20080130_d_bl_o_02
30. Januar 2008 Basel-Landschaft Deutsch
Rubrum
FINMA Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht 0015232
730 06 283 / 40 FiNMA ' ORG SB 3 0, JUNI 2009 e Urteil Bemer l<ung: y
vom 30. Januar 2008
Besetzung
Prasident Andreas Brunner, Kantonsrichterinnen Susanne Leutenegger Oberholzer und Elisabeth Berger Gòtz, Gerichtsschreiber Alfred Somnner
Parteien
X., Gertrude Senn, Akazienweg 9, 4147 Aesch, Klagerin, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch
gegen
A. Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zurich, Beklagte
Betreff Taggeld
A. Die am 21. Septennber 1948 geborene X. Gertrude Senn war vom 14. Oktober 1991 bis ann 31. Mai 2005 bei der S.African Safari Club AG in Allschwil S. (ASC AG) als Sachbearbeiterin angestellt. Aufgrund dieses Arbeitsverhàitnisses und des Umstandes, dass die S. ASC AG mit der B. Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (Swiss Life) fùr ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Kollektive Krankentaggeldversicherung nach W G abgeschlossen hatte, war sie fùr das Risiko eines krankheitsbedingten Lohnausfalles nach Massgabe dieses X. Versicherungsvertrages versichert. Seit dem Frùhjahr 2002 leidet Gertrude Senn an Rùckenbeschwerden, welche bis im August 2004 im Zusammenhang mit einer im Marz 2003 operativ behandelten Spinalkanalstenose gestanden und ab Oktober bzw. November 2004 ihre Ursache in einer im Mârz 2005 behandelten Diskushernie gehabt hatten. Obwohl die Diskushernie als Schmerzursache behoben werden konnte, blieben die Rùckenbeschwerden auch weiterhin bestehen.
Nach der Auflosung des Arbeitsverhàitnisses durch die S. ASC AG per Ende Mai 2005 machte X. Gertrude Senn - welche zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Rùckenschmerzen zum wiederholten Male voHstandig arbeitsunfàhig w a r - mit Erklarung vom 17. Mai 2005 von ihrem Recht auf Weiterfûhrung der Krankentaggeldversicherung auf Einzelversicherungsbasis Gebrauch. Die per 1. Juni 2005 gultige Versicherungspolice wurde von C. der La Suisse Unfall-Versicherungs- Gesellschaft (La Suisse), einer Tochtergesellschaft der B., Swiss Life, am 27. Mai 2005 ausgestellt.
B. Mit Schreiben vom 29. September 2005 teilte die A. Helsana Versicherungen AG (Helsana) - welche den mit C.der La Suisse abgeschlossenen Versicherungsvertrag rùckwirkend per 1. Januar 2005 ùbernommen hatte - X. Gertrude Senn mit, dass die maximale "...Bezugsdauer von 640 Tagen fur diesen Versicherungsfall..." am 30. Oktober 2005 erreicht sein und die Versicherung anschliessend eriôschen werde. X.,Gertrude Senn, nunmehr vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat in Aesch, hielt mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 dagegen, dass ihre aktuelle Arbeitsunfahigkeit auf einer im November 2004 neu aufgetretenen Diskushernie und damit auf einem Rùckenleiden beruhe, welches von der Spinalkanalstenose unterschieden werden mùsse. Mit dem Auftreten der Diskushernie sei deshalb ein neuer Versicherungsfall eingetreten, weshalb ihr Taggeldanspruch Ende Oktober 2005 keinesfalls ausgeschopft sei.
Nach einem umfangreichen Schriftenwechsel hielt A.,die Helsana, gestutzt auf verschiedene medizinische Unteriagen und die Beurteilung ihres Vertrauensarztes, in einem Schreiben vom 22. Juni 2006 an der Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Oktober 2005 fest.
C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 erhob X., Gertrude Senn, nach wie vor vertreten durch Silvan Ulrich, Klage beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- A. Helsana sei zur Zahlung von Taggeldleisrungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragt sie, die tungen in der Hôhe von Fr. 50'939.60 zuzùglich Zins zu 5% seit dem 24. April 2006 zu verurteilen.
Zur Begrundung fuhrt sie aus, dass die im Marz 2003 operativ behandelte Spinalkanalstenose und die im November 2004 aufgetretene Diskushernie zwei verschiedene, voneinander unabhangige Krankheitsfalle seien. Dementsprechend bestehe fur A. die Helsana eine Leistungspflicht bis zum Ablauf der Versicherung am 18. Oktober 2006. Die Verpflichtung zur Leistung von Tag- X. geldern bestehe selbst dann, wenn von einem Rùckfall auszugehen ware, da Gertrude Senn ab dem 17. August 2004 bis zum Eintritt der Diskushernie mehr als drei Monate vollumfënglich arbeitsfàhig gewesen sei.
D. A. Die Helsana beantragt dem Kantonsgericht in ihrer Klageantwort vom 25. Januar 2007 die Abweisung der Klage X.Gertrude Senns. Gemass dem Bericht von Prof. Dr. med. E.Bernhard Jeanneret vom 5. Mai 2005 wurden bei X. Gertrude Senn diffuse massige degenerative Verânderungen der Lendenwirbelsàule (LWS) voriiegen, weshalb der Versuch einer "...Abgrenzung der Arbeitsunfahigkeit nach verschiedenen Diagnosen..." scheitern musse. Der im selben Bericht gemachte medizinische Befund eines Lumbovertebralsyndroms zeige vielmehr auf, dass die in den vergangenen Jahren durch Rùckenbeschwerden hervorgerufenen Arbeitsunfàhigkeiten in einem Zusammenhang stehen wurden. Im Ùbrigen habe X. Gertrude Senn ihre Arbeitsfàhigkeit nach dem 17. August 2004 fùr weniger als drei Monate wieder eriangt, weshalb A.die Helsana auch aus diesem Grund nicht verpflichtet werden kònne, die beanspruchten Taggeldleistungen zu erbringen.
E. Mit Schreiben vom 9. Màrz 2007 ersuchte das Kantonsgericht Prof Dr. med. E., Bernhard Jeanneret, Chefarzt des Behandiungszentrums Bewegungsapparat des Universitàtsspitals Basel (frùher Chefarzt Wirbelsëulen-Chirurgie), im Zusammenhang mit dem bei X. Gertrude Senn diagnostizierten Lumbovertebralsyndrom um Beantwortung verschiedener Fragen.
Auf seine im Schreiben vom 11. Mai 2007 formulierten Antworten sowie die diesbezuglichen Stellungnahmen der Parteien vom 31. Mai 2007 und 6. August 2007 wird, soweit erforderiich, in den nachfolgenden Erwâgungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwâgung:
1.1 Gegenstand des voriiegenden Verfahrens bilden Leistungsansprùche der Klàgerin aus dem Einzel-Taggeldversicherungsvertrag mit der A., Helsana, bei welcher es sich um eine vom Eidgenossischen Département des Innern anerkannte Krankenkasse im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes ùber die Krankenversicherung (KVG) vom 18. Mârz 1994 handeit. Gemass Absatz 2 derselben Bestimmung steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung Zusatzversicherungen anzubieten, welche dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG.Versicherungsvertragsgesetz) vom 2. Aprii 1908 unterstehen (Art. 12 Abs. 3 KVG). Zu diesen Zusatzversicherungen zâhlen auch die von einer Krankenkasse betriebenen Taggeldversicherungen (vgl. GEBHARD EUGSTER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/Mùnchen 1998, Krankenversicherung, N 57; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] i.S. M.S. vom 23. Februar 2005 [730 04 85] E. la).
Aufgrund des privatrechtllchen Charakters der Zusatzversicherungen steht den Krankenkassen in diesem Bereich keine hoheitliche Gewalt zu. Sie sind demnach nicht befugt, ùber Ansprùche der versicherten Personen aus Zusatzversicherungen Verfûgungen zu eriassen, weshalb bei Streitigkeiten ein Klageverfahren zur Anwendung gelangt (UELI KIESER, Die Neuordnung der Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997 S. 11 ff., S. 17; RAYMOND SPIRA, Die Rechtspfiege in der neuen Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1995, S. 256 ff.). Gemâss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber Versicherungsunternehmen (VAG) vom 17. Dezember 2004 haben die Kantone fur diese Streitigkeiten aber ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen.
1.2 Die ôrtiiche Zustândigkeit richtet sich schliesslich nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) vom 24. Mârz 2000 (vgl. Art. 46a VAG). Gemàss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist eine Klage gegen eine juristische Person grundsâtziich an deren Sitz zu erheben. Art. 9 Abs. 1 GestG halt aber fest, dass - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - die Parteien fùr einen bestehenden oder fur einen kùnftigen Rechtsstreit ùber Ansprùche aus einem bestimmten Rechtsverhàltnis einen Gerichtsstand vereinbaren kônnen. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien voriiegend in Art. 2 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fur die Krankengeldversicherung auf Einzelversicherungsbasis (AVB; gùltig ab 1. Januar 2002) getroffen. Danach kann die Klàgerin Streitfâlle aus dem Versicherungsvertrag durch das Gericht an ihrem Wohnsitz entscheiden lassen.
Da die Klàgerin ihren Wohnsitz in Aesch hat, ist das Kantonsgericht gemàss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ùber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sowohl sachlich als auch ôrtiich zur Beurteilung der voriiegenden Streitigkeit zustëndig. Auf die im Ùbrigen formgerecht eingereichte Klage vom 27. Oktober 2006 ist somit einzutreten.
2. Voriiegend ist die Hôhe und Dauer des der Klàgerin aus dem Einzel-Taggeldversicherungsvertrag mit der A.Helsana (Police Nr. 8040681 ... vom 27. Mai 2005) zustehenden Taggeldanspruchs strittig. Die Klàgerin vertritt in ihren Eingaben die Ansicht, dass sie bis Mitte August 2004 wegen eines zu engen Spinalkanals in der Lendenwirbelsàule (LWS) und nach der operativen Behandlung desselben wegen einer Instabilitàt in der LWS arbeitsunfàhig gewesen sei. Die im Oktober bzw. November 2004 an der LWS eriittene schwere Diskushernie sei dagegen ein neuer Krankheits- und damit ein neuer Versicherungsfall, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt - unter Anrechnung der vereinbarten Wartefrist und bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages am 18. Oktober 2006 - wiederum 640 Taggelder beanspruchen kònne. Aber auch wenn von einem Rùckfall auszugehen sei, mùsse A. die Helsana die beanspruchten Leistungen erbringen. Sie sei bis zum Auftreten der Diskushernie wahrend mindestens drei Monaten vollstândig arbeitsfàhig gewesen, weshalb das Krankheitsereignis gemâss Art. 11 AVB als neuer Versicherungsfall qualifiziert werden musse.
A. Die Helsana halt dagegen daran fest, dass die Klàgerin unbestrittenermassen an einem Lumbovertebralsyndrom leide, welches als Ursache samtlicher, seit dem Jahre 2002 aufgetretenen und mit Taggeldern entschàdigten Arbeitsunfàhigkeiten anzusehen sei. Aus diesem Grund sei die im Herbst 2004 aufgetretene Diskushernie als durch das Lumbovertebralsyndrom verursachter Rùckfall und nicht als neuer Versicherungsfall zu betrachten, weshalb der Taggeldanspruch - in Anrechnung der im Rahmen des frùheren Kollektiven Krankentaggeldversicherungsvertrages ausgerichteten Leistungen - Ende Oktober 2005 erschôpft gewesen sei.
3. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtliche Vertràge im Sinne von Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. Màrz 1911. Das heisst die Vertragsparteien sind zunâchst frei, ob sie einen Vertrag abschliessen wollen oder nicht. Sie sind im Weiteren frei in der Wahl des Vertragspartners und geniessen schliesslich auch in der Festlegung des Vertragsinhalts grosse Freiheiten. Diese Vertragsfreiheit wird einzig durch verschiedene, im Versicherungsvertragsgesetz statuierte, voriiegend aber nicht relevante zwingende oder einseitig zwingende Bestimmungen inhaltlich beschrënkt (vgl. zum Ganzen GERHARD STOESSEL in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, W G , Basel/Genf/Mùnchen 2001, Allgemeine Einleitung N 34 f.).
In Art. 11 der voriiegend massgeblichen AVB haben die Parteien unbestrittenermassen festgehalten, dass Krankheiten, die medizinisch mit frùheren entschëdigten Krankheiten zusammenhëngen, nicht als neuer Versicherungsfall, sondern als Rùckfall gelten. Als Krankheit gilt gemëss Art. 9 AVB die medizinisch wahrnehmbare, vom Willen der versicherten Person unabhëngige Stôrung der Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist. Rùckfâlle werden aber dann als neuer Versicherungsfall behandelt, wenn die versicherte Person vor dem Rùckfall mindestens drei Monate aufgrund derselben Ursache weder ganz noch teilweise arbeitsunfàhig war und diesbezùglich auch in keiner ârztiichen Behandlung stand.
4.1 Prof. Dr. med. E., Bernhard Jeanneret, welcher die Klàgerin insgesamt drei Mal an der Wirbelsàule operiert hatte, hielt bereits in einem Kurzbericht vom 3. Mai 2005 fest, dass die Rôntgenbilder zeigten, dass an der LWS "...diffuse màssige degenerative Verânderungen..." voriiegen wurden. In seinen, an das Kantonsgericht gerichteten Ausfùhrungen vom 10. Mai 2007, hëlt er prëzisierend fest, dass diese degenerativen Verënderungen zunëchst die Spinalkanalstenose, dann die Diskushernie und in der Folge die weiteren persistierenden Kreuzschmerzen verursacht hatten.
Damit steht aus medizinischer Sicht aber eindeutig fest, dass sowohl die beiden operativ behandelten Schëdigungen der LWS, als auch das nach der Operation im Mërz 2005 in sëmtlichen medizinischen Berichten und Gutachten diagnostizierte Lumbovertebralsyndrom (Funktionsstôrung der Lendenwirbelsàule mit eingeschrankter Beweglichkeit, Muskelverspannung, Blockierung der Gelenke und Schmerzen) Ausdruck der degenerativ bedingten Schwachung der Lendenwirbelsàule sind. Als Krankheit im Sinne von Art. 9 AVB, mithin als die Arbeitsfàhigkeit der Klàgerin beeintràchtigende Gesundheitsstôrung, ist somit die Erkrankung der LWS insgesamt und sind nicht die einzelnen, dadurch verursachten Schëdigungen derselben zu qualifizieren.
4.2 Der Schluss A. der Helsana. dass die im Oktober/November 2004 aufgetretene Diskushernie und die nach der Operation im Màrz 2005 aufgetretenen, persistierenden schmerzhaften Beeintrâchtigungen der LWS mit der im Jahre 2002 aufgetretenen Spinalkanalverengung - welche ihrerseits eine Folge der degenerativen Erkrankung der Lendenwirbelsàule darstellte - als
Rùckfall zu qualifizieren sei, ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Klàgerin, dass auch ein Rùckfall als neuer Versicherungsfall zu berùcksichtigt werden mùsste, enweist sich im voriiegenden Fall im Ùbrigen als nicht begrundet. Bereits im Arztzeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. F.,Carios Quinto, vom 19. Oktober 2005, wird festgehalten, dass es "...zu Beginn November 2004 zu erneut vermehrten Rùckenschmerzen..." gekommen sei, welche im "...Zusammenhang mit einer neu aufgetretenen Diskushernie..." gestanden hatten. Damit befand sich die Klàgerin aber weniger als drei Monate nach der Wiedereriangung ihrer vollen Arbeitsfàhigkeit am 17. August 2004 aufgrund ihres Rùckenleidens nicht nur in ërztlicher Behandlung, sondern war aufgrund der Schmerzen gleichzeitig auch erneut arbeitsunfëhig.
Es kann somit nicht beanstandet werden, dass A. die Helsana sëmtliche, im Zusammenhang mit der Erkrankung der LWS der Klëgerin stehenden Beschwerden als einen Versicherungsfall betrachtet und bei der Bemessung des dieser ab Oktober 2004 zustehenden Leistungsanspruchs die bis zum 18. August 2004 bereits ausgerichteten Taggelder zur Anrechnung gebracht hat. Die Klëgerin kann deshalb von A. der Helsana fùr die Zeit ab dem 1. November 2005 bis zum 16. Oktober 2006 keine Taggeldleistungen mehr fordern, weshalb die Klage vom 27. Oktober 2006 abzuweisen ist.
4.3 Abschliessend soli kurz auf das seitens der A. Helsana im Schreiben vom 31. Mai 2007 erstmals formulierte Vorbringen eingegangen werden, wonach die Leistungsdauer der von der Klàgerin abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung ohnehin nicht "...als pro Fall uneingeschrënkt..." hëtte betrachtet werden kônnen. Im Gegenteil wurden auf verschiedene Krankheiten zurùckzufùhrende Krankheitsperioden zusammengezàhlt, weshalb der Taggeldanspruch nach Erreichen der vereinbarten maximalen Leistungsdauer erschôpft sei.
Dieser Ansicht der A. Helsana kann klarenweise nicht gefolgt werden. Gemàss dem unmissverstàndlichen und voriiegend alleine massgebenden Wortlaut der Police vom 27. Mai 2005 - welcher im Ùbrigen mit demjenigen der Police betreffend Kollektive Krankengeldversicherung vom 1. Dezember 2000 ùbereinstimmt - wurde der maximale Taggeldanspruch der Klàgerin fùr jeden neuen Fall auf jeweils maximal 640 Taggelder festgelegt. Der Hinweis der A. Helsana auf Art. 72 Abs. 3 KVG geht ùberdies fehl, da diese Bestimmung lediglich bei einer freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG zur Anwendung gelangt.
5. Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung durfen den Parteien - ausser bei mutwilliger Prozessfùhrung - gemàss Art. 85 Abs. 3 VAG keine Verfahrenskosten auferiegt werden. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemâss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschiagen.
Mitteilung an Parteien Bundesamt fùr Privatversicherungen
Prâsident Gerichtsschreiber
/
Rechtsmittelbelehrung: Der Streitwert gemàss Art. 74 BGG ist erreicht. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftiicher Erôffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlângert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begrundung ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fùhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG).