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Konkurrentenbeschwerde Nr. 224/14 (Internetauftritt – Verwendung Fotos «xxxxxxxx»)

SLK 224/14 (2015-03-11) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Du 11 mars 2015

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-224-14-2015-03-11/de/konkurrentenbeschwerde-nr-224-14-internetauftritt-verwendung-fotos-xxxxxxxx

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 224/14 (2015-03-11)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 224/14 (Internetauftritt – Verwendung Fotos «xxxxxxxx»)

Rubrum

Nr. 224/14 (Internetauftritt – Verwendung Fotos «xxxxxxxx»)

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen mehrere Fotos auf der Webseite der Beschwerdegegnerin, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin den unrichtigen Eindruck erwecken würden, dass die darauf abgebildeten Anlagen durch die Beschwerdegegnerin erstellt worden seien.

2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie als Subunternehmerin an den betreffenden Baustellen selber gearbeitet und Rohranlagen erstellt habe. Die Fotos würden demnach ihre eigenen Arbeiten dokumentieren. Zudem macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die abgebildeten Rohranlagen heute mit Erde zugedeckt und nicht mehr sichtbar sind. Die historischen Fotos seien daher nicht geeignet, eine Konkurrenzsituation zwischen den Parteien zu dokumentieren oder hervorzurufen.

3 Nach Eingang der Stellungnahme hat die Lauterkeitskommission die Beschwerde mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu beurteilen (Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Dabei sind die fraglichen Werbemittel nach dem Verständnis und Eindruck der angesprochenen Durchschnittsadressaten zu beurteilen (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).

4 Aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die fraglichen Fotos von der Beschwerdeführerin stammen und diese Urheberrechtsinhaberin ist. Grundsätzlich geht aus der Webseite der Beschwerdegegnerin zudem klar hervor, dass diese die fraglichen Anlagen erstellt hat und nicht Eigentümerin dieser Bauten ist.

5 Die Fotos der Beilage 2 der Beschwerde zeigen offenbar Röhren der Beschwerdegegnerin, welche diese auf der abgebildeten Baustelle tatsächlich verlegt hatte. Eine Irreführung oder sonstige Unlauterkeit kann für diese Fotos daher nicht bejaht werden.

6 Bei den Abbildungen der Fotos gemäss Beilage 1 der Beschwerde werden hingegen Röhren (offenbar sogenannte Röhrenspeicher) gezeigt, welche nicht von der Beschwerdegegnerin stammen und auch nicht von ihr verlegt wurden. Dieser daher falsche und irreführende Eindruck wird auf der Webseite der Beschwerdegegnerin dadurch verstärkt, dass unter den Abbildungen mit Texten wie «Volles Rohr für Sie!» oder «Verlegen Bodenleitungen in allen Nennweiten und Druckstufen» geworben wird. Somit wird mit diesen Abbildungen ein unrichtiger Eindruck über die eigenen Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erweckt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig darauf zu verzichten, die Fotos gemäss Beilage 1 der Beschwerde auf ihrer Webseite oder sonstigen Kommunikationsmittel weiter zu benutzen.