Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Versicherungsvermittler A (natürliche Person) - andere

2025-30 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/finma/2025-30/de/versicherungsvermittler-a-naturliche-person-andere

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Cas d’enforcement de la FINMA (résumés)
Source

Versicherungsvermittler A (natürliche Person) - andere

Rubrum

Versicherungsvermittler A (natürliche Person) - andere

Partei: Versicherungsvermittler A (natürliche Person)

Bereich: Bewilligter Bereich

Thema: andere

Massnahmen: Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 28.10.2025

Zusammenfassung

A stellte anfangs 2025 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, nachdem im August 2024 der bereits seit mehreren Jahren bestehende Registereintrag von A gelöscht wurde, weil A der Nachdokumentationspflicht gemäss Art. 41 VAG i.V.m. Art. 184 AVO sowie Art. 216c Abs. 5 AVO nicht fristgerecht nachgekommen war. Gemäss den im Rahmen des Erstregistrierungsgesuchs – teilweise erst auf Aufforderung der FINMA – eingereichten Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszügen bestanden gegen A nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von rund CHF 440'000.–, welche A der FINMA während des bestehenden Aufsichtsverhältnisses nicht gemeldet hatte. Nach Würdigung der Gesamtumstände erwog die FINMA, dass A keinen guten Ruf genoss und keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach VAG bot (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG), da A u. a. ein finanziell unseriöses Verhalten an den Tag legte und auch aufsichtsrechtliche Pflichten (über mehrere Jahre) schwer verletzt hatte. Im Ergebnis erfüllte A die Registrierungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG nicht, weshalb die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verweigerte.