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Nr. 211/15 (Green Marketing – Sachbehauptungen zur geringeren Umweltbelastung durch Erdgas)

SLK 211/15 (2016-01-20) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Du 20 janv. 2016

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-211-15-2016-01-20/de/nr-211-15-green-marketing-sachbehauptungen-zur-geringeren-umweltbelastung-durch-erdgas

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 211/15 (2016-01-20)

Nr. 211/15 (Green Marketing – Sachbehauptungen zur geringeren Umweltbelastung durch Erdgas)

Rubrum

a) Nr. 211/15 (Green Marketing – Sachbehauptungen zur geringeren Umweltbelastung durch Erdgas)

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen verschiedene Aussagen der Beschwerdegegnerin, mit welchen diese positive klimatische Auswirkungen durch die Benutzung von Erdgas als Energieträger bewirbt. Die Beschwerdeführerin macht grundsätzlich geltend, dass es irreführend sei, Erdgas als umweltfreundlich zu bezeichnen. Sie beruft sich auf Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission und Art. 3 ICAP.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert in ihrer umfangreichen Beschwerdeantwort, weshalb die von der Beschwerdeführerin gerügten Aussagen zulässig und begründet sein sollen. Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, dass sie die generelle Aussage, wonach Erdgas die Umwelt weniger belaste als Holzschnitzel und Pellets, nicht mehr verwende.

3 Angaben über eigene Produkte und Dienstleistungen müssen nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten richtig sein und sie dürfen nicht irreführen (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG; Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Entsprechend darf auch der Vergleich von eigenen Produkten mit Konkurrenzprodukten nicht unrichtig oder irreführend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG, Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission). Zudem ergibt sich auch aus dem Consolidated ICC Code of Advertising and Marketing Communication Practice (siehe auch Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements zur Anwendung der ICC- Richtlinien), dass umweltspezifische Werbeaussagen genau bleiben und keine unklaren oder vagen Vorstellungen vermitteln sollen (Article E1 des ICC Codes). Darüber hinaus verlangt Article E3 des ICC Codes, dass jede vergleichende Aussage spezifisch sein soll und die Grundlage des Vergleichs eindeutig zu sein hat. Umweltbezogene Überlegenheit gegenüber Wettbewerbern soll zudem nur behauptet werden, wenn ein signifikanter Vorteil nachgewiesen werden kann.

4 Die erste beanstandete, vergleichende Aussage lautet «Erdgas ist eine natürliche Energie, die tief in der Erde entstanden ist und die Umwelt weniger belastet als Heizöl, Holzschnitzel, Pellets oder importierter Kohlestrom» (Ziff. 1 der «Beanstandungen» in der Beschwerde). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Behauptung der geringeren Umweltbelastung nur gegenüber Heizöl korrekt.

5 Die Behauptung der geringeren Umweltbelastung ist eine Sachbehauptung, für welche der Beschwerdegegnerin der Nachweis der Richtigkeit obliegt (Art. 13a UWG, Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission). Als vergleichende Sachbehauptung zu einer umweltbezogenen Überlegenheit untersteht die Aussage zudem den erhöhten obgenannten Anforderungen.

6 In Ihrer Stellungnahme macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Bestreitung der Richtigkeit der Aussage nicht korrekt seien. Sie macht eigene Ausführungen dazu, wie die Umweltbelastung der verschiedenen Heizmethoden zu beurteilen sei. Ihrer Stellungnahme sind aber keinerlei Beweismittel (Gutachten unabhängiger Dritter etc.) beigelegen, welche die Richtigkeit der absoluten Behauptung der geringeren Umweltbelastung in der geforderten Offensichtlichkeit und Klarheit nachweisen. In der Stellungnahme weist die Beschwerdegegnerin zudem betreffend Holzschnitzel und Pellets selber darauf hin, dass die generelle Aussage, wonach Erdgas die Umwelt weniger belaste, auf Grund der aktuellen UBP- Bewertungen nicht mehr zutreffe.

7 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die offensichtliche Richtigkeit der Aussage «Erdgas belastet die Umwelt weniger als Heizöl, Holzschnitzel, Pellets oder importierter Kohlestrom» nicht nachgewiesen hat. Die Beschwerde ist bezüglich dieser Aussage daher gutzuheissen.

8 Die zweite, von der Beschwerdeführerin beanstandete Aussage lautet (Ziff. 2 der «Beanstandungen» in der Beschwerde): «Heute ist die klimapolitisch wirksamste Massnahme, Heizöl durch Erdgas zu ersetzen». Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass beispielsweise der Ersatz von Heizöl mit einer Wärmepumpenheizung klar wirksamer sei als der Ersatz mit Erdgas.

9 Die Superlativbehauptung der klimapolitisch wirksamsten Massnahme zur Überlegenheit des eigenen Produktes untersteht den obgenannten strengen Beweisanforderungen für umweltbezogene Behauptungen. In ihrer Stellungnahme macht die Beschwerdegegnerin einzig geltend, dass die Aussage im Gesamtkontext der fraglichen Internetseite mit Blick auf die Entwicklungsperspektiven im Zeithorizont der Energiestrategie 2050 zu verstehen sei. Sie macht zudem Aussagen zu einer tieferen CO2-Intensität der Nutzung von Erdgas im Vergleich zu Erdöl. Diese Ausführungen ändern aber nichts daran, dass die beanstandete Aussage die allgemeine Superlativbehauptung der wirksamsten Massnahme beinhaltet. Die Beschwerdegegnerin offeriert in ihrer Stellungnahme keinerlei Beweismittel zur Richtigkeit dieser Sachbehauptung (siehe auch oben Randziffer 6). Die Beschwerde ist daher auch bezüglich der Aussage «Heute ist die klimapolitisch wirksamste Massnahme, Heizöl durch Erdgas zu ersetzen.» gutzuheissen.

10 Die dritte beanstandete Behauptung beinhaltet keinen Vergleich mit anderen Energieträgern, sondern lautet: «Wer jetzt auf eine neue Erdgas-Heizung setzt, dem dankt die Natur» (Ziff. 3 der «Beanstandungen» in der Beschwerde, und in analoger Form auch in Ziff. 1.). Für den Durchschnittsadressaten ergibt sich der Sinngehalt, dass der Ersatz einer alten Heizung durch eine neue Erdgas-Heizung einen positiven umweltspezifischen Effekt hat. Dass eine neue Heizung in der Regel umweltfreundlicher ist als eine alte Heizung, ist wohl offensichtlich richtig. Einen weiteren Bedeutungsinhalt hat die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aussage nicht. Insbesondere kann ihr nicht die Bedeutung zugemessen werden, sie suggeriere, dass Erdgas unschädlich sei für die Natur. Die Beschwerde ist für die Aussage «Wer jetzt auf eine neue Erdgas-Heizung setzt, dem dankt die Natur» daher abzuweisen.

11 In Ziffer 4 ihrer Anträge beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr zu erlauben, den Entscheid der Lauterkeitskommission zu veröffentlichen. Den Parteien eines Beschwerdeverfahrens vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist es nicht untersagt, Entscheide der Kommission in Medien etc. zu kommunizieren. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheide richtig und nicht irreführend kommuniziert werden müssen. Unrichtige oder irreführende Angaben über Entscheide der Lauterkeitskommission können gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b UWG). Solche Verstösse können die üblichen zivilrechtlichen Folgen haben (Verbotsurteil, Schadenersatz, Gewinnherausgabe etc.) und können auch strafrechtlich verfolgt werden (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Art. 23 UWG). Die Veröffentlichung eines Entscheides liegt im Risiko der Partei, welche den Entscheid kommuniziert. Allfällige Ansprüche der Gegenpartei oder Dritter, welche aufgrund der Veröffentlichung entstehen können, sind der veröffentlichenden Partei gegenüber geltend zu machen.

Dispositiv

beschliesst:

1.

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, die folgenden Sachbehauptungen resp. analoge Behauptungen inskünftig zu unterlassen:

  • «Erdgas belastet die Umwelt weniger als Heizöl, Holzschnitzel, Pellets oder importierter Kohlestrom»

  • «Heute ist die klimapolitisch wirksamste Massnahme, Heizöl durch Erdgas zu ersetzen.»

2.

Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.