SLK 218/11 (2011-09-14)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 218/11 (Promotion von Medien im Werbemarkt – Radiowerbung «Schon über 100 Hörer täglich …»)
Rubrum
a) Nr. 218/11 (Promotion von Medien im Werbemarkt – Radiowerbung «Schon über 100 Hörer täglich ...»)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
– Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin via Printwerbung und im Internet behauptet, sie habe «Schon über 100‘000 Hörer täglich ... . Dies beweisen die offiziellen Zahlen. Über 100‘000 Hörer haben Februar/März 2011 im Schnitt täglich Radio xxxxxxxxxx gehört (Quelle: Publica Data, Tages-NR Schweiz)». Diese Behauptung widerspreche einerseits dem Grundsatz Nr. 5.5 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission, andererseits das diesen Grundsatz konkretisierende Agreement über die Publikation von Hörerzahlen aus Radiocontrol, welches die Publica Data AG (PDAG) verfasst habe.
– Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass weder die Grundsätze der Lauterkeitskommission noch das Agreement der PDAG verletzt würden. Die Angaben seien hinreichend, eindeutig und wahrheitsgemäss deklariert. Die Grundlage der Kommunikation würden die Hörerzahlen der Monate Februar und März 2011 bilden.
– Da die Radiocontrol-Hörerdaten der Monate Februar und März 2011 nicht öffentlich verfügbar sind und die Beschwerdegegnerin diese auch nicht zum Beweis vorlegte, forderte die Dritte Kammer mit Beschluss vom 29. Juni 2011 die Beschwerdegegnerin auf (eröffnet am 20. Juli 2011), dem Sekretariat der Kommission die Originaldaten der Publica Data AG für den von ihr geltend gemachten Zeitrahmen einzureichen. Die Dritte Kammer stellte sich nämlich insbesondere die Frage, ob aufgrund der öffentlich verfügbaren Hörerzahlen für das 2. Semester eine Berechnung unter Berücksichtigung der Daten von Montag bis Freitag erfolgte.
– Die Beschwerdegegnerin kam der Aufforderung zur Einreichung der angeforderten Unterlagen fristgerecht nach.
– Unlauter handelt unter anderem, wer über seine Waren und Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 lit. b UWG). Jeder Werbetreibende muss die Richtigkeit seiner Werbeaussagen beweisen können (Grundsatz Nr. 1.9 und Art. 13a Abs. 1 UWG). Die Beschwerdegegnerin zeigt mit den nachgereichten Unterlagen glaubhaft auf, dass die behaupteten Hörerzahlen basierend auf den gängigen Erhebungsmethoden faktisch korrekt sind. Ob diese Methoden repräsentativ sind und die definierten Intervalle angemessen sind, muss innerhalb der Branche geregelt werden. Eine lauterkeitsrechtliche Unrichtigkeit oder Irreführung ist damit noch nicht gegeben. Auch die Verletzung brancheninterner Agreements hat die Lauterkeitskommission nicht zu beurteilen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahren/Procédures