20080130_d_bl_o_01
30. Januar 2008 Basel-Landschaft Deutsch
Rubrum
FINIVIA Kantonsgericht Basel-Landschaft II 0015231 Abteilung Sozialversicherungsrecht ORG SB 731 07 284 / 39 3 0. JUNI 2009 E BemsfKung;
Urteil vom 30. Januar 2008
Besetzung
Prâsident Andreas Brunner, Kantonsrichterinnen Susanne Leutenegger Oberholzer und Elisabeth Berger Gôtz, Gerichtsschreiberin Elisabeth Maier
Parteien
X., Cahil Salihi, Kirchgasse 22, 4450 Sissach, Klâger, vertreten durch Daniel Levy, Advokat, Gùterstrasse 1. Postfach 1607, 4133 Pratteln 1
gegen
OKKrankenkasse, A. Offentliche Krankenkassen Schweiz, Schadenabwicklung Taggeld, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart, Beklagte, vertreten durch Dr. Martin Schmid, Rechtsanwalt, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur
Betreff Forderung (2.056.771 / 7.060.110)
A. Cahil Salihi war seit dem 1. Juni 2004 bei N. X. der New Flower Trade Hovadik GmbH in Rheinfelden als Chauffeur/Magaziner angestellt und ùber diese bei der A. ÔKK Offenfiiche Krankenkassen Schweiz (OKK) krankentaggeldversichert. Das Arbeitsverhâltnis wurde per 31. Oktober 2005 gekùndigt.
X. Salihi erhob, vertreten durch Daniel Levy, Advokat in Basel, mit Schreiben vom 2. Juli Cahil 2007 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage gegen A. die ÔKK. Es wurde beantragt, dass die Beklagte fùr die Zeit vom 1. Màrz 2007 bis zum 30. Juni 2007 zur Leistung eines Betrags von Fr. 8'516.57 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2007 zu verurteilen sel. Es sei sodann festzustellen, dass dem Klâger auch fùr den Zeitraum vom 1. Juli 2007
bis zum Ende des Anspruchs auf Taggeldsleìstungen Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfahigkeit auszurichten seien, sofern keine andenveitigen Arztberichte voriiegen wurden. Im Weiteren wurde die Gewahrung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Entgegen der Ansicht der Bekiagten sei der Klâger auch ùber den 1. Màrz 2007 hinaus zu 100 % und nicht zu 50 % arbeitsunfàhig. Der Gesundheitszustand habe sich nach wie vor nicht verândert. Die mit Schreiben der Bekiagten vom 16. November 2006 angekùndigte Redukfion der Taggeldleistungen sei medizinisch nicht abgestùtzt.
X., Cahil Salihi, vertreten durch Daniel Levy, teilte mit Schreiben vom 5. Juli 2007 mit, dass das Gesuch um unentgelfiiche Rechtspflege zurùckgezogen werde.
B. A., ÔKK, vertreten durch Dr. Martin Schmid, Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 reichte die Advokat in Chur, ihre Klagantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit auf diese eingetreten werden kônne, ein. Seit dem 10. September 2005 sei der Klàger vom behandelnden Arzt vollstândig krank geschrieben und habe unbestrittenermassen bis zum 28. Februar 2007 Taggelder nach Massgabe einer vollstândigen Arbeitsunfahigkeit erhalten. Es sel dem Bekiagten gestutzt auf sâmfilche medizinischen Akten ab dem 1. Màrz 2007 aber zumutbar, aufgrund der Schadenminderungspfllcht Vorkehrungen zu treffen und eine andere Arbeit aufzunehmen. Fùr eine leichte korperiiche Tatigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfàhigkeit von 50 %.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w a g u n g :
1.1 Gestutzt auf das Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung (KVG) vom 18. Màrz 1994 wird zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (sog. soziale Krankenversicherung) einerseits und den Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung andererseits unterschieden. Gemâss Art. 12 Abs. 2 KVG steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten. Diese unteriiegen gemâss Art. 12 Abs. 3 KVG aber dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) vom 1. Juli 1908 und werden deshalb dem Privatrecht zugeordnet.
Zu diesen Zusatzversicherungen zàhlen auch die von einer Krankenkasse betriebenen Taggeldversicherungen (vgl. GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, In:, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/Mùnchen 2007, N 199). Im Bereich der Zusatzversicherungen steht den Krankenkassen keine hoheltìlche Gewalt zu. Sie sind demnach nicht befugt, ùber Ansprùche der versicherten Personen aus Zusatzversicherungen oder ùber Pràmienforderungen aus Zusatzversicherungen Verfûgungen zu erlassen. Bei Streifigkeiten aus solchen Zusatzversicherungen gelangt deshalb ein Klageverfahren zur Anwendung (UELI KIESER, Die Neuordnung der Zusatzversicherungen zur Krankenver- sicherung, in: Aktuelle Jurisfische Praxis [AJP] 1997 S.llff., S.17; RAYMOND SPIRA, Die Rechtspflege in der neuen Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1995, S.256ff.).
Gemâss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber die privaten Verslcherungseinrichtungen (VAG) vom 17. Dezember 2004 haben die Kantone „...fùr Streifigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (...) ein einfaches und rasches Verfahren..." vorzusehen, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen wùrdigt. Zudem wird in Art. 85 Abs. 3 VAG festgelegt, dass den Parteien in diesen Verfahren, mit Ausnahme von mutwilliger Prozessfùhrung, keine Verfahrenskosten auferiegt werden dùrfen. Damit hat der Bundesgesetzgeber in die Prozesshoheit der Kantone eingegriffen, um die Anwendung der im Sozialversicherungsrecht geltenden, in Art. 61 des Bundesgesetzes ùber den Allgemeinen Teil des Sozìalversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 statuierten Verfahrensgrundsàtze auch Im Rahmen solcher Verfahren sicherzustellen. Ferner gilt gemâss § 16 Abs. 2 des Gesetzes ùber die Verfassungs- und Venwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
1.2 Art. 85 Abs. 1 und 2 VAG ùberiàsst es den Kantonen, Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung den Sozialversicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen. In diesem Rechtsgebiet ùben diese dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozìalversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 32 N I ; BGE 124 III 44, 124 MI 229). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in § 54 Abs. 1 Ut. a VPO fùr sachlich zustândig erkiàrt.
Gegenstand des voriiegenden Verfahrens bilden Leistungen der Bekiagten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist somit sachlich zur Beurteilung der Streifigkeit zustândig.
1.3 Die ôrtiiche Zustândigkeit richtet slch nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) vom 24. Màrz 2000. Gemass Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG 1st eine Klage gegen eine jurisfische Person grundsâtziich an deren Sitz zu erheben. Art. 9 Abs. 1 GestG halt fest, dass - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - die Parteien fùr einen bestehenden oder kùnftigen Rechtsstreit ùber Ansprùche aus einem bestimmten Rechtsverhàltnis einen Gerichtsstand frei vereinbaren kônnen. Gemâss Ziff. 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) betreffend die EnA/erbsausfall-Versicherung fùr Unternehmen (gùlfig ab I.Juli 2005) steht der klagenden Partei wahlweise der Gerichtsstand an seinem schweizerischen Wohnsitz, am Geschaftssitz des Versicherers oder der Kasse zur Verfugung.
Der Klâger hat seinen Wohnsitz in Sissach. Damit 1st das Kantonsgericht auch ôrtiich zur Behandlung der Streifigkeit zustândig.
1.4 In formeller Hinsicht ist des Weiteren erforderiich, dass der Klàger an seinen Begehren ein hinreichendes Rechtsschutzlnteresse hat. Ein solches liegt vor, wenn fùr den Klâger eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefahrdung seiner Rechtsstellung besteht, deren Behebung gerechtfertigt und nicht auf andere Weise mòglich 1st. Bezuglich dem Begehren um Ausrichtung eines Betrages von Fr. 8'516.57 fùr den Zeitraum vom 1. Mârz 2007 und dem 30. Juni 2007 (Rechtsbegehren Ziff. 1) ist das Rechtsschutzlnteresse ohne weiteres zu bejahen und diesbezùglich ist - da auch die ùbrigen formellen Erfordernisse (Einhaltung der Form, ordnungsgemàsse Bevollmàchtigung des Rechtsvertreters) erfùllt sind - auf die Klage einzutreten.
1.4.1 Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt der Klâger, es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenuber dem Klâger auch fùr den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfahigkeit von 100 % auszurichten habe, sofern keine andenweltigen Arztberichte voriiegen wurden. Damit wird ein Feststellungsbegehren gestellL
1.4.2 In Literatur und Rechtsprechung wird festgehalten, dass es an einem schutzwùrdlgen Interesse fùr ein Feststellungsbegehren fehIt, falls eine Leistungsklage môglich ist (BGE 122 V 30 E. 2b; FRITZ GYGI, Bundesvenwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 151 f.).
Voriiegend sind nicht die grundsâtzliche Haftung der Bekiagten, sondern die Lelstungsvoraussetzungen umstritten. Ob die Leistungsvoraussetzungen aber erfùllt sind, muss unter anderem an Hand von Arztberichten geprùft werden und das Feststellen des Voriiegens der Leistungsvoraussetzungen kann nicht fùr die Zukunft beantragt bzw. vom Gericht festgestellt werden. Massgebender Beurtellungszeitpunkt bildet dabei das Datum der Klagelnreichung. Die Feststellung zu beantragen, dass unter gewissen Bedingungen eine Haftung gegeben sei, kann nicht zulâssig sein. Zudem ist es dem Klàger ohne weiteres môglich, zukûnftige Leistungen nach deren Fâiligkeit und bel Voriiegen der entsprechenden Voraussetzungen mit einer Leistungsklage geltend zu machen.
Kommt der Klâger aber mit einer Leistungsklage zum Ziel, so fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weshalb voriiegend auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht eingetreten werden kann.
2. Die Verwaltung als verfûgende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dùrfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ùberzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivìlprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Wâhrend das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ùberwlegenden Wahrscheinlichkeit zu fallen hat (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen), ùben die Sozlalverslcherungsgerichte - wie bereits erwâhnt - bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach W G eine Zivilgerichtsbarkeit aus (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 VAG). Die richteriiche Ùberzeugung grûndet diesfalls wie fùr Zlvilverfahren ùblich auf dem vollen Beweis. Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhangig davon, von wem sle stammen, objektìv zu prufen und danach zu entscheiden, ob die verfùgbaren Unteriagen eine zuveriàssige Beurteilung des streifigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wldersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht eriedlgen, ohne das gesamte Bewelsmaterial zu wùrdlgen und die Grunde anzugeben, warum es auf die eine und nlcht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichfiich des Beweiswertes eines àrzfiichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser fùr die streitigen Belange umfassend 1st, auf allseifigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berùcksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dariegung der medizinischen Zusammenhânge und in der Beurteilung der medizinischen Situafion elnleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertln oder des Experten begrundet sind. Ausschlaggebend fùr den Beweiswert ist grundsâtziich somit weder die Herkunft eines Beweismlttels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, mit Hinweisen). In Bezug auf Atteste von Hausàrzten und von behandelnden Spezialisten darf und soli das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter Im Hinblick auf ihre auftragsrechtiiche Vertrauensstellung in Zweifelsfàllen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Bundesgesetz ùber die Invalidenversicherung [IVG],
Zùrich 1997, S. 230; BGE 125 V 353, 122 V 162 E. le, 120 V 367 E. 3b), weshalb auf deren Aussagen nlcht unbesehen abgestellt werden kann (vgl. Urtell des Eidgenossischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Januar 2004,1 294/04, E. 4.3.3).
3. Strittig 1st im voriiegenden Fall die Frage, ob die Versicherung die Taggeldleistungen per 1. Màrz 2007 kurzen und nach Massgabe einer Arbeitsunfahigkeit von 50 % bemessen durfte.
3.1 Der Leistungsumfang der Krankentaggeldversicherung ergibt slch im Wesenfiichen aus den AVB, da insbesondere der Versicherungspolice keine nàheren Angaben zu entnehmen sind: In Ziff. 8.1.1 AVB wird der Begriff der Krankheit definiert. Danach gllt eine Beeintrachtigung der kôrperiichen oder gelsfigen Gesundheit, die nlcht Folge eines Unfalls ist, und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat, als Krankheit. Eine Arbeitsunfahigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Untali oder Geburt ganz oder teilweise ausserstande 1st, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstàfigkeit auszuùben. Eine teilweise Arbeitsunfahigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 % besteht (vgl. Ziff. 8.1.4 AVB).
3.2 Nach Ziff. 9.2 AVB hat die versicherte Person sodann unter dem Titel der Schadenmlnderung allés zu tun, was zur Leistungsminderung beitragen kann, insbesondere die Genesung fordert. Sle hat ailes zu unteriassen, was diese verzogert. Ebenso fùhrt Art. 61 W G aus, dass der Anspruchsberechtigte verpflichtet ist, nach Eintritt des befùrchteten Ereignisses tunlichst fùr die Minderung des Schadens zu sorgen. Massgebend ist im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 W G , was ein vernùnftlger Mensch in der gleichen Situafion getan bàtte, wenn keine
Leistungspflicht Dritter bestanden hâtte (vgl. GEBHART EUGSTER, Vergleich der Krankentaggeldversicherung nach KVG und nach W G , in: Krankentaggeldversicherung: Arbeits- und verslcherungsrechfilche Aspekte, Adrian von Kaenel [Hrsg.], Zurich 2007, S. 85, FN 126, m.w.H.).
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Art. 61 W G Ausdruck des gleichen Prinzips der Schadenminderungspfllcht sei, wie es vom EVG fùr die Taggeldversicherung (nach KVG) definiert worden sel, weshalb die betreffende EVG-Praxls in der Krankentaggeldversicherung nach W G sinngemàss anwendbar sel, namenfiich auch die Pflicht zur Einraumung einer angemessenen Anpassungszeit, wahrend welcher das versicherte Taggeld geschuldet bleibe (Entscheid des Eidgenossischen Versicherungsgerichts vom 2. Mai 2002 5C 74/02, E. 5a; vgl. dazu auch EUGSTER, a.a.O. S. 85).
4. Fùr die Beurteilung der Arbeitsunfahigkeit liegen im Wesenfiichen die folgenden àrzfiichen Berichte vor.
4.1 E., Der Hausarzt, Dr. med. Martin Schwab, FMH Allgemeine Medizin, berichtete gegenuber der Bekiagten mit Schreiben vom 15. Februar 2006, dass beim Versicherten persisfierende llnksthorakale Schmerzen unklarer Aefiologie, eine ausgepràgte Leistungsintoleranz und chronische Mùdlgkeit bel Status nach Sepsis bei Leglonellen-Pneumonie voriiegen wurden. Ab dem 10. September 2005 sei der Pafient zu 100 % arbeitsunfàhig. Da dem Pafienten gekùndigt worden sei, sei eine versuchsweise tellzeifiiche Wiederaufnahme der Arbeit nicht môglich. Prinzipiell sei es denkbar, dass eine leichte korperiiche Tâfigkeit môglich wâre. Aus medizinischer Sicht wâre ein Versuch einer tellzeitlichen Arbeitsaufnahme in einer leichten kôrperiichen Tëtigkeit mòglich.
Am 15. Oktober 2006 fùhrte Dr. E., Schwab aus, dass beim Klàger eine Leistungs- und Belastungsintoleranz sowie Mùdlgkeit, ein chronlscher therapierefraktàrer Husten mit Anstrengungsdyspnoe, chronische, theraplerefraktâre llnksthorakale Schmerzen, ein symptomafisches leichtgradiges obstruktives Schiafapnoesyndrom (OSAS) und eine artérielle Hypertonle voriiegen wurden. Aufgrund des bisherigen Veriaufes mit absolut fehiender Besserung der Beschwerden auf jegliche Therapien sowie der ungùnsfigen Gesamtsituafion (Adipositas permagna, OSAS, arterieller Hypertonie, Nikofinabusus) musse von einer schlechten Prognose ausgegangen werden. Ein vernunftiges Prozedere sel schwierig zu erstellen: prinzipiell mùsste in erster Linie ein Nikofinstopp sowie eine massive Gewichtsredukfion erreicht werden. Hinsichtiich der Arbeitsunfahigkeit fùhrte der Hausarzt aus, dass der Pafient seit dem 10. September 2005 zu 100% arbeitsunfàhig sel. Die Wiederaufnahme einer Tâtigkeit sel bel obigen Beschwerden eher unwahrscheinlich. Ob der Patient in einer leichteren kôrperiichen Tatigkeit (teil-)arbeitsfâhig wâre, kônne er nlcht beurteilen. (...)
E., Am 4. Màrz 2007 stellte Dr. Schwab fest, dass die Diagnosen der Leistungs- und Belastungsintoleranz sowie chronische Mùdlgkeit, ein chronlscher therapierefraktàrer Husten mit Anstren- gungsdyspnoe, chronische, theraplerefraktâre (aefiologisch unklare) llnksthorakale Schmerzen, eine Adipositas permagna, ein symptomafisches leichtgradiges obstruktives Schiafapnoesyndrom (OSAS) und eine artérielle Hypertonle voriiegen wurden. Die Beschwerden im Rahmen dieser Diagnosen wurden weiterhin unverandert bestehen. Eine Verbesserung der Arbeitsfàhigkeit sel nlcht absehbar (und wahrscheinlich auch nlcht zu en/i/arten). Die Arbeitsfàhigkeit in einer anderen Tâfigkeit sel unklar. Mindestens theoretisch kônnte eine (Teil-)Arbeltsfàhigkelt in einer Tatigkeit mit minlmaler kòrperilcher Belastung bestehen.
4.2 Der Vertrauensarzt der Bekiagten, Dr. med. G., Géza Kanabé, fùhrte am 30. Oktober 2006 aus, dass die haupfiimitlerenden Faktoren beim Pafienten sein énormes Ûbergewicht und sein chronlscher Husten infolge Nikofinabusus seien. Der Patient habe sogar seit der letzten Berichterstattung nochmals zugenommen. Trotz der Beschwerden sel dem Patienten eine Tâtigkeit als Chauffeur zumutbar.
Im Rahmen einer Aktennotiz vom 20. Màrz 2007 stellte Dr. G. Kanabé fest, dass der Patient offenbar keineriei Compliance zur Verbesserung seiner gesundheifiichen Situafion zeige. Aus verslcherungsmedlzinlscher Sicht sel er der Ansicht, dass dessen selbstschëdlgendes Verhalten durchaus berùcksichtigt werden musse, respektive ihm ein entsprechendes gesundheitsfôrdendes Verhalten zumutbar wâre. Unter diesen Umstanden kônne er nâmllch als Chauffeur eine voile Arbeitslelstung erbringen.
4.3 Gabrielle Marmler und Prof. Dr. med. I., Dr. med. H. Helner Bûcher, FMH Innere Medlzln des Universitàtsspitals Basel, berichteten gegenuber IV-Stelle am 12. Juni 2007. Sie diagnosfizierten ein leichtes obstruktives Schiafapnoesyndrom und eine Adipositas permagna mit Auswirkungen auf die Arbeitsfàhigkeit. Der Explorand berichte glaubhaft ùber eine vermehrte Mùdlgkeit und eine deufiiche Behinderung im Alltag durch die chronischen, konstant vorhandenen linksseltlgen Schmerzen und den Reizhusten. Leider sei es bislang nicht gelungen. trotz ausgebauter inhalafiver und sàurehemmender Thérapie, den Husten zu behandeln, dies sicheriich auch aufgrund einer fehlenden Gewichtsredukfion. Bezuglich des leichten obstrukfiven Schlafapnoesyndroms sei eine nâchfilche Auto-PAP-Theraple leider erfolglos geblieben und habe bislang nicht wieder Installlert werden kònnen. Augrund der Adipositas permagna sel der Explorand sicheriich aktuell in seiner kôrperiichen Leistungsfâhigkeit eingeschrânkt, insbesondere bel glelchzeifigem Vorilegen des leichten obstrukfiven Schiafapnoesyndroms sowie der elnschrànkenden muskuloskelettalen linksseltlgen Thoraxschmerzen. Aktuell werde der Explorand fùr eine leichte korperiiche Tâfigkeit zu 50 % arbeitsfàhig angesehen. Aufgrund des nlcht theraplerbaren obstrukfiven Schiafapnoesyndroms sel der Explorand vorerst als Chauffeur nlcht mehr elnsetzbar.
5.1 In Wûrdigung der medizinischen Berichte kann festgehalten werden, dass den Berichten des Hausarztes keine klare Aussage zur Arbeitsfàhigkeit entnommen werden kann. Dr. E. Schwab stellt aber fest, dass zumindest theorefisch fùr eine leichte Tâtigkeit eine (Teil-)Ar- beitsfàhigkelt gegeben sein konnte, wenn er diese auch nicht beziffern kônne. Gestutzt auf den schlùsslgen Arztbericht des Kantonsspitals Basel 1st von einer 50%lgen Arbeitsfàhigkeit fùr eine leichte Tâfigkeit auszugehen; dies ohne eine vorherige Gewlchtsabnahme. Da slch der Gesundheitszustand - wie den Berichten des Hausarztes zu entnehmen ist - seit Herbst 2006 nicht verândert hat, kann der Bericht und damit die Einschâtzung der Arbeitsunfahigkeit des Kantonsspitals in die voriiegende Beurteilung ohne weiteres einbezogen werden. Im Weiteren geht der beratenden Arzt der Bekiagten bereits am 30. Oktober 2006 von einer Arbeitsfàhigkeit als Chauffeur aus. Soweit der Klàger sich fùr seinen Standpunkt auf die Arztberichte von Dr. E. Schwab abstutzt, ist einerseits darauf zu venA/eisen, dass dieser - wie bereits dargelegt - eine Arbeitsfàhigkeit fùr eine leichte Tâfigkeit auch nlcht ausschllesst. Andererseits haben dessen Berichte gegenuber denjenigen des Kantonsspitals Basel infolge seiner Vertrauensstellung als Hausarzt nlcht den gleichen Beweiswert. Es kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte fùr die Zeit ab dem 1. Mârz 2007 zu Recht von einer Arbeitsfàhigkeit von 50 % ausgegangen 1st. Ob der Klàger seine Arbeitsfàhigkeit durch eine Gewlchtsabnahme und einen Nikofinstopp welter steigern kônnte, kann voriiegend offen gelassen werden.
5.2 Das Bundesgericht hat fùr den Fall einer beruflichen Neuelngllederung - unter Berûcksichtigung, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspfllcht strenger sind, je weltergehend die Sozlalversicherungen in Anspruch genommen werden - eine Dauer der eingerâumten Anpassungsfrist von drei Monaten nicht beanstandet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
29. Màrz 2007 K 224/05 E. 4.1 ff). Die Beklagte hat dem Klàger mit eingeschriebenem Brief vom 16. November 2006 eine dreimonafige Anpassungsfrist gesetzt, um eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Berufswechsel zur Diskussion stehen wùrde, 1st demnach eine hlnreichende Anpassungsfrist gewahrt worden.
Die Klage 1st demnach abzuweisen.
6. Gemâss Art. 85 Abs. 3 VAG hat das Verfahren vor den kantonalen Gerichten fùr die Parteien kostenlos zu seln. Von der Erhebung von Verfahrenskosten 1st deshalb abzusehen. Gemâss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordenfiichen Kosten wettzuschlagen (§ 21 Ab. 1 VPO). Da der Antrag auf unentgelfiiche Verbeistândung zurùckgezogen worden ist, erùbrigt slch eine Prûfung der Voraussetzungen der unentgelfiichen Verbeistândung.
Demgemâss wird erkannt:
://: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschiagen.
Mitteilung an Parteien Bundesamt fùr Privatversicherungen
Prâsident Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung: Der Streitwert gemâss Art. 85 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 ist nicht erreicht. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftiicher Erôffnung beim Bundesgericht Beschwerde in ôffentlich-rechtlichen Angelegenhelten nach Art. 82 ff. BGG eingereicht werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Bedeutung stellt, oder andernfalls subsidiâre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Diese Frist kann nicht verlângert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, se sind sie mit der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bel der Beschwerde in ôffentlich-rechtlichen Angelegenhelten ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, und es ist aufzufùhren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Bedeutung stellt. Bei der subsidiâren Verfassungsbeschwerde ist in der Begrundung darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmâssige Rechte verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fùhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG).