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Nr. 141/22 (Green Marketing – Plakat «Klima schonen und 40 Franken erhalten»)

SLK 141/22 (2023-05-10) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Du 10 mai 2023

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-141-22-2023-05-10/de/nr-141-22-green-marketing-plakat-klima-schonen-und-40-franken-erhalten

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 141/22 (2023-05-10)

Nr. 141/22 (Green Marketing – Plakat «Klima schonen und 40 Franken erhalten»)

Rubrum

b) Nr. 141/22 (Green Marketing – Plakat «Klima schonen und 40 Franken erhalten»)

in Erwägung

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kombination von Headline «Klima schonen» und Copy «Jetzt alten Fernseher…ersetzen». Diese Kombination sei irreführend. Der Ersatz eines alten durch ein neues Gerät schone, aus verschiedenen Gründen, das Klima nicht, sondern verursache mehr Emissionen. Zudem sei es nicht nötig, ein altes Gerät zu ersetzen, um den zusätzlich beworbenen Rabatt von 40 Franken zu erhalten. Selbst ein Neukauf sei rabattwürdig. Die Copy «Jetzt alten Fernseher…ersetzen» suggeriere fälschlicherweise, dass der Gerätersatz eine Bedingung für den Rabatt darstelle.

2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass der Text «Jetzt alten Fernseher durch ein klimafreundliches, energieeffizientes xxxxxxxx-Gerät ersetzen und Förderbeitrag von 40 Franken erhalten.» unmissverständlich erkläre, dass es sich um einen Substitutions-Vorschlag handle. Die Empfehlung sei, ein bestehendes, altes Gerät durch ein neues, klimafreundlicheres zu ersetzen, was das Klima wirkungsvoll schonen könne. Es werde nicht empfohlen, sich ein Gerät anzuschaffen, wenn man noch keines habe und es treffe auch nicht zu, dass mit der Abbildung die Lust auf den Kauf eines grösseren Bildschirms geweckt werde.

3 Die Lauterkeitskommission vermag keine Unlauterkeit in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation zu erkennen. Für die Durchschnittsadressaten ist die Grundaussage und der Gesamteindruck der Werbung klar, dass durch den Ersatz eines alten Gerätes durch ein neues, das energieeffizienter ist, Ressourcen geschont werden. Der Begriff «schonen» (gemäss Duden: nicht strapazieren, behutsam/rücksichtsvoll behandeln) weist darauf hin, dass auch neue Geräte die Umwelt bzw. das Klima belasten, aber weniger im Vergleich zu einem alten Gerät. Die Meinung des Beschwerdeführers, der Geräteersatz stelle laut Werbung eine Bedingung für den Rabatt dar, teilt die Lauterkeitskommission nicht. Die Durchschnittsadressaten verstehen, dass der kommunizierte Ersatz eines Fernsehers ein mögliches Beispiel ist, um den Förderbeitrag zu erhalten.

4 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen.

5 Der Beschluss der Ersten Kammer lautete wie folgt:

«Die Beschwerde wird abgewiesen.»

Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:

1 Die Beschwerdeführerin hat innert Frist am 11. Oktober 2022 Rekurs eingereicht. Sie verweist auf ihre ausführlichen Darlegungen in der Beschwerde, wiederholt Argumente und nimmt Klarstellungen vor.

2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 aus, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlege, inwiefern der Entscheid der Ersten Kammer willkürlich sein soll. Aus diesem Grund sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Auch in materieller Hinsicht sei der Rekurs unbegründet und sie halte an ihren bisher im Verfahren getätigten Ausführungen fest.

3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht

2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.

4 Der rekursführende Beschwerdeführer macht keine Willkürgründe geltend. Seine Eingabe zielt offensichtlich darauf ab, dass das Plenum die Beschwerde im Sinne einer Wiedererwägung nochmals beurteilt. Für diesen Zweck wurde das Rekursrecht nicht geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist der Rekurs abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.