20080403_d_lu_u_01
03. April 2008 Luzern Deutsch
Rubrum
Abteilung I in Zivilsachen Präsident Meier, Amtsrichter Galli und Amtsrichterin Albisser, Gerichtsschreiberin Wicki
Urteil vom 3. April 2008
G. M . , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Lütolf,
in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierend
Kläger
gegen
„W.“, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Olivier Dollé, Beklagte
betreffend Forderung (Versicherungsvertrag)
Sachverhalt
1. Am Dienstag, 5. Oktober 2004, um 15.00 Uhr, meldete der Kläger bei der Kantonspolizei Aargau, Dienststelle Wettingen, ihm sei sein Wohnanhänger Tabbert 740, FR xxx, worin er Hausrat und Kleider mitgeführt habe, zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr [am selben Tag] gestohlen worden (kläg. Bel. 7). Am 1. November 2004 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Schadensmeldung betreffend den gestohlenen Wohnanhänger sowie den darin befindlichen Hausrat ein, dessen Wert er in einem Inventar mit Fr. 25'000.-- bezifferte. Am 17. November 2004 erstattete die Beklagte schriftlich Strafanzeige gegen den Kläger wegen Verdachts des Versicherungsbetruges (kläg. Bel. 9). Das daraufhin gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. Mai 2005 mit Verweis auf den Schlussbericht des Bezirksamts Baden eingestellt (kläg. Bel. 11; bekl. Bel. 4).
2. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung für den gestohlenen Wohnanhänger Tabbert 740 sowie für das gemäss seinen Angaben darin befindliche Inventar, bestehend aus Kleidung und Hausrat. Er stützt sich dabei auf zwei mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsverträge, eine Motorfahrzeugversicherung sowie eine Haushaltversicherung. Die Beklagte beruft sich einerseits auf Art. 4 i.V.m. aArt. 6 VVG, andererseits auf Art. 39 VVG i.V.m. Art. 8 ZGB und bestreitet eine Leistungspflicht gegenüber dem Kläger.
3. Auf Begehren des Klägers vom 19. April 2005 fand am 20. Mai 2005 der Aussöhnungsversuch vor dem Friedensrichter der Gemeinde Emmen statt, welcher unvermittelt endete. In der Folge wurde dem Kläger der Weisungsschein augestellt (kläg. Bel. 2).
4. Mit Klage vom 9. September 2005 stellte der Kläger folgende Anträge:
1. Die Beklagte habe dem Kläger Fr. 64'000.-- nebst 5% Zins seit 5. Oktober 2004 aus der Kaskopolice Nr. 17.136.949 zu bezahlen. 2. Die Beklagte habe dem Kläger Fr. 25'000.-- nebst 5% Zins seit 5. Oktober 2004 aus der Haushaltversicherungspolice Nr. 18.091.827 zu bezahlen. 3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen.
4. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei vorgängig zum Verfahren in der Hauptsache zu entscheiden. Sollte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vollumfänglich bewilligt werden, ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Anträge entsprechend zu korrigieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, wobei auch die Kosten und der Aufwand für das Verfahren vor dem Friedensrichter zu berücksichtigen seien.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
5. Am 12. September 2005 wurde der Forderungsprozess von Amtes wegen bis zum rechtskräftigen Entscheid über das unentgeltliche Rechtspflegebegehren sistiert (amtl. Bel. 1).
6. Mit Entscheid des delegierten Richters des Amtsgerichtspräsidenten I von Hochdorf [recte: Instruktionsrichters] vom 10. November 2005 wurde dem Kläger für den Forderungsprozess die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde dem Kläger Rechtsanwalt lic. iur. Walter Brun, Kriens, ernannt, welcher das Mandat Ende 2007 auf Rechtsanwalt lic. iur. Urs Lütolf, Kriens, übertrug (AGHo 30 05 584 = ed. Bel. 1; amtl. Bel. 50).
7. Am 13. Dezember 2005 wurde die Sistierung des Forderungsprozesses aufgehoben (amtl. Bel. 2) und die Beklagte zur Klageantwort aufgefordert (amtl. Bel. 3).
8. Mit Klageantwort vom 28. Februar 2006 liess sich die Beklagte zur Klage vernehmen und stellte ihrerseits folgende Anträge:
1. Die Klage sei vollumfänglich und in allen Punkten abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
9. Am 1. März 2006 wurde der Kläger zu einer beschränkten Replik aufgefordert (amtl. Bel. 7), welche er am 15. März 2006 einreichte. In seiner Replik bereinigte der Kläger seine Anträge Ziffern 1 und 2 wie folgt:
1. Die Beklagte habe dem Kläger Fr. 43'072.-- nebst 5% Zins seit 5. Oktober 2004 aus der Kaskopolice Nr. 17.136.949 zu bezahlen. 2. Die Beklagte habe dem Kläger Fr. 5'000.-- nebst 5% Zins seit 5. Oktober 2004 aus der Haushaltversicherungspolice Nr. 18.091.827 zu bezahlen.
Auf die Begründung der bereinigten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
10. Mit Schreiben vom 16. März 2006 wurde der Beklagten das Duplikrecht hinsichtlich der beschränkten Replik des Klägers eingeräumt (amtl. Bel. 9), woraufhin die Beklagte ihre Duplik am 26. April 2006 einreichte.
11. Am 27. Juni 2006 fand die Instruktionsverhandlung statt (VP). Anlässlich der Verhandlung erfolgte eine Klärung des Prozessstoffes, die Streitsache wurde erörtert und die Beweislage geklärt. Der Kläger legte eine neue Urkunde auf und stellte zwei neue Beweisanträge. Die Beklagte erneuerte ihren Beweisantrag, bzw. hielt an ihren bisherigen Beweisanträgen fest. Seitens des Klägers bestand eine Vergleichsbereitschaft im Umfang von Fr. 40'000.--, wobei dieser die zusätzliche Klärung der Kostenfrage voraussetzte; seitens der Beklagten bestand keine Vergleichsbereitschaft. Schliesslich wurde dem Kläger eine Frist zur Einreichung ergänzender Eingaben und Beweisanträge eingeräumt (VP).
12. Mit Eingabe vom 18. August 2006 nahm der Kläger zur Duplik sowie den Beweisanträgen der Beklagten Stellung (amtl. Bel. 14), woraufhin der Beklagten die Möglichkeit zu Bemerkungen eingeräumt wurde (amtl. Bel. 15). Mit Eingabe vom 14. September 2006 nahm diese zur klägerischen Eingabe vom 18. August 2006 Stellung (amtl. Bel. 18). Mit Beweisentscheid vom 14. September 2006 wurden die von den Parteien aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen. Die Beweisanträge zu jenen Beweisthemen wurden abgewiesen, zu denen anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. Juni 2006 festgehalten worden war, dass diesbezüglich keine Beweiserhebung notwendig sei. Ebenso wurden jene Beweisanträge abgewiesen, welche anlässlich der Instruktionsverhandlung als unzulässig, gegenstandslos oder irrelevant bezeichnet worden waren (VP). Der Entscheid über die vom Kläger beantragte Zeugenbefragung sowie die Durchführung eines Augenscheins wurde zurückgestellt, bis die grundsätzliche Haftungsfrage geklärt sei. Die Beklagte wurde im Weiteren aufgefordert, einen EDV-Bericht zum Zeitpunkt der Öffnung einer entscheidrelevanten e-mail einzureichen. Die diesbezüglich vom Kläger beantragte Zeugeneinvernahme wurde grundsätzlich zugelassen, sofern sie sich nach Vorliegen des EDV-Berichts noch als nötig erweisen sollte. Der beklagtische Beweisantrag auf Zeugenbefragung mit einem fachmännischen Zeugen sowie Augenschein im Zusammenhang mit den Beweisthemen der Unglaubwürdigkeit der klägerischen Ersatzforderungen sowie deren Substanziierung wurde als Antrag auf Beizug eines Sachverständigen entgegen genommen und bewilligt; der vom Beklagten angerufene Zeuge wurde als Sachverständiger eingesetzt (amtl. Bel. 17). Mit Beweisentscheid vom 21. September 2006 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das bewilligte Gutachten nicht an den vorgeschlagenen Fachmann übertragen werden könne; das Gericht schlug in der Folge einen anderen Experten vor, welcher auf Gutachten im Zusammenhang mit Caravans spezialisiert, imstande und auch bereit sei, die Expertise zu erstellen (amtl. Bel. 20). Innert angesetzter Frist hat keine Partei Einwände gegen den vorgeschlagenen Gutachter erhoben, sodass diesem die Expertise am 3. Oktober 2006 in Auftrag gegeben wurde (amtl. Bel. 21 und 22).
Am 31. Januar 2007 reichte der eingesetzte Experte dem Gericht das ihm in Auftrag gegebene Gutachten ein (amtl. Bel. 26), welches den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt wurde (amtl. Bel. 27). Mit Eingaben vom 10. Februar 2007 sowie vom 19. Februar 2007 reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zum Gutachten ein (amtl. Bel. 28 und 29). Die Beklagte stellte dabei Ergänzungsfragen, welche mit Beweisentscheid vom 6. März 2007 teilweise zugelassen und dem Experten zur Beantwortung zugestellt wurden (amtl. Bel. 30 und 31). Dieser reichte dem Gericht am 24. April 2007 sein ergänzendes Gutachten ein, welches den Parteien zur Orientierung zugestellt wurde (amtl. Bel. 33). Mit Beweisentscheid vom 14. Mai 2007 wurde festgehalten, dass mit dem Gutachten das Beweisverfahren zu den beweisbedürftigen Tatsachen teilweise abgeschlossen worden sei. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte innert der gesetzten Frist den edierten EDV- Bericht eingereicht habe und sich daraus die Notwendigkeit der zurückgestellten Beweisabnahme durch Zeugenbefragung ergebe. Entsprechend wurde die rogatorische Einvernahme der von der Beklagten beantragten Zeugen (amtl. Bel. 23) veranlasst und dazu festgehalten, dass die diesbezüglichen Einwände des Klägers (in amtl. Bel. 25) bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen seien (amtl. Bel. 34 - 38). Am 19. Juni 2007 wurde der Zeuge O. durch das Bezirksgericht Winterthur (amtl. Bel. 41) und am 7. August 2007 der Zeuge P. vom Zivilgericht Basel-Stadt (amtl. Bel. 44) rogatorisch einvernommen. Mit Beweisentscheid vom 24. September 2007 wurde die Zustellung der rogatorischen Zeugenbefragungsprotokolle an die Parteien festgehalten und das Beweisverfahren geschlossen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und sie wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Hauptverhandlung nur auf Verlangen einer Partei stattfinde. Gleichzeitig wurden die Rechtsvertreter der Parteien zur Einreichung ihrer Kostennoten aufgefordert (amtl. Bel. 45). Mit Eingabe 18. Oktober 2007, bzw. vom 22. Oktober 2007 nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis (amtl. Bel. 46 und 48) und reichten ihre Anwaltskostennoten ein (amtl. Bel. 47 und 49). Eine Hauptverhandlung hat keine der Parteien verlangt.
Erwägungen
I. Formelles
1. Die örtliche Zuständigkeit für Zivilsachen richtet sich nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG; § 23 ZPO). Ein Konsument kann auf die gemäss GestG für ihn vorgesehenen Gerichtsstände nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten (Art. 21 Abs. 1 lit. a GestG). Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist für Klagen des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. a GestG), wobei auch der Versicherungsvertrag vom Rechtsbegriff des Konsumentenvertrages erfasst ist (Alexander Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg], Kommentar zum GestG, Basel 2001, N 16 zu Art. 22 GestG). Demnach kann der Kläger als Versicherter gegen die Beklagte als Versicherung an seinem schweizerischen Wohnsitz oder am Sitz der Beklagten in Winterthur klagen. Der Kläger wohnt in … und reichte sein Sühnebegehren beim Friedensrichteramt der Gemeinde Emmen, bzw. seine anschliessende Klageschrift beim Amtsgericht Hochdorf ein, welches aufgrund des Ausgeführten örtlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit der Abteilung ergibt sich aufgrund des Fr. 8'000.-- übersteigenden Streitwertes (§ 9 lit. a ZPO).
2. Jedem Prozess hat ein Aussöhnungsversuch beim Vermittler voranzugehen, soweit keine gesetzlich bestimmte Ausnahme vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist (§ 185 ZPO). Wird die Klage nicht innert zweier Monate nach dem Aussöhnungsversuch eingereicht, verfällt der Weisungsschein (§ 195 Abs. 2 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist in die Gerichtsferien, verlängert sich diese um zehn Tage über das Ferienende hinaus (§ 195 Abs. 3 ZPO).
Der Aussöhnungsversuch zwischen den Parteien fand am 20. Mai 2005 statt, der Weisungsschein war demnach bis am 20. Juli 2005 gültig, wobei dieses Datum in die Gerichtsferien fiel, welche vom 15. Juli bis 31. August dauern (§ 84 lit. a ZPO). Entsprechend verlängerte sich die Frist bis am 10. September 2005, sodass die am 9. September 2005 eingereichte Klage fristgerecht erfolgte.
3. Unbestritten ist, dass die Parteien am 29. Dezember 2003 zwei Versicherungsverträge abgeschlossen haben. Es handelt sich dabei einerseits um eine Motorfahrzeugversicherung für einen Wohnanhänger Tabbert 740 (STRADA, Police Nr. 17.136.949: kläg. Bel. 5) sowie andererseits um eine Haushaltversicherung (BOX, Police Nr. 18.091.827: kläg. Bel. 6). Für die vorliegende Streitigkeit ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von grundlegender Bedeutung. Dieses wurde mit Änderung vom 17. Dezember 2004 teilweise revidiert, wobei die revidierte Fassung am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist (AS 2005 5245). Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Versicherungsverträge stellt sich somit die Frage nach dem zeitlich anwendbaren Recht. Das teilrevidierte VVG selbst enthält keine Übergangsregelung, sodass die allgemeinen Übergangsbestimmungen der Art. 1 bis 4 SchlT ZGB zur Anwendung gelangen (102 Abs. 4 VVG i.V.m. Art. 60 SchlT ZGB). Demnach sind die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, welche vor Inkrafttreten des teilrevidierten VVG eingetreten sind, grundsätzlich gemäss denjenigen Bestimmungen zu beurteilen, welche zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). Hingegen sind jene revidierten, neurechtlichen Bestimmungen mit dessen Inkrafttreten anwendbar, welche um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt worden sind, soweit das Gesetz keine Ausnahme [SchlT 20, 22 45] vorsieht (intertemporaler ordre public: Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB). Schliesslich sind Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nach dem Inkrafttreten des revidierten VVG nach diesem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind (Art. 3 SchlT ZGB). Vorliegend ist für die einschlägigen revidierten Bestimmungen des VVG im Einzelnen gemäss den vorstehenden Ausführungen zu entscheiden, ob altes oder neues Recht zu Anwendung gelangt.
II. Materielles
4. Der Kläger hat seine ursprünglichen Anträge in der Replik bereinigt und beantragt, die Beklagte habe ihm Fr. 43'072.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober 2004 aus der Kaskopolice Nr. 17.136.949 [Motorfahrzeugversicherung Wohnanhänger Tabbert 740] sowie Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober 2004 aus der Haushaltversicherungspolice Nr. 18.091.827 zu bezahlen. Aufgrund der Antragsbereinigung durch den Kläger haben sich die Darstellungen der Parteien zum grundsätzlichen maximalen Umfang der vertraglichen Versicherungshaftung erledigt, bzw. sind diese nicht mehr strittig (vgl. VP; bekl. Bel. 8). Im Falle einer Gutheissung der klägerischen Anträge ist demnach von einer maximalen Leistungspflicht der Beklagten im Betrag von Fr. 43'072.-- aus der Motorfahrzeugversicherung Police Nr. 17.136.949 und von Fr. 5'000.-- aus der Haushaltversicherung Police Nr. 18.091.827 auszugehen (Klageantwort S. 3 f. und Replik S. 5).
5. Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht aus den beiden Versicherungsverträgen, indem sie eine Berechtigung zur Leistungsverweigerung geltend macht. Sie stützt sich dabei einerseits auf Art. 4 i.V.m. Art. 6 VVG (Anzeigepflichtverletzung), andererseits auf Art. 39 VVG i.V.m. Art. 8 ZGB (mangelnde Anspruchsbegründung). Im Folgenden ist der für die relevanten Tatbestände massgebliche Sachverhalt zu erörtern und zu beurteilen, ob die Beklagte ihre Leistungspflicht aus den beiden Versicherungsverträgen zu Recht verweigert.
5. Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 4 i.V.m. Art. 6 VVG (Anzeigepflichtverletzung):
5.1. Zeitlich anwendbares Recht: Während Art. 4 VVG von der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Teilrevision unberührt blieb, wurde Art. 6 VVG geändert. Nach aArt. 6 VVG ist der Versicherer, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Tatsache (die er kannte oder kennen musste) unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, an den Vertrag nicht gebunden. Der Versicherer ist diesfalls berechtigt, binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag ex tunc zurückzutreten (mit Wirkung ab Vertragsabschluss, somit wie wenn Vertrag gar nicht abgeschlossen worden wäre).
Rechtsfolge eines solchen Rücktrittes ist das Entfallen einer Leistungspflicht für eingetretene Schadenfälle. Der revidierte Art. 6 VVG sieht demgegenüber anstelle eines Rücktritts ex tunc lediglich ein Kündigungsrecht ex nunc vor. Dieses entfaltet Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Kündigung für die Zukunft. Rechtsfolge dieses Kündigungsrechts ist, dass die Versicherung für bis zum Zeitpunkt der Kündigungswirkung eingetretene Schäden grundsätzlich leistungspflichtig ist; die Leistungspflicht erlischt nur unter Voraussetzung, dass der eingetretene Schaden durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist (Kausalzusammenhang). Demnach besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung nach altem Recht und jenen nach der revidierten Bestimmung von Art. 6 VVG. Die vorliegenden Versicherungsverträge wurden am 29. Dezember 2003 abgeschlossen (kläg. Bel. 5 und 6), wobei der Antrag des Klägers für den Abschluss der Fahrzeugversicherung dasselbe Datum (29. Dezember 2003) aufweist (bekl. Bel. 9). Das genaue Datum der Kenntnisnahme einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung ist Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses; jedoch kann vorweggenommen werden, dass dieses unbestrittenermassen im März 2005 liegt. Der Vertragsrücktritt gestützt auf Art. 6 VVG wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 1. April 2005 geltend gemacht. Im gleichen Schreiben teilte diese dem Kläger mit, als Folge der rückwirkenden Auflösung des Fahrzeugversicherungsvertrages per Vertragsabschluss habe zu keiner Zeit ein Leistungsanspruch bestanden (kläg. Bel. 18). Vorliegend haben sich alle im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand relevanten Tatsachen vor dem 1. Januar 2006 und damit vor Inkrafttreten des revidierten VVG ereignet. Nach dem zum Übergangsrecht Ausgeführten sind die aus diesen Tatsachen resultierenden rechtlichen Wirkungen gemäss denjenigen Bestimmungen zu beurteilen, welche zur Zeit ihres Eintrittes gegolten haben, somit nach aArt. 6 VVG.
5.2. Anzeigepflichtverletzung (Art. 4 VVG):
5.2.1. Der Kläger hat am 29. Dezember 2003 einen Antrag zum Abschluss der Motorfahrzeugversicherung für den Wohnanhänger Tabbert 740 bei der Beklagten als Versicherungsnehmer und häufigster Fahrzeugführer unterzeichnet (bekl. Bel. 9). Das entsprechende Antragsformular enthält Antragsfragen, wobei vorliegend insbesondere zwei Fragen von Bedeutung sind: Einerseits die Frage, ob für den häufigsten Fahrzeugführer eine Motorfahrzeugversicherung bei einem anderen Versicherer als der Beklagten besteht oder bestand; andererseits die Frage danach, ob ein Versicherer dem Versicherungsnehmer oder dem häufigsten Fahrzeugführer in den letzten 5 Jahren eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung an besondere Auflagen gebunden oder gekündigt hat; beide Fragen sind auf dem Antragsformular mit „Nein“ beantwortet (bekl. Bel. 9, S. 1).
5.2.2. Der Antragssteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Art. 4 Abs. 1 VVG). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2 VVG). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Art. 4 Abs. 3 VVG).
5.2.3. Die Beklagte macht geltend, die beiden relevanten Fragen seien bestimmt, unzweideutig und schriftlich an den Kläger gerichtet worden und würden somit gesetzlich vermutungsweise als erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VVG gelten. Beide Fragen habe der Kläger unbestritten mit einem „Nein“ und damit falsch beantwortet. Er habe für den fraglichen Wohnanhänger ab dem 4. Juli 2001 eine Teilkaskoversicherung bei der C. und für einen Opel Vivaro eine Haftpflichtversicherung ab dem 7. März 2002 abgeschlossen. Beide Versicherungen seien dem Kläger zufolge Zahlungsverzuges gekündigt worden. Der Kläger habe demnach die beiden Fragen falsch beantwortet, er habe sowohl das Vorhandensein eines Vorversicherers wie die erfolgten Kündigungen verschwiegen. Entsprechend habe er die Konsequenzen der verletzten Anzeigepflicht nach Art. 6 VVG zu tragen und den Rücktritt und die Leistungsverweigerung der Beklagten zu akzeptieren (Klageantwort zu Ziff. 16 der Klage). Die Klägerin argumentiert, die Fragen der Beklagten im Versicherungsantrag betreffend Vorversicherer und Kündigung seien nur insoweit und unbestrittenermassen erheblich, als sie sich auf die Beurteilung des Risikos der zu versichernden Gefahr beziehen würden. Hingegen hätten sie bezüglich der Zahlungsmoral des Klägers weder erheblich sein können noch erheblich sein dürfen; diese habe mit dem zu versichernden Risiko nichts zu tun und werde von Art. 4 VVG nicht umfasst. Die Beklagte selber gehe davon aus, indem sie unter den Bemerkungen auf Seite 3 ihres Antragsformulars konkretisiere, dass sie ermächtigt werde, bei Vorversicherern betreffend den bisherigen Schadenverlauf sachdienliche Auskünfte einzuholen. Diese Konkretisierung dürfe so aufgefasst werden, dass sich die beiden Fragen im Antragsformular ausdrücklich und ausschliesslich auf den Schadenverlauf und damit auf das Risiko der zu versichernden Gefahr beziehen. Wie die Vorversicherung die Beklagte richtig informiert habe, hätte diese keinen Schadenfall zu beklagen gehabt und die Versicherung sei wegen Zahlungsschwierigkeiten des Klägers gekündigt worden, sodass keine erhebliche Gefahrstatsache vorliege. Der Versicherer sei berechtigt, an den Antragssteller Fragen zu stellen, um das zu versichernde Risiko abschätzen zu können. Unzulässig
seien Fragen, welche mit der zu versichernden Gefahr in keinem unmittelbaren Zusammenhang ständen. Unter diesen Umständen sei die falsche Antwort des Klägers nicht geeignet gewesen, den Willensentschluss der Beklagten zu beeinflussen. Dies wäre aus logischen Gründen nur dann möglich, wenn negative Rückschlüsse bezüglich des zu versichernden Risikos gezogen werden müssten. Ob der Versicherer sich bei korrekter Anzeige der Gefahrstatsache anders entschlossen hätte beurteile sich nach Treu und Glauben, aufgrund einer objektiven Würdigung des Verhaltens des Versicherers unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse. Die Erheblichkeit einer Gefahrstatsache beurteile sich nach der Bedeutung, welche der Gefahrstatsache für den Versicherer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugekommen sei. Massgebend sei der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Mitteilung, bzw. dem Verschweigen des Antragsstellers einerseits und dem Entschluss des Versicherers andererseits, den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen. Da der Kläger im Ergebnis keine erhebliche Gefahrstatsache falsch beantwortet habe und davon ausgegangen werden dürfe und müsse, dass die Beklagte den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn der Kläger die Fragen richtig beantwortet hätte, dürfe und könne sich die Beklagte nicht auf Art. 6 VVG berufen und vom Vertrag zurücktreten (Klage Ziffern 15 - 22). Die Beklagte entgegnet der klägerischen Darstellung, aufgrund der klaren Fragestellung gelte die gesetzliche Vermutung der Erheblichkeit der Gefahrstatsache nach Art. 4 Abs 3 VVG. Ungeachtet dieser gesetzlichen Vermutung gelte eine Gefahrstatsache im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG immer dann als erheblich, wenn sie objektiv geeignet sei, auf den Entschluss des Versicherers den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Dabei sei es unbeachtlich, ob der Versicherer bei richtiger Kenntnis der Gefahrstatsache auch subjektiv anders entschieden hätte. Die Kenntnis einer bestimmten Gefahrstatsache hätte den Versicherer nicht notwendigerweise in seiner Entscheidung beeinflussen müssen. Es genüge die Möglichkeit, dass der Versicherer den Vertrag bei richtiger Mitteilung der Gefahrstatsache nicht oder nur mit inhaltlichen Abweichungen abgeschlossen hätte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte sie - wenn
sie von den Kündigungen gewusst hätte - den Vertrag mit dem Kläger nicht, oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen. Es stehe ihr frei, alleine aus dem Umstand, dass dem Kläger bereits eine Kaskoversicherung gekündigt worden sei, keine Versicherung mit ihm abzuschliessen oder nur eine Versicherung zu entsprechend erhöhten Prämienansätzen abzuschliessen. Aus welchem Grund die Kündigungen erfolgten, brauche die Beklagte dabei nicht zu interessieren. Bei seiner Argumentation übersehe der Kläger, dass er sie durch sein Fehlverhalten absichtlich und bewusst davon abgehalten habe, sich beim Vorversicherer überhaupt zu erkundigen. Es hätten ja ganz andere Vorkommnisse zu Tage treten können. Die Fragen hätten sich objektiv auf das zu versichernde Risiko bezogen; es gehöre in der Versicherungsbrache zur Usanz, dass sich ein Neuversicherer beim Vorversicherer erkundige, wenn dieser bekannt gegeben, bzw. angegeben werde. Es handle sich somit um erhebliche Gefahrstatsachen, welche der Kläger verschwiegen habe. Insgesamt stelle allein die Tatsache, dass einem Versicherten bereits Versicherungsverträge gekündigt worden seien, eine - zur umfassenden Risikobeurteilung - erhebliche Gefahrstatsache dar, zumal die Erheblichkeit vorliegend gesetzlich vermutet werde (Klageantwort zu Ziff. 17 - 22 der Klage). In seiner Replik bringt der Kläger schliesslich vor, er habe die relevanten Verträge zwar abgeschlossen; festzuhalten sei jedoch, dass er eigentlich lediglich eine Ferienkaskoversicherung habe abschliessen wollen, vom Versicherungsagenten der Beklagten aber überredet worden sei, die schliesslich unterzeichneten Verträge abzuschliessen. Die Antragsformulare seien alle vom Agenten ausgefüllt worden, er könne weder lesen noch schreiben und habe daher nicht wissen können, was er unterzeichne. Er könne sich nicht erinnern, dass ihm die Fragen gestellt worden seien (Replik S. 2 f.). In ihrer Duplik bestreitet die Beklagte, dass der Kläger ihrerseits zu irgendetwas überredet worden sei. Ausserdem habe er mit Unterzeichnung des Fragebogens die Verantwortung für die darin schriftlich niedergelegte Antwort übernommen, selbst wenn ein Versicherungsagent diese für ihn eingetragen hätte, was allerdings bestritten werde. Der Kläger habe wissen müssen, was er unterzeichne. Ob er Lesen und Schreiben könne, sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant, werde
jedoch ebenfalls bestritten. Dem Kläger helfe auch nicht weiter, wenn er unsubstanziiert behaupte, er könne sich an entsprechende Fragen nicht erinnern (Duplik S. 2 und 4).
5.2.4. Zunächst ist zu bemerken, dass die fraglichen Versicherungsverträge zwischen den Parteien abgeschlossen worden sind; ob der Kläger von Anfang an die Absicht hatte, diese abzuschliessen oder ob er sie auf Anraten eines Versicherungsagenten abgeschlossen hat, ist irrelevant. Im Weiteren ist festzuhalten, dass ein Antragssteller mit der Unterzeichnung des Versicherungsantrages grundsätzlich die Verantwortung für die darin enthaltenden Ant- worten übernimmt; dies gilt auch dann, wenn ein Versicherungsagent die Antworten des Antragsstellers eingetragen hat (BGE 96 II 204, E. 3; BGE 52 II 297). Die klägerische Darstellung, er könne weder Lesen noch Schreiben und sich auch nicht daran erinnern, dass ihm die relevanten Fragen gestellt worden seien, erscheint als Schutzbehauptung. Der Kläger legt nicht substanziiert dar, wie es zu den eingetragenen Antworten auf dem Antragsformular gekommen sein soll, wenn er weder selber gelesen und geschrieben hat, noch der Versicherungsagent seine Antworten auf entsprechende Fragen im Formular eingetragen hat. Entsprechend ist vom dargelegten Grundsatz auszugehen, wonach der Kläger mit Antragsunterzeichnung die Verantwortung für die im Antragsformular enthaltenen Antworten übernommen hat. Der Kläger bestreitet nicht, hinsichtlich der beiden relevanten Fragen der Beklagten im Antragsformular für die Fahrzeugversicherung nicht richtige Angaben unterzeichnet zu haben (vgl. kläg. Bel. 17); im Folgenden ist daher von einer unrichtigen Mitteilung, bzw. von einem Verschweigen von Tatsachen im Sinne von Art. 4 VVG auszugehen.
5.2.5. Entscheidend für die Frage, ob der Kläger eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat, ist die Vorfrage, ob es sich bei den durch den Kläger verschwiegenen Angaben um erhebliche Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 VVG handelt. Demnach ist im Folgenden zu beurteilen, ob die vom Kläger verschwiegenen Angaben über gegenwärtige oder frühere Motorfahrzeugversicherungen bei einem anderen Versicherer sowie über Kündigungen früherer Fahrzeugversicherungen erhebliche Gefahrstatsachen darstellen.
5.2.6. Nach der Umschreibung in Art. 4 Abs. 1 VVG sind Gefahrstatsachen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, somit einerseits Tatsachen, welche die Gefahr verursachen, andererseits jedoch auch Tatsachen, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von die Gefahr verursachenden Tatsachen gestatten. Als Gegenstand der Anzeigepflicht kommen demnach nur Tatsachen in Frage, welche bei der Beurteilung der Gefahr durch den Versicherer von Bedeutung sind, indem sie über Art und Umfang von Risikofaktoren Aufschluss geben (BGE 122 III 458; 118 II 333 = Pra 1993 796; BGE 116 II 338 = Pra 1990 989; BGE 116 V 218; BGE 108 II 143; BGE 99 II 67; BGE 68 II 328). Erheblich ist eine Gefahrstatsache nach Art. 4 Abs. 2 VVG im Weiteren dann, wenn sie geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Art. 4 Abs. 3 VVG).
Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Existenz anderer/weiterer Versicherungsverträge für dasselbe Risiko grundsätzlich geeignet sind, den Willen des Versicherers, den Vertrag abzuschliessen oder an gewisse Bedingungen zu knüpfen, beeinflussen kann (BGE 118 II 333, E. 2a). Insofern handelt es sich bei früheren oder bestehenden Versicherungsverträgen für dasselbe Risiko grundsätzlich um Gefahrstatsachen. Unbeachtlich ist dabei, ob der Versicherer bei richtiger Kenntnis der Gefahrstatsache auch subjektiv anders entschieden hätte. Die Kenntnis einer bestimmten Gefahrstatsache hätte den Versicherer also nicht notwendigerweise in seiner Entscheidung beeinflussen müssen. Es genügt die Möglichkeit, dass der Versicherer den Vertrag bei richtiger Mitteilung der Gefahrstatsache nicht oder nur mit inhaltlichen Abweichungen abgeschlossen hätte. Erfährt der Versicherer aus den Antworten des Versicherungsnehmers auf die ihm gestellten Fragen von früheren Versicherungen, so mag er sich zu Erkundigungen bei den Vorversicherern veranlasst sehen, bzw. können ihn solche Informationen mindestens zu eingehender Prüfung der Gefahr anregen (BGE 55 II 58 mit Verweis auf BGE 33 II 414 und BGE 34 II 537). Aufgrund des Ausgeführten handelt es sich bei den nachgefragten Tatsachen grundsätzlich um Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 VVG.
5.2.7. Vorliegend hat der Kläger die ihm von der Beklagten im Antragsformular schriftlich gestellten Fragen, ob für ihn [als Versicherungsnehmer und häufigster Fahrzeugführer] eine Motorfahrzeugversicherung bei einem anderen Versicherer als der Beklagten besteht oder bestand und ob ein Versicherer ihm in den letzten 5 Jahren eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung an besondere Auflagen gebunden oder gekündigt habe, verneint (bekl. Bel. 9). Es ist unbestritten, dass der Kläger für den Wohnanhänger Tabbert 740 ab dem 4. Juli 2001 eine Teilkaskoversicherung und für einen Opel Vivaro eine Haftpflichtversicherung bei der C. ab dem 7. März 2002 abgeschlossen hatte und dass ihm beide Versicherungen zufolge Zahlungsverzuges gekündigt worden sind. Der Kläger bestreitet auch nicht, die beiden erwähnten Fragen falsch beantwortet zu haben. Für die weitere Beurteilung ist zu entscheiden, ob hinsichtlich der Gefahrstatsachen, auf welche die beiden Fragen der Beklagten im Antragsformular gerichtet waren, die gesetzliche Vermutung ihrer Erheblichkeit nach Art. 4 Abs. 3 VVG greift. Dies ist der Fall, wenn die Fragen in bestimmter, unzweideutiger Fassung auf die entsprechenden Gefahrstatsachen gerichtet sind. Der Sinn einer im Versicherungsvertrag enthaltenen Frage bestimmt sich im Grundsatz nach dem Vertrauensprinzip (BGE 101 II 339, E. 2b). Folglich ist darauf abzustellen, was der Versicherer bei objektiver Betrachtung mit der Frage vernünftigerweise ermit- teln will und wie die Frage vom Antragsteller bei ernsthafter Überlegung in guten Treuen verstanden werden darf und muss. Dabei sind subjektive Elemente insofern zu berücksichtigen, als auch den persönlichen Umständen des Antragstellers (z.B. Intelligenz, Ausbildung, Erfahrung) Rechnung zu tragen ist (BGE 118 II 333 E. 2b; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2007 [4A.191/2007]). Die beiden vorliegend relevanten Fragen sind klar und unmissverständlich formuliert, was vom Kläger nicht bestritten wird. Der objektive Sinn und Zweck der ersten Frage besteht aus der Sicht der Beklagten als Versicherer darin, zu ermitteln, ob der Versicherungsnehmer oder der häufigste Fahrzeugführer bei einer anderen Versicherung eine Motorfahrzeugversicherung hat oder hatte. Was die Beklagte mit
der Antwort auf diese Frage macht, bzw. wie ihr Vorgehen bei Bejahung der Frage im Einzelfall aussieht, ist nicht relevant. Die entsprechende Frage war bei ernsthafter Überlegung vom Kläger in guten Treuen nicht anders zu verstehen, als in dem Sinne, ob er nebst der abzuschliessenden noch eine andere Motorfahrzeugversicherung bei einer anderen Versicherung hat oder hatte. Ebenso verhält es sich mit der zweiten Frage danach, ob dem Kläger in den letzten fünf Jahren eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung an besondere Auflagen geknüpft oder gekündigt worden ist. Sinn und Zweck der Frage bestehen bei objektiver Betrachtung darin, herauszufinden, ob eine andere Versicherung einen entsprechenden Vertrag von gewissen Bedingungen abhängig gemacht oder gar gekündigt hat; in guten Treuen konnte der Kläger diese Frage nicht anders verstehen. Der Kläger macht geltend, die beiden Fragen würden durch die Bemerkungen auf S. 3 des Versicherungsantrages konkretisiert; demnach werde die Beklagte ermächtigt, bei Vorversicherern betreffend den bisherigen Schadenverlauf sachdienliche Auskünfte einzuholen, mehr nicht. Diese Konkretisierung dürfe so aufgefasst werden, dass sich die beiden Fragen ausdrücklich und ausschliesslich auf den Schadenverlauf beziehen. Die Bemerkungen, auf welche der Kläger Bezug nimmt, sind am Ende des Antragsformulars platziert und stellen allgemeine Hinweise an den Versicherungsnehmer dar; die vorliegend relevanten Antragsfragen bilden einen gesonderten Abschnitt des Antragsformulars, welcher auf der ersten Seite des Antragsformulars platziert ist (bekl. Bel. 9). Antragsfragen und Bemerkungen bilden je eigenständige Teile des Antragsformulars und nehmen weder aufgrund der Systematik des Formulars, noch aufgrund ihres Wortlautes aufeinander Bezug. Der Argumentation des Klägers, er habe die am Ende des Antrages aufgeführten Bemerkungen als Konkretisierungen der Antragsfragen verstehen dürfen, kann nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck der Fragen ergeben sich klar und unmissverständlich aus deren Wortlaut, ohne dass eine weitergehende Konkretisierung notwendig wäre.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Tatsache einer früheren oder bestehenden Motorfahrzeugversicherung, sowie der Beschränkung oder Kündigung einer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung in den letzten 5 Jahren um Gefahrstatsachen handelt; da die schriftlichen Fragen der Beklagten in ihrem Antragsformular in bestimmter und unzweideutiger Fassung auf diese Gefahrstatsachen gerichtet sind, greift diesbezüglich Art. 4 Abs. 3 VVG, wonach die entsprechenden Gefahrstatsachen von Gesetzes wegen als erheblich vermutet werden.
5.2.8. Eine gesetzliche Vermutung ist widerlegbar; sie setzt einen bestimmten Sachverhalt voraus, eine Vermutungsbasis, von welcher auf einen anderen Sachverhalt oder auf eine Berechtigung geschlossen wird. Der Vermutungsträger hat lediglich die Vermutungsbasis zu beweisen, während dem Gegner der Beweis des Gegenteils offen steht (Hans Schmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N 67 zu Art. 8 ZGB). Von den im Versicherungsantrag enthaltenen, bestimmten und unzweideutigen Fragen ist zu vermuten, mit ihnen wolle der Versicherer Umstände ermitteln, die für ihn erheblich sind (Art. 4 Abs. 3 VVG). Indessen ist es dem Versicherungsnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, eine nicht wahrheitsgemäss angegebene Tatsache sei nicht erheblich, weil der Versicherer den Vertrag zu denselben Konditionen auch abgeschlossen hätte, wenn er den zutreffenden Sachverhalt gekannt hätte. Anders als durch Schlüsse, die insbesondere aus dem Verhalten des Versicherers gezogen werden, lässt sich dieser Beweis in der Regel nicht erbringen (unveröffentlichter BGE vom 22. August 2007 [4A. 191/2007] mit Verweis auf BGE 99 II 67 E. 4e; BGE 131 III 542 nicht publizierte E. 2.4; unveröffentlichter BGE vom 21. August 2001 [5C.104/2001], E. 3b). An den Beweis des Gegenteils sind strenge Anforderungen zu stellen; es muss jede Möglichkeit, dass der Versicherer durch die unrichtige Beantwortung der Frage beeinflusst worden ist, ausgeschlossen sein, wobei der Versicherungsnehmer nachweisen muss, dass der Entschluss des konkreten Versicherers durch seine falsche oder verschwiegene Angabe nicht beeinflusst worden ist (ZR 81 [1982] Nr. 16, S. 34). Der Beweis des Gegenteils ist nicht schon dann erbracht, wenn der Antragsteller nachweist, dass der Versicherer bei früheren oder anderen Versicherungsverträgen auf die fragliche Gefahrstatsache kein Gewicht gelegt hat. Die Unerheblichkeit muss vielmehr für den konkreten Vertragsabschluss nachgewiesen werden (Urs Ch. Nef, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum VVG, Basel 2001, N 56 zu Art. 4 VVG mit Verweis auf BGE 99 II 67).
5.2.9. Wäre der Kläger seiner Anzeigepflicht nachgekommen, so hätte er mindestens angegeben, dass eine Motorfahrzeugversicherung bei der C. bestand und dass ihm diese in den letzten 5 Jahren gekündigt wurde. Aufgrund des oben Ausgeführten ist weiter davon auszugehen, dass die Kenntnis dieser Tatsachen die Beklagte zu einer eingehenderen Prüfung, bzw. weiteren Abklärungen hätte veranlassen können (BGE 55 II 58). Entsprechend stellt sich die Frage, zu welchem Ergebnis eine eingehendere Prüfung oder weitere Abklärungen der Beklagten geführt hätten und ob sie gestützt darauf den Versicherungsantrag des Klägers abgelehnt oder für seinen Abschluss andere Konditionen verlangt hätte (vgl. ZR 81 [1982] Nr. 16, S. 37). Die Beklagte hat vorliegend aufgrund von Recherchen Kenntnis von den Tatsachen erhalten, welche ihr der Kläger im Antragsformular verschwiegen hat, was sie dem klägerischen Rechtsvertreter mit e-mail vom 9. März 2005 mitteilte (kläg. Bel. 16). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei Kenntnis der ihr vom Kläger verschwiegenen Tatsachen - nämlich von der früheren Motorfahrzeugversicherung bei der C. sowie deren Kündigung durch die Vorversicherung - weitere Abklärungen zum Kündigungsgrund getroffen hätte. Im Resultat hätten diese Abklärungen dem vorliegenden nachträglichen Rechercheergebnis entsprochen, welches aufzeigte, dass der Kläger eine Motorfahrzeugversicherung bei der C. hatte, dass ihm diese mangels Prämienzahlung gekündigt worden ist, dass aber auf den entsprechenden Policen keine Schadenfälle bestanden (kläg. Bel. 16; bekl. Bel. 10 und 13). Somit stellt sich die Frage, welchen Schluss die Beklagte aus dieser Tatsache gezogen hätte (vgl. ZR 81 [1982] Nr. 16, S. 37 f.). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte den vorliegenden Vertrag über die Motorfahrzeugversicherung auch dann zu den gleichen Konditionen abgeschlossen hätte, wenn er die Fragen richtig beantwortet hätte, weil die seinerseits verschwiegenen Tatsachen keine erheblichen Gefahrstatsachen darstellten, welche geeignet seien, das Auftreten, die Intensität und die Grösse der versicherten Gefahr zu beeinflussen. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der beiden Fragen von der gesetzlichen Vermutung
nach Art. 4 Abs. 3 VVG auszugehen, wonach die nachgefragten Gefahrstatsachen als erheblich vermutet werden. Um diese gesetzliche Vermutung umzustossen, reicht es nicht aus, sich darauf zu berufen, die nachgefragten Gefahrstatsachen seien nicht erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG; denn indem die gesetzliche Vermutung nach Art. 4 Abs. 3 VVG greift wird deren Erheblichkeit von Gesetzes wegen vermutet. Die einzige Möglichkeit des Klägers, die Unerheblichkeit der nachgefragten Gefahrstatsachen nachzuweisen, besteht in der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Das Gericht hat aufgrund der ermittelten Tatsachen unter Zuhilfenahme der Lebenserfahrung zu entscheiden, ob dem Kläger diese Widerlegung der Vermutung und damit der Beweis des Gegenteils gelingt oder nicht. Hingegen ist dem Gericht aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach Art. 4 Abs. 3 VVG die Möglichkeit, bzw. Pflicht entzogen, zu beurteilen, was grundsätzlich - im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG - als erhebliche Gefahrstatsache gelten soll. Die Argumentation des Klägers hat sich deshalb nicht auf die Frage zu richten, ob die von der Beklagten nachgefragten Gefahrstatsachen erheblich sind, sondern auf die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte wider Treu und Glauben gehandelt, wenn sie sich auf eine Tatsache stützen wollte, die mit dem zu versichernden Risiko nichts zu tun habe. Damit macht der Kläger sinngemäss geltend, die Berufung der Beklagten auf Art. 4 Abs. 3 VVG sei rechtsmissbräuchlich. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Vorliegend könnte sich die Beklagte demnach nicht auf die gesetzliche Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG berufen, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich wäre, dass sie sich auf die Erheblichkeit der von ihr nachgefragten (Gefahrs)Tatsachen beruft. Die Beklagte macht geltend, bei einem (aufgrund von Insolvenz) gekündigten Versicherungsvertrag handle es sich um eine erhebliche Gefahrstatsache; diese Behauptung ist - selbst wenn sie eher gesucht oder vielleicht sogar ungewöhnlich erscheint - nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Bestehen aber Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so ist der Rechtsschutz nicht zu versagen. Diese Tendenz entspricht der allgemein anerkannten Maxime, die Berufung auf Rechtsmissbrauch nur
als ultima ratio, als letzten Ausweg, zuzulassen (Heinrich Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Auflage, Basel 2006, N 27 und 29 zu Art. 2 ZGB). Nach dem oben Gesagten besteht zumindest die Möglichkeit, dass andere Versicherungsverträge betreffend das gleiche Risiko, bzw. deren Kündigung den Vertragsabschlusswillen des Versicherers beeinflussen können. Die Insolvenz des Versicherungsnehmers kann namentlich dazu führen, dass ein Versicherungsvertrag mit diesem nur zu erhöhten Prämiensätzen - und demnach nicht zu gleichen Bedingungen - abgeschlossen wird. Genau dies wird von der Beklagten auch geltend gemacht (Klageantwort zu Ziff. 17 und 21 der Klage).
5.2.10. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist die Berufung der Beklagten auf die gesetzliche Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich und dem Kläger gelingt die Widerlegung der Vermutung durch den Beweis des Gegenteils nicht. Demnach handelt es sich bei den durch den Kläger verschwiegenen Angaben um erhebliche Gefahrstatsachen, weshalb eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 4 VVG zu bejahen ist.
5.3. Folgen der verletzten Anzeigepflicht (aArt. 6 VVG):
5.3.1. Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschlusse der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt (aArt. 6 VVG). Der Rücktritt des Versicherers vom Vertrag nach aArt. 6 VVG erfolgt durch eine einseitige, rechtsgestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Versicherer diese binnen vier Wochen nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung geltend machen muss (Urs Ch. Nef, a.a.O., N 16 und 19 zu aArt. 6 VVG). Es stellt sich die Frage, wann davon gesprochen werden kann, dass der Versicherer Kenntnis erhalten hat und wann die vierwöchige Frist als gewahrt gilt. Lehre und Rechtsprechung waren sich bezüglich des alten Rechts einig, dass der Fristenlauf beginnt, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Ein blosser Verdacht genügt hierfür nicht. Auch das revidierte Gesetz ändert im Übrigen hinsichtlich dieses Fristenlaufbeginns nichts, sodass der dargelegten Lehre und Rechtsprechung auch nach der Revision weiterhin Gültigkeit zukommt (Eva Pouget- Hänseler, Anzeigepflichtverletzung: Auswirkungen der Revision auf die Praxis, in: HAVE 2006 S. 28). Im Folgenden ist zu beurteilten, ob der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Motorfahrzeugvertrag innerhalb der vierwöchigen Frist von aArt. 6 VVG und damit rechtzeitig erfolgt ist.
5.3.2. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe spätestens am Donnerstag, 3. März 2005, aufgrund der e-mail von L. von C. an Herrn P., Kenntnis davon gehabt, dass er seinen Wohnwagen und das Zugfahrzeug bei der C. versichert hatte und die Verträge mangels Zahlung aufgelöst wurden. Nach Art. 6 VVG habe der Versicherer innert 4 Wochen ab Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten. Das Ende der Frist falle auf denjenigen Tag der 4. Woche, der durch seinen Namen dem Tag entspreche, an dem der Versicherer von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten habe. Die Frist habe demnach am Donnerstag, 31. März 2005 geendet. Die Beklagte sei erst am 1. April 2005 vom Vertrag zurückgetreten, weshalb die Frist nicht eingehalten sei (Replik Zu Ziffer 16, S. 3).
5.3.3. Die Beklagte bestreitet die klägerischen Ausführungen und macht geltend, aus dem Versanddatum der e-mail gehe nicht hervor, wann der Inhalt dieser e-mail dem Empfänger zur Kenntnis gelangt sei. Nach Art. 6 VVG sei die Kenntnisnahme massgebend für den Beginn des Fristenlaufs. Massgebend sei einzig die subjektive Kenntnis. Sie habe die fraglichen e-mails allesamt am Montag, 7. März 2005 empfangen, respektive zur Kenntnis genommen. Der Adressat der beiden e-mails vom 3. März 2005 - Herr P. - sei als Schadeninspektor naturgemäss viel unterwegs, was auch am 3. und 4. März 2005 der Fall gewesen sei. Bei der Rückkehr ins Büro, am Montag, 7. März 2005, habe er erstmals Kenntnis von den fraglichen e-mail-Antworten nehmen können und habe diese dann auch ausgedruckt. Entsprechend sei auf allen e-mail-Ausdrucken das Datum des 07.03.2005 aufgedruckt. Es sei ein erstes e-mail der C. am 3. März 2005 versandt worden, worin mitgeteilt worden sei, dass der Kläger bei der C. nicht versichert sei; eine zweite, kurz darauf erstelle e-mail enthalte die Mitteilung, man habe jetzt doch noch etwas gefunden. Die zweite e-mail enthalte den Namen „Mh. G.“ aus Rechthalten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass diese e-mail am 3. März 2005 zur Kenntnis genommen worden sei, sei aufgrund der darin enthaltenen Angaben zu jenem Zeitpunkt nicht sicher gewesen, ob es sich tatsächlich um den Kläger oder nicht etwa um einen Namensvettern handle. Sowohl Name wie auch Adresse hätten nicht mit den Daten, über welche sie verfügt habe, übereingestimmt. Diese Zweifel seien denn auch der Grund gewesen, warum umgehend nach Erhalt der e-mail am 7. März 2005 telefonisch bei der C. nachgefragt worden sei, ob es sich tatsächlich um den Kläger handle. In Beantwortung dieser Anfrage habe die C. am Montag, 7. März 2005 nochmals eine e-mail gesandt, welche an Herrn K. adressiert gewesen sei. Darin werde ausdrücklich auf das „heutige“ Telefongespräch, also jenes vom 7. März 2005, Bezug genommen, was ein weiterer Beweis dafür sei, dass die fraglichen e-mails erst am 7. März 2005 zur Kenntnis genommen worden seien, wäre sonst kaum gerade am jenem Tag bei der C. telefonisch nachgefragt worden. Demnach habe sie - über ihre Vertreter - am 7. März 2005 subjektiv Kenntnis von den bestandenen - und vom Kläger verschwiegenen - Vorversicherungen nehmen und
sich telefonisch über die Identität des Klägers versichern können. Die Frist für die Rücktrittserklärung sei mit Schreiben vom 1. April 2005 somit eingehalten. Erst die telefonische Nachfrage nach Erhalt der ersten beiden e-mails am 7. März 2005 und die daraufhin erfolgte letzte e-mail der Vorversicherin hätten subjektive und sichere Kenntnis ergeben (Duplik, Zu Ziffer 16, S. 4 ff.).
5.3.4. Am Donnerstag, 3. März 2005 um 14.55 Uhr sendete L. von den C. Versicherungen eine e-mail an P., Schadeninspektor bei der Beklagten, mit dem Inhalt „Bei uns negativ“ (bekl. Bel. 12 und 14). Nur 13 Minuten später - am 3. März 2005, 15.08 Uhr - sendete L. eine zweite e-mail an P. mit dem Inhalt „Sorry, ich habe doch noch folgende Policen von Mh. G., 1718 Rechthalten gefunden: Opel Vivaro, FR xxx, Neugeschäft ab 07.03.2001, wurde mangels Zahlung per 31.12.2002 aufgelöst mit Schildereinzug; Wohnwagen Tabbert 740, Neugeschäft ab 04.07.2001, wurde mangels Zahlung per 1.1.2003 aufgelöst (…) Keine Schadenfälle auf diesen Policen“ (bekl. Bel. 13). Am Montag, 7. März 2005 um 15.09 Uhr sendete L. eine dritte e-mail, diesmal an K., Verantwortlicher der Abteilung Missbrauchsbekämpfung bei der Beklagten. Darin hielt sie fest: „Gemäss unserem heutigen Telefongespräch hier noch zusätzliche Infos: Bei uns lief die Police über Mh. G. (mit „h“ geschrieben), geb. 13.12.1975, 1718 Rechthalten: Wohnwagen Tabbert 740, Police Nr. 5.296.833, eine Teilkasko-Versicherung, Neugeschäft ab 04.07.2001, wurde mangels Zahlung per 1.1.2003 aufgelöst - keine Schäden auf dieser Police; Opel Vivaro, FR xxx, Police-Nr. 5.309.011, eine Haftpflicht-Versicherung, Neugeschäft ab 07.3.2002, wurde mangels Zahlung per 31.12.2002 aufgelöst mit Schildereinzug, Keine Schäden auf dieser Police“ (bekl. Bel. 10). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde die Beklagte zur Edition eines EDV-Berichts über den Zeitpunkt der Öffnung der e-mails vom 3. März 2005 aufgefordert (amtl. Bel. 17). Gemäss Mitteilung der IT-Abteilung der Beklagten vom 5. Oktober 2006 war die Rückverfolgung der e-mail-Öffnung ins Jahr 2005 aufgrund eines Providerwechsels nicht mehr möglich (bekl. Bel. 15). In der Folge wurden daher die am e-mail-Verkehr mit L. Beteiligten, P. und O., als Zeugen rogatorisch einvernommen (amtl. Bel. 34 - 38). Anlässlich seiner Befragung bejahte der Zeuge P. die Frage, ob er an L. von der C. eine Anfrage gerichtet habe, ob dort Versicherungsverträge auf den Namen G. Mh. laufen oder früher vorhanden gewesen seien. Es sei richtig, dass eine erste Antwort von L. per e-mail negativ gelautet habe (bekl. Bel. 12; Zeit 14:55) und dass L. eine zweite e-mail nachgeliefert habe, wonach sie doch noch etwas gefunden habe (bekl. Bel. 13; Zeit 15:08). Er habe beide
e-mails am selben Tag geöffnet, wobei er Weiteres aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr sagen könne. Er habe beide mails am 7. März ausgedruckt, er müsse deshalb davon ausgehen, dass er beide mails am 7. März erstmals geöffnet habe. Er arbeite viel von zu Hause aus; ob er am 3. und 4. März im Büro gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er gehe davon aus, dass er in der Zeit seiner Büroabwesenheit keine eingehenden e-mails geöffnet habe, könne das aber nicht mehr genau sagen. Er habe die Bearbeitung der Angelegenheit nach dem Öffnen des e-mails am 7. März 2005 an K. weitergegeben. Es treffe zu, dass es vorerst
Identifikationsprobleme bezüglich des Versicherungsnehmers (Schreibweise des Namens, Adresse) gegeben habe (amtl. Bel. 44). Der zweite einvernommene Zeuge, K., sagte anlässlich seiner Befragung aus, er kenne L. von der C. nicht persönlich. Es sei ihm bekannt, dass P. bei der C. im Frühjahr 2005 Abklärungen über Versicherungsverträge betreffend G. Mh. gemacht habe und es sei ihm auch der Mailverkehr zwischen P. und L. von der C. (bekl. Bel. 12 und 13) bekannt. Er erinnere sich, dass er diese Angelegenheit behandelt habe, erinnere sich aber nicht mehr daran, ob P. mit der Bitte, diesen Fall zu behandeln, an ihn herangetreten sei oder ob er an ihn herangetreten sei. Auf Vorhalt der bekl. Bel. 12 und 13 (e-mails, welche am 3. März 2005 versendet wurden) bestätigte der Zeuge O., er habe deswegen und nach der Kenntnisnahme der beiden e-mails von L. mit dieser telefonisch Kontakt aufgenommen. Auf Vorhalt des bekl. Bel. 10 (e-mail vom 7. März 2005) bestätigte der Zeuge zudem, dass sich der Hinweis von L. im Mail vom 7. März 2005 auf das entsprechende Telefongespräch vom gleichen Tag beziehe und dass es zutreffe, dass sich aus dem e-mail von L. vom 7. März 2005 (bekl. Bel. 10) ein Hinweis ergebe, dass es vorerst Identifikationsproblemen bezüglich des Versicherungsnehmers (Schreibweise des Namens, Adresse) gegeben habe. Er könne sich heute noch relativ gut daran erinnern, auch wenn er sich bezüglich der Daten auf die e-mail verlassen müsse. Auf die Frage, ob er weitere Ausführungen machen könne, ergänzte K., dass die erste Antwort negativ gewesen sei. Dies sei für ihn unbeachtlich gewesen. Er beziehe sich auf die Mail unten auf dem bekl. Bel. 13. Bezüglich der mail oben auf dem bekl. Bel. 13 habe sich ihm die Frage gestellt, ob es sich um den richtigen G. M. handle. Es habe drei Unsicherheiten gegeben: Die Schreibweise Mh. mit oder ohne „h“; bei ihnen sei er ohne „h“, d.h. nur „M…“ geschrieben worden. Zweitens fehlte eine Angabe des Geburtsdatums und drittens hätten sie eine Adresse aus der Innerschweiz gehabt, während in der Mail 1718 Rechthalten/FR stehe. Aufgrund dessen habe er L. angerufen. Dabei habe sich anhand des Geburtsdatums herausgestellt, dass es sich um die richtige Person handle. Er habe L. in der Folge darum gebeten, ihm eine schriftliche Bestätigung per e-mail zu senden (amtl. Bel. 41).
5.3.5. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 machte der Kläger geltend, die beiden Zeugen seien nicht unbefangen. P. habe nachgewiesenermassen in der vorliegenden Sache bereits die Unwahrheit gesagt, indem er wider besseres Wissen behauptet habe, das Strafverfahren gegen den Kläger sei von Amtes wegen eingeleitet worden, obwohl er selber und persönlich den Strafantrag gestellt habe. O. habe ein Protokoll verfasst, welches nicht den Tatsachen entsprochen habe und entsprechend habe korrigiert werden müssen. Die Absicht der beiden
Personen in dieser Sache sei offensichtlich zu verhindern, dass die Beklagte ihrer Pflicht nachkommen müsse (amtl. Bel. 25). Anlässlich seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 18. Oktober 2007 hielt der Kläger weiter fest, die Information über den Providerwechsel und die Unmöglichkeit der Edition eines EDV-Berichts zur Öffnung der e-mails vom 3. März 2005 liege lediglich firmenintern von der Beklagten vor. Es sei weder bekannt, wer der vorherige Provider gewesen sei, noch ob dieser überhaupt kontaktiert worden sei. Das Verhalten der Beklagten komme einer Editionsverweigerung gleich und sei entsprechend zu würdigen. Zu den beiden Zeugenbefragungen wiederholte der Kläger sein Argument, dass die beiden befangen seien; sie arbeiteten für die Beklagte und seien beide mit dem Fall beschäftigt. Als P. erfahren habe, dass er ein Fahrender sei, habe er ihm prophezeit, er werde mit Sicherheit kein Geld erhalten. Beide Zeugen würden sich tendenziös verhalten, was in der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sei. Im Weiteren macht der Kläger geltend, die beklagtischen Behauptungen zur Öffnung der e-mails vom 3. März 2005 würden durch die Aussagen von P. gerade nicht bestätigt, da dieser sich nicht erinnern könne, ob er an den relevanten Tagen im Büro war oder nicht und ob er die mails tatsächlich erst am 7. März 2005 erstmals geöffnet habe. Zudem müsse und dürfe aufgrund der Tatsache, dass P. viel von zu Hause aus arbeite, davon ausgegangen werden, dass er auch von zu Hause aus Zugang zu seinen e-mails habe; Versicherungen seien bezüglich EDV bekanntlich top modern ausgerüstet. Klar und unbestritten sei, dass P. am 3. und 4. März gearbeitet habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Versicherungsmitarbeiter nicht zwei Tage arbeite, ohne auf seine e-mails zuzugreifen. Dies insbesondere, wenn er von zu Hause aus arbeite. Hingegen sei es durchaus einleuchtend, dass zu Hause kein Anlass oder keine Möglichkeit bestanden habe, die e-mails auszudrucken. Die Aussage von P., er müsse davon ausgehen, die e-mails vom 3. März 2005 erst am 7. März 2005 geöffnet zu haben, weil er sie dann ausgedruckt habe, sei nicht haltbar und nicht relevant, da er sich nicht daran erinnern könne, wann er die e-mails tatsächlich geöffnet habe. Auch der Zeitpunkt, wann O.
das Telefongespräch geführt habe, sei nicht geeignet, den Zeitpunkt der Öffnung der emails zu beweisen (amtl. Bel. 46).
5.3.6. Der Zeuge P. ist als Schadeninspektor bei der Beklagten angestellt, ohne dass ihm Organstellung zukommt (amtl. Bel. 44). Der Zeuge O. ist als Verantwortlicher für die Abteilung Missbrauchsbekämpfung der Beklagten tätig und war zum fraglichen Zeitpunkt des email-Verkehrs der direkte Vorgesetzte des Zeugen P. Auch O. kommt keine Organfunktion bei der Beklagten zu (amtl. Bel. 41). Die voneinander unabhängig gemachten Angaben der beiden Zeugen sind widerspruchslos und in sich schlüssig. Gerade die Eingeständnisse, sich aufgrund Zeitablaufes an konkrete Daten oder Tage nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können spricht für die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen. Ihre Aussagen sprechen denn auch nicht generell für die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten, wie dies der Kläger behauptet und als tendenziös beurteilt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente, welche seiner Meindung nach die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen herabsetzen, sind entweder für deren konkrete Aussagen nicht relevant (Strafverfahrenseinleitung/Protokollierung) oder aber nicht belegt (generelle Ablehnung der Lebensweise des Klägers als Fahrender). Aufgrund des Gesagten spricht nichts gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen, weshalb auf ihre Aussagen grundsätzlich abzustellen ist.
5.3.7. Wie oben bereits dargelegt, ist für den Beginn der vierwöchigen Frist nach aArt. 6 VVG der Zeitpunkt entscheidend, in welchem der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Den Aussagen des Zeugen K. lässt sich entnehmen, dass aufgrund der beiden e-mails vom 3. März 2005 Identifikationsprobleme hinsichtlich der versicherten Person bestanden; für die Beklagte war aufgrund der beiden e-mails von L. vom 3. März 2005 nicht klar, ob es sich bei der darin genannten Person um den bei ihr versicherten Kläger handelt. Fehlte ihr aber bei Erhalt der beiden e-mails vom 3. März 2005 die sichere Kenntnis über die Identität des Klägers, so hatte sie in diesem Zeitpunkt keine zuverlässige Kunde von Tatsachen, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Anzeigepflichtverletzung ziehen liessen. Entsprechend hatte die Kenntnisnahme der beiden e-mails vom 3. März 2005 durch die Beklagte keine fristauslösende Wirkung. Aufgrund dieses Beweisergebnisses kann offen bleiben, ob die ersten beiden e-mails, welche von L. am 3. März 2005 gesendet wurden, von der Beklagten bereits an diesem 3. März 2005 oder erst am 7. März 2005 von der Beklagten geöffnet wurden. Vorliegend relevant und fristauslösend war der Zeitpunkt, in welchem die Beklagte aufgrund des Telefonats mit L. von der C. sichere Kenntnis von der Identität des Klägers hatte. Damit wusste die Beklagte nämlich gleichzeitig von der früheren Motorfahrzeugversicherung und deren Kündigung und erhielt damit zuverlässige Kunde von Tatsachen, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen liess. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass das erwähnte Telefonat zwischen O. und L. am 7. März 2005 erfolgte und gleichentags von L. schriftlich per e-mail bestätigt wurde (bekl. Bel. 10 und amtl. Bel. 41).
Der relevante Zeitpunkt für den Fristenlaufbeginn gemäss aArt. 6 VVG ist nach dem Gesagten der 7. März 2005. Es ist unbestritten, dass die Beklagte dem Kläger ihren Rücktritt vom Motorfahrzeugversicherungsvertrag gestützt auf Art. 4 i.V.m. aArt. 6 VVG mit Schreiben vom 1. April 2005 mitteilte (kläg. Bel. 18). Die vierwöchige Frist nach aArt. 6 VVG wurde durch die Beklagte demnach gewahrt.
5.4. Ergebnis: Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus dem Motorfahrzeugversicherungsvertrag für den Wohnanhänger Tabbert 740 (STRADA, Police Nr. 17.136.949: kläg. Bel. 5) gestützt auf Art. 4 i.V.m. aArt. 6 VVG (Anzeigepflichtverletzung) zu Recht verweigert.
6. Leistungsverweigerung gestützt auf Art. 39 VVG i.V.m. Art. 8 ZGB (Fehlende Voraussetzung der Begründung des Versicherungsanspruches):
6.1. Zeitlich anwendbares Recht: Die Bestimmungen der Artikel 39 und 40 des Versicherungsvertragsgesetzes blieben von der Teilrevision per 1. Januar 2006 unberührt, sodass sich diesbezüglich keine übergangsrechtlichen Fragen stellen.
6.2. Rechtliche Grundlagen:
6.2.1. Relevante Gesetzesbestimmungen: Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (Art. 39 Abs. 1 VVG). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Der Anspruchsberechtigte ist von Gesetzes wegen verpflichtet, zweckdienliche Informationen auf Begehren des Versicherers beizubringen. Dies bedeutet, dass nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles zunächst die sofortige Erstattung der Anzeige gemäss Art. 38 VVG zu erfolgen hat. Das Gesetz verpflichtet sodann den Versicherer, von sich aus die Initiative zu ergreifen und vom Anspruchsberechtigten die nötigen Angaben einzufordern. Die gesetzliche Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten besteht nur so weit, als die Auskunftsbegehren des Versicherers reichen (Jürg Nef, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum VVG, N 3 zu Art. 39 VVG). Die gesetzliche Auskunftspflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses umfasst insbesondere auch die Feststellung der Folgen des Ereignisses. Der Anspruchsberechtigte hat so auf Verlangen des Versicherers auch eine möglichst präzise Inventarliste über die versehrten (und allenfalls auch die unversehrten) Güter zu erstellen und deren mutmasslichen Wert anzugeben. Im Vordergrund steht zunächst die detaillierte und genaue Schilderung des Schadenereignisses, wie es der Anspruchsberechtigte selbst wahrgenommen oder von Dritten erfahren hat (Ort, Zeit, Umstände, etc.). Wo sich Unklarheiten, Lücken oder gar Widersprüche zeigen, darf und soll der Versicherer - wo nötig sogar mehrfach - Rückfragen stellen. Ausserdem verschärft sich die Auskunftspflicht bei Zweifeln über den Eintritt des Versicherungsfalles (bezüglich Tatbestand oder Schadenhöhe) sowie bei Verdacht auf Versicherungsbetrug (Jürg Nef, a.a.O., N 5 f. zu Art. 39 VVG).
6.2.2. Beweislast und Beweismass: Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt des Versicherungsfalles behauptungs- und beweispflichtig (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2002 [5C.11/2002]). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (Urteile des Bundesgerichts vom 11. April 2002 [5C.11/2002], vom 1. Februar 1996, E. 2a [5C.240/1995], vom 5. Dezember 1996, zu Art. 39 VVG). Bei der Geltendmachung und Begründung des Versicherungsanspruchs spielt die Glaubwürdigkeit eine zentrale Rolle. Die Richtigkeit der Angaben des Anspruchstellers und seine Redlichkeit werden unterstellt, solange seine Schilderung plausibel erscheint (Jürg Nef, a.a.O., N 42 zu Art. 39 VVG; Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, in: Haftpflicht- und Versicherungstagung 1997, S. 232 f. mit Hinweisen, S. 240 und 244). Dieser „Regelfall“ ist nicht mehr anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen oder Anhaltspunkte vorliegen, die zu ernstlichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsberechtigten oder seiner Darstellung Anlass geben. Solche Tatsachen oder Anhaltspunkte vorzubringen, ist Sache des Versicherers im Rahmen eines Gegenbeweises (BGE 120 III 393, E. 4b). Der Versicherer kann demnach Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Anspruchstellers erschüttern oder erhebliche Zweifel an dem von ihm geschilderten Sachverhalt erwecken. Gelingt ihm dies, ist vom Versicherungsnehmer der strikte Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles zu fordern (Urteile des Bundesgerichts vom 11. April 2002 [5C.11/2002] und vom 5. Dezember 1996, E. 3b [5C.86/1996]; Jürg Nef, a.a.O., N 22 ff. und 38 zu Art. 39 VVG).
6.2.3. Fazit: Im Folgenden ist sowohl hinsichtlich des Diebstahls des Wohnanhängers als auch bezüglich des behaupteten Inventars zu prüfen, ob der Kläger seiner Pflicht zur Anspruchsbegründung ausreichend nachgekommen ist.
6.3. Diebstahl des Wohnanhängers Tabbert 740:
6.3.1. Sachverhalt: Am Dienstag, 5. Oktober 2004, um 15.00 Uhr, meldete der Kläger bei der Kantonspolizei Aargau, Dienststelle Wettingen, sein Wohnanhänger sei zwischen 12.30 und 14.30 desselben Tages (05.10.2004) gestohlen worden (kläg. Bel. 7). Am 1. November 2004 reichte der Kläger bei der Beklagten die Schadensmeldung für den Diebstahl ein und machte gleichzeitig eine Entschädigungsforderung für Inventar in der Höhe von ca. 25'000.-- geltend, welches sich im gestohlenen Wohnanhänger befunden habe (bekl. Bel. 9). Mit Schreiben vom 17. November 2004 stellte die Beklagte bei der Stadtpolizei Wettingen Strafanzeige gegen den Kläger. Sie teilte der Polizei mit, sie gehe davon aus, dass es sich bei dem vom Kläger gemeldeten Diebstahl um einen Versicherungsbetrugsversuch handle, und ersuchte um Hausdurchsuchung zwecks Feststellung von vorhandenem (aber angeblich gestohlenem) Hausrat (kläg. Bel. 8). Am 16. Dezember 2004 wurde durch das Bezirksamt Baden ein Rechtshilfedurchsuchungs- sowie ein Vorführungsbefehl ausgestellt, in deren Folge am 5. Januar 2005 eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Klägers in Emmenbrücke durchgeführt wurde. Gemäss Polizeirapport befanden sich in der Wohnung relativ wenige Kleider und Gebrauchsgegenstände. Es habe festgestellt werden können, dass Geschirr, ein Videogerät, eine Videokamera, etc. im Dezember [2004] neu gekauft worden seien. Sichergestellt wurden 5 Pfannen, 1 zweiteiliges Babyphon und 1 Schachbrett. Im Rapport wurde festgehal- ten, dass sich das Babyphon auf der Diebstahlsliste befunden habe und zugegebenermassen fälschlicherweise angegeben worden sei (kläg. Bel. 9). Der Kläger wurde zum Vorwurf des Versicherungsbetruges am 5. Januar 2005 durch die Kantonspolizei Aargau befragt. Dabei gab er an, er habe keinen Versicherungsbetrug begangen und der Wohnanhänger mit den Effekten sei tatsächlich gestohlen worden. Er habe in Wettingen während 14 Tagen campieren wollen und den Wohnanhänger an der Otelfingerstrasse abgestellt, um einen Standplatz zu suchen. Er sei um ca. 12.30 Uhr nach Wettingen gekommen, habe danach den Wohnanhänger abgekoppelt und sei mit seinem PW zur Gemeindepolizei gefahren. Dort habe er gefragt, ob er auf den Chilbiplatz fahren könne, weil er bereits den Herbst zuvor dort gewesen sei. Man habe dies verneint, woraufhin er nach
Untersiggenthal gefahren sei. Bei der Kiesgrube habe er gesehen, dass die Barriere geschlossen war und sei wieder umgekehrt. Danach sei er nach Baden zum Campingplatz Aue gefahren. Dort habe er sich schriftlich angemeldet und für 2 Wochen einen Standplatz erhalten. Er sei einen Kaffee trinken gegangen und dann zum Wohnanhänger zurückgekehrt, woraufhin er festgestellt habe, dass dieser fehlte. Er habe den Wohnanhänger nicht an der Otelfingerstrasse stehen lassen können, weil er dort mit seinen 3 Kindern nicht mit Vorzelt hätte campieren können. Den Wohnanhänger habe er neu bei der Carrosserie Beltrame in Frauenfeld im Jahre 2001 für Fr. 64'000.-- gekauft. Den Kaufpreis habe er aus dem Eintausch eines anderen Wohnanhängers Tabbert und einer Barzahlung von Fr. 36'000.-- aus erarbeitetem Geld bezahlt. Dem Kläger wurde vorgehalten, seine finanzielle Lage sehe nicht rosig aus, in den Jahren 2002 bis 2004 sei er mehrfach betrieben worden, es bestünden ausserdem Verlustscheine, Steuern habe er ebenfalls keine bezahlt und sein Einkommen in Steuererklärungen mit 0 angegeben. Ausserdem beziehe er seit 2002 wirtschaftliche Sozialhilfe. Auf die Frage, wie er sich da den Wohnanhänger habe leisten können antwortete der Kläger, er habe den Wohnanhänger vor dieser [gemeint: finanziell nicht rosigen] Zeit gekauft. Seine Frau sei dann krank geworden und so seien sie in finanzielle Probleme geraten. Das Geld vom Sozialamt hätten sie aus Ergänzungsleistungen der IV seiner Frau zurückbezahlt. Im Weiteren stimmte der Kläger dem Vorhalt zu, er habe bei der Versicherung [Beklagten] beim Anmelden des Wohnanhängerdiebstahls Hausrat in der Höhe von ca. Fr. 25'000.-- geltend gemacht, welche sich im Wohnanhänger befunden haben solle. Er führte dazu aus, das Ganze habe sich summiert. Er und seine Familie hätten 2 Wochen Ferien machen wollen und einen Grossteil aus der Wohnung, Alles was man als Familie für die Ferien brauche, in den Wohnanhänger verladen. Im Weiteren führte der Kläger aus, bei den Pfannen, welche bei der Hausdurchsuchung gefunden worden seien, handle es sich nicht um die als gestohlen gemeldeten Pfannen, sondern um andere. Gewisse Sachen hätten sie
doppelt oder hätten sie nicht alle mitnehmen können. Der Kläger räumte ein, dass ein Babyphone Marke Philipps irrtümlich als gestohlen gemeldet worden sei; von den anderen angegebenen Sachen seien keine nicht gestohlen worden. Er und seien Frau hätten die Liste für die Versicherung zusammen gestellt. Schliesslich anerkannte der Kläger den Tatbestand des geringfügigen Betruges im Deliktsbetrag von Fr. 90.-- (kläg. Bel. 10). Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie gestützt auf Art. 40 VVG (betrügerische Anspruchsbegründung) in Verbindung mit Art. 39 VVG sowie Art. 8 ZGB rückwirkend auf das Schadendatum vom 5. Oktober 2004 von den mit ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen zurücktrete; dies bedeute, dass sie im vorliegenden Fall auch keine Versicherungsleistungen erbringen werde und die nicht verbrauchte Versicherungsprämie verfallen sei. Da das Vertrauensverhältnis gestört sei, werde sie auch den Motorfahrzeugversicherungsvertrag auf Ende Monat (Januar 2005) aufheben, da eine Weiterführung unzumutbar wäre (kläg. Bel. 12). Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 an die Beklagte bestritt der Kläger sämtliche ihm gegenüber durch die Klägerin erhobenen Vorwürfe hinsichtlich einer betrügerischen Anspruchsbegründung (kläg. Bel. 13).
6.3.2. Argumentation Beklagte: Die Beklagte macht geltend, ihre Nachforschungen zum mutmasslichen Geschehensablauf rund um den angeblichen Wohnanhängerdiebstahl hätten erhebliche Zweifel an der Schilderung des Klägers zu Tage gebracht. Der Kläger wolle alle bestehenden Ungereimtheiten pauschal mit seiner Eigenschaft als Fahrender aus dem Weg räumen. Einmal habe der Kläger angegeben, er sei für 14 Tage Ferien nach Wettingen gefahren (bekl. Bel. 4); dann habe der Kläger wieder angegeben, in Wettingen Arbeit zu haben und nicht jeden Abend mit dem Auto nach Emmen zurückfahren zu wollen (bekl. Bel. 5). Später habe der Kläger seine Argumentation dahingehend gewechselt, dass er keine Arbeit gehabt habe, solche jedoch habe suchen wollen. Somit zeigten sich Widersprüche und Zweifel an der Darstellung des Klägers. Der Kläger habe sich gemäss eigenen Angaben am 5. Oktober 2004 bei der Polizei in Wettingen erkundigt, ob er den Wohnanhänger auf dem Chilbiplatz stellen könne, was man angeblich verneint habe mit der Begründung, der Zirkus Monti käme. Dieser sei aber erst am 20. Oktober 2004 in Wettingen angekommen, weshalb der Kläger also gar nicht gezwungen gewesen sei, sich ausserhalb von Wettingen einen Standplatz zu suchen. Es mute auch seltsam an, dass der Kläger zu einer geschlossenen Kiesgrube und anschliessend zwecks Platzreservation zum Campingplatz Aue gefahren sein wolle, obwohl zu jener Zeit bekannt- lich keinerlei Platzprobleme auf dem Campingplatz bestanden hätten; es könnte sich bei den Darstellungen um den Versuch der Beschaffung eines Alibis handeln. Aus den Ausführungen des Klägers ergäbe sich ausserdem, dass der Wohnanhänger am 5. Oktober 2004 während maximal zweier Stunden (von 12.30 bis 14.30 Uhr) an der alten Otelfingerstrasse stationiert gewesen sei. Es handle sich immerhin um einen zehn Meter langen Wohnanhänger, dessen Gewicht bei Beladung 2.2 Tonnen betragen würden. Es sei unglaubwürdig, wenn behauptet werde, dass innerhalb der kurzen Zeit ein solcher Anhänger gestohlen worden sei. Es würde mehrerer Zufälle (spezielles Zugfahrzeug, beobachtender Dieb) bedürfen, damit sich ein solcher Diebstahl realisieren liesse. Diebe würden in der Regel nicht zuschlagen, wenn sie über die Rückkehr des Opfers im Ungewissen seien und vorliegend hätten die angeblichen Diebe jederzeit mit der Rückkehr des Klägers rechnen müssen.
6.3.3. Argumentation Kläger: Der Kläger macht geltend, die Tatsache, dass er zum fahrenden Volk gehöre, lasse die Angelegenheit in einem anderen Licht erscheinen, als sie die Beklagte sehe. Die Fahrenden seien aus Tradition nicht sesshaft. Sie würden es bevorzugen, in ihren Wohnwagen zu leben, statt in Wohnungen. Sie würden von Ort zu Ort ziehen, gingen dem Wandergewerbe nach und liebten es, im Sippenverband zu hausen. Zur Korrekten Betrachtung des vorliegenden Falles müsse man sich dieser Lebensweise bewusst sein. Er sei nicht nach Wettingen gefahren, um Ferien zu machen. Vielmehr habe er mit seiner Familie nach Wettingen fahren wollen, um dort in der Umgebung während der Herbstschulferien seiner Arbeit nachzugehen. Er habe in dieser Gegend bereits gearbeitet, nicht jedoch - wie die Beklagte zu verstehen meine - für einen bestimmten Arbeitgeber, sondern er habe im Sinne des Wandergewerbes für Private von Haus zu Haus gehen und nach Arbeit fragen wollen. Er habe demnach keinen festen Arbeitgeber und auch keinen festen Arbeitsort, sondern gehe von Ort zu Ort, von Tür zu Tür. Um einen geeigneten Platz für den Wohnwagen zu suchen, sei er vorausgegangen. Die Familie hätte in den Herbstschulferien folgen sollen. Beim Vorwurf der Beklagten, es könne sich kein Polizeibeamter an ein mit ihm geführtes Gespräch [zur Thematik des Campierens] erinnern, handle es sich um eine nicht überprüfbare Behauptung; es sei ihm nicht bekannt, wie die Beklagte recherchiert habe, ob sie beispielsweise mit allen Polizisten gesprochen habe und ob sie jedem ein Foto von ihm vorgelegt habe. Das Gespräch mit dem Polizisten habe nur einen kurzen Moment gedauert, so dass es nicht weiter erstaunlich schiene, wenn sich tatsächlich kein Polizeibeamter daran erinnern könnte; jedenfalls lasse dies aber nicht den Schluss zu, seine Aussagen seien nicht korrekt. Insgesamt habe er ausführlich und zusammenhängend erklärt, wie sich der Diebstahl abgespielt habe. Dabei habe die Beklagte immer wieder versucht, ihm andere Worte in den Mund zu legen, habe seine Aussagen falsch protokolliert und tendenziös ausgelegt. Das Protokoll der Besprechung vom 3. März 2005 habe mit Schreiben vom 15. März 2005 korrigiert werden müssen (kläg. Bel. 16 und 17). Die Beklagte vermöge nicht darzutun, dass seine Schilderungen
nicht glaubhaft seien und auch ihre Strafanzeige sei gescheitert. Die Schilderung der Anspruchsberechtigung sei plausibel, schlüssig und widerspruchslos. Die Beklagte bleibe den Gegenbeweis vollends schuldig.
6.3.4 Rechtsanwendung: Eine Eigentümlichkeit des Fahrzeugdiebstahls besteht darin, dass dieser oftmals unbemerkt, bzw. ohne Augenzeugen stattfindet. Der direkte Beweis für einen solchen Diebstahl ist entsprechend schwer oder gar nicht zu erbringen. Im Falle eines behaupteten Diebstahls hat der Versicherungsnehmer die volle Beweislast daher nur zu tragen, wenn der Versicherer beim Richter erhebliche Zweifel an der dargestellten Diebstahlsvariante des Versicherungsnehmers wecken kann. Das Beweismass der erheblichen Zweifel bezieht sich dabei auf die Schlüsse, welche das Gericht aus den dargelegten Indizien zieht. Für den Nachweis dieser Indiztatsachen selbst gibt es aber keine Beweiserleichterung und ein Indiz allein wird selten genügen, um beim Gericht erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante zu wecken. Der Beweis der Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers muss sich auf bewiesene Tatsachen abstützen; blosse Zweifel [des Versicherers] und Ungereimtheiten genügen nicht (Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 18. September 1998, S. 7 f., in: Sammelstelle Gerichtsentscheide [SG], N. 1359). Aufgrund des Gesagten muss es für den Antragsteller möglich sein, den Nachweis eines Diebstahls anhand von Begleitumständen und Indizien, aufgrund einer schlüssigen und im zeitlichen Ablauf logischen Schilderung der Geschehnisse zu erbringen (in diesem Sinne auch Urteil des Bezirksgerichts Plessur (GR) vom 5. Oktober 1993, in: Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten, [SVA], hrsg. vom Bundesamt für Privatversicherungen [BPV]; Assistalex 1993 N. 4095). Im Folgenden ist daher die klägerische Sachverhaltsdarstellung auf deren Schlüssigkeit und damit auch Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Der Kläger führt aus, dass die Kinder während des Winterhalbjahres die Schule besuchen und er während der Herbstschulferien der Kinder nach Wettingen reisen wollte, um dort während dieser Zeit einer Arbeit nachzugehen (kläg. Bel. 10, S. 2; kläg. Bel. 13, Ziff. 1; kläg.
Bel. 17). Es trifft zu, dass der Kläger anlässlich seiner polizeilichen Befragung ebenfalls zu Protokoll gab, er habe mit seiner Familie 2 Wochen Ferien machen wollen (kläg. Bel. 10, S. 3). Mit einem allfälligen Widerspruch hinsichtlich des Aufenthaltsgrundes lässt sich jedoch nicht die generelle Unglaubwürdigkeit des geschilderten Diebstahls begründen. Auch der Argumentation der Beklagten, der Kläger wolle sich mit seiner Sachverhaltsdarstellung lediglich ein Alibi verschaffen, kann nicht gefolgt werden. Aus der behaupteten Tatsache, es erinnere sich kein Polizist an eine Nachfrage des Klägers, kann ebenso wenig wie aus der Tatsache, dass der Circus Monti erst am 20. Oktober 2004 - und nicht bereits am 5. Oktober 2004 - nach Wettingen gekommen ist, auf die Unglaubwürdigkeit der Diebstahlsschilderung geschlossen werden. Inwiefern es „seltsam anmute“, dass der Kläger zu einer geschlossenen Kiesgrube und anschliessend zwecks Platzreservation zum Campingplatz Aue gefahren sein wolle, legt die Beklagte nicht schlüssig dar. Sie führt zwar aus, es hätten zu jener Zeit bekanntlich keinerlei Platzprobleme auf dem Campingplatz bestanden. Mit dieser Behauptung beweist sie jedoch weder, dass tatsächlich keine Platzprobleme bestanden, noch, dass dem Kläger dies bekannt war. Demnach vermag auch dieser Einwand der Beklagten die Glaubwürdigkeit der klägerischen Sachverhaltsdarstellung nicht zu zerstören. Schliesslich kann der Argumentation der Beklagten auch insofern nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, der Diebstahl eines Wohnanhängers mit den vorliegend geltend gemachten Ausmassen in nur gerade 2 Stunden Abwesenheit des Klägers sei an sich unglaubwürdig. Unbestrittenermassen handelte es sich bei dem vom Kläger als Zugfahrzeug verwendeten Auto um einen Personenwagen der Marke „Opel Vivaro“ (kläg. Bel. 16). Dieses Fahrzeug wird vom Hersteller als Personen-/Nutzfahrzeug bezeichnet, welches in die Klasse von Fahrzeugen mit 2.7 bis 2.9 Tonnen Gesamtgewicht fallt (www.opel.ch; Personen-/Nutzfahrzeuge). Ein solches Fahrzeug stellt kein „spezielles Zugfahrzeug“ dar, wenn es auch im Vergleich zu anderen Personenwagen grösser und schwerer ist. Jedenfalls kann aus dieser Tatsache nicht abgeleitet werden, es würde sich um einen unglaubwürdigen Zufall handeln, dass einem Dieb ein solches Fahrzeug zur Verfügung stehe. Die entsprechenden Fahrzeuge, wie
beispielsweise der vom Kläger benutzte Opel Vivaro, sind weit verbreitet und werden nicht (ausschliesslich) als Zugfahrzeuge, sondern - wie das Angebot des Herstellers deutlich macht - als Personen- und Nutzfahrzeuge verkauft. Diverse Fahrzeuge verfügen über eine Anhängerkupplung, welche die Befestigung eines Anhängers innerhalb relativ kurzer Zeit ermöglichen. Dass Diebe in der Regel nicht zuschlagen, wenn sie über die Rückkehr des Opfers im Ungewissen sind, stellt eine nicht belegbare Vermutung, bzw. Behauptung der Beklagten dar. Selbst wenn sie zutreffen sollte, kann im Einzelfall eine Ausnahme von dieser
Regel nicht ausgeschlossen werden. Die Glaubwürdigkeit der klägerischen Sachverhaltsdarstellung, dass der Diebstahl in seiner zweistündigen Abwesenheit erfolgt sei, kann damit nicht zerstört werden. Ausserdem bleibt bei Verneinung eines Diebstahls die Frage offen, wo sich der Wohnanhänger befindet, bzw. was der Kläger damit gemacht hat. Die Beklagte offeriert diesbezüglich weder eine logische Erklärung noch einen entsprechenden Beweis.
6.3.5. Fazit: Nach dem Ausgeführten erscheinen der vom Kläger dargestellte Geschehensablauf sowie die zugehörigen Umstände insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Selbst wenn in seinen Aussagen gewisse Widersprüche auftauchen, so sind diese im Gesamtzusammenhang nicht relevant, bzw. erscheinen sie aufgrund emotionaler Betroffenheit oder stressbedingter Ungenauigkeit gewisser Aussagen als nachvollziehbar. Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass der Wohnanhänger Tabbert 740 des Klägers diesem am 5. Oktober 2004 in Wettingen gestohlen worden ist. Der Diebstahl des Wohnanhängers Tabbert 740 fällt unter die im Rahmen der Fahrzeugversicherung versicherten Ereignisse. Aufgrund des Diebstahls wäre von einer Leistungspflicht der Beklagten im Umfang der Fahrzeugversicherung des Wohnanhängers Tabbert 740 auszugehen; da die Beklagte gemäss den vorstehenden Erwägungen ihre Leistungspflicht jedoch aus dem Motorfahrzeugversicherungsvertrag für den Wohnanhänger Tabbert 740 (STRADA, Police Nr. 17.136.949: kläg. Bel. 5) gestützt auf Art. 4 i.V.m. aArt. 6 VVG (Anzeigepflichtverletzung) verweigern kann, vermag der Kläger seinen Anspruch aufgrund des Diebstahls nicht durchzusetzen.
6.4. Inventar des gestohlenen Wohnanhängers (Hausrat/Kleidung):
6.4.1. Ferienvorhaben des Klägers / Lebensweise des Klägers als Fahrender: Als der Kläger bei der Beklagten die Schadensmeldung betreffend den Diebstahl seines Wohnanhängers Tabbert 740 einreichte, legte er dieser eine handschriftlich erstellte Liste bei, worauf er das im Wohnanhänger befindliche Inventar aufgelistet und mit einem Wert von rund Fr. 25'000.-- beziffert hatte (kläg. Bel. 21; bekl. Bel. 4). Gestützt auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Haushaltversicherungsvertrag macht der Kläger eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- - in Höhe der maximalen Versicherungsdeckung - für gestohlenes Wohnanhängerinventar geltend. Es ist unbestritten, dass die Menge des vom Kläger aufgelisteten Hausrates, der sich im Wohnanhänger befunden haben soll, aussergewöhnlich gross ist. Der Kläger macht jedoch geltend, dieser Umstand lasse sich mit der Lebensweise seiner Familie als Fahrende erklären. Dagegen wendet die Beklagte ein, der Kläger sei zwar grundsätzlich Fahrender, für seinen Aufenthalt in Wettingen im Oktober 2004 hätte er jedoch eine gewöhnliche Ferienabsicht gehabt; seine Eigenschaft als Fahrender werde durch sein Ferienvorhaben relativiert. Von der oben dargestellten umfassenden Beweislasterleichterung kann der Anspruchsteller nur dann profitieren, wenn seine Schilderungen plausibel sind und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit besteht. Aufgrund der Tatsache, dass die von ihm geltend gemachte Menge an Inventar ungewöhnlich gross ist, erscheinen die Schilderungen des Klägers nicht ohne Weiteres plausibel. Er trägt daher die Beweislast dafür, dass die Menge des von ihm angeblich mitgeführten Hausrates durch seine Eigenschaft als Fahrender erklärbar und daher eben doch nicht aussergewöhnlich ist. Die Beklagte hingegen trägt die Beweislast dafür, dass sich der Kläger entgegen seiner Eigenschaft als Fahrender in Wettingen lediglich mit gewöhnlicher Ferienabsicht aufgehalten hat. Die Beklagte bestreitet die Lebensweise des Klägers als Fahrender nicht grundsätzlich,
macht jedoch geltend, im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls sei der Kläger in Ferienabsicht unterwegs gewesen, was sich relativierend auswirke. Von der prinzipiellen Lebensweise des Klägers als Fahrendem ist demnach auszugehen. Hingegen ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beklagte für den Diebstahlszeitpunkt, bzw. den Aufenthalt des Klägers in Wettingen eine Ferienabsicht desselben nachzuweisen vermag. Sofern ihr dieser Beweis gelingt, wird die dem Kläger gewährte Beweislasterleichterung relativiert. Diesfalls sind an den vom Kläger zu erbringenden Wahrscheinlichkeitsbeweis für das behauptete Wohnanhängerinventar erhöhte Anforderungen zu stellen; denn auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Fahrender grundsätzlich mehr Inventar in seinem Wohnwagen mitführt, als ein gewöhnlicher Tourist, kann auch ein Fahrender in Ferienabsicht verreisen, ohne seinen gesamten Hausrat im Wohnanhänger mit sich zu führen. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe anlässlich seiner Befragung vom 15. November 2004 bei ihr angegeben, er sei in die Ferien nach Wettingen gefahren. Er habe angegeben, sein „Ferienziel“ sei Wettingen gewesen. Im Schlussbericht des Bezirksamtes Baden sei zudem von „14 Tagen Ferien“ die Rede gewesen. Es sei unglaubwürdig, selbst wenn man die besondere Lebenssituation des Klägers berücksichtige, dass für einen Aufenthalt von knapp 12 Tagen derartige Mengen an Hausrat mitgeführt würden. Der Kläger habe bei der polizeilichen Befragung gesagt, er habe für die zwei Wochen Ferien eingepackt, was man als Familie so für die Ferien brauche. Man habe einen Grossteil aus der Wohnung in den Wohnanhänger verladen. Diese Aussagen des Klägers seien offenbar unter dem Druck erfolgt, gegenüber der Polizei den Umfang des Hausrates im Wohnwagen zu begründen. Ein solches Vorgehen lege den Verdacht nahe, dass es selbst dem Kläger nicht ganz plausibel vorgekommen sei, für einen angeblich zweiwöchigen Arbeitsaufenthalt alleine soviel Hausrat dabeizuhaben. Der Kläger entgegnet den Argumenten der Beklagten zunächst, dass er in Wettingen nicht bloss habe Ferien machen, sondern seiner Arbeit habe nachgehen wollen. Ausserdem entspreche es generell seiner Lebensweise als Fahrendem, den gesamten Haushalt im Wohnanhänger mitzuführen, weil er und seine Familie darin leben würden. Er habe nicht gewusst,
wie lange er und seine Familie im Wohnwagen bleiben würden; es komme vor, dass er und seine Grossfamilie in Luzern auf dem offiziellen Durchgangsplatz auf dem Sedel hausen würden, mit dem gesamten Hausrat im Wohnanhänger, obwohl sie nur wenige Kilometer entfernt eine Wohnung hätten; dies entspreche einfach ihrer bevorzugten Lebensweise in der Sippe. Aufgrund dieser Umstände nähme er selbst für eine kurze Dauer immer alles im Wohnanhänger mit. Im Polizeirapport vom 6. Oktober 2004, welcher anlässlich der Diebstahlsmeldung des Klägers erstellt wurde, wurde zum Sachverhalt festgehalten: „M. G. stellte seinen Wohnanhänger am 05.10.2004, 12.30 Uhr, an der Lugibachstrasse ab und ging nach einem Standplatz für seine Ferien Ausschau halten „ (kläg. Bel. 7). Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2005 betreffend Verdacht des Versicherungsbetruges gab der Kläger zu Protokoll: „(…) Ich und meine Familie wollten 2 Wochen Ferien machen und haben ein Grossteil aus der Wohnung in den Wohnanhänger verladen. Alles was man als Familie so für die Ferien braucht.“ (kläg. Bel. 10). In einem Schreiben an die Beklagte vom 15. März 2005 führte der Kläger aus, er habe mit der Beklagten eine „Ferienkasko“ abschliessen wollen (kläg. Bel. 17). In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2005 sowie seiner Klageschrift machte der Kläger hingegen geltend, er sei nicht nach Wettingen gefahren, um Ferien zu machen, sondern um dort in der Umgebung während der Herbstschulferien seiner Arbeit nachzugehen (kläg. Bel. 13; Klageschrift Ziff. 26 f, S. 8 ff.). Die Angaben des Klägers sind widersprüchlich; während er zunächst klar und eindeutig von zweiwöchigen Ferien spricht, beruft er sich erst später darauf, eben gerade nicht in die Ferien gefahren zu sein, sondern nach Arbeit gesucht zu haben. Die Einwände der Beklagten sind berechtigt, sodass von einer Ferienabsicht bzw. einem Ferienvorhaben des Klägers auszugehen ist. Dies allein führt nach dem Gesagten jedoch (noch) nicht zur Aussergewöhnlichkeit des vom Kläger geltend gemachten Wohnanhängerinventars, sodass er trotzdem noch von einer gewissen Beweislasterleichte- rung profitieren kann; er hat aber im Rahmen eines erhöhten Wahrscheinlichkeitsbeweises glaubwürdig darzulegen, dass sich das von ihm behauptete Inventar im gestohlenen Wohnanhänger befunden hat.
6.4.2. Glaubwürdigkeit des behaupteten Wohnanhängerinventars: Expertise Aufgrund der vorstehenden Ausführungen beschränkt sich die Anspruchsbegründungspflicht des Klägers vorliegend auf den erhöhten Wahrscheinlichkeitsbeweis, wenn er die Aussergewöhnlichkeit der von ihm angeblich im Wohnanhänger mitgeführten Hausratsmenge beseitigen kann. Nach dem Ausgeführten ist von der Lebensweise des Klägers als Fahrendem auszugehen, was ihn jedoch nicht von seiner (erleichterten) Beweispflicht dafür entbindet, dass sich die geltende gemachte Hausratsmenge tatsächlich im Wohnanhänger befand, bzw. befinden konnte. Der Kläger hat über die von ihm im Wohnanhänger angeblich mitgeführten Gegenstände sowie deren Wert eine Liste erstellt (kläg. Bel. 21). Die Beklagte macht geltend, die vom Kläger aufgeführten Gegenstände könnten einerseits nicht sicher und gefahrlos verstaut werden (Gefahr des Herausfallens von Geschirr, Durchbrechen von nicht genügend starken Ablagen); andererseits würden die vom Kläger angegebenen Kleidermengen nebst einer fünfköpfigen Familie in einem Wohnanhänger wie demjenigen des Klägers keinen Platz finden. Ausserdem habe selbst die Strafuntersuchungsbehörde in ihrem Schlussbericht erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers gehegt. Der Kläger entgegnet den Ausführungen der Beklagten, dass die Menge des von ihm mitgeführten Hausrates für jemanden, der mit der Lebensweise der Fahrenden nicht vertraut sei, auf den ersten Blick komisch erscheinen müsse. Es entspreche aber dieser Lebensweise, Gäste einzuladen und eingeladen zu werden, wobei ein Dutzend Personen oder mehr kommen würden. Er verfüge über sehr viel Besteck und Geschirr, welches nicht aus Plastik bestehe. Es mache daher Sinn, den gesamten Haushalt mitzuführen. Ebenso verhalte es sich mit der Kleidung. Die Kinder würden draussen spielen, er arbeite und alle wollten am Abend wieder saubere Kleidung anziehen. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde zu der Frage, ob der vom Kläger als gestohlen gemeldete Hausrat im fraglichen Wohnanhänger mitgeführt werden konnte, eine Expertise in Auftrag gegeben (amtl. Bel. 17, 20 - 22). Die Ergebnisse des entsprechenden Gutachtens vom 31. Januar 2007 samt Ergänzungsgutachten vom 24. April 2007 sind im Folgenden zu erörtern.
Vorab weist der Gutachter in seiner Expertise darauf hin, dass er bei fehlenden Marken- bzw. Typangaben möglichst ähnliche Artikel wie die vom Kläger aufgeführten für seine Abklärungen beigezogen habe. Mangels genauen Mengen- oder Materialangaben sei bei einigen Gegenständen von Gewichtsdifferenzen von bis zu ca. +/- 2 kg pro Position, bei den Teppichen bis zu +/- 10 kg auszugehen (amtl. Bel. 26, S. 2). Das Gesamtgewicht des vom Kläger geltend gemachten Hausrates bezifferte der Gutachter mit ca. 436.10 kg unter Vorbehalt der erwähnten möglichen geringfügigen Abweichungen. Hinsichtlich der Dimensionen der vom Kläger angeblich mitgeführten Hausratsartikel gelangt der Gutachter zum Schluss, dass diese problemlos im fraglichen Wohnanhänger mitgeführt werden könnten. Säuberlich geordnet und gestapelt würden sie darin angesichts der grossen Stauräume und Ablagekästen problemlos Platz finden. Gestützt auf die Daten gemäss Fahrzeugausweis bezifferte der Gutachter das [erlaubte] Gesamtgewicht des fraglichen Wohnanhängers mit 2'000 kg, dessen Leergewicht mit 1'500 kg und die entsprechende Nutzlast mit 500 kg. Ausgehend von einem Gesamtgewicht des geltend gemachten Hausrates von ca. 436.10 kg würden diese Angaben theoretisch aufzeigen, dass der Wohnanhänger nicht überladen gewesen sei; der Gutachter weist jedoch darauf hin, dass Wohnanhänger bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) mit leerem Wassertank und ohne Gasflaschen vorgeführt würden. Würde der Frischwassertank jedoch aufgefüllt und Gasflaschen montiert, wäre ein Zusatzgewicht von ca. 150 kg zu berücksichtigen. Dies würde zu einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um ca. 86 kg führen, weshalb der Wohnanhänger diesfalls im Umfang von 86 kg überladen gewesen wäre und so nicht hätte gefahren werden dürfen (amtl. Bel. 26, S. 3 f.). Der Gutachter weist jedoch darauf hin, dass der Frischwassertank mit einem Inhalt von ca. 45 Litern und einem entsprechenden Gewicht von 45 kg beim Verstellen des Wohnanhängers üblicherweise entleert und am nächsten Standort wieder aufgefüllt wird. Aufgrund des oben Gesagten wäre diesfalls das zulässige Gesamtgewicht um rund 40 kg überschritten worden. In seinem ergänzenden Gutachten (amtl. Bel. 33) führt der Experte zum angeblich im Wohnanhänger befindlichen Geschirr aus, ein normaler keramischer Platzteller habe einen
Durchmesser von ca. 27 cm; in den oberen Ablagefächern des fraglichen Wohnanhängers würden solche Teller in der Weise, wie sie von der Beklagten auf den Fotos (bekl. Bel. 6 und 7) abgebildet sei, nicht Platz finden. Dem Gutachter lagen allerdings keine Angaben über Dimension und Form der vom Kläger als gestohlen gemeldeten Steingutteller vor; entsprechend konnte er keine definitive Antwort auf die Ergänzungsfrage geben, ob die Teller in Bezug auf ihre Dimension wie auf den Fotos dargestellt in den oberen Ablagefächern untergebracht werden könnten. Hingegen legt der Experte dar, dass die Teller hinsichtlich ihres
Gewichts problemlos in den oberen Ablagefächern mitgeführt werden könnten und das entsprechende Gewicht vom Hersteller auch zugelassen werde. Sofern Teller mit einem maximalen Durchmesser von 24.5 cm transportiert würden, welche ein Verschliessen der Ablagefächer mit den bestehenden Klappdeckeln ermöglichten, sei ein Transport der Teller in diesen Fächern bei üblicher Fahrweise gefahrlos möglich. Die entsprechenden Ablagefächer wiesen eine solide Bauart auf und seien für den Transport solcher Gegenstände konstruiert worden. Das entsprechende Transportgut könne bei üblicher Fahrweise/bei üblichen Kurvenfahrten somit nicht beschädigt werden oder herausfallen. Im Weiteren bejahte der Gutachter die Ergänzungsfrage, ob im fraglichen Wohnwagen fünf Personen leben könnten, wenn der gesamte vom Kläger angegebene Hausrat darin untergebracht werde. Er führte dazu aus, dass der fragliche Wohnwagentyp für 5 bis 6 Personen ausgelegt sei, bzw. 6 Schlafplätze aufweise. Es handle sich demnach um einen grösseren Wohnwagen mit sehr vielen Stau- und Ablagefächern. Seines Erachtens könnten in diesem Wohnwagentyp fünf Personen leben und der gesamte vom Kläger aufgelistete Hausrat mitgeführt, bzw. verstaut werden (amtl. Bel. 33). Das Ergebnis des Gutachtens vom 31. Januar 2007 inklusive des Ergänzungsgutachtens vom 24. April 2007 wird von keiner der Parteien bestritten und es besteht vorliegend kein Grund, daran zu zweifeln; für die weiteren Erwägungen wird daher auf die entsprechenden Ergebnisse abgestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Beladung des Wohnanhängers Tabbert 740 mit dem vom Kläger angegebenen Hausrat mit Ausnahme der keramischen Platzteller zwar grundsätzlich möglich war. Allerdings ist zu beachten, dass eine entsprechende Beladung des Wohnanhängers eine Überschreitung des zugelassenen Gesamtgewichts um rund 40 kg zur Folge gehabt hätte. Insgesamt bringt das aus der Expertise resultierende Beweisergebnis keine absolute Klarheit, sondern es ergibt sich daraus wiederum ein Grenzfall: Einerseits zeigt die Expertise, dass eine Beladung des fraglichen Wohnanhängers mit dem vom Kläger behaupteten Hausrat nicht gänzlich unmöglich bzw. aussergewöhnlich wäre. Andererseits würde eine Beladung des Wohnanhängers im behaupteten Ausmass die Grenzen des Machbaren völlig ausreizen. Eine entsprechende Beladung wäre allenfalls als glaubhaft gemacht zu beurteilen,
wenn der Kläger in seiner Eigenschaft als Fahrender ohne Ferienabsicht und demnach verständlicherweise mit seinem gesamten Hausrat unterwegs gewesen wäre; aufgrund des Beweisergebnisses, dass der Kläger zwar Fahrender ist, jedoch in Ferienabsicht unterwegs war, erscheint das von ihm geltend gemachte Inventar des Wohnanhängers allerdings nicht mehr ohne Weiteres als glaubhaft. Entsprechend vermag der Kläger die Aussergewöhnlichkeit der behaupteten Beladung nicht gänzlich zu beseitigen.
6.4.3. Auswirkungen des Expertiseergebnisses auf Beweislast und Beweismass: Lehre und Rechtsprechung haben Lösungsschemen für zwei Fallkonstellationen entwickelt. Die erste betrifft den Fall der Aussergewöhnlichkeit, wenn der Versicherer die Glaubwürdigkeit des Anspruchstellers zu erschüttern vermochte. Diesfalls hatte der Anspruchsteller gemäss herkömmlicher Lehre und Rechtsprechung den strikten Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles zu erbringen. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Entscheid vom 29. Januar 2004 allerdings präzisiert: Im Fall, dass dem Versicherer der Gegenbeweis gelinge, dürften die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen - d.h. als überwiegend wahrscheinlich gemacht - anerkannt werden. Der Hauptbeweis [des Anspruchsberechtigten] sei vielmehr gescheitert. Damit habe es sein Bewenden und insoweit könne nicht daran festgehalten werden, dass der Anspruchsberechtigte den strikten Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu leisten habe, wenn dem Versicherer der Gegenbeweis gelinge. Denn im Rahmen der Urteilsfindung erfolge eine Gesamtwürdigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens durch das Gericht. Es mache zudem keinen Sinn, dem Anspruchsberechtigten den strikten Beweis zu überbinden, den er umso weniger erbringen könne, als er schon an der tieferen Beweishürde [der überwiegenden Wahrscheinlichkeit] scheitere. Zusammenfassend hält das Bundesgericht fest: Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig. Da dieser Beweis regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Beweiserleichterung und genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 III 321, E. 3.4 f.). Die zweite Fallvariante betrifft die Situation, dass dem Versicherer der Gegenbeweis nicht gelingt, bzw. dass dem Anspruchsberechtigten der erleichterte Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Darstellung gelingt. Die vorliegende Fallkonstellation lässt sich weder in das eine, noch in das andere dargelegte
Schema einordnen; sie stellt sozusagen eine Mischform beider Varianten dar. Dem Kläger gelingt es nicht, den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Sachverhaltsdarstellung zu erbringen, weil er die Aussergewöhnlichkeit der behaupteten Hausratsmenge im Wohnanhänger nicht gänzlich zu beseitigen vermag. Der Beklagten hingegen gelingt es aufgrund des Ergebnisses der Expertise nicht, den Gegenbeweis der Unglaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu erbringen. Aufgrund dessen ist vorliegend die Anwendung keiner der beiden Lösungsschemen fall- und sachgerecht. Im Sinne einer Lückenfüllung ist vielmehr eine dem konkreten Fall angemessene Lösung zu suchen. Diese ist darin zu sehen, dass der Kläger eine grössere Wahrscheinlichkeit des von ihm geschilderten Sachverhaltes darzulegen hat, als die ursprünglich verlangte überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass ihm hinsichtlich der Haushaltversicherung die Beweiserleichterung im Sinne einer vereinfachten Beweisführung nicht gewährt wird. Ein strikter Beweis im Sinne der früheren Rechtsprechung ist seinerseits jedoch nicht zu erbringen. Insgesamt hat das Gericht im Sinne eines Ermessensentscheides zu beurteilen, ob es sich von den klägerischen Sachverhaltsdarstellungen überzeugt erklärt, oder nicht. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob sich die Relativierung der Beweiserleichterung lediglich auf das behauptete Inventar des Wohnahnhängers erstreckt oder ob diese auch für den Diebstahl des Wohnwagens an sich gilt. Letzteres ist zu verneinen: Bedenken vermag die Beklagte nach dem oben Ausgeführten ausschliesslich bezüglich des vom Kläger behaupteten Inventars des Wohnanhängers zu begründen. Generelle Zweifel an der Glaubwürdigkeit des behaupteten Diebstahls des Wohnanhängers wurden hingegen nicht geweckt. Die Unstimmigkeiten betreffend den behaupteten Wohnanhängerinhalt ändern jedoch nichts am erstellten Sachverhalt, wonach der Wohnanhänger gestohlen worden ist. Für die beiden Risiken wurden zwei verschiedene, unabhängige Versicherungen abgeschlossen: das Risiko eines Verlusts des Wohnanhängers durch Diebstahl wurde mit einer Motorfahrzeugversicherung abgedeckt (kläg. Bel. 5), während für das Risiko eines Diebstahls des Inventars eine separate Haushaltversicherung abgeschlossen wurde (kläg. Bel.
6). Damit verhält es sich vorliegend anders als in Fällen, in welchen der Diebstahl des Fahrzeuges selbst vorgetäuscht wird oder in welchen das Fahrzeug samt Inhalt durch ein und denselben abgeschlossenen Vertrag versichert wurde (vgl. Urteile des Bezirksgerichtes Zürich vom 27.10.1997 [Sammelstelle Gerichtsentscheide, SG N. 1233] und des Tribunal cantonal du canton du Genève vom 16.04.1999 [Sammelstelle Gerichtsentscheide, SG N. 1392]). Aufgrund des Gesagten ist das Erfordernis des erhöhten Wahrscheinlichkeitsbeweises auf die Thematik des Hausrates beschränkt und erstreckt sich nicht auf das Beweisthema des Wohnwagendiebstahls. Im Folgenden ist daher im Sinne eines Ermessenentscheides ausschliesslich zu beurteilen, ob dem Kläger der erhöhte Wahrscheinlichkeitsbeweis für das behauptete Inventar des Wohnanhängers gelingt oder nicht.
6.4.4. Beweisergebnis hinsichtlich Inventars des Wohnanhängers: Ausgehend vom Ergebnis der Expertise ist festzuhalten, dass die in der Liste des Klägers aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme der keramischen Platzteller im Wohnanhänger verstaut werden konnten. Das Gesamtgewicht der vom Kläger geltend gemachten Hausratsgegenstände und Kleider überschreitet das zulässige Gesamtgewicht von 2'000 kg um 40 kg. Angesichts der Grössenordnung des Gesamtgewichts erscheint diese Gewichtsüberschreitung nicht sonderlich gravierend, zumal damit nicht nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug deshalb fahruntauglich bzw. unnutzbar wäre. Andererseits wurde bereits dargelegt, dass eine Beladung des Wohnanhängers im behaupteten Ausmass die Grenzen des Machbaren völlig ausreizen würde und allenfalls dann als glaubhaft gemacht zu beurteilen wäre, wenn der Kläger in seiner Eigenschaft als Fahrender ohne Ferienabsicht unterwegs gewesen wäre. Die Frage, ob der Kläger seiner Beweispflicht hinsichtlich des gesamten behaupteten Wohnanhängerinventars nachzukommen vermag, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn selbst wenn der Kläger den erhöhten Wahrscheinlichkeitsbeweis für das gesamte geltend gemachte Inventar im Wert von Fr. 25'000.-- nicht zu erbringen vermag, so kann ihm ein solcher Beweis doch im Umfang des maximal durch die Hauhaltversicherung gedeckten Betrages von Fr. 5'000.-- gelingen. Allerdings stellt sich diesbezüglich die Frage, ob der erfolgreiche Beweis eines Inventars im Wert von Fr. 5'000.-- dem Kläger auch dann noch offen steht, wenn zweifelhaft ist, ob ihm dieser Beweis bei einem Inventar im Wert von Fr. 25'000.-- gelingen könnte. Im Fall eines offensichtlichen Versicherungsbetruges gelangte das Bezirksgericht Zürich zum Schluss, dass die Versicherung ihre gesamte Leistung verweigern dürfe, auch wenn die Versicherungsleistung durch den Betrug nur um ein Weniges hätte erhöht werden sollen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 1997, in: Sammelstelle Gerichtsentscheide [SG] N. 123 betreffend Art. 40 VVG). Anders als im geschilderten Fall ist vorliegend jedoch hinsichtlich des geltend gemachten Inventars im Wert von Fr. 25'000.-- kein Versicherungsbetrug - welcher von der Beklagten zu beweisen wäre -
nachgewiesen; es ist lediglich zweifelhaft, ob dem Kläger der Nachweis eines entsprechenden Anspruches gelingen könnte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall klar von jenem, den das Bezirksgericht Zürich zu beurteilen hatte. Es rechtfertigt sich daher, den Beweis eines Inventars im Wert von Fr. 5'000.-- durch den Kläger zuzulassen, selbst wenn zweifelhaft bleibt, ob ihm dieser für ein Inventar im Wert von Fr. 25'000.-- gelingen könnte. Im Ergebnis bleibt es dem Kläger demnach unbenommen, den erhöhten Wahrscheinlichkeitsbeweis eines Inventars im Wert von Fr. 5'000.-- zu erbringen. Aufgrund des Expertise- ergebnisses ist erstellt, dass Inventar im Wert von Fr. 5'000.-- im Wohnanhänger des Klägers problemlos Platz fand; eine Beladung des Wohnanhängers mit Inventar im Wert von Fr. 5'000.-- ist selbst bei Ferienabsicht des Klägers als Fahrendem glaubhaft gemacht und damit wahrscheinlich. Selbst wenn also nach dem Gesagten das Ferienvorhaben des Klägers dessen Eigenschaft als Fahrender relativiert und eine Beladung des Wohnanhängers mit Inventar im Wert von Fr. 25'000.-- unglaubwürdig macht, bestehen hinsichtlich einer Beladung des Wohnanhängers mit Inventar im Wert von Fr. 5'000.-- keine ernsthaften Zweifel. Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung der klägerischen Wohnung relativ wenig Kleider und Gebrauchsgegenstände vorgefunden wurden (kläg. Bel. 9, S. 2). Dieser Umstand stützt die Behauptung des Klägers, solche Gegenstände hätten sich im Wohnanhänger befunden und seien mit diesem gestohlen worden.
6.4.5. Fazit: Gemäss den vorstehenden Ausführungen vermag der Kläger den erforderlichen erhöhten Wahrscheinlichkeitsbeweis für Inventar des gestohlenen Wohnanhängers im Betrag von Fr. 5'000.-- zu erbringen. Im Rahmen der vom Kläger abgeschlossenen Haushaltversicherung ist sowohl der Hausrat zu Hause (Versicherungsort: Pestalozzistrasse 5, 6032 Emmen), als auch der Hausrat auswärts gegen Diebstahl versichert (Haushaltversicherung BOX, Police Nr. 18.091.827: kläg. Bel. 6). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus dem Haushaltversicherungsvertrag (BOX, Police Nr. 18.091.827: kläg. Bel. 6) gestützt auf Art. 39 VVG i.V.m. Art. 8 ZGB (fehlende Voraussetzung der Begründung des Versicherungsanspruches) zu Unrecht verweigert.
7. Zusammenfassung
7.1. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass dem Kläger sein bei der Beklagten kaskoversicherter Wohnanhänger Tabbert 740 am 5. Oktober 2004 in Wettingen (AG) gestohlen wurde. Entsprechend hätte die Beklagte grundsätzlich für das versicherte Risiko des Wohnanhängerdiebstahls im Rahmen der Versicherungsdeckung aufzukommen. Allerdings kann die Beklagte gemäss den vorstehenden Erwägungen ihre Leistungspflicht aus dem Motorfahrzeugversicherungsvertrag Police Nr. 17.136.949 gestützt auf Art. 4 i.V.m. Art. 6 VVG (Anzeigepflichtverletzung) verweigern. Der klägerische Antrag auf Bezahlung von
Fr. 43'072.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober 2004 aus der Kaskopolice Nr. 17.136.949 wird daher abgewiesen.
7.2. Aufgrund des Beweisergebnisses ist im Weiteren davon auszugehen, dass sich im gestohlenen Wohnanhänger des Klägers Inventar im Wert von Fr. 5'000.-- befunden hat. Somit kann die Beklagte ihre Leistungspflicht aufgrund des Haushaltversicherungsvertrages Police Nr. 18.091.827 nicht gestützt auf Art. 39 f. VVG i.V.m. Art. 8 ZGB verweigern; für das versicherte Risiko des Hausratdiebstahls hat sie demnach im Rahmen der Versicherungsdeckung von Fr. 5’000.-- aufzukommen und dem Kläger einen Betrag von Fr. 5’000.-- zu bezahlen. Der klägerische Antrag auf Bezahlung von Fr. 5'000.-- aus der Haushaltversicherungspolice Nr. 18.091.827 wird daher gutgeheissen.
8. Zins
8.1. Der Kläger beantragt im Weiteren, die Beklagte habe ihm für seine Forderung von Fr. 5'000.-- aus der Haushaltversicherungspolice Nr. 18.091.827 einen Zins von 5% seit 5. Oktober 2004 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Forderungen des Klägers generell bestritten, ohne sich zum beantragten Zins zu äussern.
8.2. Keine der Parteien hat zur Zinsthematik Ausführungen gemacht. Es stellt sich daher die Frage, welche Art von Zins vom Kläger geltend gemacht wird. In Betracht kommen Verzugs- oder aber Schadenszins. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem Verhältnis von Verzugszins und Schadenszins von folgenden Grundsätzen auszugehen: Massgeblich für den Verzugszins ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung geschuldet war, sofern bereits ein Schaden entstanden ist. Zu dem auf und nur bis zu diesem Zeitpunkt zu bestimmenden Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Bei diesem handelt es sich um den sogenannten Schadenszins, welcher nicht nur bei einer deliktischen, sondern auch bei einer vertraglichen Haftung geschuldet ist. Er bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage des Schadenseintritts befriedigt worden wäre. Vom Verzugszins unterscheidet sich der Schadenszins vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers nach Art. 102 Abs.
1 OR, nicht voraussetzt. Ausserdem kann er nicht kumulativ zum Verzugszins beansprucht werden, da er funktional denselben Zweck wie dieser erfüllt (Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar zum OR I, N 3 zu Art. 104 OR mit Verweis auf BGE 131 III 586, E. 4.2; BGE 131 III 12, E. 8 f.; BGE 130 III 591, E. 4). Ein weiterer entscheidender Unterschied zwischen den beiden Zinsarten besteht darin, dass der Verzugszins im Rahmen einer geschuldeten Versicherungsleistung nicht Teil der Versicherungssumme bildet, sondern zusätzlich geschuldet wird, während dis für den Schadenszins nicht zutrifft. Das hat zur Folge, dass der Verzugszins selbst dann zusätzlich geschuldet ist, wenn die Versicherungsleistung die deklarierte Maximalsumme schon ausgeschöpft hat - im Gegensatz zum Schadenszins, welcher Teil des Schadens bildet und deshalb ab Schadenstag, jedoch nur bis zum versicherten Höchstbetrag zu entrichten ist (Jürg Nef, a.a.O., N 22 zu Art. 41 VVG mit weiteren Verweisen). Da mit der Gutheissung der klägerischen Forderung von Fr. 5'000.-- aus der Haushaltversicherungspolice die Maximalsumme der entsprechenden Versicherungsleistung bereits ausgeschöpft ist, kommt aufgrund des Ausgeführten als zusätzlich geltend gemachter Zins lediglich ein Verzugszins in Frage. Diesbezüglich ist vorliegend zu beachten, dass das VVG als Spezialgesetzgebung der allgemeinen Regelung des OR vorgeht und dieses lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG, blieb anlässlich der Teilrevision unverändert). Den Anspruchsberechtigten treffen bestimmte Obliegenheiten zur Begründung seiner persönlichen Legitimation sowie zur präzisen Darlegung des Versicherungsfalls, da der Versicherer die nötigen Angaben braucht, damit er sich „von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann“. So lange tritt die Fälligkeit der Versicherungsleistungen nicht ein und zwar unabhängig davon, ob den Anspruchsberechtigten für
seine Unterlassung ein Verschulden trifft. Wie detailliert und umfangreich die Mitwirkungspflichten des Anspruchsberechtigten sind, entscheidet sich im einzelnen Fall nach der besonderen Natur des Versicherungsvertrages. Wenn der Versicherer alle erforderlichen Angaben erhalten hat, braucht er eine gewisse Zeit, um sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang er tatsächlich leistungspflichtig wird. Dafür wird ihm die vierwöchige so genannte Deliberationsfrist eingeräumt (Jürg Nef, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 41 VVG; Art. 41 Abs. 1 VVG). Diese Frist entfällt jedoch, bzw. tritt die Fälligkeit sofort nach Klärung der Anspruchsbegründung ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht zu Unrecht bestreitet; auch der Verzug tritt in diesem Zeitpunkt ohne Weiteres - insbesondere ohne Mahnung des Versiche- rungsnehmers - ein (Jürg Nef, a.a.O., N 16 und 20 zu Art. 41 VVG). Als Verzugsfolge ist gemäss Art. 104 OR 5% Verzugszins pro Jahr geschuldet.
8.3. Der gemäss Art. 8 ZGB für seine Zinsforderung beweispflichtige Kläger legt nicht dar, in welchem Zeitpunkt die Beklagte über alle erforderlichen Angaben verfügte, um über die Richtigkeit seines Anspruches entscheiden zu können. Entsprechend ist davon auszugehen, dass dieser Zeitpunkt mit jenem zusammenfällt, in welchem die Beklagte dem Kläger ihre Leistungsverweigerung erstmals mitteilte. Dies tat die Beklagte unbestrittenermassen mit ihrem Schreiben vom 11. Januar 2005 (kläg. Bel. 12), welches demnach den Verzug auslöste. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte dem Kläger 5% Zins von Fr. 5'000.-- seit 12. Januar 2005 zu bezahlen.
III. Kosten
9. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 ZPO). Als geringfügig kann eine Überklagung dann bezeichnet werden, wenn sie nicht mehr als 10% beträgt. Das Risiko einer Überklagung kann durch die Einreichung eines vorläufig unbestimmten Rechtsbegehrens nach § 92 Abs. 2 ZPO vermindert werden (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 2 zu § 119 ZPO). Die Gerichtsgebühr vor Amtsgericht sowie die Anwaltsgebühr bestimmen sich vorliegend nach der Höhe des Streitwertes. Dieser richtet sich nach den Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinreichung, wobei Eventualbegehren, Zinsen, Kosten und dergleichen nicht berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 ZPO). In den Rechtsbegehren seiner Klageschrift vom 9. September 2005 bezifferte der Kläger seine Forderungen mit Fr. 64'000.-- aus Motorfahrzeugversicherung und Fr. 25'000.-- aus Haushaltversicherung. Der Streitwert betrug im Zeitpunkt der Klageeinreichung demnach Fr. 89'000.--. Die Tatsache, dass der Kläger seine Anträge in der Replik vom 15. März 2006 bereinigte, bzw. seine Forderungen reduzierte, ändert daran nichts.
10.1. In ihrer Klageantwort macht die Beklagte geltend, der Kläger habe massiv überklagt, was er bei genauerer Durchsicht der vorhandenen Unterlagen hätte vermeiden können. Entsprechend sei er in die Kosten zu verfällen. Der Kläger macht geltend, der Grund einer allfälligen Überklagung liege bei der Beklagten, welche ihm den versicherten Wert des Wohnwagens nicht bekannt gegeben habe und auch nicht darauf hingewiesen habe, dass die Deckung für einfachen Diebstahl lediglich Fr. 5'000.-- betrage. Es könne nicht die Aufgabe des Klägers sein, die komplizierte Berechnung selber vorzunehmen.
10.2. Kann die Höhe einer Forderung zu Beginn des Prozesses nicht genau beziffert werden, weil sie vom Beweisergebnis abhängt, ist dies nach der Beweiserhebung nachzuholen (§ 92 Abs. 2 ZPO). Eine unbezifferte Klage ist zulässig, wo das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsieht, wo erst das Beweisverfahren die Bezifferung der Forderung möglich macht, oder wo der Kläger auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung durch den Beklagten angewiesen ist, um sein Forderungsbegehren beziffern zu können (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 92 ZPO mit Verweis auf BGE 116 II 215 E. 4a). Vorliegend kann offen bleiben, ob der Kläger zur Bezifferung seiner Forderung auf Auskunftserteilung durch die Beklagte angewiesen war oder ob er seine Forderung aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst hätte berechnen können. Der Kläger hat seine Forderung in der Klageschrift beziffert, ohne sich eine allfällige Anpassung derselben vorzubehalten. Er hat keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, ein vorläufig unbestimmtes Rechtsbegehren zu stellen und sich die Substanziierung des Anspruches in einem späteren Zeitpunkt - bei entsprechender Kenntnis der Umstände - vorzubehalten. Nach dem Gesagten betrug der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung Fr. 89'000.--. Die Forderungen des Klägers werden vorliegend im Umfang von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins gutgeheissen, was im Verhältnis zum Streitwert einem Prozesserfolg des Klägers von lediglich rund 6% entspricht. In sinngemässer Anwendung von § 119 Abs.2 ZPO sind - aufgrund der massiven Überklagung durch den Kläger - diesem die gesamten Prozesskosten zu überbinden.
11. Für Prozesse mit einem Streitwert über Fr. 50'000.-- und bis Fr. 100'000.-- beträgt die Gerichtsgebühr vor Amtsgericht Fr. 2'000.-- bis Fr. 4'000.-- (§ 7 lit. a ZPO). Unter Berücksichtigung des Umfangs der Beweisvorkehren sowie der Schwierigkeit der zu beurtei- lenden Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 4’000.-- zuzüglich Fr. 1'299.-- Auslagen für Expertise in der Höhe von insgesamt Fr. 5’299.-- festzulegen. Bei erstinstanzlichen Zivilprozessen mit einem Streitwert über Fr. 40'000.-- und bis zu Fr. 100'000.-- beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 4'000.-- bis Fr. 13'000.--, jedoch höchstens 20 % vom Streitwert (§ 55 Abs. 1 ZPO). Die Kostennote des klägerischen Rechtsanwaltes wird antragsgemäss auf Fr. 9'700.-- (Fr. 9'500.-- Honorar und Fr. 200.-- Auslagen) zuzüglich 7.6% MWST festgesetzt (amtl. Bel. 47). Die Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters beläuft sich auf Fr. 18'156.25 (Fr. 16'666.65 Honorar zuzüglich Fr. 207.20 Auslagen und Fr. 1'282.40 MWST: amtl. Bel. 49). Er macht einen Zuschlag zur ordentlichen Gebühr im Sinne von § 65 KoV geltend, welche er mit einem aufwendigen doppelten Rechtsschriftenwechsel sowie besonderem Aufwand in Zusammenhang mit dem Gutachten samt Ergänzungsfragen begründet. Vorliegend fand nur eine Verhandlung statt und ein doppelter Rechtsschriftenwechsel stellt noch keinen ausserordentlichen Aufwand dar; Auch das Beweisverfahren war nicht besonders aufwendig, bestand es doch hauptsächlich in einem schriftlichen Gutachten, während die beiden Zeugen lediglich rogatorisch einvernommen wurden. Insgesamt ist der vorliegende Prozess zwar angesichts seines Umfanges als aufwendig zu bezeichnen, sodass die Anwaltsgebühr an der oberen Grenze des Gebührenrahmens anzusetzen ist; hingegen ist ein Zuschlag für ausserordentlichen Aufwand nicht gerechtfertigt. Aufgrund des Gesagten wird die Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 14'210.95 (Fr. 13’000.-- Honorar und Fr. 207.20 Auslagen zuzüglich 7.6% MWST) festgesetzt.
12. Mit Entscheid vom 10. November 2005 wurde dem Kläger für den vorliegenden Forderungsprozess die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, dass er für die Gerichts- und Beweiskostenvorschüsse von der Leistungspflicht befreit wurde und dass ihm der Staat für die Anwaltskosten Gutstand leistete (ed. Bel. 1). Diese sogenannte Vorschuss-UR wird insbesondere dann gewährt, wenn eine Partei durch den Ausgang des Prozesses nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangen kann. Ist dies der Fall, hat sie dem Staat die erlassenen Gebühren und die für sie entrichteten Kosten nachzuzahlen (§ 138 Abs. 1 ZPO). Bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es immer um den freien Zugang zum Gericht und damit verbunden um die zweckdienliche Wahrung der Parteirechte. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht (BGE 122 I 207, E. 2e). Der Nachzahlungsentscheid gemäss § 138 ZPO kann direkt mit dem Endentscheid in der Hauptsache gefällt werden (LGVE 1999 I Nr. 31).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses werden die Forderungen des Klägers im Umfang von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins gutgeheissen. Dadurch gelangt der Kläger noch nicht in günstige finanzielle Verhältnisse, sodass er weiterhin nicht in der Lage ist, für die ihm auferlegten Prozesskosten selber aufzukommen und ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für den vorliegenden Prozess zu gewähren ist.
Rechtsspruch
1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit 12. Januar 2005 aus der Haushaltversicherungspolice Nr. 18.091.827 zu bezahlen.
2. Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.
3. Der Kläger hat sämtliche Prozesskosten zu tragen und demnach zu bezahlen:
an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskosten von Fr. 5’299.-- (inklusive Fr. 1'299.-- Expertisekosten), welche im Sinne der ihm erteilten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen;
an die Beklagte eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 14'210.95;
die eigenen Anwaltskosten, welche im Sinne der ihm erteilten vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen; die Kostennote von Rechtsanwalt lic. iur. Urs Lütolf, Kriens, wird auf Fr. 9'500.-- zuzüglich Fr. 200.-- Auslagen und 7.6% MWST festgesetzt. 85% des Honorars betragen 8'075.--. Die Amtsgerichtskasse Hochdorf hat nach Rechtskraft des Urteils an Rechtsanwalt lic. iur. Urs Lütolf, Kriens, den Betrag von Fr. 8'903.90 (inkl. Fr. 200.-- Auslagen und Fr. 628.90 MWST) zu bezahlen.
4. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellationserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.
NAMENS DES AMTSGERICHTS HOCHDORF
1. Abteilung
Die Gerichtsschreiberin: Der Amtsgerichtspräsident I:
lic. iur. A. Wicki Dr. K. Meier
Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Bescheinigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbescheinigung rechtzeitig einzureichen.