SLK 199/21 (2021-11-10)
Nr. 199/21 (Green Marketing – Nichtanhandnahme)
Rubrum
b) Nr. 199/21 (Green Marketing – Nichtanhandnahme)
in Erwägung
1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Artikel der Beschwerdegegnerin auf deren Facebookkanal xxxxxxxx aus Nachhaltigkeitssicht irreführend. Der Titel «Diese Produkte sind besser als ihr Ruf» in Verbindung mit der Abbildung einer Avocado suggeriere, dass es um die Nachhaltigkeit der Avocado gar nicht so schlecht bestellt sei, was jedoch nicht zutreffe.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in erster Linie die Nichtanhandnahme der Beschwerde. Die Beschwerde sei ungenügend begründet (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission), da sich aus ihr nicht ergebe, aus welchen Gründen die beanstandete Publikation irreführend bzw. unlauter sei. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, welche Aspekte falsch, ungenügend oder fehlend seien. Die fehlende Irreführung aus Nachhaltigkeitssicht sei in keiner Weise weiter begründet oder substantiiert. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, da die Publikation nicht unlauter sei. Im Beitrag werde von der Klimabilanz gesprochen und nicht von der gesamten Nachhaltigkeitsbilanz, was der durchschnittlich informierte Leser erkenne. Von einer Täuschung oder Irreführung könne nicht die Rede sein.
3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission kann das Verfahren nicht anhand genommen werden, wenn die Eingabe (Beschwerde) ungenügend begründet ist.
4 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer verschiedene Punkte an, ohne diese näher zu begründen (Avocado habe eine «Vielzahl anderer Probleme» als ein Klimaproblem, «aus Nachhaltigkeitssicht» sei die beanstandete Kommunikation irreführend, der nicht vorgelegte Text mache «die Sache» noch schlimmer). Zudem reicht er lediglich einen Printscreen des Facebook-Posts ein, nicht aber den damit verlinkten Text zum Thema.
5 Welche lauterkeitsrechtlichen Verstösse der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem beanstandeten Werbemittel vorwirft, bleibt daher unklar. Eine materielle Behandlung der Beschwerde ist daher nicht möglich.
6 Der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist es im Übrigen verwehrt, über vom Beschwerdeführer geltend gemachte moralische oder ethische Bedenken bezüglich bestimmter Verhaltensweisen wie z.B. Konsum von Avocados zu befinden.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird nicht anhand genommen.