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X AG in Liquidation, A (natürliche Person) sowie Y (Einzelunternehmen), aus dem Handelsregister gelöscht - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

2025-41 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/finma/2025-41/de/x-ag-in-liquidation-a-naturliche-person-sowie-y-einzelunternehmen-aus-dem-handelsregister-geloscht-unerlaubte-entgegennahme-von-publikumseinlagen

Consulté le 5 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Cas d’enforcement de la FINMA (résumés)
Source

X AG in Liquidation, A (natürliche Person) sowie Y (Einzelunternehmen), aus dem Handelsregister gelöscht - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Rubrum

X AG in Liquidation, A (natürliche Person) sowie Y (Einzelunternehmen), aus dem Handelsregister gelöscht - Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Partei: X AG in Liquidation, A (natürliche Person) sowie Y (Einzelunternehmen), aus dem Handelsregister gelöscht

Bereich: Unerlaubt tätige Finanzmarktanbieter

Thema: Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen

Massnahmen: Feststellung (Art. 32 Abs. 1 FINMAG); Publikation der Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer eines Jahres (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft: Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation: -

Entscheiddatum: 17.06.2025

Zusammenfassung

A, sein aus dem Handelsregister gelöschtes Einzelunternehmen Y und die X AG in Liquidation, die als Gruppe im Sinne des Finanzmarktrechts handelten, nahmen Publikumseinlagen entgegen. Zunächst bot A Vermögensverwaltung an, indem er über sein Einzelunternehmen Y die Gelder auf Pooling-Konten zusammenführte. Danach übernahm die X AG in Liquidation die Verträge gewisser Kundinnen und Kunden, denen sie tokenisierte Aktien anbot, für die sie auch auf ihrer Website warb und deren Rückzahlung sie gewährleistete. Die revidierten Statuten der Gesellschaft erlaubten es ihr nicht, Aktien in Form von Wertrechten auszugeben. Die X AG in Liquidation bot in der Folge auf ihrer Website auch Tokens an, die ebenfalls jederzeit 1:1 in Franken umgewandelt werden konnten. Die zwecks Vermögensverwaltung und/oder zum Erwerb von tokenisierten Aktien oder Tokens hinterlegten Gelder werden aufgrund des Rückzahlungsversprechens als Einlagen eingestuft und wurden der Öffentlichkeit über Webseiten angeboten. Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl Anlegerinnen und Anleger reicht die auf den verschiedenen von den Parteien betriebenen Webseiten angebotene Werbung aus, um davon auszugehen, dass diese Tätigkeit gewerbsmässig ausgeführt wurde (Art. 6 BankV).