Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

2015-23 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/finma/2015-23/de/x-ag-naturliche-personen-a-und-b-unerlaubte-entgegennahme-von-publikumseinlagen-konkurs

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Cas d’enforcement de la FINMA (résumés)
Source

X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Rubrum

X AG, natürliche Personen A und B - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Partei: X AG, natürliche Personen A und B

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzdienstleister

Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Konkurs

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 FINMAG); Konkurseröffnung über die X AG (Art. 37 Abs. 3 FINMAG i.V.m. Art. 33 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 4 Jahren bzw. gegen B für die Dauer von 1 Jahr (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 09.01.2015

Zusammenfassung

Die X AG verkaufte Aktien ihrer Tochtergesellschaften eigenen Angaben zufolge zwecks Finanzierung von Rohstoffprojekten. Hierzu verwendeten die X AG und ihre Geschäftsführer A und B zwei Vertragsmuster: Ein erstes Vertragsmuster sah eine Übertragung einer bestimmten Anzahl Aktien einer noch zu gründenden Gesellschaft nach deren Gründung vor. Ein zweites Vertragsmuster bezeichnete die Aktien der bestehenden Y AG als Kaufobjekt, ohne aber ein bestimmtes Vollzugsdatum zu benennen. Die geschuldeten Aktien wurden bis zur Eröffnung des Verfahrens nie übertragen. Das erste Vertragsmuster enthielt für den Fall der Nichtübertragung eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaufpreise. Vor diesem Hintergrund erkannte die FINMA eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Für den Fall des Vollzugs der Verträge ging die FINMA zudem von einer unterstellungspflichtigen Emissionshaustätigkeit aus (Art. 10 BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV). Die FINMA stellte folglich eine Tätigkeit ohne erforderliche Bewilligung fest.