20090625_d_zh_o_01
25. Juni 2009 Zürich Deutsch
Rubrum
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich KK.2009.00002 259.58.871.158 50'258'898-2
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtssekretarin Kubler-Zillig
Beschluss vom 25. Juni 2009
in Sachen
A. Klagerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueii Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
gegen
X. Versicherungen Beklagte
vertreten durch R echtsanwalt lie. iur. Lorenzo Marazzotta Badertscher R echtsanwàlte
Lagerhausstrasse 19 • Postfach ■ 8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09
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Sachverhalt
1. A. verfugt bei der X. Versicherungen uber eine Lebensversicherung, welche unter anderem eine Erwerbsunfahigkeitsrente sowie Prâmienbefreiung bei Erwerbsunfàhigkeit beinhaltet (vgl. die Versicherungs-Police Nr. ___________ und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Urk. 2/2 und 2/3).
Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 liess A. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Klage gegen die X. Versicherungen erheben und die Zusprache einer Versicherungsleistung bei lOOo/oiger Invaliditat von jahriich Fr. 12'000.~ ab 1. Dezember 2006 zuziiglich Zins aus der genannten Versicherung beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 24. Mârz 2009 beantragte die X. Versicherungen die Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2).
Am 6. April 2009 stellte das Sozialversicherungsgericht seine sachiiche Zustândigkeit in Frage und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu an (Urk. 11). Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 verzlchtete die X. Versicherungen auf eigene Ausfiihrungen zur Zustândigkeit und beantragte fiir den FaU eines Nichteintretensentscheides die Zusprache einer Prozessentschadigimg (Urk. 13 S. 2). Am 18. Juni 2009 verzlchtete auch A. auf eine Stellungnahme zur sachlichen Zustândigkeit und liberliess den Entscheid dem Gericht. Fiir den Fall der sachlichen Unzustândigkeit ersuchte sie um Uberweisung an das Bezirksgericht Horgen bzw. das zustandige Friedensrichter-
Das Gericht zieht in Erwâgung: 1. 1.1 Gemâss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes uber die Krankenversichenmg (KVG) steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz); ebenso kônnen sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Hochstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben (2. Halbsatz). Diese weiteren Versichenmgsarten werden in Art. 14 der Verordntmg iiber die Krankenversicherung (KW) aufgezahlt; es handeit sich hierbei um Sterbegeld von hochstens Fr. S'OOO.-- (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von hochstens Fr. 6'000.~ (lit. b), eine Invaliditàtsentschàdigung bei Krankheit imd Unfall von hochstens
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je Fr. 6'000.~ (lit. c) und eine Invaliditàtsentschàdigung bei Lâhmung von hochstens Fr. 70'000.— (lit. d). Die Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 KVG unterliegen gemass Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, WG).
1.2 Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) schreibt den Kantonen vor, fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz iiber die Krankenversicherung ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, im dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststeUt imd die Beweise nach freiem Ermessen wiirdigt. Gemâss Art. 85 Abs. 3 VAG diirfen den Parteien bei Streitigkeiten im Sirme von Art. 85 Abs. 2 VAG - ausser bei mutwUliger Prozessfùhrung - keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
lm Kanton Ziirich wird in § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Sozialversicherungsgericht als zustândig erklârt fiir Klagen iiber Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach Art. 47 Abs. 2 VAG.
2.
2.1 Art. 85 Abs. 2 VAG, auf welche Bestimmung § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer verweist, bezieht sich dem Wortlaut nach lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG und nicht auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Im vorliegenden FaU ist fiir die sachiiche Zustândigkeit daher ausschlaggebend, ob die strittige Versicherungsleistung als Zusatzversicherung nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG oder als weitere Versicherungsart nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG zu subsumieren ist.
Als Zusatzversicherungen haben primâr Versicherungen zu gelten, welche bei den Tatbestânden Krankheit, Unfall oder Mutterschaft anknupfen, Kosten decken, die durch diese Risiken verursacht werden und sich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung komplementâr verhalten. Zusatzversicherungen ergânzen die Grundversicherung insofem, als sie Deckung fiir Leistungspositionen anbieten, welche die Grundversicherung von Gesetzes wegen nicht iibemehmen kann. Demgegeniiber kônnen Versicherungen fiir das Risiko von Tod oder Invaliditat als Folge von Krankheit oder UnfaU, welche die betraglichen Limiten von Art. 14 K W iibersteigen und die andere Versicherer als anerkannte Krankenkassen anbieten, keine Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG sein (Gebhard Eugster, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, E Rz 198). Daraus ergibt sich, dass die durch die Klagerin abgeschlossene Lebensversichemng,
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welche eine Erwerbsunfâhigkeitsrente sowie Prâmienbefreiung bei Erwerbsunfàhigkeit beinhaltet, nicht als Zusatzversicherung im Sirme von Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz qualifiziert werden kann, sondera unter den weiteren Versichemngsarten gemâss Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG zu subsumieren ist.
Zwar wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die besonderen Verfahrensvorschriften von Art. 85 Abs. 2 und Abs. 3 VAG auch auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG anwendbar seien, da auch diese Versicherungsarten im weiteren Sinne Zusatzversicherungen seien (vgl. Maurer, Das neue Krankenverslcherungsrecht, Basel 1996, S. 132 und S. 135). Wie es sich damit verhalt, kann indessen offen bleiben. Denn die vorliegend zur Diskussion stehende Versicherung ist wohl ihrer Natur nach den weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG zuzuordnen, die vereinbarte Versicherungssumme von Fr. 12'000.~ pro Jahr iibersteigt jedoch die in Art. 14 lit. c K W statuierte Hochstgrenze von Fr. 6'000.~. Die Verfahrensvorschriften von Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG sind somit darauf nicht anwendbar, und dementsprechend gelangt auch die Vorschrift von § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer nicht zur Anwendung, welche die sachiiche Zustândigkeit des Sozialversichemngsgerichts von der Anwendbarkelt dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften abhângig macht.
2.2 Dass die Beklagte keine Krankenkasse ist, die auch soziale Krankenversichenmg nach KVG anbietet, ist sodann nicht entscheidend fiir die Frage der sachlichen Zustândigkeit des Sozialversichemngsgerichts. Dieses hat namlich in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass die Anwendbarkelt der Verfahrensvorschriften in Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG nicht davon abhânge, ob der Anbieter einer Zusatzversicherung auch im Sinne von Art. 11 KVG Inhaber einer BewUligung zur Betreibung der obligatorischen Krankenpflegeversichemng sei (Beschluss des Sozialversichemngsgerichts des Kantons Ziirich in Sachen S. vom 17. November 2004, KK.2002.00016).
3. Aufgmnd der vorstehenden Erwâgungen ist auf die Klage wegen sachlicher Unzustândigkeit des Sozialversichemngsgerichts des Kantons Ziirich nicht einzutreten. Im Sinne des Antrags des Klagers sind die Akten an das Friedensrichteramt der Stadt ______ zu iiberweisen (vgl. § 112 Abs. 1 der ZivUprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 GSVGer).
4. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde fiihrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Riickweisung kommt einem Obsiegen
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gleich, so dass auch in diesem FaU eine Prozessentschadigung zuzusprechen ist. Eine Entschadigung kann sodann auch zugesprochen werden, wenn die beschwerdefuhrende Partei die Beschwerde zuriickzieht, der Versicherungstrâger den angefochtenen Entscheid zu Gunsten der beschwerdefiihrenden Partei in Wiedererwâgung zieht oder sich mit ihr vergleicht (§ 7 Abs. 1 der Verordnung iiber die Gebiihren, Kosten und Entschadigungen vor dem Sozialversichemngsgericht, GebV SVGer).
Im vorliegenden FaU wird das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen, sondem an die sachlich zustandige Instanz iiberwiesen, welche sodann auch iiber die Hôhe der Prozessentschadigung zu entscheiden haben wird.
Dispositiv
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zustândigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Friedensrichteramt der Stadt ______ tìberwiesen.
2. Das Verfahren 1st kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
Rechtsanwalt lie. iur. Lorenzo Marazzotta unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
Bundesamt fur Privatversicherungen
Friedensrichteramt der Stadt _______
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes uber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht wâhrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefùhrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Handen hat (Art. 42 BGG).
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich
Die Gerichtssekretarin
Kubler-Zillig
BM/JK/BJ versandt 13. Juli 2009