SLK 171/16 (2017-09-13)
Nr. 171/16 (Direktmarketing – Gratis Rätselzeitung im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
Rubrum
b) Nr. 171/16 (Sistierung aufgehoben Juni 2017) (Direktmarketing – Gratis Rätselzeitung im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
in Erwägung
1 Trotz eines «Stopp – keine Werbung und keine Gratisanzeiger»-Klebers hat der Beschwerdeführer eine Gratiszeitung erhalten, welche voll mit Angeboten und Inseraten sei. Ein informativer, redaktioneller Teil sei jedoch nahezu nicht vorhanden. Das beanstandete Werbemittel sei eine Beilage zum xxxxxxxx, welches der Beschwerdeführer schon vor längerer Zeit abbestellt habe.
2 Die Beschwerdegegnerin hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
3 Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher einen «Stopp Werbung»- Kleber aufweist, ist keine aggressive Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch sind solche Zustellungen unlauter, da sie als Geschäftsgebaren, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verletzen (Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).
4 Gemäss der Auslegungspraxis der Lauterkeitskommission (SLK) zur Rechtswirkung des «Stopp Werbung Klebers», verbietet dieser die Zustellung von unadressierter kommerzieller Kommunikation, aber zum Beispiel nicht die Zustellung von amtlichen Anzeigern (Richtlinien SLK - Auslegung zur Rechtswirkung des «Stopp Werbung»-Klebers vom 10. Mai 2017, Ziff. 2). Der «Stopp Werbung» Kleber verhindert zudem nicht die Zustellung von Publikationen, die keine Empfehlungen zu Produkten oder Dienstleistungen des Absenders oder Auftraggebers des Absenders dieser Publikation (keine Werbung in eigener Sache) beinhalten und deren Inhalte in der Verantwortung einer vom Verlag oder des Herausgebers der Publikation personell und organisatorisch getrennten Redaktion verfasst wurden (Richtlinien SLK - Auslegung zur Rechtswirkung des «Stopp Werbung»-Klebers vom 10. Mai 2017, Ziff. 3). Wer sich darauf beruft, den «Stopp Werbung»-Kleber missachten zu dürfen, muss allerdings die dafür notwendigen Voraussetzungen beweisen können (Richtlinien SLK - Auslegung zur Rechtswirkung des «Stopp Werbung»-Klebers vom 10. Mai 2017, Ziff. 4). Da die Beschwerdegegnerin keine Stellung zur Beschwerde genommen hat, hat sie auch diesen Beweis entsprechend nicht erbracht.
5 Da es sich beim vorliegenden Gratisanzeiger demzufolge um unadressierte kommerzielle Kommunikation handelt, verstiess die Beschwerdegegnerin somit gegen Art. 2 UWG und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, dem Beschwerdeführer die Gratiszeitung « xxxxxxxx » nicht mehr zukommen zu lassen.