SLK 113/18 (2018-06-20)
Nr. 113/18 (Irreführung – Werbeaussagen zu Geflügelhaltung)
Rubrum
a) Nr. 113/18 (Irreführung – Werbeaussagen zu Geflügelhaltung)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Werbeaussagen «Ausserdem hat das Geflügel in BTS-Ställen tagsüber stets Zugang zu einem Wintergarten» und «In BTS-Betrieben stehen den Masthühnern erhöhte Schlafplätze zur Verfügung, was ihren natürlichen Bedürfnissen entspricht.» unrichtig resp. irreführend. Der Zugang zum Wintergarten sei gemäss den gesetzlichen Grundlagen in den ersten 21 Tagen freiwillig. Die Tiere würden zudem im Alter von 22-37 Tagen geschlachtet. Die Tiere würden also in der Praxis kaum je in den Wintergarten gelassen, weil die Temperaturschwankungen die Gewichtszunahme negativ beeinflussen könne. Die erhöhten Schlafgelegenheiten, die aus Kunststoffrosten bestehen würden, stehen gemäss dem Beschwerdeführer nur einem Teil der Tiere zur Verfügung. Der Gesamteindruck der Werbung sei irreführend. Ausserdem würden BTS-Hühner in industriellen Hallen gehalten.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die fragliche Werbung nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten, der Fleischesser, zu beurteilen sei. Nach diesem Verständnis ergäbe sich nicht der Eindruck einer Kleingruppenhaltung. Die Werbung ziele zudem auf die Haltebedingungen in der Schweiz im Vergleich zum Ausland, wo klar schlechtere Bedingungen für die Tiere bestünden. Betreffend Zugang zum Wintergarten erläutert die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Grundlagen und hält fest, dass gemäss Broschüre des Schweizer Tierschutzes 88% der Masthühner in der Schweiz über einen Aussenklimabereich verfügen würden, 11% hätten zusätzlichen Weidegang. Daher sei der fragliche Claim für das Zielpublikum weder täuschend noch irreführend. Betreffend der Aussage zu den erhöhten Schlafplätzen hält die Beschwerdegegnerin fest, dass den Durchschnittsadressaten bekannt sei, dass Zuchttiere mithin unter anderen Bedingungen als freilebende resp. wilde Hühner leben. Aufgrund jahrzehntelanger Zuchtauslese seien Zuchttiere an ihre Umgebung angepasst. Daher könne von den Lebensgewohnheiten eines wilden Huhnes nicht automatisch auf diejenigen eines Masthuhnes geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin erläutert zudem die Anforderungen des BLV an erhöhte Schlafplätze und hält fest, dass die BTS-Betriebe diesen Vorgaben entsprechen würden.
3 Werbeaussagen sind nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Basierend auf diesem Verständnis darf kommerzielle Kommunikation nicht irreführend oder unrichtig sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).
4 Der Durchschnittsadressat vermag grundsätzlich zu erkennen, dass die Abbildungen und Darstellung nicht 1:1 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Daher ist vorliegend weder der Gesamteindruck des vorliegenden Werbemittels noch die Bewerbung der erhöhten Schlafplätze zu beanstanden, da diese nicht in tatsächlichem Widerspruch zu den gesetzlichen Grundlagen stehen. Es ist für den Durchschnittsadressaten auch erkennbar, dass mit der vorliegenden kommerziellen Kommunikation die Zuchttierhaltung in den BTS-Betrieben im Vergleich zu sonstiger Massentierhaltung beworben wird und kein Bezug zu freilebenden Tieren gemacht wird. Dass davon auszugehen ist, dass die Betriebe diese gesetzlichen Vorgaben einhalten, ist nicht bestritten. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5 Gemäss den vorliegenden Unterlagen erweist sich aber die Sachaussage «Ausserdem hat das Geflügel in BTS-Ställen tagsüber stets Zugang zu einem Wintergarten» als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt, ist dieser Zugang zu einem Aussenklimabereich für Mastpoulets in den ersten 21 Lebenstage freiwillig, da es sogar im Sinne des Tierwohles sei, wenn die Tiere in dieser Zeit keinen solchen Zugang haben. Darüber hinaus ist nicht bestritten, dass die Tiere üblicherweise im Alter von 22-37 Tagen geschlachtet werden. Im
Lichte dieser Tatsachen ist es zumindest irreführend, wenn ein Zugang zu einem Aussenklimabereich als generell besonders positive, zeitlich unbeschränkte Eigenschaft («stets») angepriesen wird, wenn dieser Zugang im Grossteil der Lebensdauer eines Tieres gar nicht empfehlenswert ist resp. der Zugang nur während weniger Tage überhaupt relevant wird.
Dispositiv
beschliesst:
1.
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf die Werbeaussage «Ausserdem hat das Geflügel in BTS-Ställen tagsüber stets Zugang zu einem Wintergarten» inskünftig zu verzichten.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.