62-2024-096-01: Strafbescheid der ESBK vom 28. Mai 2025 im Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS)
Rubrum
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
CH-3003 Bern, ESBK
Einschreiben (R) A.
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Referenz: ESBK-A-D6FE3401/5 Bern, 28. Mai 2025 Tel +41 58 463 12 04 Fax +41 58 463 12 06
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)
erlässt den
Strafbescheid Nr. 62-2024-096/01
im Verwaltungsstrafverfahren gegen
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51).
In Anwendung von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS, Artikel 2, Artikel 9, Artikel 62 ff. und Artikel 94 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) und Artikel 34 ff., Artikel 42, Artikel 44 ff., Artikel 47 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie gestützt auf das unwidersprochene Schlussprotokoll vom 26. März 2025
ESBK-A-D6FE3401/5
Dispositiv
verfügt die ESBK:
1. A. wird der Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Zeitraum vom 1. März 2024 bis 12. Juli 2024, - indem A. als Lokalverantwortliche ihre Geschäftsräumlichkeiten A. an B. zur Verfügung stellte, damit Letzterer darin das Geldspielgerät U64406 (beinhaltend das Spielbankenspiel …) anbieten konnte, für schuldig befunden.
2. A. wird zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 2’000.00 verurteilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.
5. Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 785.00 (Spruchgebühr CHF 765.00, Schreibgebühr CHF 20.00) werden A. auferlegt. 6. Zugestellt an: - A.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Schweizerisches Strafregister
Migrationsamt des Kantons …
Gegen diesen Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
ESBK-A-D6FE3401/5
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK
Fabio Abate Präsident