SLK 257/13 (2014-01-22)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 257/13 (Telekommunikation – Werbebroschüre «Vertikalerschliessung nur in Glasfaser. Ist das
Rubrum
Nr. 257/13 (Telekommunikation – Werbebroschüre «Vertikalerschliessung nur in Glasfaser. Ist das sinnvoll?»)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin erachtet folgende Aussagen in einer Werbebroschüre «Vertikalerschliessung nur in Glasfaser. Ist das sinnvoll?» der Beschwerdegegnerin als irreführend bzw. unlauter:
«bestehende Kunden […] bei Umzug […] auf weniger leistungsfähige Produkte umsteigen» müssten
«Begrenzter Wettbewerb, langfristig eventuell gar nur ein Anbieter»
«der Mieter […] eine nachträgliche Erschliessung der Wohnung mit Koax gerichtlich durchsetzen» könne
dass u.a. das BAKOM in ihren technischen Richtlinien vorsehen würden, «eine Vertikalerschliessung in Koax und Glasfaser durchzuführen» resp. «bei der Hausverkabelung nebst Glasfaser auch weiterhin Koax zu verlegen.»
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt unter anderem das Nichteintreten, da der fragliche Flyer nicht mehr verfügbar und durch eine neue Version ersetzt worden sei. Es bestehe kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr.
3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, wenn die beschwerdegegnerische Partei die beanstandete Massnahme der kommerziellen Kommunikation einstellt. Nach ständiger Praxis kann eine solche Nichtanhandnahme nicht nur durch das Sekretariat verfügt werden, sondern auch die zuständigen Kammern können das Nichteintreten auf eine Beschwerde beschliessen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Geschäftsreglements).
4 Eine Nichtanhandnahme ist nur in den Fällen angezeigt, in welchen mit der Zusicherung der Einstellung der Kommunikationsmassnahme der Verzicht auf die beanstandeten Werbeaussagen etc. einhergeht.
5 Vorliegend verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass der fragliche Flyer überarbeitet worden sei und die beanstandeten Äusserungen darin nicht mehr vorkommen würden. Sie macht geltend, dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse mehr habe. Wenn die Beschwerdegegnerin ein fehlendes Rechtsschutzinteresse behauptet, impliziert sie damit demnach, dass sie inskünftig nicht nur auf den fraglichen Flyer, sondern auch auf die beanstandeten obgenannten Äusserungen verzichtet. Aufgrund dieser umfassenden und bedingungslosen Zusicherung kann das fehlende Rechtsschutzinteresse bejaht und die Nichtanhandnahme beschlossen werden.
6 Es liegt auch keine Sache von grundsätzlicher, allgemeiner und präjudizieller Bedeutung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements vor, in welcher trotz fehlendem Rechtsschutzinteresse über eine Beschwerde materiell entschieden werden könnte.
Dispositiv
beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
c) Konkurrentenbeschwerde