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Nr. 212/08

SLK 212/08 (2008-09-17) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Du 17 sept. 2008

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-212-08-2008-09-17/de/nr-212-08

Consulté le 2 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 212/08 (2008-09-17)

Nr. 212/08

Rubrum

4) Nr. 212/08 (Preisbekanntgabe: Reisetest im Internet)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

– Auf der Webseite der Beschwerdegegnerin werde nach Auffassung des Beschwerdeführers mit «kostenlosen Übernachtungen» und «gratis Aufenthalten» geworben. Tatsächlich sind neben der Teilnahmegebühr auch Kosten für Mindestkonsumationen zu bezahlen, was sich nur aus den FAQ ergebe.

– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Preise ihres Angebotes genügend klar kommuniziert werden.

– Gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV (Preisbekanntgabeverordnung) müssen die tatsächlich zu bezahlenden Preise eines Angebots klar und unzweideutig kommuniziert werden. Diesem Transparenzgebot entspricht die vorliegende Preisangabe nicht. Es wird beispielsweise nicht oder nicht mit genügender Klarheit darauf hingewiesen, dass in den Hotels ein Konsumationszwang besteht. Ein blosser Hinweis in AGBs oder FAQs genügt dem Transparenzgebot bei der Preisangabe nicht. Es wird zudem nicht genügend klar kommuniziert, welche Leistungen unentgeltlich sind und welche Kosten trotzdem entstehen. Zudem scheint es der Fall zu sein, dass erst nach dem Entstehen der Kostenpflicht mittels Anmeldung klar wird, welches Hotel mit welchen Zusatzkosten erhältlich ist. Selbst in den Preisbeispielen sind die Zusatzkosten nicht transparent gemacht; es wird auch hier nicht offengelegt, dass ein Mindestkonsumationszwang besteht.

– Irreführend ist zudem, dass die Kostenpflicht von 90 Euro bereits mit der Anmeldung als «xxx» entsteht.

– Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PBV gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig diese Art der Kommunikation des Angebots zu unterlassen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur l’indication des prix, Art. 13 — lu dans la version du 1 avril 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 avril 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 juillet 2015, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 27 avril 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022 et 1 janvier 2025.