken kommission
erlässt folgende
Strafverfügung Nr. 62-2023-002/03/
im Verwaltungsstrafverfahren gegen
verteidigt durch Rechtsanwalt Silvan Ulrich, Advokatur & Notariat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 201,4147 Aesch
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51).
in Anwendung von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, Artikel 2, Artikel 9, Artikel 62 ff. und Artikel 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) und Artikel 34 ff., Artikel 42, Artikel 44 ff., Artikel 47 ff., Artikel 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).
Sachverhalt:
A. Polizei kontrolle vom 29. September 2022
A.1 Nach einem von der Kantonspolizei in der in Erfahrung gebrachten Wirtewechsel, führte diese am 29. September 2022, 13:50 Uhr, dort eine Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung von Melde- und Bewilligungspflichten im Bereich Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht durch.
A.2 Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 10. Juli 2023 kam der Polizei nach Betreten des Lokals von der Theke her kommend entgegen. Auf der Theke lagen ein Schlüsselbund und zwei Smartphones, und die Polizei stellte fest, dass die Kassenschublade geöffnet war. Die Polizei erhielt hierbei den Eindruck, dass am Arbeiten war, was dieser bei der anschliessenden Befragung an hand des Schwarzarbeit-Protokolls bestritt. Er gab an, zu sein und nur zusammen mit im Lokal gewartet zu haben, bis der von ihm genannte , zurückkomme, was auf ca. 15:00 Uhr erwartet würde.
A.3 In den Akten (Befragung befindet sich eine Kopie des Pachtvertrags zwischen und . Beginn der Pacht war am 15. Juli 2022 (Pachtzins CHF 3'100.00 monatlich netto). Ziff. 6.2 lautet: Der Pächter ist zur persönlichen und korrekten Führung des Betriebs unter dem Namen verpflichtet. Kaufpreis des Inventars: CHF 50'000, zahlbar in monatlichen Raten bis max. 6 Monate.
B Untersuchungsergebnis
B.1 Befragungen
B.1.1 Die Kantonspolizei befragte am 2. November 2022 als beschuldigte Person. Dabei gab zu Protokoll, er habe nichts getan und habe keine «Maschinen». Er sei einfach im Lokal gewesen, um einen Kaffee zu trinken, da er in der Nähe wohne und den Besitzer kenne. Er habe keine Funktion in der und arbeite nicht dort. Da der Inhaber in den Ferien gewesen sei, habe er der Angestellten etwas geholfen, etwa Kaffee serviert und Tassen weggeräumt. Er gehe ab und zu mit dorthin, weil sie krank sei und er mit Kollegen plaudern wolle. Er sei jeweils nur ein bis zwei Stunden dort, er habe das öfters gemacht. Besitzer der sei ein der auch noch eine habe. Er kenne ihn als Manchmal sei er, , am Morgen im Lokal, manchmal am Nachmittag. Auf Vorhalt des Befragenden, der Inhaber heisse und habe bei der Befragung ausgesagt, er, , arbeite in der , gab er zur Antwort, das stimme nicht, er arbeite nicht dort. Manchmal habe er mitgeholfen. Er arbeite auch nicht mehr und beziehe Rente.
In den drei Wochen, die vor der Kontrolle in den Ferien gewesen sei, sei eine Angestellte dort gewesen, die nur eine Woche geblieben sei. Dann sei eine andere gekommen. Sie sei Er wisse nicht, wie sie heisse oder ob sie einen Vertrag habe.
Die erste Frau, die in der gearbeitet habe, habe einen Schlüssel gehabt, diesen aber nicht zurückgegeben. Dann habe der Chef einen neuen machen lassen und ihn der anderen Frau gegeben. Er selber habe auch einen Schlüssel.
Auf Vorhalt der Aussage von vermutlich habe die Geräte im Lokal aufgestellt und sei somit für diese verantwortlich, sagte er, das stimme nicht. Er habe die Geräte zwar im Lokal gesehen, aber sie gehörten nicht ihm.
Den Automaten U 13850 habe er gesehen, er habe ihn aber nie eingeschaltet gesehen oder berührt. Er wisse nicht, was passiere, wenn man die Bilder Google, Twitter, YouTube und Facebook anklicke. Er wisse nichts von den Spielen. Er wisse nicht, wie der Automat dorthin gekommen sei.
Er wisse auch nicht, was das für Schlüssel seien, die sich in der Schublade der Kasse befanden. Er könne sich auch nicht erklären, wieso behaupte, dass man ihn, dazu fragen müsse.
Auf Vorhalt, die Schlüssel passten zum Automaten U13850, meinte er, er verstehe sowieso nicht, was man mit so einer Maschine mache. Er habe auch nie jemanden gesehen, der die Maschinen bedient habe. Er wisse nicht, was die Zahlen «3333» und «3060» auf der Etikette des Schlüsselbunds bedeuteten.
Auf Vorhalt, wonach das Programm «Silvershark» startet, wenn die Zahlen eingegeben werden und auf Vorzeigen von Fotos davon gab er an, er habe so etwas nie gesehen. Auf weiteren Vorhalt der Aussage von , dass er auf die Automaten angesprochen habe und dieser gesagt hätte, die Automaten seien im Keller gestanden und er, , habe sie hochgeholt, gab er an, er habe nie irgendwelche Automaten irgendwo hingebracht und nie mit darüber gesprochen. Er wisse nicht, wieso so etwas behaupte.
Über den Automaten U13853, der auf der Bar stand, wisse er nichts, wie beim anderen Gerät. Auf Vorhalt, die Fotos davon vermittelten den Eindruck, man könne Getränke gewinnen, meinte er, er wisse es nicht, er habe dieses nie funktionieren gesehen. Auch den Automaten U13864 habe er nie eingeschaltet sehen. Er wisse nichts darüber. Ihm wurde weiter vorgehalten, laut Beobachtung der Polizei sei er zum Zeitpunkt der Kontrolle in der am Arbeiten gewesen, was durch so bestätigt worden sei. Mit den Schlüsseln habe er Zugriff zur Kasse und mit den Codes Zugang zum illegalen Programm «Silvershark» gehabt. In allen 3 Automaten habe die Polizei Geld vorgefunden, was darauf hindeute, dass diese bespielt wurden. Aus diesen Gründen werde er beschuldigt, die Geräte bewirtschaftet zu haben. Dazu gab an, sei zufrieden gewesen, dass er manchmal im Lokal geholfen habe. Er habe das als freundschaftlichen Dienst gemacht und sei traurig, dass das sage, schliesslich seien sie befreundet. Die Kasse sei immer offen gewesen. Die Schlüssel habe er gesehen, aber nicht gewusst, wozu sie dienten und sie auch nie angefasst.
B.1.2 Bei der polizeilichen Befragung vom 2. November 2022 als beschuldigte Person gab zu Protokoll, von den illegalen Geldspielautomaten wisse er nichts. Er habe die Automaten gesehen und per Telefon verlangt, dass sie abgeholt würden.
Die Telefonnummer sei auf den Automaten gestanden. Drei Wochen später, also am Tag der Kontrolle um drei oder vier Uhr, sei er in die gekommen und habe erfahren, dass die Polizei die Automaten sichergestellt hatte. Er habe nie daran gespielt. Die Geräte habe vermutlich der vorherige Besitzer, dorthin gestellt. Die gehöre noch immer diesem, er seiber sei nur Untermieter. Oder vielleicht habe das der getan.
Er selber sei im Lokal nicht angestellt. Seine Firma, die , sei Pächterin, und zwar seit dem 20. Juli 2022 (gemäss aktenkundigem Pachtvertrag: ab 15. Juli 2022). Für die Pacht bezahle er insgesamt CHF 3'100.00. Zudem müsse er innert 6 Monaten noch CHF 40'000.00 für die Übernahme bezahlen. Er werde aber aussteigen, auch werde aussteigen. Er selber sei jeweils von morgens bis abends im Lokal. und er selber würden im Lokal arbeiten, wobei letzterer keinen Arbeitsvertrag habe. Er helfe einfach so ab und zu. Meistens seien seine Mitarbeiter dort, und kenne diese. Es sei ein Er selbst sei der Geschäftsführer.
Beim Lokal handle es sich ausschliesslich um eine Bar, sie würden Bier, Wein und Eier verkaufen. Schlüssel zum Lokal hätten er selber und .
Auf Vorhalt des Befragenden, dass bei der Kontrolle drei illegale Geldspielautomaten fest- und sichergestellt wurden und er beschuldigt werde, diese aufgestellt zu haben, gab er an, er bedaure es, dass es so sei, er habe aber keine Ahnung davon.
Die Geräte habe er in seinem Lokal zwar gesehen, aber er habe deswegen telefoniert, dass sie abgeholt werden. Auf Vorhalt eines Fotos gab er an, den Automaten U13850 habe er noch nie gesehen und er könne nichts dazu sagen, er habe nie etwas daran ausprobiert. Den PIN- Code kenne er nicht. Auf Frage, was bei Eingabe des PIN passiere, meinte er, dann kämen vielleicht «diese Spiele»? Auf Nachfrage, was für Spiele, sagte er, vielleicht Online oder so? Er habe keine Ahnung, wie viel Geld drin gewesen sei, er sei ja drei Wochen weg gewesen. Er habe auch keinen Schlüssel dafür. Er habe keine Ahnung vom Schüsselbund mit zwei Schlüsseln.
Auf Frage, wie die Schlüssel in die Kasse gekommen seien, meinte er, dazu müsse die Polizei fragen, er habe das jedenfalls nie gesehen. Bezüglich der dazu passenden Schlüssel und wie das funktioniere, habe er wirklich keine Ahnung. Der Vorpächter, habe ihm gesagt, dass er einen Automaten drin habe. Er habe diesem gesagt, dass er das nicht wolle.
Er habe keine Ahnung, wofür die Zahlen «3333» und «3060» auf der Etikette des Schlüsselbunds stünden. Er wisse nur, dass die Automaten da waren und er verlangt habe, dass sie abgeholt werden. Auf Vorhalt, dass bei Eingabe des PIN-Codes das Programm «Silvershark» starte, gab er an, das habe er nie gesehen. Weshalb es passwortgeschützt sei, wisse er auch nicht. Er selber habe auch schon gefragt. Dieser habe ihm gesagt, die Automaten seien im Keller gestanden und er habe sie geholt. Er selber habe die Geräte im Keller nie gesehen, nur die oben im Lokal.
Er wisse nicht, wer solche Geräte verkaufe. Auch nicht, seit wann die Geräte im Laden stünden. Vielleicht, nachdem er gegangen sei, also nach dem 12. September 2022. Am 29. September 2022 sei er ja wieder zurückgekommen.
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Den Automaten U13863 habe er schon am ersten Tag gesehen, und habe ihm gesagt, dass dieser legal sei. Er habe aber gesagt, dass er das nicht wolle. Er habe gesehen, dass man offenbar Getränke gewinnen könne, er habe es aber nicht probiert. Er wisse nicht, wie viel Geld darin war und auch nicht, wo die Schlüssel zum Gerät waren. Er wisse nicht, ob Gewinne ausbezahlt wurden , also er habe das jedenfalls nicht getan.
Den Automaten U 13864 habe er noch nie gesehen und er wisse nichts darüber. Er wisse nicht, wie viel Geld darin war und auch nicht, wo die Schlüssel dazu seien.
Auf Vorhalt, dass beim Öffnen des Geräts dutzende Jetons sowie CHF 25.00 in Münzen vorgefunden wurden und damit erstellt sei, dass auch auf diesem Gerät gespielt wurde, meinte er, es sei ihm peinlich, aber er könne es wirklich nicht sagen. Ob Gewinne ausbezahlt wurden, wisse er auch nicht, durch ihn jedenfalls nicht.
Der Befragende machte gegenüber folgenden Vorhalt: Bei den beschriebenen Geräten handelt es sich um in der Schweiz illegale Automaten für Glücks-/ und Casinospiele. Er, , als Geschäftsführer der der Betriebsinhaberin, trage die Verantwortung dafür, was im Lokal passiere. Also auch, wenn illegale Glücksspiele angeboten werden. Mit den Schlüsseln habe er Zugriff zur Kasse und mit den Codes Zugang zum illegalen Programm «Silvershark». In allen drei Automaten sei Geld gefunden worden, die Geräte wurden also bespielt. Aus diesen Gründen werde er, , beschuldigt, diese Geräte bewirtschaftet zu haben. Darauf antwortete , dass er das bedaure. Einen davon habe er gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die Automaten illegal sind. Er müsse dafür geradestehen.
Auf Frage gab er an, nicht zu kennen. kenne ihn und habe vermittelt. Er selbst telefoniere nur mit , wenn es um die Miete gehe. Er wisse nicht, wer Eigentümer des Lokals sei; sei auch Pächter mit seiner . Am Ende ergänzte er, er bedaure es wirklich und könne nichts schönreden. Das sei nicht sein Stil, und er möchte vom Pachtvertrag aussteigen.
B.1.3 In der Befragung vom 20. Dezember 2022 gab als Auskunftsperson zu Protokoll, die Liegenschaft gehöre einem . Er selber sei seit März 2018 der Pächter und habe das Lokal inklusive Mobiliars von einer übernommen. Das Lokal sei eine normale Bar, ein Treffpunkt.
Zum Pachtvertrag mit sei es gekommen, da ihm gesagt worden sei, es werde jemand gesucht, um das Lokal zu übernehmen. Seine Nummer sei bekannt gegeben worden, und habe ihn angerufen. Er habe angegeben, er wolle Untermieter sein. Die Miete habe er seither bezahlt, nicht aber die Akonto-Zahlungen. Er habe die Bar mit einem führen wollen.
habe er einmal gesehen. Er sei bei der Vertragsunterzeichnung dabei gewesen. Damals habe er gesagt, er arbeite nicht da. Was er genau dort gemacht habe, wisse er nicht. Er habe gesagt, dass er «Gäste bringen» würde. bestritt in der Befragung die Aussage von , wonach den Kontakt zwischen ihm und geknüpft habe. Das könne nicht sein, denn könne gar kein Deutsch.
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Das Mobiliar hätte für CHF 50'000.00 kaufen und in monatlichen Raten bezahlen sollen, wie es im Pachtvertrag stehe, was er aber nie gemacht habe. habe ihm gesagt, jemand habe die Geräte gebracht und er, , habe nicht gewusst, dass diese illegal seien. gab an, die sichergestellten Automaten hätten «sicher nicht» zum übernommenen Mobiliar gehört.
Er wisse nicht, was das für Geräte seien. Auf Vorhalt der Aussage von , wonach ihm gesagt habe, dass er einen Automaten «drin» habe, gab dieser an, er habe von einem «Golden Games» gesprochen, den er nach Absprache mit von jener Firma hätte rausnehmen müssen, weil ihn nicht mehr gewollt habe. Eigentlich seien es zwei Automaten gewesen. Die seien aber nicht mehr da, verschwunden.
Auf Vorhalt, habe ausgesagt, habe ihm gesagt, er habe die Automaten im Keller vorgefunden, meinte er, dazu wisse er gar nichts, mit Ausnahme seines legalen «Megatouch»-Automaten. Es sei zutreffend, dass der Keller zum Pachtobjekt und damit zur gehört habe. Er selber habe nie solche Geräte im Keller gesehen. Es treffe zu, dass es in seinem Interesse sei, dass alles im Lokal sauber laufe. Als Verpächter habe er gewusst, dass Untermieter sei. Als solcher sei dieser verantwortlich. Wer für die Geräte verantwortlich sei, wisse er nicht, er wolle niemanden beschuldigen.
habe ihm auf WhatsApp mitgeteilt, dass er den Pachtvertrag auflösen wolle. Er habe ihm gesagt, er müsse das schriftlich machen, was er aber nicht getan habe.
B.2 Vorgefundene Geldspielgeräte / Qualifikation der Spiele
B.2.1.1 Feststellungen vor Ort Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 19. Oktober 2022 wurden bei der unter vorangehend Buchstabe A erwähnten Kontrolle vom 29. September 2022 in der an der drei Spielbankenspielautomaten sichergestellt. Beim Betreten der Bar stellte die Polizei auf der Theke einen ausgeschalteten Automaten U13863 fest, der auf der Seite einen Münzeinwurf und auf der Front Bilder von Getränken und zwei LED-Kreise aufwies, die auf die Funktion eines Glücksrads schliessen liessen. Die Kasse musste gewaltsam geöffnet werden. Darin befanden sich CHF 2.00. In einem anderen Bereich des Lokals stand ein im Aufbau ähnliches, kleineres Gerät mit Bildern von Süssigkeiten (U13864) sowie ein weiterer Geldspielautomat des Typus «Vegas Multigame» (U13850). Die Kasse von U13864 musste gewaltsam geöffnet werden. Darin befanden sich Jetons sowie CHF 25.00 in Münzen.
Alle Automaten waren am Stromnetz angeschlossen, aber ausgeschaltet. Bei den durch die Polizei durchgeführten Funktionstest starteten sie alle auf. Die Spielabläufe der drei Geräte dokumentierte die Polizei auf Videos.
Der «Vegas Multigame»-Automat U13850 zeigte nach dem Aufstarten eine Seite mit vier Kacheln an, die die Logos von Facebook, Google, Twitter und YouTube beinhalteten. Die Kacheln konnten auf dem Touchscreen angewählt werden, worauf sich ein entsprechendes Bild öffnete, das jedoch keine weiterführenden Hyperlinks enthielt. Wurde das Symbol mit der Krone oben rechts im Bildschirm angeklickt, erschien ein Zahlenfeld, welches die Eingabe eines PINs erforderte.
In der geöffneten Schublade der Kasse hinter dem Tresen stellte die Polizei zwei Schlüssel fest, wie sie üblicherweise für die oben erwähnten «Vegas Multigame»- Automaten passen. Beim Testen stellte die Polizei fest, dass die Schlüssel zur Geldkassette sowie zum Zugang für die Buchhaltung passten. An den Schlüsseln war zudem ein Etikett mit den beiden Zahlenkombinationen "3060" und "3333" befestigt.
Die Polizei konnte nachprüfen, dass beim Gerät U 13850 mit der Eingabe der Codes «3060» und «3333» die Anzeige mit den vier Kacheln wechselt und die Spieloberfläche von «Vegas Multigame» aufstartet, was sie mittels Aufnahmen dokumentierte. Die Kasse des Automaten konnte mit dem Schlüssel geöffnet werden, war aber leer.
Die Polizei stellte alle drei Gerätschaften samt vorgefundenen Kasseninhalten zuhanden der ES BK sicher. Die Verfahrensleitung beschlagnahmte die Gegenstände und Gelder mit Verfügung vom 23. März 2023 bei .
B.2.1.2 Forensische Analyse Geldspielgerät U13850
Die IT-Forensik des Sekretariats ES BK hat das Gerät U 13850 einer forensischen Analyse unterzogen.
Der entsprechende Bericht vom 26. Februar 2024 bestätigt, dass es sich beim Gerät um ein solches mit der Spielplattform «Vegas Multigame» (Version 44.25.7) handelt.
Der Betriebszeitraum dauerte vom 26. August 2022 bis zum 29. September 2022 (Datum Polizeikontrolle). Es wurden Einzahlungen von CHF 6'952.00 und Kreditlöschungen von CHF 4'130.00 getätigt, was einem Gewinn (Bruttospielertrag) von CHF 2'822.00 entspricht. Aus den aufgeführten Details zu den Tagen, an welchen das Gerät eingeschaltet war und Ein- und Auszahlungen getätigt wurden, geht hervor, dass der Automat jeden Tag ab dem 26. August 2022 lief und praktisch an allen Tagen Ein- und Auszahlungen erfolgten, dass also gespielt wurde. Ausnahmen sind folgende 7 Tage ohne Spielbetrieb: 31. August / 1.September, 4./5.September, 22./23. September und 28. September 2022.
Das folgende Spielangebot wurde ermittelt:
Magie of the Ring, Fenix Play 27, Magie Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magie Fruits 81, Blaek Horse, Hot Party, Magie Target, Magie Hot 4, Magie Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magie Fruits 27, Vegas Reels 11,Miami Beaeh, Casino Vegas, Golden Lion, Magie Hot, Gold Roulette, Magie Poker, Extra Bingo, 21 Blaek Jaek, Turbo Play, Mystery Jaek, Lost Treasure, Ameriean Poker V, BabyIon Treasure, Beaeh Party, Ameriean Roulette, Sie-Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Areade, Magie Colors, Bingo/Keno, Blaek Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania, und Highway to Hell.
Bei den Geldspielgeräten U 13863 und U 13864 hat das Sekretariat ES BK die per Video dokumentierten Spiele ebenfalls mit bereits als Glücksspiele / Glücksspielautomaten bzw. Spielbankenspiele qualifizierten Spielen verglichen, wobei die Ergebnisse im Bericht über die Bestimmung der bereits qualifizierten Spiele vom 18. Juli 2023 festgehalten wurden. Auf dem Gerät U13863 dokumentierte das Video «ESBK U-Nr. 13863» das Spiel Spin Dreams. Auf dem Gerät U13864 dokumentierte das Video «ESBK U-Nr. 13864» das Spiel Bombom Choeo.
B.2.1.4 Qualifikation der Spiele
Die Qualifikation der vorgefundenen Spiele wird nachfolgend unter Erwägungen Ziff.
1.1.1 erläutert.
B.2.1.5 Aufstellzeiträume
Gemäss Aussage von habe er alle Automaten gesehen und telefonisch verlangt, dass diese abgeholt werden. Das sei drei Wochen vor der Kontrolle vom 29. September 2022 gewesen. Eine weitere Aussage, wonach die Geräte vielleicht ins Lokal gekommen seien, als er weg gewesen sei - nach dem 12. September 2022 -, kann nicht der Wahrheit entsprechen. Zum einen, weil er sie ja schon vor seinen Ferien gesehen und angeblich ihre Wegschaffung verlangt hatte, zum anderen, weil die Analyse des «Vegas Multigame»-Geräts klar belegt, dass dieses ab dem 26. August 2022 in Betrieb war und bespielt wurde. Zu jener Zeit war der Beschuldigte noch nicht in den Ferien und musste somit wie üblich im Lokal gewesen sein. Für das Gerät U13850 wird somit von einem Betriebszeitraum gemäss Analyse vom 26. August 2022 bis zum 29. September 2022 ausgegangen.
Die beiden «Colorama»-Geräte U13863 und U13864 müssen folglich ebenfalls bereits vor dem Ferienbeginn (12. September 2022) von im Lokal gestanden haben. Zugunsten des Beschuldigten wird von einem Betriebszeitraum ab dem 8. September 2022 (bis zum 29. September 2022) ausgegangen, was den von ihm genannten drei Wochen vor der Kontrolle entspricht.
C Zustellung Schlussprotokoll
Mit Schlussprotokoll vom 27. Juni 2024 setzte das Sekretariat ESBK den Beschuldigten via Verteidigung über den Abschluss der Untersuchung in Kenntnis und teilte ihm mit, dass nach seiner Ansicht eine Widerhandlung gegen das BGS vorliege. Das Schlussprotokoll wurde der Verteidigung am 4. Juli 2024 eröffnet.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 teilte die Verteidigung in Bezug· auf das erhaltene Schlussprotokoll mit, dass keine Anträge zur Sache gestellt würden.
D Strafbescheide
D.1 Strafbescheid Mit nicht begründetem Strafbescheid Nr. 62-2023-002/01/R vom 21. August 2024 befand die ESBK der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal
indem die Geräte U 13863 und U13864 (Typus «Colorama») je mit dem Spielbankenspiel Spin Dreams bzw. Bombom in der Zeit von mindestens dem 8. bis am 29. September 2022 angeboten hat;
indem das Gerät U 13850 «Vegas Multigame Offline» mit den Spielbankenspielen Magie of the Ring, Fenix P/ay 27, Magie Fruits 4, Fenix P/ay, Football Mania, Vegas Hot, Magie Fruits 81, B/aek Horse, Hot Party, Magie Target, Magie Hot 4, Magie Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magie Fruits 27, Vegas Reels 11,Miami Beaeh, Casino Vegas, Golden Lion, Magie Hot, Gold Roulette, Magie Poker, Extra Bingo, 21 Blaek Jaek, Turbo Play, Mystery Jaek, Lost Treasure, American Poker V, Baby/on Treasure, Beaeh Party, Ameriean Rou/ette, Sie- Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, Ameriean Superball, Turbo Poker, Mega Bo/s, Areade, Magie C%rs, Bingo/Keno, B/aek Hawk, Criss Cross 81,
Tetrimania und Highway to Hell in der Zeit vom 28. August 2022 bis am 29. September 2022 angeboten hat,
für schuldig.
Die Kommission verurteilte unter Kostenauflage zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 8'960.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 2'240.00.
Weiter wurde verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 2'822.00 zu bezahlen.
Der Entscheid wurde der Verteidigung am 22. August 2024 eröffnet.
0.2 Strafbescheid
Die ES BK erkannte mit Strafbescheid Nr.62-2023- 059/01/ vom 21. August 2024 wegen der Gehilfenschaft zur Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal für schuldig.
wurde zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 630.00, verurteilt. Weiter wurden ihm die anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'461.00 auferlegt.
Der Strafbescheid Nr.62-2023-059/01/R vom 21. August 2024 erwuchs zwischenzeitlich in Rechtskraft.
E Einsprache
Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhob die Verteidigung fristgerecht Einsprache gegen den Strafbescheid vom 21. August 2024 und beantragt die Aufhebung des Strafbescheids gegen , unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualiter beantragte die Verteidigung eine tiefere Festsetzung der Strafe, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Auf die entsprechende Begründung der Verteidigung ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen:
I Formelles
1. Zum Einwand betreffend Begründung des Strafbescheids
Die Verteidigung bringt vor, dass dem Strafbescheid Nr. 62-2023-002/01/ vom 21. August 2024, welcher rechtlich als Anklageschrift fungiere, der detaillierte Sachverhalt fehle. Dieser Umstand verunmögliche die angemessene Wahrnehmung der Verteidigungsrechte. Der Strafbescheid erweise sich daher als unbegründet, weshalb er aufzuheben sei (vgl. Ziff. 1 der Einsprache vom 23. September 2024).
Die Verteidigung macht damit sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Dieser Einwand ist aus nachfolgenden Gründen als unzutreffend zu beurteilen. Wie vorstehend festgehalten, findet im Verwaltungsstrafverfahren vor der ES BK nicht die StPO Anwendung, sondern das VStrR. Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss ein Strafbescheid nach Artikel 64 VStrR nicht begründet werden, wie sich e contrario aus Artikel 64 Absatz 2 VStrR ergibt. Er muss nur dann begründet werden, falls er zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll abweicht, was in casu nicht der Fall war. Die grundsätzlichen Überlegungen, welche zum Strafbescheid führten, kann der Beschuldigte dem Schlussprotokoll entnehmen.
Der Strafbescheid vom 21. August 2024 enthält, wie in Artikel 64 Absatz 1 VStrR vorgeschrieben, den Beschuldigten, die Tat (Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession), die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, die Strafe (Geldstrafe bedingt und Busse), die Kosten und das Rechtsmittel. Damit erfüllt der Strafbescheid die gesetzlichen Voraussetzungen. Dass bei einem nicht begründeten Strafbescheid auch die Überlegungen, welche zum Schuldspruch und zur Strafzumessung gemacht wurden, nicht erkennbar sind, versteht sich von selbst.
Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung wurde am 4. Juli 2024 ein ausführliches, 13-seitiges Schlussprotokoll zugestellt. Dieses umschrieb - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Bestimmung von Artikel 61 Absatz 1 VStrR - den Tatbestand der Widerhandlung und zeigte neben dem genauen Tatvorwurf insbesondere auch den zugrunde gelegten Sachverhalt auf und benannte die Beweismittel. Unter Ziff. 10 «Rechtliches Gehör» wurde bzw. seine Verteidigung ausdrücklich auf das Recht zur Stellungnahme hingewiesen. Damit wurde die Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsergebnis innert zehn Tagen (Artikel 61 Absatz 3 VStrR) zu äussern und Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 teilte die Verteidigung in Bezug auf das gewährte rechtliche Gehör mit, dass keine Anträge zur Sache gestellt würden.
Aus dem Rubrum des Strafbescheids Nr. 62-2023-002/01/R vom 21. August 2024 ist sodann ersichtlich, dass sich der Entscheid ausdrücklich auf das Schlussprotokoll bezieht. Letzteres legt sodann den dem konkreten Tatvorwurf zugrunde liegende, rechtserhebliche Sachverhalt, inkl. Aufführung sämtlicher Beweismittel, dar. Dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung war somit ab Zustellung des Schlussprotokolls der detaillierte Sachverhalt vollumfänglich bekannt. Schliesslich fallen der Tatvorwurf gemäss Schlussprotokoll und jener gemäss Strafbescheid identisch aus.
2. Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
Gemäss Artikel 134 Absatz 2 BGS ist das Sekretariat die verfolgende, die Kommission die urteilende Behörde. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS).
11. Materielles
1. Strafbarkeit gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS
Gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS macht sich strafbar, wer vorsätzlich, ohne die dafür nötigen Konzessionen und Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt.
1.1 Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfasst folgende Elemente:
Das Tatobjekt sind Spielbankenspiele.
Die Tathandlung liegt im Durchführen, Organisieren oder Zurverfügungstellen.
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- Des Weiteren müssen die hierfür nötigen Bewilligungen und Konzessionen fehlen.
1.1.1 Spielbankenspiele
Gemäss Artikel 3 Buchstabe a BGS handelt es sich bei Geldspielen um Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.
Ein Spielbankenspiel ist gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS ein Geldspiel, das einer eng begrenzten Anzahl Personen offensteht bzw. an welchem gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen können (Art. 3 VGS) und bei dem der Spielgewinn nicht ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Artikel 3 Buchstabe d BGS e contrario). Ausgenommen sind zudem Sportwetten (Artikel 3 Buchstabe c BGS) und Kleinspiele (Artikel 3 Buchstabe f BGS).
Die vorgenannten automatisierten Spiele Magie of the Ring, Fenix Play 27, Magie Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magie Fruits 81, Blaek Horse, Magie Fruits 27, Hot Party, Magie Target, Magie Hot 4, Magie Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Vegas Reels 11,Extra Bingo, Miami Beaeh, Casino Vegas, Golden Lion, Magie Hot, Magie Poker, Blaek Jaek (21), Ameriean Roulette, Turbo Play, Mystery Jack, Lost Treasures, Ameriean Poker V, BabyIon Treasures, Beaeh Party, Sie Bo, Areade, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, Ameriean Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Magie Colors, Bingo, Blaek Hawk, und Tetrimania wurden mit den Verfügungen der ESBK Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014, Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 und Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015 altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall - und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielerin oder des Spielers - abhängt. Weiter haben alle vorgenannten Spiele gemeinsam, dass immer jeweils nur ein Spieler gleichzeitig an einem Spiel teilnehmen kann. Bei den erwähnten und altrechtlich als Glücksspiele oder Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen handelt es sich folglich um Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS.
Die automatisierten Spiele Gold Roulette, Criss Cross 81 und Highway to Hell wurden im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2017-135, 62-2018-038 und 62-2018-083 als Spielbankenspiele qualifiziert.
Die automatisierten Spiele Spin Dreams und Bombom Choeo wurden neurechtlich, mittels Qualifikationsbericht vom 18. Juli 2023, als Spielbankenspiele gemäss Artikel 3 Buchstabe g BGS qualifiziert.
1.1.2 . Tathandlung nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS
1.1.2.1 Tathandlung des Durchführens Spielbankenspiele führt gemäss Botschaft zum Geldspielgesetz durch, wer Handlungen vornimmt, die mit der konkreten Umsetzung eines Spielbankenspiels oder mit dem öffentlich Zugänglichmachen desselben in Verbindung stehen (vgl. Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBI 2015 8498). Wer also in den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbietet, indem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lässt, Einsätze entgegennimmt, Kredite aufbucht oder Gewinne auszahlt, ist massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfüllt die an die Tathandlung gestellten Anforderungen.
Laut Einwand der Verteidigung sei Fakt, dass das Lokal gefälligkeitshalber übernommen habe. Tatsächlich verantwortlich sei welcher das Lokal betrieben und auch die Spielgeräte gegebenenfalls angeboten habe. habe davon nichts gewusst. Er sei insgesamt von hereingelegt worden. Die «Sache mit den Spielgeräten» sei erfolgt, während in den Ferien verweilt habe und deshalb nichts davon hätte wissen können. wisse nicht, welche der Geräte sich in Betrieb befunden und wie lange sie in Betrieb gestanden hätten. Unbekannt sei ebenfalls der erzielte Umsatz und Gewinn. Aufgrund des sehr geringen beschlagnahmten Kasseninhalts von bloss zwei Geräten müsse davon ausgegangen werden, dass der Betrieb sehr eingeschränkt erfolgt sei. Ebengenannte Erkenntnisse würden sich allesamt aus den Untersuchungsakten ergeben. sei daher für ein allfälliges Angebot von Geldspielautomaten nicht verantwortlich (vgl. Ziff. 2 der Einsprache vom 23. September 2024).
Es gilt als erstellt, dass zur Tatzeit, über seine eigene Firma als Pächter der fungierte. Damit ist er grundsätzlich für die Vorgänge in seinem Lokal und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung, spielt es keine Rolle, ob das Lokal gefälligkeitshalber übernommen habe. Als Pächter und selbstbezeichneter Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere für die Bereitstellung der erforderlichen Bewilligungen, namentlich Konzessionen. Unter Letztere fallen gerade die im Lokal aufgestellten und damit angebotenen Geldspielgeräte.
Gemäss Verteidigung handle es sich bei um den tatsächlichen Lokalverantwortlichen. Es sei gewesen, weicher das Lokal betrieben und auch die Spielgeräte gegebenenfalls angeboten habe. habe davon nichts gewusst. Er sei insgesamt von hereingelegt worden.
Diese Position steht wiederum im offensichtlichen Widerspruch zu den Aussagen von selbst. Letzterer gab nämlich an, sich grundsätzlich morgens bis abends im Lokal aufzuhalten. wiederum verfüge über keinen Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag und «helfe einfach so ab und zu aus». Er, sei der Geschäftsführer. Schliesslich gab selbst zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, dass die Geldspielgeräte illegal waren, jedoch müsse er dafür die Verantwortung tragen. Der Versuch, nun die Hauptverantwortung auf abzuwälzen, ist als deutliche, nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Gemäss Verteidigung sei die «Sache mit den Spielgeräten» erfolgt, während in den Ferien verweilt habe und deshalb nichts davon hätte wissen können. habe nicht gewusst, welche der Geräte sich in Betrieb befunden und wie lange sie in Betrieb gestanden hätten.
Aus dem zeitlichen Ablauf gemäss seinen eigenen Aussagen, sowie der forensischen Analyse ergibt sich, dass die Geldspielgeräte bereits vor seinen Ferien, beginnend am 12. September 2022, im Lokal aufgestellt waren. Konkret befand sich das Geldspielgerät U13850 ab dem 28. August 2022 in Betrieb, die Geldspielgeräte U 13863 und U 13864 annahmeweise - zugunsten des Beschuldigten - mindestens seit dem 8. September 2022.
Hinweis: Die forensische Analyse vom 26. Februar 2024 erkannte in Bezug auf das Geldspielgerät U 13850 auf einen Betriebszeitraum vom 26. August 2022 bis 29. September 2022. Der konkrete Tatvorwurf, gemäss Schlussprotokoll vom 27. Juni 2024 und Strafbescheid Nr. 62-2023-002/01/ vom 21. August 2024, nennt allerdings einen 28. August 2022 bis am 29. September 2022. Da sich dieser redaktionelle Fehler jedoch ausschliesslich zu Gunsten von auswirkt , wird vorliegend darauf verzichtet, den Tatzeitraum im Rahmen der Strafverfügung anzupassen.
gab selbst mehrfach zu Protokoll, dass er bereits bei der Lokalübernahme gefordert habe, dass diese Geldspielgeräte aus dem Lokal entfernt würden. Sollte dies der Wahrheit entsprechen, muss konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass sehr wohl um die Illegalität bzw. Konzessionspflicht derartiger Geldspielangebote wusste und das weit vor seinem Ferienbeginn.
Die Verteidigung bringt weiter vor, dass der erzielte Umsatz und Gewinn nicht bekannt seien. Aufgrund des sehr geringen beschlagnahmten Kasseninhalts von bloss zwei Geräten müsse davon ausgegangen werden, dass der Betrieb sehr eingeschränkt erfolgt sei.
Dieser Einwand ist unerheblich bzw. falsch. Die Geldspielgeräte U13863 und U13864 verfügen lediglich über einen Münzgeldeinwurf. Durch ein entsprechend geringes Volumen zeichnet sich die Gerätekasse aus, welche nur einen beschränkten Umfang Münzgeld tragen kann. Derartige Gerätekassen müssen entsprechend praxisüblich regelmässig geleert werden. Unabhängig davon spielt an sich keine Rolle, wieviel Bargeld sich in den beiden Geräten befand. Das Anbieten solcher Geldspielgeräte an sich, erfüllt bereits den Tatbestand der Durchführung.
In Bezug auf das Geldspielgerät U 13850 legte der forensische Bericht vom 26. Februar 2024 dar, dass sich der festgestellte Betriebszeitraum vom 26. August 2022 bis zum 29. September 2022 (Datum Polizeikontrolle) erstreckte. Während diesem Zeitraum wurden Einzahlungen von CHF 6'952.00 und Kreditlöschungen von CHF 4'130.00 getätigt, was einem Gewinn (Bruttospielertrag) von CHF 2'822.00 entspricht. Somit ist, entgegen der Ansicht der Verteidigung, der erzielte Unisatz und Gewinn klar beziffert. Jedoch gilt auch hier grundsätzlich, dass das Aufstellen bzw. Anbieten derartiger Geldspielgeräte an sich bereits den Tatbestand der Durchführung erfüllt. Somit gilt abschliessend festzuhalten, dass sich , durch das Betreiben von drei Geldspielautomaten (U13850, U13863 und U13864) mit illegalen Spielbankenspielen, welche den Gästen seines Lokals zur Verfügung standen, des Durchführens von Spielbankenspielen ohne die notwendige Konzession im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS strafbar gemacht hat.
1.1.2.2 Tathandlung des Zurverfügungstellens
Gemäss BotsctJ.aft zum Geldspielgesetz umfasst die Tathandlung des Zurverfügungstellens von Spielbankenspielen insbesondere das Bereitstellen von Räumlichkeiten zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Spielbankenspielen, die Übernahme des gesamten oder von Teilen des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs oder die Beschaffung von Einrichtungen (vgl. Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz [15.069], S. 8498). Der Gesetzgeber wollte mit der Handlung des Zurverfügungstellens gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS gerade die Bereitsteller von Räumlichkeiten in die Pflicht nehmen. Bei diesen Handlungen ist die bestimmte Handlung als solche unter Strafe gestellt und es braucht keinen zeitlich oder räumlich abgrenzbaren Erfolg, weshalb die Tathandlung des
Zurverfügungstellens ein Tätigkeitsdelikt darstellt. Bereits das «Dulden» des Täters , dass in den, unter seiner Verantwortung stehenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele angeboten werden, fällt unter den Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS.
Zur Tatbestandsvariante der «Zurverfügungstellung» hielt das Regionalgerichts Emmental-Oberaargau im (rechtskräftigen) Urteil vom 5. August 2021 (PEN 20 202) fest: «Der Beschuldigte hat, als für die Bar [ferienvertretungshalber] verantwortliche Person, das Spielen der Gäste auf dem Gerät U20062 geduldet. Damit hat er das Lokal zur Verfügung gestellt, um die Spielautomaten einer unbeschränkten Anzahl potenzieller Spieler zugänglich zu machen. Dem «zur Verfügung stellen» einer Lokalität kommt bei der Organisation von Glücksspielen eine erhebliche Bedeutung zu, da die Automaten ansonsten der Öffentlichkeit nicht zugänglich wären. Damit hat der Beschuldigte bei der Organisation von Glücksspielen massgeblich mitgewirkt. Ob der Beschuldigte darüber hinaus auch am eingenommenen Gewinn beteiligt gewesen war oder nicht, ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht von Bedeutung. Durch die vorgenannten, rechtskräftigen Qualifikationsverfügungen der auf dem Gerät U20062 enthaltenen Spiele als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten ist es zudem irrelevant, ob tatsächlich Einsätze geleistet und Gewinne ausbezahlt worden sind, da das Gewinnelement per definitionem bereits vorliegt. Ob der Beschuldigte das Gerät U20062 selber im Lokal aufgestellt hat, hat aufstellen lassen oder dieses bereits vorher dort aufgestellt gewesen ist, spielt für die Tathandlung ebenfalls keine Rolle.»
Zur (kombinierten) Anwendbarkeit der Tatbestandsvarianten «Durchführen» und «Zurverfügungstellen» hielt das Regionalgericht Emmental-Oberaargau weiter fest: «Entgegen der Ansicht der Verteidigung fällt das Verhalten des Beschuldigten - d.h. Dulden, dass Spielbankenspiele gespielt werden - unter den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Bestraft wird demnach, wer Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Der Begriff «Durchführung» im strafrechtlichen Sinn umfasst alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem Öffentlich zugänglich machen desselben. Unter «zur Verfügung stellen» wird unter anderem verstanden, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden (Botschaft vom 21.10.2015 zum Geldspielgesetz, BB12015, S. 8498). Der Beschuldigte hat somit sowohl Spielbankenspiele durchgeführt als diese auch zur Verfügung gestellt. Dass die ESBK die Handlungen des Beschuldigten indessen nur unter die Tathandlung der «Durchführung» subsumiert hat, ist bezüglich der generellen Anwendbarkeit von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS unerheblich, da es sich um ein- und denselben Tatbestand handelt.» Angesichts der ebenerläuterten Rechtsprechung sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass das Verhalten von schliesslich gleichermassen die Tatbestandsvariante der «Zurverfügungstellung», und damit ebenso den Tatbestand im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS erfüllt.
Selbst wenn man von der Annahme bzw. Behauptung ausgehen wollte, wonach für den Lokalbetrieb hauptverantwortlich gewesen sei, würde dieser Umstand den Pächter und Geschäftsführer nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Zurverfügungstellung befreien. Zumal dieser gemäss seinen eigenen Angaben, sich jeweils morgens bis abends im Lokal aufhalten würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unabhängig davon, ob man auf «Durchführung» und/oder «Zurverfügungstellung» erkennt, hat in casu den Tatbestand nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS erfüllt.
1.1.3 Fehlende Konzession
Es ist offensichtlich, dass es sich beim Lokal nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Geldspielgesetzes handelt.
1.2 Subjektiver Tatbestand
Nebst der Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss auch der subjektive Tatbestand gegeben sein. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Ausreichend ist dafür bereits, wenn die Verwirklichung der Tat durch den Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen wird.
gab selbst zu Protokoll, dass er als Geschäftsführer der fungiere und hinsichtlich der festgestellten Geldspielautomaten wohl letztlich die Verantwortung zu tragen habe. gab weiter zu Protokoll, dass er die fraglichen Geräte selber im Lokal gesehen und deren Abholung verlangt habe.
Die drei Geldspielgeräte U13850, U13863 und U13864 verfügen allesamt über einen Bargeldeinzug (Münz- oder Notengeld) und entsprechend über eine integrierte Gerätekasse. Ein mit Bargeld eingeführter Einsatz wird auf den Kreditzähler gebucht, bei jedem Spiel wird der gewählte Einsatz dort abgebucht. Beim Geldspielgerät U13850 werden Gewinne auf den Kreditzähler übertragen und können zum Weiterspielen verwendet werden - oder aber der Spieler oder die Spielerin lässt sich den Kredit in bar auszahlen. Bei den Geldspielgeräten U13863 und U13864 erfolgt sogleich eine Abbuchung und ggf. ein Gewinn. Gewinne (Bargeld oder geldwerte Vorteile) müssen für alle drei Geräte zwangsläufig durch die lokal- bzw. geräteverantwortliche Person ausbezahlt werden, keines der Geräte gibt automatisch Gewinn aus. Angesichts dieser anwendungstypischen und von biossem Auge erkennbaren Eig~nschaften der ebengenannten Geldspielgeräte, musste klar sein, dass es sich dabei eben gerade um Geldspielgeräte handelte. Dieser Umstand bestätigt sich insofern, als angab, dass er mehrfach die Abholung dieser spezifischen Geräte verlangt habe. Die drei Geldspielgeräte befanden sich sodann betriebsbereit im öffentlich zugänglichen Bereich der aufgestellt. musste klar gewesen sein, dass diese Geräte so durch Lokalbesucher bzw. Dritte genutzt würden.
Ebengenannte Umstände lassen somit keinen anderen Schluss zu, als dass vorsätzlich, wissentlich und willentlich, Dritten die Geldspielgeräte (U13850, U13863 und U13864) zum Spielen angeboten hat, oder zumindest zugelassen hat, dass diese Geldspielgeräte Dritten, im unter seiner Verantwortung stehenden Lokal, angeboten wurden.
2. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
Schliesslich sind weder Rechtfertigungsgründe - insbesondere keine Notwehr- oder Notstandsituation - noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und werden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
3. Fazit zur Strafbarkeit gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS Das vorgeworfene Verhalten erfüllt, in objektiver wie subjektiver Hinsicht, den Tatbestand von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS.
4. Strafzumessung
Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 BGS werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei jahren bestraft. Gemäss Artikel 2 VStrR finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für Taten Anwendung, welche in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind. Somit gelangen für die Strafzumessung die Bestimmungen der Artikel 47 ff. StGB zur Anwendung.
Gemäss Artikel 47 Absatz 1 StGB wird die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemessen, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben Qes Täters berücksichtigt werden. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
4.1 Wahl der Strafart
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vorab über die Wahl der Strafart zu befinden (vgl. hierzu BGE 144 IV 313,147 IV 241). Der Gesetzgeber statuiert in Artikel 41 StGB einen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe. Daraus geht auch hervor, dass bei verschiedenen schuldadäquaten Sanktionen diejenige zu wählen ist, die weniger in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. diesen weniger hart trifft (MAZZUCCHELLI, a.a.O, N 36a zu Art. 41, m.w.H.) Eine Freiheitsstrafe kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b StGB erfüllt sind. Im konkreten Fall sind keine genügenden Hinweise vorhanden, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a StGB). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre die Voraussetzungen einer negativen Vollstreckungsprognose (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b StGB) restriktiv auszulegen sind und eine solche nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (MAZZUCCHELLI, a.a.O., N 43 zu Art. 41), kann vorliegend auch keine offensichtliche Unvollstreckbarkeit der Geldstrafe angenommen werden. Die nachfolgend zu bestimmenden Strafeinheiten sind folglich in Form einer Geldstrafe auszusprechen.
4.2 Tatkomponente
4.2.1 Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere umfasst die Art, wie die Tat nach aussen in Erscheinung tritt und deren strafrechtliche Bewertung. Zentrale Kriterien für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sind die Art und Weise der Tatbegehung und die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsgutes (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 77 ff., 89 ff., 96 ff.).
Die Strafbestimmungen der Artikel 130 ff. BGS sollen die Einhaltung der im BGS enthaltenen Bestimmungen durchsetzen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels (Artikel 2 Buchstabe a BGS) gewährleisten. Primäres geschütztes Rechtsgut ist somit die öffentliche Gesundheit.
Der Tatbestand der Durchführung, Organisation oder Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder Bewilligung (Artikel 130 BGS) reicht von der Bereitstellung von Spielutensilien für einfache manuelle Spiele wie Romee, Okey
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oder Ähnliches, über die Organisation von grossen Pokerturnieren und das Anbieten von Spielautomaten mit einem oder mehreren Spielbankenspielen, bis hin zum Aufbau und zur Führung einer ganzen kriminellen Organisation, welche an verschiedenen Lokalitäten das Angebot von Spielbankenspielen ermöglicht und damit Einnahmen teilweise in Millionenhöhe erzielt, wobei hier der ordentliche Strafrahmen sogar auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe ausgeweitet wird (Artikel 130 Absatz 2 BGS). Dieser Abstufung innerhalb des Tatbestandes ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich auch aus der Botschaft, welche richtigerweise festhält, dass das Anbieten eines illegalen Tischspiels nicht gleich schwer bestraft werden kann wie das Aufstellen eines Spielautomaten, ist das Anbieten eines Spielautomaten doch mit einem erheblich grösseren Gefahrenpotenzial verbunden (vgl. Botschaft zum neuen Geldspielgesetz, BBI 2015 8497).
Erster Ausgangspunkt für die Beurteilung, in welchem Mass das Rechtsgut gefährdet wurde, stellt somit die Anzahl der zum Spiel angebotenen Geldspielgeräte dar.
hat in seinem Lokal während rund einem Monat ein Tischgerät (U13850) mit der Spielplattform «Vegas Multigame» angeboten. Auf dieser Spielplattform kann der Spieler zwischen insgesamt 43 als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen auswählen. Zusätzlich wurden dem Spieler mindestens drei verschiedene Spielarten (Walzenspiele, Roulette, Kartenspiele) angeboten. Geräte mit einem multiplen Spielangebot und mehreren Spielarten haben ein wesentlich höheres Suchtpotential und sind damit bedeutend sozialschädlicher als klassische Spielautomaten mit nur einem Spie.l, zum al sie den Spieler infolge ihrer Spielvielfalt zu einer längeren Spieldauer verleiten. Insofern lassen sich mit moderner Computertechnik dutzende klassische Spielautomaten durch ein Gerät ersetzen. Mit dem Anbieten von sechs Geldspielgeräten mit je 43 Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten hat die beschuldigte Person einer Vielzahl von Personen ein illegales Spielangebot zugänglich gemacht und sie so den Gefahren der Spielsucht ausgesetzt, was sich erschwerend auf die objektive Tatschwere auswirkt (30 SE).
bot weiter die beiden Geldspielgeräte U13863 und U13864 während drei Wochen an (60 SE). Beide Geräte zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass sie jeweils nur ein Geldspiel anbieten. Diese Tatsache wird zu Gunsten von berücksichtigt (abzüglich 20 SE). Nebst der Anzahl der Spielgeräte ist auch die Dauer, während welcher die Geräte zum Spiel angeboten wurden, massgebend für das Ausmass der Gefährdung und somit auch für die objektive Tatschwere (HANS MATHYS,a.a.O., N 98). Durch eine längere Aufstelldauer wird ein potenziell grösseres Publikum dem illegalen Spielangebot ausgesetzt und somit das Risiko, dass sich die dem Glücksspiel inhärenten Gefahren verwirklichen, erhöht. Auch die mit dem illegalen Spielangebot erwirtschafteten Gewinne sind umso höher, je länger ein solches Angebot zugänglich ist. Dementsprechend ist auch der vom Gemeinwesen zu tragende finanzielle Schaden grösser. Wird ein Spielangebot über eine überdurchschnittlich lange Zeit angeboten, wirkt sich dies deshalb verschuldenserhöhend aus. Für das Geldspielgerät U13850 stellte die forensische Auswertung einen Betriebszeitraum vom 26. August 2022 bis zum 29. September 2022 fest. Für die beiden Geldspielgeräte U13863 und U13864 wird (zu Gunsten von ) von einem Aufstell- bzw. Betriebszeitraum ab dem 8. September 2022 bis zum 29. September 2022 ausgegangen. Die entsprechende Gesamtdeliktsdauer vom 26. August 2022 bis zum 29. September 2022 (1 Monat, 3 Tage) ist an sich nicht als lange zu beurteilen und hat keine straferhöhenden Auswirkungen, obwohl zu erwähnen ist, dass die beschuldigte Person ihre illegale Tätigkeit nicht freiwillig aufgab, sondern allein durch das Eingreifen der Polizei gestoppt wurde.
Das objektive Tatverschulden von ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens als sehr leicht bis leicht zu bezeichnen und somit gesamthaft im unteren Bereich anzusiedeln (70 SE).
4.2.2 Subjektive Tatschwere
Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine kriminelle Energie entscheidende Kriterien (HANS MATHYS,a.a.O., N 142 ff.).
Äussere oder innere Umstände, die es der beschuldigten Person verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt.
Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (HANS MATHYS,a.a.O., N 144).
Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschulden hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt.
4.2.3 Einsatzstrafe Die vorstehend genannten verschuldensrelevanten Umstände lassen die Festlegung einer Einsatzstrafe von 70 Strafeinheiten als angemessen erscheinen.
4.3 Täterkomponente
Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch straferhöhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urteilenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurückliegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurückliegende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dagegen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rahmen straferhöhend aus HANS MATHYS,a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus und führt nicht zu einer Strafminderung. gilt gemäss Auszug vom 13. November 2024 als im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Am 28. Juli 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft wegen StGB-Widerhandlungen (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung durch den Schuldner und Unterlassung der Buchführung) zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse (Aktenzeichen «WK1 1415»). Diese Vorstrafe liegt jedoch zeitlich weit zurück, weshalb sie vorliegend nicht straferhöhend berücksichtigt wird. Nach dem vorliegend relevanten Tatzeitraum wurde am 10. Januar 2024 vom Strafgericht wegen StGB-Widerhandlungen (Betrug, Urkundenfäl-
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schung, Unterlassung der Buchführung und Vergehen gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Aktenzeichen «SG.2023.159» ).
Wird ein Täter während einer laufenden Strafuntersuchung erneut straffällig, so zeugt dies - ähnlich wie die Delinquenz während einer laufenden Probezeit - von besonderer Einsichtslosigkeit. In welchem Ausmass eine Straferhöhung zu erfolgen hat, beurteilt sich nach den Umständen im jeweiligen Einzelfall. Besonders ausschlaggebend hierfür ist die Einschlägigkeit des neuen Delikts. Wird eine Deliktsserie während einer laufenden Strafuntersuchung fortgesetzt, wirkt sich dies in der Regel stark straferhöhend aus. Demgegenüber fallen nicht einschlägige Straftaten, weIche nicht im Zusammenhang mit der laufenden Strafuntersuchung stehen, weniger ins Gewicht (vgl. HANS MATHYS,a.a.O., N 329 f.).
Die Strafuntersuchungen, welche zum Urteil des Strafgerichts vom 10. Januar 2024 führten, wurden bereits im September 2020 bzw. Februar 2021 im Strafregister eingetragen. Somit wusste im Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das BGS, dass bereits eine anderweitige Strafuntersuchung gegen ihn hängig war. Besagte Widerhandlungen gegen das BGS sind somit als Delinquenz während laufender Untersuchung zu werten und vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen (10 SE).
Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich.
4.4 Fazit Anzahl Strafeinheiten
Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Sanktion im Umfang von 80 Strafeinheiten als angemessen.
4.5 Höhe des Tagessatzes
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Verteidigung erhob in diesem Zusammenhang den Einwand, wonach die ausgesprochene Strafe in keinem Verhältnis zu einem allfä"igen Verschulden von stünde. Auch sei die Schwere des Delikts alles andere als gravierend zu beurteilen. Der Tagessatz von CHF 140.00 entspreche zudem in keiner Weise den finanziellen Verhältnissen von . Eine Verbindungsbusse sei nicht auszusprechen (vgl. Ziff. 3 der Einsprache vom 23. September 2024).
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. November 2022 zu Protokoll, dass er gewesen sei und später auf der gearbeitet habe. Derzeit arbeite er in der eigenen Firma Seit er in die Schweiz gekommen sei, lebe er in Er sei selbständig erwerbend und verfüge über ein Netto-Einkommen von CHF 4'600.00 pro Monat. Er zahle für seine drei Kinder monatliche Unterhaltsbeträge von CHF 2'750.00. Weiter verfüge er über Schulden in der Höhe von CHF 45'000.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 reichte die Verteidigung von das Formular zu den persönlichen Verhältnisse des Letzteren ein. Darin wird ergänzend angegeben, dass als Arbeitnehmer bei einem Beschäftigungsgrad von 100% über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'200.00, sowie Schulden im Umfang von CHF 300'000.00 verfüge. Weiter sei er zu monatlichen Unterhaltszahlungen im Umfang von CHF 1'800.00 an seine Kinder verpflichtet.
Das Sekretariat ESBK holte am 27. Juni 2024 rechtshilfeweise bei der Steuerverwaltung des Kantons die Steuerunterlagen betreffend ein. Die Steuerverwaltung hielt hierzu schriftlich fest, dass keine Steuererklärung betreffend vorhanden sei, weshalb die Veranlagung 2022 nach Ermessen vorgenommen wurde. Dabei wurde das Einkommen aus Haupterwerbstätigkeit auf CHF 65'000.00 festgesetzt, sowie ein Vermögen im Umfang von CHF 1'200'000.00 deklariert. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20% (Krankenkasse, Steuern, Berufsauslagen etc.), resultiert aus der Haupterwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'331.80. Zu Gunsten von wurden weiter die Unterstützungsabzüge für neu miteinberechnet. Dies ergibt schliesslich, einen Tagessatz von CHF 90.00. Entsprechend dem Einwand der Verteidigung, wurde der Tagessatz den Verhältnissen von angepasst.
4.6 Vollzugsart Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Artikel 42 Absatz 1 StGB). Dabei wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren verhängt (Artikel 44 Absatz 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Artikel 42 Absatz 2 StGB e contrario). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubeziehen sind. verhielt sich grundsätzlich während ca. 6 Jahren wohl. Er verfügt zwar über zwei Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, jedoch ist angesichts der Anzahl, sowie der zeitlich dazwischen liegenden Distanz der beiden Verurteilungen, dennoch von einer grundsätzlich positiven Legalprognose auszugehen. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben.
4.7 Verbindungsbusse Gestützt auf Artikel 42 Absatz 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Busse nach Artikel 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe trägt u.a. dazu bei, dass unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 146 IV 145, E. 2.2). Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die bedingte Strafe sowie die Busse müssen
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so ausgesprochen werden, dass sich daraus schlussendlich eine dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt (Artikel 47 ff. StGB). Zu beachten ist, dass die Kombination einer bedingten Strafe mit einer unbedingten Busse nicht zu einer Straferhöhung oder zu einer zusätzlichen Strafe führen darf. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe gegenüber der bedingten Strafe hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf ein Fünftel der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist (BGE 135 IV 188, S. 191, E. 3.4.4.) .
.Wie zuvor ausgeführt, kann betreffend von einer grundsätzlich positiven Legalprognose ausgegangen werden. Die Geldstrafe ist somit bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Sinne einer angemessenen Signalwirkung der vorliegenden Verurteilung ist dennoch eine Verbindungsbusse auszusprechen. .
In Anbetracht der vorerläuterten Rechtsprechung, sowie des Umstandes, wonach als vorbestraft gilt, ist, entgegen der Ansicht der Verteidigung, gerade nicht von einer Verbindungsbusse abzusehen.
Wie unter Ziffer 4.4 dargelegt wurde, erscheint somit eine Sanktion im Umfang von 80 Strafeinheiten als schuldangemessen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit die Verbindungsbusse auf CHF 1'440.00 (16 Strafeinheiten zu CHF 90.00) festzusetzen, die bedingte Geldstrafe ist entsprechend auf 64 Tagessätze zu reduzieren.
4.8 Fazit Strafzumessung Für die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS ist somit zum einen zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 5'760.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Zum anderen hat eine Verbindungsbusse von CHF 1'440.00 zu bezahlen.
Die Verteidigung brachte vor, dass die ausgesprochene Strafe in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Verschulden von stünde. Auch sei die Schwere des Delikts alles andere als gravierend zu beurteilen. Wie zuvor ausgeführt, beurteilt die ES BK das Tatverschulden von , unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens, als sehr leicht bis leicht und siedelt damit die Strafe gesamthaft im unteren Bereich des untersten Drittel des Strafrahmes an. Mit anderen Worten qualifiziert die ESBK die Schwere des Delikts als nicht gravierend. Weshalb der diesbezügliche Einwand der Verteidigung als unbegründet zu beurteilen ist.
5. Strafregistereintrag Gemäss Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe a StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ins Strafregister einzutragen. Es erfolgt daher ein Strafregistereintrag.
6. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche
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Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
Gegenstände und Vermögenswerte, die mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen, können vom Gericht eingezogen werden. Diese Einziehung setzt keine strafrechtliche Schuld des Einziehungsbetroffenen voraus. Vielmehr genügt das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens eines Dritten.
Bei sämtlichen sichergestellten Geldspielgeräten handelt es sich nachweislich um verbotene Geldspielautomaten mit einem (U13863 und U13864), resp. einer Vielzahl (U13850) von Spielbankenspielen. Der Beschuldigte als Verantwortlicher des Lokals hat sich mit deren Betrieb bzw. deren Anbieten an Dritte einer Widerhandlung gemäss Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS schuldig gemacht. Die Geräte dienten zur Begehung einer Straftat.
Da der Beschuldigte die Eigentümerschaft an den drei Geldspielgeräten bestritt und der tatsächliche Eigentümer nicht identifiziert werden konnte, wurden die Geldspielgeräte in einem separaten Verfahren gegen Unbekannt zur Vernichtung eingezogen. Das Bargeld aus den Gerätekassen im Gesamtumfang von CHF 27.00, das letztlich dem Geschäftsführer und Lokalverantwortlichen zugekommen wäre, wird entsprechend bei ihm eingezogen, da es mit der Straftat in direktem Zusammenhang steht. Mit Einziehungsbescheid Nr. 62-2023-059/01/ vom 21. August 2024 verfügte die ESBK die Einziehung der vorgenannten, beschlagnahmten Geldspielgeräte (U13863, U13864 und U13850) gegenüber Unbekannt. Dieser Entscheid erwuchs zwischenzeitlich in Rechtskraft.
7. Ersatzforderung Gemäss Artikel 70 Absatz 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht, gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 StGB, auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe.
Für das Geldspielgerät U13850 liegen aufgrund der forensischen Analyse genaue Zahlen vor. Laut Bericht wurde mit dem Gerät im Betriebszeitraum ein Gewinn (Bruttospielertrag) von CHF 2'822.00 erwirtschaftet. Auch wenn während einer gewissen Zeit innerhalb dieses Zeitraumes persönlich abwesend war, muss davon ausgegangen werden, dass das Geld ihm resp. dem unter seiner Ägide stehenden Lokal zugutegekommen ist. Daher steht dem Bund grundsätzlich eine Ersatzforderung gegenüber im Umfang von CHF 2'822.00 zu.
Für die Geldspielgeräte U 13863 und U 13864 liegen keine genügenden Anhaltspunkte zur Berechnung einer Ersatzforderung vor.
8. Kostenauflage Die Kosten sind gestützt auf Artikel 94 ff. VStrR sowie in Anwendung der Verordnung über Kosten und Entschädigung im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974 (SR 313.32) unter Berücksichtigung des Aufwandes auf CHF 5'506.00
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(Spruchgebühr CHF 5'036.00, Schreibgebühr CHF 470.00) festzusetzen und zur Bezahlung aufzuerlegen.
Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, dass keine Kosten aufzuerlegen seien. Zudem sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Ziff. 4 der Einsprache vom 23. September 2024).
Gemäss Artikel 95 Absatz 1 VStrR trägt die verurteilte Person die verursachten Verfahrenskosten. Im vorliegenden Fall erfolgt ein Schuldspruch zu Lasten von , weshalb Letzterer folgerichtig zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, werden die Kosten somit im Einklang mit den prozessualen Grundlagen auferlegt. Aufgrund des Schuldspruchs, besteht gleichermassen kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Aus diesen Gründen wird verfügt:
1. wird der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal
indem die Geräte U13863 und U13864 (Gerätetypus «Colorama») je mit dem Spielbankenspiel Spin Dreams bzw. Bombom in der Zeit von mindestens dem 8. bis am 29. September 2022 angeboten hat;
indem das Gerät U13850 «Vegas Multigame Offline» mit den Spielbankenspielen Magie of the Ring, Fenix Play 27, Magie Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magie Fruits 81, Blaek Horse, Hot Party, Magie Target, Magie Hot 4, Magie Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magie Fruits 27, Vegas Reels 11,Miami Beaeh, Casino Vegas, Golden Lion, Magie Hot, Gold Roulette, Magie Poker, Extra Bingo, 21 Blaek Jaek, Turbo Play, Mystery Jaek, Lost Treasure, Ameriean Poker V, Babyion Treasure, Beaeh Party, Ameriean Roulette, Sie-Ba, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, Ameriean Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Areade, Magie Calors, Bingo/Keno, Blaek Hawk, Criss Cross 81, Tetrimania und Highway to Hell in der Zeit vom 28. August 2022 bis am 29. September 2022 angeboten hat
für schuldig befunden.
2. wird zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 5'760.00, sowie zu einer Busse von CHF 1'440.00 verurteilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 2'822.00 zu bezahlen.
5. Die am 23. März 2023 bei beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalt U13863 von CHF 2.00, Kasseninhalt U13864 von CHF 25.00) in der Höhe von CHF 27.00 werden eingezogen.
6. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.
7. Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 5'506.00 (Spruchgebühr CHF 5'036.00, Schreibgebühr CHF 470.00) werden auferlegt.
8. Zugestellt an:
p. Adr. Advokatur & Notariat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 201,4147 Aesch
9. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Schweizerisches Strafregister
- Migrationsamt des Kantons
- Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, 3003 Bern
Die von dieser Strafverfügung betroffene Person kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 VStrR).
Die mit Kosten beschwerte beschuldigte Person kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder, wenn sie die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 96 VStrR).
Bussen, Ersatzforderungen und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB).
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Eidgenössische Spielbanken kommission ESBK
Fabio Abate
(
ESBK o 6. FEB. 2025
3000 Sern 14 R-Inl pp